B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7610/2015
Ur t e i l vom 8 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas der Ethnie Tigrinya
– verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember
2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien herkom-
mend am 28. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am darauf folgen-
den Tag um Asyl ersuchte. Am 9. Oktober 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer summarisch befragt und am 23. Oktober 2015 eingehend zu seinen
Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Z._______ zusam-
men mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gelebt. Sein Bruder
sei schwer krank und könne weder laufen, noch sprechen. Er sei deshalb
mit ihm zu einem „heiligen Wasser“ gefahren, wo er ihn gewaschen habe,
und habe daher zwei Wochen in der Schule gefehlt. Er sei dann aufgrund
dieser Abwesenheit von der Schule verwiesen worden. Im November 2013,
eine Woche nach dem Schulverweis, habe er dann eine Vorladung für den
Militärdienst erhalten, gemäss welcher er sich noch im November 2013
hätte melden müssen. Er habe die Vorladung weggeworfen, habe sich zwei
bis drei Wochen bei einem Freund versteckt und dann das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dabei eine
Ausländerkarte für den Sudan und eine Kopie eines Schulzeugnisses zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 – an-
erkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling, lehnte aber sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob de-
ren Vollzug zufolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. November 2015 – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, die
Verfügung des SEM sei in den Dispositionspunkten 2 und 3 aufzuheben
und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
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1 VwVG in Verbringung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde eine Kostennote vom 25. November 2015 zu den Akten
gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu überweisen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 eine
Fürsorgebestätigung vom 25. November 2015 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wurde dem Beschwerde-
führer Herr Gian Ege, MLaw, Y._______, als amtlicher Rechtsbeistand im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist
eine Vernehmlassung einzureichen.
G.
Am 8. Januar 2016 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es
vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest-
hielt.
H.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote
ein.
D-7610/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in zentralen
Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widerspre-
chen. So habe er sich in der Schule nie etwas zu Schulden kommen las-
sen, nie gefehlt und sei nie bestraft oder verwarnt worden. Daher sei es
nicht nachvollziehbar, dass er für ein einmaliges Fehlen vom Unterricht von
der Schule verwiesen worden sein solle. Der Schulverweis sei umso mehr
unverständlich, als auch einige Lehrer oft nicht zum Unterricht erschienen
seien. In seiner Region sei es denn gemäss seinen Aussagen üblich,
kranke Personen zu diesem heiligen Ort zu bringen und sein Klassenlehrer
habe dafür auch Verständnis gehabt. Aus diesem Grund sei nicht nachvoll-
ziehbar, wieso sein Klassenlehrer seine Abwesenheit dem Schuldirektor
gemeldet haben solle. Zudem stehe er mit seiner Familie in Eritrea in Kon-
takt, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ihm von einem weiteren
Aufgebot oder einem Besuch der Behörden berichtet hätten. Dies scheine
aber nicht der Fall zu sein. Er habe nichts von einer weiteren Aufforderung
zum Nationaldienst gewusst. Es scheine wenig wahrscheinlich, dass die
Behörden ihn eine Woche nach seinem Schulverweis zum Nationaldienst
aufgeboten hätten und danach zwei Jahre lang keine weiteren Aufforde-
rungen hätten folgen lassen. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt
werden, dass er im November 2013 von der Schule verwiesen worden sei
und er eine Woche später ein Aufgebot zum Nationaldienst erhalten habe.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, die Vorinstanz lege bei der Bewertung seiner Ausführungen eine
europäische Sichtweise zu Grunde. Bei der Plausibilitätsprüfung sei jedoch
darauf zu achten, dass hiesige Vorstellungen in der Regel ungeeignet
seien, um einen anderen Kulturkreis betreffende Ausführungen für un-
glaubhaft zu qualifizieren. Das SEM scheine davon auszugehen, dass ein
Schulverweis in der Regel nur als ultima ratio erfolge, wie das in der
Schweiz gehandhabt werde. Er habe zu erklären versucht, dass es sich bei
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einer ungenehmigten Schulabwesenheit, über welche die Schule nicht ori-
entiert worden sei, um einen schweren Regelverstoss handle, weshalb
dem Direktor nur der Schulverweis übriggeblieben sei. Die schwere Diszip-
linarmassnahme erscheine nachvollziehbar, zumal in der eritreischen Ge-
sellschaft ein anderer Disziplinanspruch herrsche. Er habe zudem bereits
die Grundschule besucht und sei bereits in einer weiterführenden Mittel-
schule gewesen, weshalb der Schulverweis eher möglich erscheine. Sein
Klassenlehrer habe den Direktor informieren müssen. Die implizite An-
nahme der Vorinstanz, der Lehrer hätte diese Meldung einfach unterlassen
können, sei nicht nachvollziehbar, da dieser so seine Pflichten verletzt
hätte, wenn er ihn nicht gemeldet hätte. Der Lehrer habe sich für ihn ein-
gesetzt, die Entscheidung des Direktors aber nicht beeinflussen können.
Es sei ferner völlig unklar, ob die Absenzen der Lehrer teilweise in Abspra-
che mit der Schulleitung erfolgt seien, zumal er angegebenen habe, dass
die Lehrer nebenbei landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgegangen seien,
oder auch gegen die Lehrer Disziplinarmassnahmen eingeleitet worden
seien. Dass es das SEM wenig wahrscheinlich halte, dass er nach seinem
Schulverweis zum Nationaldienst aufgeboten worden sei und danach zwei
Jahre keine weiteren Aufforderungen gefolgt seien, sei eine reine Mutmas-
sung. So habe er klar gesagt, dass er nicht wissen könne, ob erneute Vor-
ladungen gekommen seien. Er habe mit seiner Familie nicht darüber ge-
sprochen, sondern nur nach deren Befindlichkeit gefragt. Die Mutmassung,
die Familie hätte ihm von einer weiteren Aufforderung erzählt, vermöge
nicht zu überzeugen. Es sei durchaus denkbar, dass seine Familie ihn
schützen wolle und ihn daher nicht von weiteren Aufforderungen erzählen
würde. Er habe Angst, dass seine Familie abgehört werde, weshalb er nicht
über heikle Dinge mit ihnen spreche. Es sei ausserdem irritierend, dass
ihm vorgeworfen werde, nichts zur Situation in seiner Heimat sagen zu
können, obwohl er sich nicht mehr dort aufhalte. Er sei zur damaligen Zeit
(…)-jährig gewesen und habe in Eritrea gelebt, weshalb eine Einberufung
in den Militärdienst vollkommen nachvollziehbar sei. Es erscheine gerade
dem logischen Lauf der Dinge zu entsprechen, dass er nach dem Schul-
verweis einberufen worden sei. Er habe ausserdem den Einberufungsbe-
fehl nachvollziehbar und widerspruchsfrei beschreiben können. Zudem
habe er sein subjektives Befinden geschildert, als er das Papier erhalten
habe. Er habe demnach glaubhaft darlegen können, dass er nach seinem
Schulverweis eine Aufforderung zur Einrückung erhalten habe. Indem er
dieser nicht Folge geleistet habe und ausser Landes geflohen sei, habe er
sich der Rekrutierung widersetzt. Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts werde er daher von der eritreischen Regierung
als potentiell oppositionelle und staatsfeindliche Person betrachtet und
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habe demnach begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Ferner habe sich das SEM nicht genügend mit der Sache ausei-
nandergesetzt. Es habe keine Gesamtwürdigung aller Aussagen des Be-
schwerdeführers vorgenommen sondern lediglich einseitig nach Gründen
gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und somit gegen
die Asylgewährung sprechen würden.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es wür-
den auch Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers beste-
hen. So habe er in der Befragung zu Protokoll gegeben, er sei bis Dezem-
ber 2013 zur Schule gegangen. Später habe er ausgesagt, er habe die
Vorladung zur Militärausbildung im November 2013 erhalten. Diese beiden
Zeitangaben würden nicht zusammenpassen, da er die Aufforderung nach
dem Schulverweis erhalten habe. Gemäss der Befragung sei er ein Jahr in
der [Schule] gewesen. An anderer Stelle der Befragung habe er angege-
ben, er sei neun Jahre zur Schule gegangen, wobei er die neunte Klasse
nicht beendet habe. Diese Antworten würden den Eindruck vermitteln, dass
er die neunte Klasse zwar nicht zu Ende besucht habe, dass er aber im-
merhin den überwiegenden Teil davon besucht habe. In der Anhörung habe
er demgegenüber ausgesagt, er habe die neunte Klasse angefangen, aber
er habe sie nicht besucht beziehungsweise er habe sie lediglich von Sep-
tember bis November besucht. Die unterschiedlichen Angaben zu der
Dauer des Schulbesuchs würden dafür sprechen, dass der Schulverweis
unglaubhaft sei.
4.4 In der Replik nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahinge-
hend Stellung, er habe in der Anhörung klar ausgeführt, dass er die Schule
im November 2013 verlassen habe. Alle seine weiteren Ausführungen wür-
den im Einklang mit dieser Angabe stehen. Er habe auch die Vorladung in
diesem Monat erhalten und sich danach zwei bis drei Wochen versteckt.
Seine Angabe, er sei bis im Dezember 2013 zur Schule gegangen, sei of-
fensichtlich ein Fehler. Dieser wiege jedoch nicht schwer und könne durch
die zeitliche Abfolge erklärt werden. So habe er das Land im Dezember
2013 verlassen und daher fälschlicherweise dies als Ende der Schulzeit
genannt. Die einzelne Aussage, welche er nie wiederholt habe und die sich
als einzige nicht in die sonst übereinstimmende Datumsangaben einord-
nen lasse, könne ihm nicht vorgehalten werden. Es handle sich dabei klar-
erweise nicht um einen gravierenden Widerspruch, welche seine gesamten
Ausführungen als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Bezüglich der
Dauer des Besuchs der neunten Klasse handle es sich um eine reine Wort-
spielerei des SEM. Er habe richtigerweise in der Befragung ausgeführt, die
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Schule im Winter 2013 verlassen zu haben. Diese zeitliche Abfolge stehe
auch in Kohärenz zu seiner Fluchtgeschichte. Aus der Äusserung, dass er
ein Jahr in der [Schule] gewesen sei, könne insbesondere im Kontext der
Befragung nicht hergeleitet werden, dass er das Schuljahr beinahe been-
det habe. In Übereinstimmung mit allen übrigen Äusserungen sei vielmehr
davon auszugehen, dass er das neunte Schuljahr bereits früh beendet
habe und er unter anderem deshalb den Nachnamen des Schulleiters nicht
kenne. In dieser Überinterpretation der Aussage zeige das SEM einmal
mehr die einseitige Verfahrensführung.
5.
5.1 Da das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vom 27. Oktober 2015 die Flüchtlingseigenschaft anerkannte, hat sich das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend einzig mit der Frage der beantragten
Gewährung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung zu befassen.
Somit beschränkt sich die Prüfung auf die Vorbringen bezüglich des Schul-
verweises und des Erhalts des Militärdienstaufgebots.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen zwar – wie dies insbe-
sondere in der Replik geltend gemacht wird – keine grösseren Widersprü-
che auf. Dies ist jedoch in erster Linie auf die grosse Substanzarmut der
Vorbringen zurückzuführen. Der Beschwerdeführer vermochte in der An-
hörung kaum über allgemeine und distanzierte Schilderungen hinauszuge-
hen, wobei Details und personifizierte Einzelheiten vermisst werden.
Exemplarisch kann auf die Antwort auf die Frage verwiesen werden, in wel-
cher der Beschwerdeführer gefragt wurde, was in der Schule geschehen
sei, als er wieder gekommen sei: „Als ich zur Schule ging sagte er „Wo
warst du?“ Dann hat er mich von der Schule weggeschickt.“ (vgl. A20/23
F155). Gleich unsubstanziiert und lückenhaft antwortete der Beschwerde-
führer auch wenig später auf Nachfrage: „…Ich bin einfach weggegangen“
(vgl. A20/23 F166). Aus diesen Antworten ist es nicht möglich, den ge-
nauen Handlungsablauf zu erkennen respektive nachzuvollziehen, was
sich genau in welcher Reihenfolge und mit welchen Beteiligten ereignete.
Auch fehlen geschilderte Emotionen des Beschwerdeführers im Hinblick
auf diese für sein Leben doch sehr prägende Zeit gänzlich. Gleiches gilt für
die Schilderung, als er das Aufgebot für den Militärdienst erhielt. So kann
kaum eruiert werden, wann er das Aufgebot erhielt oder wo er sich dabei
befand. Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, dass ein Bote es
gebracht und seine Schwester dies entgegen genommen habe (vgl.
A20/23 F127 ff.), wobei aber kein Bild von tatsächlich Erlebtem zu entste-
hen vermag. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, wie es nach dem
Erhalt weiter gegangen sei, weicht dieser aus, indem er angibt, nichts mehr
darüber zu wissen. Er sei geflohen und ausgereist (vgl. A20/23 F133). Zwar
schildert der Beschwerdeführer an einigen Stellen Emotionen wie Wut (vgl.
A20/23 F128) und Trauer (vgl. A20/23 F166), diese vermögen jedoch ins-
gesamt die Schilderungen nicht substanziierter erscheinen zu lassen. Auch
die Entschlussfassung zur Ausreise und somit zur Flucht aus seinem Hei-
matland bleibt ähnlich undetailliert und substanzarm (vgl. A20/23 F86,
F135). Ferner ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Grund für
die Ausreise aus Eritrea zunächst angab, nicht in Gelassenheit und Ruhe
leben zu können, bevor er dann im Allgemeinen auf die Gesetze Eritreas
und den Militärdienst verwies. So schilderte der Beschwerdeführer erst
nach zweifachem Nachfragen durch die befragende Person seine persön-
liche Verfolgung, welche er in fünf kurzen Sätzen oberflächlich skizzierte
(vgl. A20/23 F118 ff.).
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5.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Schulverweis sowie der Erhalt eines
Aufgebots für den Militärdienst in der dargelegten Weise als überwiegend
unglaubhaft. So kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Gescheh-
nisse in einer Art und Weise darzustellen, welche den Anforderungen der
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag, und er somit
keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hatte.
5.5 An dieser Stelle ist in ergänzender Weise anzufügen, dass sich das
SEM entgegen der Vorbringen in der Beschwerde in genügender Weise
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und in der
angefochtenen Verfügung darlegte, von welchen Kriterien es sich für die
Entscheidfindung hatte leiten lassen. Eine unzulässig einseitige Betrach-
tungsweise der Vorbringen ist nicht ersichtlich, weshalb auch der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
8.2 Die von der Vorinstanz anerkannte Flüchtlingseigenschaft sowie die
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleiben
dadurch jedoch unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 30. November 2015 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 30. November 2015 wurde ausserdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Dabei wurde darauf hingewiesen,
dass bei amtlicher Vertretung das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
ausgeht (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige
Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Am 22. Dezember
2015 wurde dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter (Herr MLaw Gian
Ege) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der Kostennote ver-
rechnete Stundenansatz von Fr. 200.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren. Im
Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Das amtliche Honorar für
den eingesetzten Rechtsvertreter des unterliegenden Beschwerdeführers
beträgt damit insgesamt Fr. 1260.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter beträgt
Fr. 1260.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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