Abtei lung IV
D-7603/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 31. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7603/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus C._______
stammender algerischer Staatsangehöriger, nach eigenen Angaben
am 19. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am
24. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
vom 3. Oktober 2007 und der direkten Anhörung durch das BFM vom
30. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe im No-
vember 1981 im Alter von zwölf Jahren Algerien mit seiner Familie ver-
lassen, um zu seinem in Frankreich lebenden Vater zu ziehen,
dass er dort in der Folge zunächst in D._______ und ab dem Jahr
2003 in E._______ gelebt habe,
dass er im November 2004 von den französischen Behörden erstmals
ungerechtfertigterweise nach Algerien ausgeschafft worden sei, wo er
sich bis zum 17. März 2006 bei Verwandten und Freunden aufgehalten
habe,
dass er in der Folge via Brüssel erneut nach Frankreich gelangt sei,
wo er am 22. Februar 2007 beziehungsweise am 22. April 2007 fest-
genommen worden sei,
dass er nach mehrmonatiger Haft wegen illegalen Aufenthaltes in
Frankreich im Frühling 2007 wieder nach Algerien ausgeschafft wor-
den sei, wo er sich während zwei bis fünf Monaten aufgehalten habe,
bevor er über Casablanca und Spanien zurück nach Frankreich ge-
langt sei,
dass er nach einem einwöchigen Aufenthalt bei seiner Familie in
D._______ aus Angst vor einer weiteren Verhaftung am 19.
beziehungsweise 23. September 2007 über Turin in die Schweiz
eingereist sei,
dass er gegen die ungerechtfertigte Behandlung durch die französi-
schen Behörden in Frankreich ein Rechtsmittel eingelegt habe und ihm
sein dortiger Rechtsvertreter geraten habe, den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abzuwarten und hier ein Asylgesuch zu stellen,
Seite 2
D-7603/2007
dass er in Algerien nie Probleme mit den Behörden gehabt habe, je-
doch nicht dorthin zurückkehren wolle, weil er dort niemanden kenne
und auch sonst nichts habe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Angaben mehrere Be-
weismittel zu den Akten reichte, so unter anderem französische Pro-
zessakten, aus welchen hervorgeht, dass er im Jahre 2004 im Zu-
sammenhang mit einem Strafverfahren wegen Morddrohungen gegen
einen Bürgermeister aus Frankreich ausgewiesen wurde,
dass das BFM die zuständige französische Behörde um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers ersuchte, dieses Begehren jedoch am
9. Oktober 2007 mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei am 8.
April 2007 nach Algerien ausgeschafft worden und seither in Frank-
reich nicht mehr in Erscheinung getreten, abgewiesen wurde,
dass das BFM mit am 5. November 2007 eröffneter Verfügung vom
31. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein
Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn die be-
troffene Person in irgendeiner Weise zu erkennen gebe, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche,
dass der Beschwerdeführer indessen keinerlei Probleme in seinem
Heimatstaat und somit keine Verfolgung im genannten Sinne geltend
mache,
dass im Weiteren die auf Frankreich bezogenen vorgebrachten
Schwierigkeiten nicht beachtlich seien, da es sich dabei nicht um
Massnahmen seines Heimatstaates, sondern um Vorgänge in einem
Drittstaat handle,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge eines Nichtein-
tretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei,
Seite 3
D-7603/2007
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches,
sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung
vom 16. November 2007 antragsgemäss auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in den End-
entscheid verwies und das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit der Ver-
tretung abwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 an
der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be-
schwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 (Post-
stempel) von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007
gewährten Replikrecht Gebrauch machte und dabei weitere Beweis-
mittel in Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten
Problemen mit den französischen Strafbehörden einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
Seite 4
D-7603/2007
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG praxisgemäss auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im
vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechts-
mittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Be-
schwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, die 5-
tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108a aAsyl (heute: Art. 108 Abs. 2
AsylG) gelte lediglich in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des
BFM, während bezüglich der angeordneten Wegweisung und deren
Vollzug die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 108 Abs. 1
AsylG zu beachten sei,
dass er ferner rügt, die 5-tägige Beschwerdefrist bei Nichteintretens-
entscheiden des BFM sei völkerrechts- und verfassungswidrig,
dass diese Rügen indessen unbegründet sind, da zum einen gemäss
ständiger Rechtsprechung die 5-tägige Beschwerdefrist gleicher-
massen für die Anfechtung des Nichteintretens auf ein Asylgesuch wie
auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheides
verfügten Wegweisung und deren Vollzug gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25
E. 3a und b S. 164 f.), und zum andern eine Verletzung des Rechts auf
Seite 5
D-7603/2007
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK im vorliegenden
Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-
sucht, als Asylgesuch gilt,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszu-
gehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AslyG i.V.m. Art.
83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu
EMARK 2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungs-
bereich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete
Benachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen,
eingeschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend macht, er sei von Frankreich ungerechtfertigterweise nach Alge-
rien ausgeschafft worden, weshalb er bei der französischen Justiz eine
Entschädigungsklage eingereicht habe,
dass er demgegenüber nicht vorbringt, er sei in seinem Heimatstaat
Algerien in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet, sondern im Ge-
genteil anlässlich der Befragungen durch das BFM ausdrücklich be-
stätigt hat, dort nie Probleme gehabt zu haben (A1, S. 7; A13, S. 2 und
S. 5 f.),
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylge-
währung von vornherein ausgeschlossen sind, wenn eine Person, die
in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den
Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine
solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage:
UNHCR Österreich 2003, Rz. 90),
Seite 6
D-7603/2007
dass ferner aufgrund der nachstehenden Erwägungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auch das Vorliegen
von Hindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu verneinen ist,
dass schliesslich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine Verfolgung im
weiten Sinne von Art. 18 AsylG bestehen, weshalb das BFM zu Recht
in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21),
dass ferner der Vollzug der Wegweisung vom BFM zu Recht und mit
zutreffender Begründung – auf welche verwiesen werden kann – als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde,
dass namentlich aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation
und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Algerien nicht von der gene-
rellen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung auszugehen ist,
dass dem jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerde-
führer sodann zuzumuten ist, sich bei der Rückkehr in seinen Heimat-
staat eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er dort
nach eigenen Angaben über verwandtschaftliche Beziehungen in Al-
gerien (vgl. A1, S. 4 f. und A13, S. 6) verfügt und sich berufliche Kennt-
nisse im Gastgewerbe erworben hat (vgl. A1, S. 3 und 7),
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher im vereinfachten Ver-
fahren abzuweisen ist,
Seite 7
D-7603/2007
dass die Beschwerde angesichts der obigen Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-7603/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 9