Abtei lung IV
D-7603/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7603/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ - suchte in der
Schweiz am 21. Mai 2008 um Asyl nach.
Er brachte im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum
C._______ vom 10. Juni 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
BFM am 18. September 2008 im Wesentlichen vor, sein Vater, welcher
ein Geschäft in B._______ besitze, sei seit jeher beschuldigt worden,
der PKK Geld weiterzuleiten. Er - der Beschwerdeführer - sei im ersten
Gymnasialjahr einmal verhaftet worden, da er Flugblätter verteilt habe.
Er sei während etwa drei bis vier Stunden festgehalten und in dieser
Zeit auch geschlagen worden. Im dritten Gymnasialjahr sei er
ebenfalls einmal von der Polizei verprügelt worden (Erstbefragung vom
10. Juni 2008: Schläge von einem Polizisten vor der Schule [vgl. A1,
S. 5]; Bundesanhörung vom 18. September 2008: Schläge von zwei
Polizisten, die ihn vor der Schule in ihr Auto gezerrt hätten [vgl. A13,
S. 10]). Anfangs 2007 habe ihn die Polizei in einen Wald gebracht,
beschimpft und geschlagen und ihn gefragt, ob er als Spitzel tätig sein
wolle. Ebenfalls im Jahr 2007 (Erstbefragung vom 10. Juni 2008: im
November 2007 [vgl. A1, S. 7]; Bundesanhörung vom 18. September
2008: Ende Sommer 2007 [vgl. A13, S. 4]) sei ein unbekannter Mann
in das Geschäft seines Vaters gekommen und habe Wolldecken,
Mäntel und Bargeld verlangt. Er - der Beschwerdeführer - sei mit
diesem Mann nach D._______ gefahren und habe dort die Ware der
PKK übergeben. Da die Behörden in der Folge seinen Namen erfahren
hätten, sei er zunächst zu einem (Verwandten) nach E._______
geflüchtet und habe sich während der folgenden fünf bis sechs Monate
bei verschiedenen Verwandten versteckt. Schlussendlich habe er
jedoch davon ausgehen müssen, dass ihn die Polizei im ganzen Land
suche. Zudem hätte er im Sommer 2008 in den Militärdienst einrücken
müssen. Soldaten aus seiner Region würden meistens im Guerillakrieg
eingesetzt und somit in den Tod geschickt. Aus diesen Gründen habe
er die Türkei im Mai 2008 verlassen und sei über ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt (vgl. A1, S. 5 ff.; A13, S. 3 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 -
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stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machte Verfolgung könne nicht geglaubt werden. Die diesbezüglichen
Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, reali-
tätsfremd und in den wesentlichen Punkten zu wenig differenziert, um
den Eindruck zu vermitteln, er habe das Geschilderte tatsächlich
selbst erlebt. So seien die Vorbringen zu den Schikanen während der
Gymnasialzeit widersprüchlich und realitätsfremd. Die türkischen Be-
hörden gingen bekanntermassen äusserst konsequent gegen mut-
massliche Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang
mit illegaler Propaganda vor. Bei konkreten Anhaltspunkten erfolge
eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit mehrwöchiger Unter-
suchungshaft und es würden entsprechende Protokolle erstellt. Die be-
haupteten Verfolgungsmassnahmen - Festhalten für ungefähr vier
Stunden und Schläge - stünden im Widerspruch zur bekannten Vor-
gehensweise beim Verdacht des Engagements für die kurdische
Sache. Auch das angebliche Vorgehen der PKK, in B._______ bei Per-
sonen, die verdächtigt würden, der PKK zu helfen, Waren einzukaufen
und diese Hunderte von Kilometern nach D._______ zu transportieren,
widerspreche der Vorgehensweise der Organisation. Ebensowenig ver-
möge das Verhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht der ihm
fremden Person zu überzeugen. Die Schilderung des Warenkaufs und
Transports lasse nur den Schluss zu, dass diese nicht den Tatsachen
entspräche. Auch die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die türkischen Behörden vermöge nicht zu überzeugen. Eine ge-
suchte Person halte sich nicht monatelang bei Verwandten auf. Zudem
mache der Beschwerdeführer keinerlei Schwierigkeiten des Vaters gel-
tend, der angeblich schon seit Jahren der Unterstützung der PKK ver-
dächtigt werde. Dies unterstütze die Unglaubwürdigkeit seiner Vor-
bringen, hätten doch die Behörden konsequenterweise vor allem den
Vater als Mittelsmann der Lieferung und Familienoberhaupt verfolgt.
Insgesamt hielten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
würdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse.
Die übrigen Vorbringen - Schikanen und Benachteiligungen aufgrund
der Ethnie und Furcht vor einem allfälligen militärdienstlichen Einsatz
im Guerillakrieg im Osten des Landes - hielten den Anforderungen an
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die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei
allgemein bekannt, dass Kurden in der Türkei Schikanen und
Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei
handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder
unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation der Kurden führe
gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich die Situation im Zuge
verschiedener Reformen seit dem Jahr 2001 merklich verbessert. Rein
kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische
Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Seit dem Jahr
2004 würden entsprechende Sprachkurse angeboten und
Fernsehsendungen in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Schliesslich
stelle ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers im Rahmen des
Militärdienstes im Osten der Türkei keine asylbeachtliche Massnahme
im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Dienstpflicht allein sei nicht
asylrelevant. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten des
Landes würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit
dorthin erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und
Ethnie lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine
Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar - weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe sprächen dagegen - und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 (Datum Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in
welcher er um Gewährung des Aufenthalts in der Schweiz für die
Dauer des Asylverfahrens, Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ersuchte. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor,
er habe zu Protokoll gegeben, dass ihn die Polizei seit der Festnahme
wegen des Verteilens von Flugblättern nie mehr in Ruhe gelassen
habe. Er habe fortan in Angst gelebt, dass er irgendwann festgenom-
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men und gefoltert werden könnte. Die Polizei sei deshalb nicht härter
gegen ihn vorgegangen, da er alles abgestritten habe und es ihr nicht
gelungen sei, zu beweisen, dass er tatsächlich Flugblätter verteilt
habe.
Seine Familie sei kurdisch-patriotisch und engagiere sich mal offen,
mal verdeckt für die kurdische Sache. Die PKK versuche überall in der
Türkei, Kontakte zu kurdisch-patriotischen Familien zu knüpfen. Es
gäbe viele solche Familien in den Metropolen wie (Aufzählung Städte)
etc., die die PKK finanziell unterstützten. Seine Familie sei eine davon.
Die PKK habe zu diesen Familien Vertrauen und versuche durch ihre
Hilfe, die Logistik für die Kämpfer in den Bergen aufrechtzuerhalten.
Die Person beziehungsweise Personen, welche in den Laden seines
Vaters gekommen seien, gehörten zu den Milizen, deren Aufgabe es
sei, die geschilderten Kontakte aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.
Es entspreche auch der Vorgehensweise der PKK, Warentransporte -
falls nötig - durch Familienangehörige ausführen zu lassen. Es sei
durchaus möglich und plausibel, dass die PKK die Waren extra mit
dem Geschäftsauto des Beschwerdeführers nach D._______ habe
transportieren lassen, da dies bei einer Kontrolle durch die
Sicherheitskräfte weniger verdächtig gewesen wäre. Er hätte
beispielsweise bei einer Kontrolle gesagt, er gehe nach D._______,
um die Waren zu verkaufen. Da er ein Geschäft habe und mit Waren
handle, hätte er damit keinen oder zumindest weniger Verdacht
erweckt. Die Unterstützung der PKK sei nach türkischem Recht
strengstens verboten. Dafür drohten Gefängnisstrafen von bis zu zehn
Jahren.
Es treffe zwar zu, dass Wörter wie „Kurden“ und „Kurdistan“ nicht mehr
tabuisiert seien. Es sei jedoch bei Weitem nicht so, dass die Kurden
von ihren kulturellen Rechten problemlos Gebrauch machen dürften.
Die kurdische Sprache werde im öffentlichen Raum nicht toleriert und
sei immer noch in allen Ämtern verboten. Kindern dürfe kein kur-
discher Name gegeben werden. Kurdische Mütter, deren Verwandte im
Gefängnis sässen, dürften sich bei Besuchen nicht auf Kurdisch unter-
halten. Das BFM stelle die politische Lage dar, als ob die Kurden be-
reits die Autonomie bekämen. Es kenne die politischen Tatsachen nicht
beziehungsweise nicht gut genug. Selbst die Europäische Union (EU)
habe kürzlich erklärt, die Reformen seien ins Stocken geraten. Zudem
seien diese kosmetischer Natur.
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Es sei bekannt, dass in den letzten Jahren vermehrt Soldaten kur-
discher Abstammung während des Militärdienstes auf mysteriöse
Weise ums Leben gekommen seien. Es gehe nicht darum, dass er ein
Pazifist sei und den Militärdienst deshalb ablehne. Es gehe allein
darum, dass auch er während des Militärdienstes ermordet werden
könnte. Natürlich laufe nicht jeder Kurde Gefahr, im Militärdienst einem
sogenannten „Unfall“ zum Opfer zu fallen. Dies geschiehe bei denjeni-
gen, die im zivilen Leben politisch aktiv seien beziehungsweise aus
einer solchen Familie stammten. Umso mehr treffe dies zu, wenn ein
Verwandter mit der PKK zu tun gehabt habe. Als Kurde und aufgrund
seiner politischen Aktivitäten sei er exponiert und staatlichen Repres-
sionen ausgesetzt. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen
an die Glaubwürdigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) zu genügen.
Er sei aufgrund seiner Ethnie und der Unterstützung einer verbotenen
Vereinigung im Visier der türkischen Sicherheitskräfte. Er sei daher ge-
fährdet und von Folter und überlangen, unverhältnismässigen
Freiheitsstrafen bedroht. Personen, die separatistischer Umtriebe be-
schuldigt würden, könnten nicht mit fairen Gerichtsverfahren rechnen.
Eine Wegweisung sei deshalb unzumutbar. Im Eventualfall sei er daher
vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Auszüge
aus dem türkischen Strafgesetzbuch (Art. 220: Gründung einer Ver-
einigung zur Begehung von Straftaten; Art. 314: Bewaffnete Ver-
einigung) sowie einen Ausdruck aus dem Internet vom (Datum)
(Auszug aus einem Rundbrief „(...)“: Liste von Soldaten, welche
angeblich unter mysteriösen Umständen gestorben seien) zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Er setzte dem
Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Dezember 2008 zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, mit dem Hinweis, dass bei
nicht fristgerechter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung des BFM, die
vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach er
von den türkischen Behörden wegen des Verdachts der Unterstützung
der PKK gesucht werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen
sowie aufgrund von diversen Widersprüchen und Ungereimtheiten
nicht glaubhaft, sei nach der Aktenlage zu bestätigen. Auch das Fazit
zu den übrigen Vorbringen, wonach die geltend gemachte Benach-
teiligung aufgrund der Ethnie und die geäusserte Befürchtung eines
allfälligen militärdienstlichen Einsatzes im Osten der Türkei keine asyl-
beachtlichen Massnahmen im Sinne des Asylgesetzes darstellten,
dürfte zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
seien nicht geeignet, die von der Vorinstanz aufgezeigten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die Vorbringen des
Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen
beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung hin-
sichtlich der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die Ab-
weisung des Asylgesuchs dürfte damit zu bestätigen sein. Auch die
Wegweisung und deren Vollzug erschienen in Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Bestimmungen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2008 fristgerecht ge-
leistet.
F.
Da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantona-
len Behörde vom 5. Januar 2009 seit dem 30. Dezember 2008 ver-
schwunden war, forderte der Instruktionsrichter ihn mit Zwischenver-
fügung vom 9. Januar 2009 - eröffnet am 13. Januar 2009 - auf, innert
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung den gegenwärtigen Aufenthalts-
ort sowie das Interesse an der Fortführung des Verfahrens mitzuteilen,
ansonsten das Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Rechts-
schutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 teilte der Beschwerdeführer frist-
gerecht mit, wo er sich gegenwärtig aufhalte und bekundete sein In-
teresse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-
warteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen er-
schöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Ent-
scheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 5. S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Er-
wägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitte-
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leingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen,
welche die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2008 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flücht-
lingseigenschaft (und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) zu
bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Be-
gehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann.
Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ausreisegründe seien unglaubhaft beziehungsweise nicht
asylrelevant, ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt,
dass die Schilderung der angeblichen behördlichen Verfolgung des
Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK
in Form einer Warenlieferung in sich nicht stimmig ist und nicht den
Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt.
Hätte er dies, wäre es inbesondere nicht verständlich, weshalb er trotz
der angeblich landesweiten Suche nach ihm - er vermute, dass er lan-
desweit gesucht werde, da die Polizei nicht nur in B._______, sondern
auch in F._______ nach ihm gefragt habe, wobei er nicht mittels eines
Haftbefehls gesucht werde (vgl. A13, S. 11) - noch monatelang im
Heimatstaat geblieben sein sollte. Ebensowenig wäre nachvollziehbar,
weshalb er bezüglich seines Vaters keine Schwierigkeiten aufgrund
der von den Behörden entdeckten Warenlieferung geltend machte.
Wäre der Beschwerdeführer den Behörden tatsächlich aufgrund dieser
Warenlieferung bekannt geworden, wäre davon auszugehen, dass
auch beziehungsweise insbesondere der Vater - der gemäss Angaben
des Beschwerdeführers schon seit jeher im Verdacht stehe, die PKK
zu unterstützen - als Inhaber des Ladens, aus welchem die Waren
stammten, ins Visier behördlicher Massnahmen geraten wäre. Hätten
die Behörden den Namen des Beschwerdeführers aufgrund der
Warenlieferung erfahren, wären sie zwangsläufig auch auf den Vater
als Ladeninhaber gestossen, zumal der Beschwerdeführer die Waren
mit einem Geschäftsauto des Vaters geliefert haben will (vgl.
A13, S. 9). Dass nur der Beschwerdeführer aufgrund dieser Waren-
lieferung verfolgt würde, erscheint deshalb nicht realistisch. Das BFM
hat aus zutreffenden Gründen die diesbezüglichen Vorbringen als den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert und
auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
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vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu
entkräften und die Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.
Weiter ist dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der
geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie und des
befürchteten militärdienstlichen Einsatzes im Osten der Türkei
beizupflichten. Die diesbezügliche Argumentation des BFM, wonach
diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, ist zutreffend. Die Dienstpflicht
und eine in diesem Rahmen allenfalls angeordnete Stationierung in
einem Landesteil stellen keine asylbeachtlichen Massnahmen im
Sinne des Asylgesetzes dar. Ebensowenig führt die allgemeine
Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unbestrittenermassen
vorkommenden Benachteiligungen und Schikanen von Personen
kurdischer Ethnie sind bedauerlich, stellen jedoch generell keine
ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die einen Verbleib
in der Türkei verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise
erschwerten. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der
diesbezüglichen Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz
ist ebenfalls beizupflichten. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel vermögen nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen. Weder aus den Auszügen aus dem türkischen Strafgesetzbuch
noch aus der Liste angeblich unter mysteriösen Umständen
verstorbener Soldaten lässt sich ein Bezug zum Beschwerdeführer
beziehungsweise eine konkrete Gefährdung desselben ableiten.
5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen mithin
nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an
die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer
konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es
besteht auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse
eine solche im Falle der Rückkehr in die Türkei befürchten. Es gelingt
ihm insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Diese flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche
den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder de-facto-Flüchtling" qualifi-
zieren würde.
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7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar er-
scheinen lassen würden. Er vermochte nicht darzutun, dass er bei
einer Rückkehr einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu
beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich
auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Der noch junge, ledige
Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gel-
tend macht, hat bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in der Türkei ge-
lebt. Er wohnte mit (...) zusammen in B._______, wo sein Vater ein
Geschäft besitzt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens
vertraut und verfügt im Heimatland, in welchem auch noch weitere
Familienangehörige wohnhaft sind, über ein Beziehungsnetz. Gemäss
eigenen Angaben spricht er Türkisch und Kurdisch und hat während
(...) Jahren die Schule besucht. Nach Abschluss des Gymnasiums hat
er ein (...-)jähriges Fernstudium begonnen (wobei er die erste Prüfung
nicht bestanden habe). Im Jahr (...) hat er während (...) Monaten als
(...) im (...) gearbeitet (vgl. A1, S. 1 ff.). Insgesamt kann somit davon
ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird
integrieren können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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