Abtei lung IV
D-760/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-760/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat nach eigenen
Angaben im Mai 2008 verliess und per Schiff nach Europa –
vermutlich B._______ – gelangte,
dass er am 14. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste und am
16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ D._______
vom 8. Januar 2009 und der direkten Bundesanhörung vom 14. Januar
2009 zu seinen Asylgründen zusammengefasst angab, sein
verstorbener Vater sei Mitglied der F._______ (...) gewesen, sein
älterer Bruder sei schon längere Zeit in Haft und nachdem auch noch
sein anderer Bruder verhaftet worden sei, sei er – da er ebenfalls
Mitglied der F._______ sei – aus Angst vor einer Festnahme geflohen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Januar 2009 - eröffnet am
31. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2008 nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die vom Beschwerde-
führer abgegebene Kopie eines Mitgliederausweises der F._______
erfülle die Anforderungen an ein Reise- oder Identitätspapier nicht,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
Ungereimtheiten festzustellen seien und Zweifel an der Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers bestünden, weshalb es ihm nicht gelinge,
sein Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2009 (Post-
stempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die
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vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der vorliegenden Beschwerde und um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme
des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzo-
gen) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, des VwVG,
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vo-
raussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass der (nur in Fax-Kopie) eingereichte Mitgliederausweis kein
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 70),
dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Persona-
lien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, seine
Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer konkrete Bemü-
hungen zur Beschaffung von Beweismitteln nicht belegt, die allfällige
Nachreichung von Reise- und Identitätspapieren am Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz nichts ändern würde (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass der Beschwerdeführer weder über die Ziele der F._______ noch
sonst etwas über die Partei zu berichten weiss, weshalb eine
Mitgliedschaft bei dieser Oppositionspartei zu bezweifeln ist,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass er keine Bedrohung
wegen seiner Eigenschaft als Sohn eines Mitglieds der
Oppositionspartei glaubhaft zu machen vermag, zumal er unter
anderem verneinte, von der Regierung persönlich bedroht worden zu
sein,
dass die weiter in den Raum gestellte Behauptung, es handle sich in
seinem Fall um eine Reflexverfolgung, mangels substanziierter Anga-
ben zu den konkreten Umständen der Festnahmen oder der politi-
schen Aktivitäten seines Vaters und seiner Brüder nicht zu teilen ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, eine materielle Auseinanderset-
zung der Vorinstanz mit seinen Asylgründen rechtfertige einen Nicht-
eintretensentscheid nicht und die Papierlosenbestimmung sei völker-
rechtswidrig, fehl geht, zumal das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass bei dem am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art.
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32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AslyG die Besonderheit bestehe, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen habe (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und E. 5), und diese
Bestimmung nicht gegen Völkerrecht verstösst (vgl. a.a.O., E. 6.2),
dass die Beschwerdevorbringen und die ergänzende Beschwerdebe-
gründung insgesamt nicht geeignet sind aufzuzeigen, inwiefern die Er-
wägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten
nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen – individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist und die Kosten
des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons E._______, Asyl und Massnahmenvollzug (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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