Abtei lung IV
D-7604/2009
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7604/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie aus B._______ - stellte am 20. Januar 2009 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch,
das sie - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 29. Januar 2009 hin - mit Eingabe vom 5. Februar 2009
ergänzte. Dabei reichte sie Kopien eines Begleitschreibens ihres
Vaters vom 3. Februar 2009, von notariell beglaubigten Aussagen
ihres Vaters vom 5. Februar 2009, eines Gefängnisdokuments vom
22. Oktober 2008, eines auf ihren Bruder C._______ (N ...) lautenden
ICRC-Ausweises Nr. (...), eines Anzeige-Bestätigungsschreibens der
Human Rights Commission of Sri Lanka (HCR) vom 29. Dezember
2008, von zwei Abschlussdiplomen vom 15. April 2003 (D._______)
und vom 12. Juni 2008 (E._______) sowie eines Bestätigungs-
schreibens des Generalsekretärs der Democratic Left Front vom
19. Januar 2009 ein.
B.
Mit an das BFM gerichtetem internen Schreiben vom 26. Februar 2009
teilte die schweizerische Vertretung in Colombo mit, dass sie im vor-
liegenden Fall mangels hinreichender personeller Ressourcen auf eine
persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verzichten gedenke.
C.
Weitere, an die schweizerische Vertretung gerichtete und von dieser
an das BFM weitergeleitete Eingaben der Beschwerdeführerin
datieren vom 25. Februar 2009, vom 16. und 27. März 2009 und vom
12., 22. und 26. Mai 2009.
D.
Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführerin versandtem
Schreiben vom 14. September 2009 teilte das BFM mit, dass es im
vorliegenden Fall aufgrund der bisherigen Aktenlage einen erst-
instanzlichen Entscheid ohne Durchführung einer Botschaftsanhörung
zu treffen gedenke. Gleichzeitig forderte das BFM die Beschwerde-
führerin auf, innert 14 Tagen allfällige weitere Eingaben und Beweis-
mittel einzureichen und zum beabsichtigten Verzicht auf eine Bot-
schaftsanhörung Stellung zu nehmen.
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E.
Mit Eingabe vom 19. September 2009 verlieh die Beschwerdeführerin
ihrer Hoffnung Ausdruck, seitens der Schweizer Botschaft in Colombo
persönlich zu ihren Asylgründen angehört zu werden.
F.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie am 30. September 2009 um etwa acht Uhr abends zu-
sammen mit ihrem Bruder F._______ (N ...) nur knapp einer Fest-
nahme durch Angehörige der STF (Special Task Force) entgangen sei.
Sie hätten gesehen, wie sich die STF ihrem Versteck genähert habe.
Dabei sei es ihnen gelungen, das Haus via dessen Hintertür heimlich
zu verlassen und mittels eines verborgenen Weges zur Hauptstrasse
zu gelangen und die fragliche Gegend hinter sich zu lassen. Mehrere
Personen hätten ihr Verschwinden bemerkt und den Leuten der STF
berichtet. Dies habe dazu geführt, dass die beiden im fraglichen Haus
lebenden Personen festgenommen und dabei tätlich angegangen
worden seien. Sie wisse jedoch nicht, ob die STF gezielt nach ihr be-
ziehungsweise ihrem Bruder gesucht oder bloss eine Routinekontrolle
durchgeführt habe.
G.
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Asylgesuch vom 20. Januar
2009 und den diesem folgenden schriftlichen Eingaben im Wesent-
lichen geltend, sie lebe bereits seit längerer Zeit (laut den Angaben
des Vaters der Beschwerdeführers in dessen Begleitschreiben vom 3.
Februar 2009 [vgl. Sachverhalt Bst. A] seit dem Jahr 2002) in
Colombo. Ihr Bruder F._______ und sie selbst seien im Gefolge der
Festnahme und Inhaftierung ihres Bruders C._______ im September
2008 wiederholt von Angehörigen der Polizei, des CID (Criminal In-
vestigation Department) beziehungsweise des TID (Terrorist In-
vestigation Department) aufgesucht und über ihren Bruder sowie
eigene allfällige Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
befragt worden. Darüber hinaus seien sie auch wiederholt telefonisch
von unbekannten Leuten bedroht worden, woraufhin sie am
29. Dezember 2008 eine entsprechende Anzeige beim HCR deponiert
hätten. Aus den genannten Gründen habe sie sich an unterschied-
lichen Orten aufgehalten. Im Weiteren sei sie – wenn auch zu Unrecht
– behördlich verdächtigt worden, als ausgebildete D._______ während
ihres früheren Aufenthalts in B._______ Militante der LTTE
medizinisch versorgt zu haben. Deshalb befürchte sie, wie ihr Bruder
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C._______ unter dem Verdacht, mit den LTTE zusammengearbeitet zu
haben, behördlich festgenommen und inhaftiert zu werden.
H.
Mit via Schweizer Botschaft am 11. November 2009 an die Be-
schwerdeführerin versandter Verfügung vom 23. Oktober 2009 ver-
weigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab.
I.
Mit am 9. Dezember 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
eingegangener und von dieser noch am selben Tag an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom
25. November 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht:
22. Dezember 2009) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylgesuch gutzu-
heissen und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Wesent-
lichen führte sie aus, durch den Verzicht auf ihre persönliche Anhörung
in der Botschaft sei ihr ein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen, da
sie dergestalt der Möglichkeit beraubt worden sei, ihre wirkliche Ge-
fährdungssituation darzulegen. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass
sie und ihr Bruder C._______ auch aktuell im Versteckten leben
müssten, während ihr Bruder F._______ zur Zeit vermisst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
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schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert. Auf die die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vorab in
formeller Hinsicht geltend, durch die unterbliebene Anhörung in der
Botschaft sei ihr ein wesentlicher Rechtsnachteil erwachsen, weil ihr
dabei die Möglichkeit genommen worden sei, ihre wirkliche Ver-
folgungssituation anschaulich zu schildern, was für die erstinstanzliche
Entscheidfindung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen wäre.
5.2 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-
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geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit mög-
lich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persön-
liche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2007/ 30 S. 357 ff.).
5.3 Im vorliegenden Fall wurde auf eine Botschaftsanhörung der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch verzichtet. Die Botschaft selbst
hat den Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerde-
führerin mit mangelnden personellen Ressourcen, also einer Über-
lastung begründet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Botschaft hat die Be-
schwerdeführerin hingegen mittels eines individualisierten Schreibens
am 29. Januar 2009 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe
aufgefordert und signalisierte in besagtem Schreiben auch die Er-
wartungshaltung, dass sie sich erschöpfend zu ihren Ausreisegründen
äussere, damit ihr Fall abschliessend beurteilt werden könne. Die ent-
sprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2009
enthält denn auch - im Verbund mit ihren weiteren Schreiben vom
25. Februar 2009, vom 16. und 27. März 2009 und vom 12., 22. und
26. Mai 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. C i.V.m. Bst. G) - hinreichend
konkrete Informationen zum für das Asylgesuch relevanten Sachver-
halt, so dass dieser seitens des BFM grundsätzlich als erstellt be-
trachtet werden konnte. Das BFM hat der Beschwerdeführerin über-
dies am 14. September 2009 vorgängig seines am 23. Oktober 2009
getroffenen Entscheides nochmals das rechtliche Gehör zur allfälligen
Ergänzung des Sachverhalts (vgl. Sachverhalt Bst. D), wovon die Be-
schwerdeführerin mit Eingaben vom 19. September 2009 und vom
1. Oktober 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. E und F) denn auch Gebrauch
gemacht hat. Schliesslich hat das BFM den Verzicht auf eine Be-
fragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft in seiner Ver-
fügung auch mittels des Hinweises, auf Grund der Dokumentation der
geltend gemachten Vorkommnisse und ihrer schriftlichen Eingaben sei
der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, in
rechtsgenüglicher Weise begründet. Wie nachstehend unter Erwägung
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ausgeführt wird, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den
Sachverhalt vorliegend auch ohne Anhörung der Beschwerdeführerin
durch die Botschaft als vollständig und richtig erstellt. Ihre pauschale
Behauptung, sie sei mangels persönlicher Anhörung nicht in die Lage,
ihre tatsächliche Gefährdungslage offenzulegen, vermag nicht zu
überzeugen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend im Umstand,
dass das BFM auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtete,
keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
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rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
7.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, sie fürchte sich aufgrund der früheren Inhaftierung ihres
Bruders C._______ und der anhaltenden behördlichen Suche nach ihr
selbst davor, ebenfalls behördlich verhaftet und unter dem Verdacht,
etwas mit den LTTE zu tun zu haben, inhaftiert zu werden.
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch mit dem BFM davon auszugehen,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführerin wegen der früheren Inhaftierung ihres Bruders
C._______ sowie angeblich in ihrer Person selbst begründeter be-
hördlicher Verdachtsmomente, für die LTTE gearbeitet zu haben, mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtliche Ver-
folgungsmassnahmen des srilankischen Staates drohen. Zwar kann
grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Bruder F._______ tatsächlich nach der Festnahme und
Inhaftierung ihres Bruders C._______ im September 2008 wiederholt
behördlich angegangen und über diesen sowie allfällige eigene
politische Tätigkeiten zugunsten der LTTE befragt worden sind. Diese
behördlichen Massnahmen dienten indessen - wie dessen nachträg-
liche Freilassung im April 2009 belegt - primär dazu, allfällige Ver-
dachtsmomente wider ihren Bruder C._______ zu erhärten be-
ziehungsweise zu entkräften, weshalb es vorliegend bereits an einem
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asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv fehlt. Die bedingungslose
Entlassung von C._______ im April 2009 weist ferner darauf hin, dass
ihn die heimatlichen Behörden damals nicht mehr verdächtigt haben,
mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben, weshalb auch eine
entsprechende behördliche Behelligungen der Beschwerdeführerin
zumindest von diesem Zeitpunkt an als nicht glaubhaft erscheinen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche anderweitigen Gründe die
srilankischen Behörden dazu verhalten haben könnten, nach der
Freilassung von C._______ weiterhin intensiv nach der
Beschwerdeführerin zu suchen, arbeitete sie doch eigenen Angaben
zufolge nie für die LTTE. Dass sie allein aufgrund des - unbegründeten
- behördlichen Verdachts, während ihres früheren Aufenthalts in
B._______ wegen ihrer Ausbildung als D._______ Militante der LTTE
verarztet zu haben, bis heute (und über den Zeitpunkt des
landesweiten Siegs der srilankischen Armee über die LTTE Mitte Mai
2009 hinaus) behördlich gesucht werde, vermag nicht zu überzeugen.
Bezüglich weiterer, gegen die Glaubhaftigkeit einer nachhaltigen
behördlichen Suche nach der Person der Beschwerdeführerin
sprechender Umstände kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
8.2 Soweit die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Be-
fürchtung äussert, aufgrund ihrer Herkunft aus B._______ in Colombo
(oder sonstwo im Süden seines Heimatlandes) verhaftet werden zu
können (vgl. Beschwerde Absatz 3, 3 Satz), ist Folgendes festzu-
halten: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und ge-
langte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage
seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinu-
ierlich verschlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Feb-
ruar 2008 hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und
der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von
der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai
2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE
verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser
Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden - namentlich im
Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert.
Daher laufen namentlich junge Männer Gefahr, überall und jederzeit
von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personen-
kontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf
den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
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Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum
Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt
sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
8.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerde-
führerin nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungs-
elemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des
BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
8.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführerin sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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