B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-760/2014
spn/kna/don/mel
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
D-760/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. De-
zember 2012 auf dem Schiffsweg. Danach gelangte er über ihm
unbekannte Länder am 19. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2013 wurde er
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 17. Januar 2013
einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______
gelebt. Er sei mit 20 Jahren für den Militärdienst zwangsrekrutiert und
dort wegen seiner kurdischen Herkunft unterdrückt worden. Nach der 15-
monatigen Dienstpflicht sei er politisch aktiv geworden, habe mit der
kurdischen Partei BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens
und der Demokratie) zu sympathisieren begonnen und sei der BDP
später auch beigetreten. Er habe seit ungefähr dem Jahr 2008 bis im
November 2012 respektive bis zur Ausreise als Coiffeur im Salon seines
Cousins gearbeitet und während dieser Zeit an Jugendaktivitäten der
BDP teilgenommen. Zu den Aktivitäten hätten auch nächtliche Plakat-
aktionen gehört, an welchen er jeweils in einer Gruppe von zwei oder drei
Personen teilgenommen habe. Zwei oder drei Mal habe die Polizei dabei
auf sie geschossen, ohne genau zu zielen. Ein anderes Mal, vor ungefähr
zwei Jahren, sei er bei einer solchen Plakataktion von einem
Zivilpolizisten erwischt und verprügelt worden. Zu weiteren Konfronta-
tionen mit der Polizei sei es an den Medienmitteilungen gekommen. Bei
diesen Treffen seien Journalisten und die Bevölkerung über die Ereig-
nisse, beispielsweise über Hungerstreiks, informiert worden. Bei diesen
Meetings sei es meistens so gewesen, dass die Polizei jeden verhaftet
habe, den sie habe erwischen können. Dabei seien sie geschlagen, kurz
danach aber wieder freigelassen worden. Dies sei ihm auch einige Male
passiert. Einmal vor drei oder vier Jahren sei er dabei ernsthaft an der
Nase verletzt worden und habe seither Mühe beim Atmen. Weiter habe er
innerhalb des (Vereins) Kurse für (…) veranstaltet sowie versucht,
Jugendliche von illegalen Aktivitäten abzuhalten. Vor rund drei Jahren
seien Quartiersräte gegründet worden, wobei er Mitglied des
Quartiersrates von C._______ in B._______ gewesen sei. Die Aufgaben
des Quartiersrates hätten darin bestanden, die Probleme der Quartier-
bewohner aufzunehmen und den höheren Ebenen der Partei
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weiterzuleiten. Aufgrund der Tätigkeit im Quartiersrat sei er der Polizei
bekannt. Etwa im Oktober 2012 seien Polizeibeamte in Zivil erschienen
und hätten ihn an einen abgelegenen Ort gebracht, wo sie ihn zur
Spitzeltätigkeit aufgefordert hätten. Sie hätten ihm gedroht, ihn zu
ruinieren oder für viele Jahre zu verhaften, würde er der Spitzeltätigkeit
nicht nachkommen. Während dieses Vorfalls sei er zwar nicht
geschlagen, jedoch psychisch unter Druck gesetzt worden. Er habe die
Aufforderung zur Spitzeltätigkeit abgelehnt, respektive er habe aus Angst
so getan, als ob er zur Verfügung stehen würde. Er habe nur seinem
Bruder, welcher Regionsverantwortlicher der BDP von B._______ sei, von
diesem Vorfall erzählt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern
habe sich bei seiner Tante väterlicherseits versteckt, wo er ungefähr 15
bis 20 Tage geblieben sei. Bis im Dezember 2012 seien rund 1480
Personen, darunter auch Freunde von ihm, verhaftet worden. Bei der
Einvernahme sei einem Kollege der Name des Beschwerdeführers auf
dem Computerbildschirm aufgefallen unter dem Titel "Die zu ver-
haftenden Personen". Seine Freunde hätten ihm mitgeteilt, dass ein
Suchbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weshalb er davon ausgehe,
dass es nur noch eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis auch er verhaftet
worden wäre. Daraufhin habe er die Türkei unter anderem auf Anraten
seines Bruders verlassen. Nachdem er bereits im Ausland gewesen sei,
habe die Polizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 – eröffnet am 15. Januar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Telefax-Eingabe vom 13. Februar 2014 (im Original nachgereicht am
14. Februar 2014) erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine
Erklärung der BDP, ein Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______
(beide in Kopie und inklusive deutscher summarischer Übersetzung)
sowie je eine Kopie der Mitgliederkarte des (Vereins) und des (Vereins)
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ver-
schob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt, setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der
Fürsorgebestätigung und lud die Vorinstanz ein, sich innert Frist zur
Sache vernehmen zu lassen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 11. März 2014 reichte der Beschwerdeführer die Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 25. März 2014 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
führer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
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führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise nachge-
schoben, widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und folglich nicht
glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
nicht bereits bei der Befragung, bei welcher er nach Kontakten mit der
Polizei gefragt worden sei, von der angeblichen Aufforderung zur Spitzel-
tätigkeit erzählt habe. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb er dieses
Vorbringen nicht schon bei der Befragung geltend gemacht habe, sei
nicht ersichtlich. Folglich erscheine dieses Vorbringen als nicht glaubhaft.
Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäus-
sert, indem er zuerst gesagt habe, er habe die Forderung der Polizei, als
Spitzel tätig zu sein, abgelehnt, später jedoch angegeben, er sei ge-
zwungenermassen auf die Forderung der Polizisten eingegangen und
habe sich danach versteckt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
habe dieses Ereignis nur wenige Monate vor der Anhörung stattgefunden.
Daher könne von ihm erwartet werden, dass er seine Vorbringen,
insbesondere in einem so wesentlichen Punkt, widerspruchsfrei darbring-
en könnte. Zusätzlich werde die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
geschwächt, indem er in der Anhörung gesagt habe, dass er nach der
Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten im Oktober 2012 nicht mehr zur Arbeit
gegangen sei, hingegen in der Befragung angegeben habe, bis zur Aus-
reise am 12. Dezember 2012 gearbeitet zu haben. Ferner habe er gel-
tend gemacht, dass die Polizei während Plakataktionen für die BDP zwei-
oder dreimal ziellos auf die Aktivisten geschossen habe. Die diesbe-
züglichen Aussagen seien aber auch auf mehrmaliges Nachfragen hin
vage und unsubstanziiert geblieben. Er habe weder angeben können,
wann genau diese Vorfälle stattgefunden hätten, noch habe er deren
Ablauf oder seine Reaktionen detailliert beschrieben. Von jemandem, der
solches erlebt habe, sei durchaus zu erwarten, dass er das Erlebte detail-
liert schildern könne und sich nicht auf allgemeine Aussagen beschränke,
die auch lediglich Wiedergabe von Gehörtem sein könnten. Seine Vor-
bringen betreffend die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit und die damit
verbundenen Drohungen sowie bezüglich der Schüsse seien somit nicht
glaubhaft. Aufgrund seiner Aktivitäten und der Tätigkeiten für die BDP
könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden sich nach seiner
Ausreise bei ihm zuhause nach ihm erkundigt hätten. Doch genüge dies
nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
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gung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in
exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen sei, weshalb keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtung, für
mehrere Jahre in Haft genommen zu werden, verwirklichen werde. Dass
er keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe,
werde durch seine Aussage unterstrichen, an Meetings schon von der
Polizei festgenommen, dabei aber jeweils sofort wieder freigelassen
worden zu sein. Sodann gebe er an, die Türkei aufgrund des Vorfalles mit
der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit verlassen zu haben. Folglich sei
auch seinen eigenen Angaben zufolge, abgesehen von diesem Vorfall,
nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Dieser Vorfall sei
aber wie bereits erläutert nicht glaubhaft. Aufgrund dieser Überlegungen
seien die von ihm geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant zu
qualifizieren. Deshalb könne verzichtet werden, auf allfällige Unglaub-
haftigkeitselemente einzugehen. Insgesamt hielten demnach die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
oder an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der Verfügung des BFM in der Be-
schwerde, dass er aus Angst, der Dolmetscher könnte seinen Namen den
türkischen Behörden weitergeben, die Aufforderung der Polizei zur
Spitzeltätigkeit erst bei der Anhörung erwähnt habe. Bis zu diesem Zeit-
punkt habe ausser seinem Bruder nach wie vor niemand darüber
Kenntnis gehabt. Auch wenn den Asylsuchenden jeweils gesagt werde,
dass sie ohne Angst sprechen könnten und nichts an die heimatlichen
Behörden weitergeleitet würde, sei seine Vorsicht aufgrund der in der
Türkei herrschenden Verhältnisse zu verstehen. Für ihn sei – wohl unge-
rechtfertigterweise – zunächst nicht auszuschliessen gewesen, dass der
Dolmetscher seinen Namen den türkischen Behörden hätte weitergeben
können. Er habe jedoch nachher verstanden, dass er den für ihn wohl
wichtigsten Fluchtgrund bei der Anhörung unbedingt erwähnen müsse.
Der Einwand der Vorinstanz, er habe widersprüchliche Aussagen zur
Reaktion auf die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit gemacht, sei so zu
erklären, dass die erste Aussage, er habe die Aufforderung abgelehnt,
lediglich auf seine innere politische Haltung zu beziehen und nicht eine
konkrete Absage an die Polizisten gewesen sei. Er habe sich nie vor-
stellen können, als Polizeiagent zu arbeiten. Aber er habe unter Angst vor
den Folgen und unter Zwang zugesagt, jedoch bereits gewusst, dass er
nie eine solche Aufgabe ausüben werde. Er habe sich deshalb versteckt
und die Türkei verlassen. Zum Widerspruch bezüglich der Beendigung
seiner Arbeit im Coiffeursalon seines Cousins sei festzuhalten, dass diese
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Arbeit keine fest geregelte Arbeit gewesen sei und dass es keiner
administrativen Schritte bedurft habe, wenn er nicht mehr arbeiten
gegangen sei. Er habe keine Kündigungsfrist oder dergleichen einhalten
müssen, sondern habe dem Cousin einfach sagen können, dass er
zurzeit nicht arbeiten kommen könne, ohne ihm den wirklichen Grund
anzugeben. Dies habe für ihn jedoch nicht bedeutet, dass er nie mehr
beim Cousin weiterarbeiten würde. Es sei einfach darauf angekommen,
wie sich seine Situation mit den Behörden weiterentwickeln würde. Bis er
sich zur Ausreise aus der Türkei habe entschliessen müssen, sei es für
ihn theoretisch immer noch möglich gewesen, wieder zu arbeiten. Das
Wissen, dass sie beim Ausüben ihrer politischen Aktivitäten immer mit
Bedrohungen und Festnahmen durch die Polizei zu rechnen gehabt
hätten, habe für die Aktivisten eine dauernde Angst vor Polizeieinsätzen
bedeutet. Dennoch hätten sie als Ausdruck ihres politischen Protestes die
Aktivitäten durchgeführt. Es sei nicht ungewöhnlich gewesen, dass die
Polizei auf die Gruppen der Plakatkleber geschossen habe. Dass auch
auf die Gruppe, in der er sich befunden habe, geschossen worden sei,
habe bei ihm grosse Angst ausgelöst und er habe versucht, sich in
Sicherheit zu bringen. Gleiche Vorgänge hätten sich immer wieder ereig-
net. Dass er sich nicht an genaue Daten und viele Einzelheiten erinnern
könne, sei, angesichts der angstvollen und belastenden Situation, unter
welcher er mit seinen Kollegen gearbeitet habe, verständlich. Grundsätz-
lich habe eine starke politische Überzeugung und viel Mut dazugehört,
trotz aller Gefahren die Aktivitäten nicht aufzugeben. Es treffe zu, dass er
bei der BDP keine exponierte Funktion ausgeübt habe. Es sei jedoch die
Aufforderung zur Spitzeltätigkeit zu berücksichtigen sowie dass er auf der
"schwarzen Liste der zu Verhaftenden" eingetragen sei, so dass er bei
einer Rückkehr in die Türkei bei jeder Polizeikontrolle eine Verhaftung zu
befürchten habe. Es sei dem Begehren auf Asyl zu entsprechen, da er bei
einer Rückkehr in die Türkei behördliche Verfolgung, Verhaftung, Folter
und Inhaftierung auf unabsehbare Zeit zu gewärtigen habe.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe die Aktivi-
täten des Beschwerdeführers für die BDP sowie im (Verein) nicht
angezweifelt. Vielmehr habe es festgehalten, dass aufgrund dieser Aktivi-
täten keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung anzunehmen sei, weshalb die der Beschwerdeschrift beigelegten
Beweismittel keine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden.
Sodann könne auch das Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______,
gemäss welchem der Beschwerdeführer zu einer Haftstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei, nicht zu einer Änderung
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des Standpunktes führen. Er habe den im Beweismittel beschriebenen
Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens vorgebracht.
Er habe weder geltend gemacht, dass ein Verfahren gegen ihn laufen
würde, noch, dass er verurteilt worden sei. Auch vom Kauf einer Woh-
nung, der im Schreiben erwähnt werde, habe er nichts erzählt. Es seien
keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb er dies nicht getan habe.
Weiter sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerde-
führers solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben wer-
den könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft
werden müsse. Zudem sei das Beweismittel vom (…) datiert und habe
somit schon zur Zeit der Anhörung vom 17. Januar 2013 existiert.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht nachvollziehbar, weshalb das
Beweismittel nicht schon bei der Anhörung oder zumindest in der Zeit bis
zum Entscheid des BFM vom 13. Januar 2014 eingereicht worden sei.
Darüber hinaus enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen
könnten. Es werde auf die Erwägungen der Verfügung verwiesen, an
welchen vollumfänglich festgehalten werde.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass er das bean-
standete Schreiben der Sicherheitsdirektion B._______ von seinem
Bruder per Post an seine Adresse kurze Zeit vor dem Asylentscheid
erhalten habe. Zur Zeit der Anhörung habe es ihm noch nicht vorgelegen.
Der Briefumschlag, worin ihm sein Bruder die Beweismittel habe
zukommen lassen, habe er nicht mehr. Von den gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen und der verhängten Haftstrafe habe er erst durch diese
Zustellung der Beweismittel erfahren. Als bekanntes Mitglied der BDP
habe er jederzeit damit rechnen müssen, dass seitens der Regierung in
Zusammenarbeit mit mafiösen Kreisen falsche Anklagen gegen ihn
erhoben werden könnten. Mit dem Wohnungskauf und dem ihm in diesem
Zusammenhang vorgeworfenen Betrug habe er nie etwas zu tun gehabt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
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dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im
Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass – wie das BFM in seiner Vernehmlassung
treffend festgestellt hat – die Vorbringen bezüglich der Aktivitäten für die
BDP sowie im (Verein) über weite Strecken als glaubhaft erscheinen. So
waren Schilderungen betreffend die Tätigkeiten im Quartiersrat bildhaft
und mit Details angereichert. Der Beschwerdeführer konnte den Ablauf
der Quartiersrat-Sitzungen, wo Probleme der Partei und die Nöte der
Quartierbewohner relativ unverbindlich besprochen wurden, substanziiert
beschreiben (vgl. Akten BFM A9, F61, F63). Ferner konnte er die Vor-
bereitungen zu weiteren Veranstaltungen sowie deren Verlauf an-
schaulich wiedergeben. Er gab zu Protokoll, regelmässig Medienmittei-
lungen, für welche er im Voraus die Quartierbewohner zur Teilnahme auf-
gerufen habe, besucht zu haben. Während dieser Veranstaltungen war
der Beschwerdeführer zwar im Publikum, hatte aber keine leitende Rolle
inne (vgl. A9, F41). Ausserdem half der Beschwerdeführer mit, Kurse für
(…) zu organisieren sowie Jugendliche von illegalen Aktivitäten,
beispielsweise vom Steine Werfen, abzuhalten (vgl. A9, F19). In diesen
Teilen der Anhörung vermag der Beschwerdeführer seine Vorbringen
grundsätzlich plastisch und substanziiert zu schildern, weshalb die
Aktivitäten für die BDP und im (Verein) mehrheitlich nicht angezweifelt
werden. Zudem werden die Aussagen über die erwähnten Aktivitäten
durch die der Beschwerde beigelegten Beweismittel (Erklärung der BDP
vom (…), dass der Beschwerdeführer für die Partei anlässlich der Wahlen
2011 tätig gewesen sei, sowie Mitgliederkarten des [Vereins] und des
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[Vereins]) untermauert. Da der Beschwerdeführer jedoch während seiner
mehrjährigen politischen Betätigung nie speziell exponiert oder durch sein
Engagement im (Verein) besonders aufgefallen war und der Quartiersrat
eher als ein Treffpunkt zu verstehen ist, wo die Bevölkerung sich mit
Gleichgesinnten trifft und über aktuelle Themen austauschen kann (vgl.
A9, F61 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund dieser Aktivitäten asylrelevant gefährdet wäre.
5.3 Zu den nächtlichen Plakataktionen muss festgehalten werden, dass
es durchaus möglich ist, dass die Polizei teilweise wahllos auf Personen
schiesst, die Plakate anbringen. Jedoch konnte der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft schildern, dass er selbst einmal in eine solche Schiesserei
verwickelt war. So blieben seine Schilderungen bezüglich der Schuss-
abgaben insgesamt allgemein und sehr oberflächlich (vgl. A9, F20).
Selbst nachdem er nach dem konkreten Ablauf gefragt worden war, ver-
mochte er seine Aussagen nicht zu konkretisieren (vgl. A9, F31, F34).
Seine Vorbringen hätten detailreicher und spezifischer ausfallen müssen.
Vielmehr wird jedoch der Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer
eine solche Situation nie selbst erlebte und lediglich wiedergab, was er
von anderen gehört hat. Deshalb sind schliesslich die Aussagen zur
Schiesserei während der Plakataktionen als nicht glaubhaft zu bewerten.
Durchaus glaubhaft hingegen erscheint, dass der Beschwerdeführer vor
ungefähr zwei Jahren einmal während einer Plakataktion von einem
Polizisten in Zivil erwischt und daraufhin verprügelt wurde. Dieser einzel-
ne Vorfall ist jedoch zu lange her, um als zeitlich sowie sachlich kausal für
die Ausreise angesehen werden zu können und lässt zudem die nötige
asylrelevante Intensität vermissen, um von einer Verfolgung im Sinne der
asylrechtlichen Bestimmungen ausgehen zu können. In diesem Zusam-
menhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass die Zwangsrekrutierung zum
türkischen Militär und die dort erlittenen Schikanen aufgrund der kurdi-
schen Herkunft vor ungefähr zehn Jahren laut dem Beschwerdeführer
ebenfalls nicht ausschlaggebend für seine Flucht aus der Türkei waren.
Somit muss auch hier die zeitliche Kausalität verneint werden, was
bedeutet, dass die Vorbringen in diesem Zusammenhang nicht asylrele-
vant sind.
5.4 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer Fragen zu persönlichen Erleb-
nissen mit den türkischen Behörden oft vage beantwortet. Insbesondere
bei der freien Erzählung hat der Beschwerdeführer mehrheitlich die allge-
meine Situation der Kurden in der Türkei geschildert, anstatt darauf ein-
zugehen, inwiefern er persönlich verfolgt wurde (vgl. A9, F15). Auch als er
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Seite 12
konkret nach der Anzahl direkter Kontakte mit der Polizei gefragt wurde,
hat er nicht näher Auskunft gegeben, sondern geantwortet: "Auf den
Plätzen, wo die Meetings durchgeführt wurden. Praktisch nach jedem
Meeting kam es zwischen der Polizei und den Demonstranten zu Aus-
schreitungen." (vgl. A9, F68). Der Beschwerdeführer konnte insgesamt
nicht überzeugend darlegen, inwiefern und wie oft er mit den türkischen
Behörden direkt in Konflikt kam. Vielmehr wurde der Eindruck erweckt, es
handle sich beim Vorgebrachten um die Nacherzählung einer beobachte-
ten Situation als um selbst Erlebtes.
5.5 Die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 13. Feb-
ruar 2014 aufgeführte Begründung, er habe sich gefürchtet, der
Dolmetscher könnte seinen Namen an die türkische Regierung weiter-
geben, vermag nicht hinreichend zu erklären, weshalb er bei der Befra-
gung die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit nicht ansatzweise erwähnt hat.
Vor allem nicht, weil er bei der Anhörung die Aufforderung zur
Spitzeltätigkeit als Schlüsselereignis für die Ausreise aus der Türkei
bezeichnet hat (vgl. A9, F83), hingegen bei der Befragung noch die Angst
vor einer Verhaftung aufgrund mehrjähriger politischer Aktivität für die
BDP als Grund für seine Ausreise geltend gemacht hat (vgl. A3, F7.01).
Weiter fehlt es den Schilderungen zur Aufforderung zur Spitzeltätigkeit an
Substanziiertheit und an Details, welche auf persönlich Erlebtes schlies-
sen liessen. Der Beschwerdeführer beschreibt die Situation nüchtern,
ohne dabei auf Einzelheiten näher einzugehen. So schildert er zuerst den
Ablauf, der dann ein abruptes Ende nimmt (vgl. A9, F55, "Eines Tages
erschienen Polizeibeamten in Zivil und sagten, sie würden mich auf die
Sicherheitsdirektion mitnehmen. […] Für den Fall, dass ich dazu nicht
bereit wäre, drohten sie mir damit, mich zu ruinieren oder ins Gefängnis
zu stecken. Nach dieser Aufforderung zur Spitzeltätigkeit, ging ich nicht
mehr zur Arbeit."). Ein weiterer Aspekt, welcher an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen zweifeln lässt, ist der Widerspruch bezüglich der Dauer der
Tätigkeit als Coiffeur. Während er bei der Befragung angab, bis zur
Ausreise am 12. Dezember 2012 gearbeitet zu haben (vgl. A3, F1.17.05),
gab er bei der Anhörung an, nach dem besagten Ereignis, das ungefähr
einen Monat vor der Ausreise stattgefunden habe, nicht mehr zur Arbeit
gegangen zu sein. Dieser zeitliche Widerspruch wird auch nicht aufgelöst,
indem in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Arbeit im
Coiffeursalon sei keine feste geregelte Arbeit gewesen. Da nach dem
Gesagten die Schilderungen rund um die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit
in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft zu bewerten sind, ist davon
auszugehen, dass es für die Polizei nach dem Verschwinden des
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Beschwerdeführers keinen Grund gab, ihn deshalb zuhause aufzu-
suchen. Entsprechend mutet dieses Vorbringen, welches sich
hauptsächlich auf die unglaubhaften Aussagen über die Aufforderung zur
Spitzeltätigkeit stützt, als Schutzbehauptung an.
5.6 Weiter erscheint es unwahrscheinlich, dass die Freunde des Be-
schwerdeführers verhaftet und direkt neben einem Computerbildschirm
einvernommen wurden, so dass sie freie Sicht auf polizeiinterne, hoch-
sensible Informationen hatten und es ihnen darüber hinaus auch noch
gelang, diese zu lesen. Ein solches Vorgehen der Polizei wäre derart
ungeschickt, dass jegliche polizeiliche Ermittlungen vereitelt würden,
insbesondere dann, wenn sie Personen, welche Kenntnis von solchen
Informationen erhalten haben, nach kurzer Zeit wieder laufen liesse, wie
beispielsweise die Freunde des Beschwerdeführers. Zudem wird das
Vorbringen, eine 15-jährige Haftstrafe zu riskieren, ohnehin relativiert,
indem die betroffenen Personen, die angeblich diese Namensliste gese-
hen haben wollen, selber nicht mit langjähriger Haft bestraft, sondern
nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurden (vgl. A9, F17, F85). Gleich-
zeitig konnte der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise
darlegen, weshalb die türkische Polizei ein besonderes Interesse an
seiner Strafverfolgung habe, wenn doch sein Bruder, der seit knapp (…)
Jahren als Regionsverantwortlicher der BDP im Amt ist, eine politisch viel
gewichtigere Rolle gespielt hat und vergleichsweise nur geringe Eingriffe
(Abhören der Telefonate, einige Verhaftungen während Meetings) erdul-
den musste und sich auch zum heutigen Zeitpunkt frei in der Türkei
bewegen kann (vgl. A9, F71 ff.). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen
zum Suchbefehl sowie zur Namensliste als unglaubhaft zu bewerten.
5.7 Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Schreiben der Sicher-
heitsdirektion B._______ ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu stützen. Die im Schreiben vorgeworfenen Handlungen sowie
das Urteil beziehen sich auf einen vollkommen anderen Sachverhalt als
den vorgebrachten. Der angebliche Suchbefehl weist keinen Bezug auf
zu den Videoaufnahmen der Kundgebungen, an denen der Beschwer-
deführer teilgenommen hat (vgl. A9, F18) und steht auch nicht im
Zusammenhang mit den anderen politischen Tätigkeiten, die der Be-
schwerdeführer ausgeübt hat. Das Schreiben ist im Übrigen auch als
ungewöhnlich kurz zu bezeichnen. So können dem Schreiben weder ein
Sachverhalt noch eine Begründung des Gerichts, der Spruchkörper oder
andere Informationen, welche man bei einem derartigen Schreiben aus
der Türkei erwarten dürfte, entnommen werden. Zudem liegt das
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Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vor, weshalb
schon aufgrund dessen grundsätzlich von einem geringeren Beweiswert
dieses Beweismittels ausgegangen werden muss. Obwohl dem Be-
schwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung stand, hat er bis heute kein
Original oder weitere Gerichtsdokumente zu den Akten gereicht. Der
Beweiswert des Schreibens ist daher als gering einzustufen und vermag
die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen nicht aufzuwiegen, weshalb
schliesslich die Falschbeschuldigungen, auf die sich der Beschwerde-
führer beruft, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.
5.8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich die
Vorbringen des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die allgemein
schwierige Situation der Kurden in der Türkei beziehen oder sich in Aus-
flüchten erschöpfen. Die geschilderten Vorfälle, soweit diese als glaubhaft
erachtet werden, sind nicht als derart ernsthaft zu qualifizieren, bezie-
hungsweise erreichen sie keine asylrelevante Intensität, weshalb sie –
wie bereits festgehalten – asylrechtlich als nicht relevant einzustufen
sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Angst, bei einer Rückkehr
in die Türkei behördliche Verfolgung, Verhaftung, Folter und Inhaftierung
auf unabsehbare Zeit zu gewärtigen, muss daher als unbegründet einge-
schätzt werden
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
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Seite 15
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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8.2.3 Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausser-
dem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303,
sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen
Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist
somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung in die Provinz D._______ ist unter diesen Umständen
nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den
Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE 2013/2).
8.3.3 Auch sprechen keine persönlichen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur gegen den Vollzug der Wegweisung. Der
Beschwerdeführer ging zur Schule und hat während mehrerer Jahre als
Coiffeur bei seinem Cousin gearbeitet. Überdies kann aufgrund der Aus-
führungen des Beschwerdeführers über seine Arbeit davon ausgegangen
werden, dass er bei seinem Cousin nach seiner Rückkehr wieder tätig
werden kann. In B._______ bestehen zudem familiäre Anknüpfungs-
punkte, denn der grösste Teil seiner Familie lebt dort. Es ist anzunehmen,
dass sie ihm nach der kurzen Landesabwesenheit bei der Reintegration
und beim Aufbau eines eigenständigen Lebens unterstützend zur Seite
stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der junge und –
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soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
in die Türkei in eine existenzgefährdende Situation geraten könnte.
8.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Rechtsmitteleingabe
wurde jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss
dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten ab-
gesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheint. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist durch die Fürsorgebestätigung vom 27. Februar
2014 belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als
aussichtslos zu bewerten. Somit sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
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