Abtei lung IV
D-7609/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Ägypten,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7609/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei sie den Wunsch äusserte, dem Wohnkanton
ihres Partners und Vaters ihres ungeborenen Kindes (Kanton
B._______) zugeteilt zu werden,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 19. Oktober
2010 – eröffnet am 21. Oktober 2010 – für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton C._______ zuteilte,
dass das BFM ausführte, dem Kantonszuteilungswunsch der Be-
schwerdeführerin könne nicht nachgekommen werden; sie könne sich
nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, da sie ihren
Partner erst vor einigen Monaten in Ägypten kennengelernt habe und
nicht mit ihm verheiratet sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung
des vorinstanzlichen Verfügung und um Zuweisung an den Kanton
B._______ ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei
im (...) Monat schwanger, und sie habe eine intakte Beziehung zu dem
in D._______ wohnhaften Vater des ungeborenen Kindes, mit dem sie
zusammenleben wolle,
dass die Lebensumstände in E._______ – sie müsse ein Zimmer mit
sieben Frauen teilen, die übermässigen Lärm verursachen würden,
und sie ertrage die dortigen Gerüche nicht – eine enorme psychische
Belastung darstellen würden,
dass sie auf eine intensive Betreuung angewiesen sei, die nur ihr
Partner gewährleisten könne, der seinerseits den Wohnsitz in
D._______ aufgrund einer Anstellung vor Ort nicht verlassen könne,
Seite 2
D-7609/2010
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenver-
fügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Zwischenver-
fügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex
specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die
nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
Seite 3
D-7609/2010
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den
Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der
Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der
Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berück-
sichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne
von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder) umfasst,
dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre
Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen,
Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen
können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Be-
ziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, und darüber
hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz der Einheit der
Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner jedoch keine Kernfamilie
bilden, und es sich beim Partner auch nicht um einen nahen Ver-
wandten ausserhalb der Kernfamilie handelt, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie im
Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen kann,
Seite 4
D-7609/2010
dass im Übrigen angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ vom 12. Oktober 2010, wonach sie den Partner erst vor
einigen Monaten anlässlich dessen Ferienreise in Ägypten kennen-
gelernt habe, und sie nicht wisse, was er arbeite, oder in welcher Stadt
er lebe, und er erst auch nicht gewollt habe, dass sie in die Schweiz
komme (vgl. A1 S. 5), von vornherein nicht von einer nahen, bereits
vor der Einreise tatsächlich gelebten, engen Beziehung gesprochen
werden könnte,
dass es der Beschwerdeführerin zudem auch ohne Kantonswechsel
möglich ist, weiterhin per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu
ihrem Partner zu pflegen und in dieser Form Unterstützung zu er-
halten,
dass es überdies auch dem Partner, der über eine C-Bewilligung ver -
fügt, unbenommen ist, sich in den Kanton C._______ zu begeben, zu-
mal ein Arbeitsweg von rund einer Stunde zumutbar erscheint,
dass sich die Beschwerdeführerin mit Beanstandungen hinsichtlich der
Unterbringung an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden hat,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Be-
schwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet
der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 5
D-7609/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 6