Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7611/2010/wif
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (…).
D7611/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, ersuchte die schweizerische Vertretung in Colombo mit
englischsprachiger Eingabe vom 16. April 2010 (Eingang: 23. April 2010)
um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz. Der
Eingabe lag ein Schreiben datiert vom 20. September 2007 (in Kopie) bei.
B.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 ersuchte die schweizerische Botschaft
in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf
Ereignisse, die ihn zur Ausreise nötigen würden, auf individuelle
Betroffenheit, allfällig getroffene Schutzmassnahmen sowie einen
allfälligen alternativen Aufenthaltsort in Sri Lanka.
C.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 ging am
7. Juni 2010 bei der Vertretung in Colombo ein.
D.
D.a Am 20. August 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der Schweizer
Vertretung in Colombo zur Sache angehört.
D.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung sowie in den vorangegangenen schriftlichen
Eingaben im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Distrikt
B._______. Er sei nach dem Ende seiner Schulzeit im Jahre 1995 den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Nach einer
Kampfausbildung sei er im Jahre 1997 den Kampftruppen zugeteilt
worden und habe das Kommando eines Teams übernommen, mit dem er
sich an Kampfhandlugen beteiligt habe. Ein Jahr später habe er an der
LTTEOperation "unceasing Waves III" als Verantwortlicher der 200 Mann
starken (…) teilgenommen. Im Jahre 2002 sei er nach C._______
umgeteilt worden, wo er im administrativen Bereich tätig gewesen sei.
Von 2004 bis 2007 sei er im Distrikt D._______ stationiert gewesen. Dort
sei er primär für die Logistik verantwortlich gewesen. Im Jahre 2008 habe
man ihn in den Distrikt E._______ geschickt, wo er erneut an der Front
gekämpft habe. Er habe die "(…)" geleitet, welche 150 Mann gezählt
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habe und einen Teil der "forward defence line" der LTTE geschützt habe.
Bei Kampfhandlungen sei er insbesondere am linken Auge verletzt
worden, weswegen er nach F._______ gebracht worden sei. Von dort sei
er im Februar 2009 zu seinen Eltern zurückgekehrt. Am 16. Mai 2009
habe er sich dem srilankischen Militär ergeben, worauf man ihn ins
G._______ Rehabilitationszentrum gebracht habe. Wenig später sei er
vom Militär ins Rehabilitationscamp in H._______ verlegt worden, wo er
verhört und misshandelt worden sei. Am 5. April 2010 sei er entlassen
worden und zu seiner Familie nach H._______ zurückgekehrt. Seit seiner
Entlassung sei er von Mitgliedern tamilischer Organisationen behelligt
worden. So seien am 29. April 2010 mitten in der Nacht acht oder neun
bewaffnete mutmassliche Anhänger der EPDP (Eelam People's
Democratic Party) bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm
gerufen. Ihm sei es gelungen zu fliehen, jedoch hätten die Männer seine
Familie unter Drohungen aufgefordert, ihn zu ihnen zu bringen. Ab dem 1.
August 2010 habe er sich in Colombo aufgehalten, wo er mehrfach von
mutmasslichen Anhängern der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal)
aufgesucht, bedroht und misshandelt worden sei. Deswegen habe er auf
der Polizeistation von I._______ in Colombo Anzeige erstattet. Aufgrund
dieser Schwierigkeiten ersuche er um Asyl in der Schweiz. Für die
weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll der
Anhörung verwiesen.
D.c Mit dem Antwortschreiben vom 28. Mai 2010 sowie anlässlich der
Anhörung reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden
Dokumente ein: Ein von ihm verfasstes Schreiben datiert vom 19. August
2010, ein "Release Certificate" (in Kopie), zwei Zeitungsausschnitte, eine
National Identity Card (in Kopie), auszugsweise Kopien eines Passes
sowie eine "Detention Attestation" des ICRC vom 14. Juni 2010 (in
Kopie).
E.
Mit einem Bericht vom 27. August 2010 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Colombo die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten
dem BFM.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vertretung in Colombo (Eingang: 1. September 2010) unter anderem die
folgenden Dokumente ein: Ein Schreiben der Human Rights Commission
of Sri Lanka vom 15. Juli 2010 (in Kopie) sowie einen srilankischen
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Polizeibericht vom 20. August 2010 (in Kopie, inklusive englischer
Übersetzung). Mit Begleitschreiben vom 2. September 2010 übermittelte
die schweizerische Vertretung die Eingabe vom 25. August 2010
inklusive der beiliegenden Dokumente dem BFM.
G.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
17. September 2010 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse betreffend
Rehabilitationszentrum seien bedauerlich. Das schweizerische Asylrecht
diene jedoch nicht dem Ausgleich widerfahrener Notlagen oder erlittenen
Unrechts, sondern ausschliesslich dem Schutz vor aktueller Verfolgung.
Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vonseiten der srilankischen Behörden
grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen
mehr zu befürchten habe. So sei er trotz seiner langjährigen LTTE
Vergangenheit offiziell aus der Rehabilitation entlassen worden, was nur
habe geschehen können, nachdem man ihn gründlich "gescreent" und
keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr habe verdächtigen oder
beschuldigen können oder wollen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich
seiner Entlassung ein offizielles Entlassungsschreiben erhalten, welches
er jedermann entgegenhalten könne, der ihm aufgrund seiner LTTE
Vergangenheit Nachteile androhen wolle. Somit habe er von staatlicher
Seite her keine weiteren einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen
mehr zu befürchten. Der Beschwerdeführer begründe sein Asylgesuch
zudem mit Schwierigkeiten, die ihm unbekannte Personen, welche er der
EPDP und der KarunaGruppe zuordne, verursachten. Aus Sicht der
schweizerischen Asylbehörden gelte der srilankische Staat grundsätzlich
als schutzfähig, weshalb der Beschwerdeführer sich bei Verfolgung
seitens Dritter grundsätzlich an die heimatlichen Behörden zu wenden
habe. Aus seinen Angaben sowie den eingereichten Beweisunterlagen
sei zu entnehmen, dass er am 18. August 2010 Anzeige auf der örtlichen
Polizeistation von I._______ erstattet habe und diese Anzeige auch
entgegengenommen worden sei. Somit stehe fest, dass sich der Staat in
seinem Fall schutzwillig gezeigt habe. Dabei verstehe sich, dass eine
faktische Garantie des Schutzgewährens für langfristigen individuellen
Schutz einer bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Im Übrigen
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich den geltend gemachten
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Seite 5
Bedrohungen seitens Dritter durch seinen Wohnsitzwechsel nach
Colombo – zumindest teilweise – habe entziehen können. Zwar gebe er
an, auch in der Hauptstadt von seinen Verfolgern identifiziert und bedroht
worden zu sein; die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens müsse jedoch
bezweifelt werden. Bei der Polizei von I._______ habe er ausschliesslich
angegeben, er habe Mitte Juli 2010 anonyme telefonische Anrufe
erhalten, wobei man ihn um Geld angegangen habe. Ausserdem sei dann
noch einmal Geld von ihm verlangt worden, als er in Colombo in Richtung
Beach Road unterwegs gewesen sei. In der Befragung auf der Schweizer
Botschaft, welche nur zwei Tage nach seiner Anzeigeerstattung bei der
Polizei stattgefunden habe, habe er völlig anderslautend zu Protokoll
gegeben, er sei bei sich zu Hause in Colombo zweimal von je sechs
Männern aufgesucht, zusammengeschlagen und mit dem Tod bedroht
worden. Ausserdem sei er beim Fort Railway von einem mutmasslichen
TMVPMitglied beschattet worden. Angesichts solch unterschiedlicher
Darstellungen des entscheidrelevanten Sachverhalts bestehe der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft versucht habe,
seinem Asylgesuch mit den behaupteten Vorkommnissen mehr
Nachdruck zu verleihen und diese nicht den Tatsachen entsprächen. Im
Lichte dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet
sei, weswegen er nicht schutzbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz
verwiesen.
H.
H.a Mit zwei identischen, auf den 21. Oktober 2010 datierten, am 27.
Oktober 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo und am
gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten teilweise auf
Englisch, teilweise auf Deutsch verfassten Eingaben erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. September 2010 und die
Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise.
Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer unter
Wiederholung seiner Gesuchsgründe im Wesentlichen auf seine
anhaltende Gefährdung in Sri Lanka hin.
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Seite 6
Mit seinen Eingaben vom 21. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer
deutsche Übersetzungen von zwei srilankischen Zeitungsartikeln zu den
Akten.
H.b Die bei der schweizerischen Vertretung eingereichte Eingabe vom
21. Oktober 2010 wurde von der Botschaft mit Begleitschreiben vom
28. Oktober 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
I.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2010 reichte die in der Schweiz
wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers unter anderem die Kopie
eines Farbfotos dem Bundesverwaltungsgericht ein.
J.
J.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. November 2010 wandte sich
der Beschwerdeführer erneut an die Vertretung in Colombo und führte
aus, er sei am 23. Oktober 2010 von unbekannten Personen gekidnappt
und von ihnen gefangen gehalten worden, bevor es ihm gelungen sei zu
fliehen. Er könne hier niemandem trauen. Er hoffe, dass die Schweiz ihm
helfe.
J.b Diese Eingabe wurde von der Vertretung in Colombo mit
Begleitschreiben vom 26. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
K.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2011, welche mit Begleitschreiben der
Botschaft vom 27. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet wurde, wandte sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal
an die schweizerische Vertretung in Colombo und führte aus, in der
letzten Zeit seien unbekannte bewaffnete Männer viele Male zum Haus
seiner Schwester gekommen und hätten sie über ihn befragt.
Insbesondere hätten die Männer seine Schwester unter Drohungen nach
seiner aktuellen Adresse gefragt, die sie jedoch nicht preisgegeben habe,
um ihn zu schützen. Aufgrund dieser Ereignisse habe er einen
Armeeoffizier, der ihm früher geholfen habe, angerufen und ihm von
seiner aktuellen Situation berichtet. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er –
der Beschwerdeführer – für die Armee aufgrund seiner Eigenschaft als
Zeuge des Bürgerkrieges gefährlich sei. Deshalb habe die Armee
versucht, ihn an der Zeugenaussage zu hindern. Der Armeeoffizier habe
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ihm geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen. Diese
Situation sei für ihn sehr belastend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde ist nur teilweise in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung – die Zwischenverfügungen und Eingaben
des vorinstanzlichen Verfahrens in englischer Sprache gehalten und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich
erachteten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist
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Seite 8
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV1). Die
schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuchs sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV1).
3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die
Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich
restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der
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vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in
Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130),
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 16. April
2010, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom 20. August
2010 einerseits geltend, er habe sich in der Endphase des Bürgerkrieges
dem srilankischen Militär ergeben, worauf dieses ihn in zwei
Rehabilitationszentren gebracht habe, wo er verhört und misshandelt
worden sei, bevor er am 5. April 2010 unter Aushändigung eines
"Release Certificates" entlassen worden sei.
4.2. Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass er vonseiten der sri
lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren
einreiserelevanten Verfolgungsmassnahmen mehr zu befürchten hat,
wurde er doch am 5. April 2010 trotz seiner langjährigen LTTE
Vergangenheit offiziell aus der Rehabilitation entlassen. Bei einem
ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass er sich an
terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst eine Gefahr für die
Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er nicht
bereits nach 11monatiger Haft wieder freigelassen worden. Gemäss
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden geht der srilankische
Staat mit äusserster Härte gegen Terrorverdächtige vor. Die
Gefangenschaft des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009 bis 5. April
2010 liegt bereits über eineinhalb Jahre zurück. Wie bereits von der
Vorinstanz treffend ausgeführt, dient das schweizerische Asylrecht nicht
dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermögen die Haft und die in
diesem Zusammenhang erlittenen psychischen und physischen
Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen war,
heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in
die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeitraum können diese
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Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die
Schweiz und die Asylgewährung angesehen werden, zumal die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Sodann ist darauf
hinzuweisen, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers und insoweit humanitäre
Überlegungen gemäss ständiger Praxis keinen Grund für eine
Einreisebewilligung darstellen. Soweit der Beschwerdeführer in der
Eingabe vom 21. Juni 2011 geltend macht, ein Armeeoffizier habe ihm
mitgeteilt, dass er – der Beschwerdeführer – für die Armee gefährlich sei,
da er ein Zeuge des Bürgerkrieges sei, weswegen die Armee versucht
habe, ihn an der Zeugenaussage zu hindern, ist festzuhalten, dass dieses
Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint, zumal er
anlässlich der Befragung vom 20. August 2010 geltend machte, er habe
seit seiner Entlassung aus der Rehabilitation keine Probleme mit den Sri
Lankan Security Forces (SLSF) gehabt (Akten BFM A 6/13, S. 10).
Zudem ist es nicht plausibel, dass die srilankische Armee den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Zeuge des
Bürgerkrieges heute verfolgen soll, da sie ihn am 5. April 2010 nach einer
umfassenden Sicherheitsprüfung unter Aushändigung eines "Release
Certificate" aus der Rehabilitation entlassen hat. Überdies ist die
Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
Verfolgung durch die srilankische Armee unsubstanziiert ausgefallen; so
fehlen ihr der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen. Es
ist daher zu schliessen, dass es sich bei der Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach er nach der Entlassung am 5. April 2010 in
Sri Lanka von der Armee verfolgt werde, lediglich um ein Konstrukt
handelt.
4.3.
4.3.1. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch
vom 16. April 2010, seinen übrigen Eingaben sowie der Anhörung vom
20. August 2010 geltend, er sei nach seiner Freilassung am 5. April 2010
wiederholt von Mitgliedern tamilischer Organisationen verfolgt worden.
4.3.2. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). Nichtstaatliche
Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
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Seite 11
der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein QuasiStaat) nicht in der Lage oder
nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
QuasiStaat) als adäquat zu erachten ist, ist gemäss EMARK 2006 Nr. 18
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es
keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger
und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist
aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben
wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts und Justizsystem zu
denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren
muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der
betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.
4.3.3. Diese Voraussetzungen sind in Sri Lanka unter Beachtung der
konkreten Umstände für den Beschwerdeführer als gegeben zu erachten.
Somit hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei den lokalen
Sicherheitsbehörden direkt um Schutz vor den unbekannten Männern zu
ersuchen, von denen er gemäss eigenen Angaben bedroht sein will.
Dafür spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die vom
Beschwerdeführer am 18. August 2010 auf der örtlichen Polizeistation
von I._______ erstattete Anzeige von der Polizei entgegengenommen
wurde, was aus dem eingereichten srilankischen Polizeibericht vom 20.
August 2010 ersichtlich ist. Der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer auch nach der Anzeigeerstattung weiter um seine
Sicherheit sorgt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, zumal
es – wie bereits dargelegt – keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
4.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er während
seines Aufenthalts in Colombo von mutmasslichen Anhängern der TMVP
verfolgt worden sein soll, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz als
unglaubhaft zu beurteilen, zumal er sich diesbezüglich erheblich
widersprüchlich äusserte. So ist aus dem eingereichten Polizeibericht
vom 20. August 2010 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 18.
August 2010 bei der Polizei von I._______ ausschliesslich angab, er
habe Mitte Juli 2010 zwei Telefonanrufe erhalten, in deren Verlauf man
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Seite 12
von ihm Lösegeld verlangt habe. Später, als er in Colombo in Richtung
der Beach Road unterwegs gewesen sei, hätten zudem tamilisch
sprechende Leute Geld von ihm verlangt. Demgegenüber gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der Schweizerischen
Botschaft vom 20. August 2010 zu Protokoll, er sei mehrmals zu Hause
von sechs Männern aufgesucht worden, die ihn einmal geschlagen und
mit dem Tod bedroht hätten.
Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom
1. November 2010, wonach er am 23. Oktober 2010 von unbekannten
Personen gekidnappt und von ihnen gefangen gehalten worden sei,
bevor es ihm gelungen sei zu fliehen, ist festzuhalten, dass dieses
Vorbringen unglaubhaft ist, zumal die diesbezügliche Schilderung des
Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert ausgefallen ist; so fehlen ihr
der Detailreichtum und die erforderlichen Realkennzeichen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig ist im Sinne von Art. 3 AsylG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr.
600.–grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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