B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-761/2015/plo
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
D-761/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eige-
nen Aussagen zusammen mit seiner Mutter (…) am 20. September 2013
in Richtung C._______, wo er sich bis zur Reise in die Schweiz aufhielt.
Am 7. Februar 2014 reisten er, seine Mutter und der inzwischen ebenfalls
nachgekommene Vater über den Luftweg mit einem Visum zwecks Fami-
lienbesuch in die Schweiz ein, wo sie zwei Tage später ihre Asylgesuche
einreichten. Am 19. Februar 2014 fand die Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum D._______ statt und am 2. Juni 2014 wurde der Be-
schwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Er machte geltend, er sei als Kurde verschiedenen Diskriminierungen aus-
gesetzt gewesen, was seinen Alltag erschwert habe. So habe er Angst ge-
habt, an den Kontrollpunkten nicht mehr freigelassen zu werden. Dabei sei
er auch schikaniert worden. Er sei auch von maskierten Männern angehal-
ten worden. Im achten Monat 2013 habe er aus einem Van aussteigen
müssen und sei befragt worden. Anschliessend habe man ihn jedoch frei-
gelassen. Alle seien gegen die Kurden, und es gebe viele Terroristen. Aus-
serdem habe es Bedrohungen gegeben und es sei eine Fatwa ausgespro-
chen worden. Einmal habe ihn ein Taxifahrer entführen wollen, ihn dann
aber doch aussteigen lassen. Er habe sich in einer mit der Demokratischen
Partei der Kurden in Syrien (PDKS) sympathisierenden Organisation, näm-
lich der Union der kurdischen Studenten (Gamiaal Attalaba Al-Kurd), enga-
giert. Die Organisation habe sich für die kurdische Kultur und Geschichte
eingesetzt, habe friedliche Demonstrationen, Seminare, kurdische Feste,
Tanzkurse und Wettbewerbe organisiert. Sie habe sich auch für die Umwelt
engagiert und Bäume pflanzen lassen. Er selber sei der Assistent des Or-
ganisators gewesen und habe an Demonstrationen und Beerdigungen teil-
genommen. Er hoffe, eine entsprechende Bestätigung nachreichen zu kön-
nen. Zudem habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung, sei aber nie auf-
geboten worden. Leute des Geheimdienstes seien manchmal an seinem
Wohnort vorbeigekommen und hätten den Vater mitgenommen. Dieser
habe seine eigene Geschichte. Zudem hätten sie Fragen über seine
Schwestern gestellt. Der Beschwerdeführer selbst sei aber nie mitgenom-
men worden. Aber seine Familie sei gebrandmarkt und stehe auf einer
schwarzen Liste. Mit dem Ausbruch des Krieges und dessen Ausweitung
bis in seine Region sowie den immer näher kommenden fundamentalisti-
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schen islamischen Gruppierungen sei die Situation in B._______ zuneh-
mend prekärer geworden, weshalb er sich entschlossen habe, in die
Schweiz zu fliehen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
syrischen Reisepass und eine syrische Identitätskarte sowie ein Schrei-
ben, gemäss welchem seine Schwester kein Recht zu einer Anstellung
habe, eine Kopie des Ausweises der Universität, eine Bestätigung der
PDKS und einen USB-Stick zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen, der Vollzug der Wegweisung indessen zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit aufgeschoben. Der zuständige
Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge-
währung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um koordi-
nierte Behandlung mit dem Verfahren (…) ([…]) ersucht. Hinsichtlich der
Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Be-
schwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer
Farbkopie der Vollmacht Kopien eines Auszuges aus der Beschwerde-
schrift der Eltern des Beschwerdeführers, eine Bescheinigung der wirt-
schaftlichen Sozialhilfe vom 28. Januar 2015 und eine Liste der Termine
bei.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar
2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung wurde gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller, Caritas
Schweiz, dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei-
geordnet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 nahm das SEM zur Be-
schwerde Stellung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer
ein Replikrecht eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 17. März 2015 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht als asylrelevante Verfol-
gung zu qualifizieren seien. Insbesondere habe er sein Heimatland wegen
der anhaltenden und sich verschärfenden Bürgerkriegslage sowie aus
Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, verlassen. Konkrete Vor-
fälle oder Nachteile, welche auf eine Verfolgung durch den syrischen Staat
oder Dritte schliessen liessen, habe er nicht erwähnt. Er habe nur von un-
angenehmen Begegnungen an Checkpoints und einem Erlebnis im Taxi,
bei welchem die Absichten des Fahrers nicht geheuer gewesen seien, ge-
sprochen. Bei offensichtlicher fehlender Asylrelevanz könne darauf ver-
zichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzuge-
hen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM in Würdigung sämtli-
cher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärti-
gen Zeitpunkt als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme anord-
nete.
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Seite 6
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass
sein Vater politisch aktiv und deswegen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen sei, weshalb der ganzen Familie, somit auch ihm selber,
eine Reflexverfolgung drohe. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geprüft. Es sei indessen davon aus-
zugehen, dass die nunmehr geltend gemachte Reflexverfolgung als glaub-
haft zu betrachten sei. Im Fall von Zweifeln werde um Gewährung des
rechtlichen Gehörs ersucht. Vorliegend sei glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer aufgrund der langjährigen politischen Tätigkeit seines Vaters im
Heimatland verschiedenen Unterdrückungsmassnahmen ausgesetzt ge-
wesen sei. Wäre er noch vor Ausbruch des Krieges geflohen, hätten die
geltend gemachten Repressionen einen flüchtlingsrechtlich relevanten
Charakter gehabt. Der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen
Ethnie und als Mitglied einer regimefeindlichen und politisch oppositionel-
len Familie gehöre aus der Sicht des Hochkommissariats der Vereinten
Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zu einer gefährdeten Personengruppe.
Unter diesen Umständen hätte das SEM die Gefahr einer drohenden zu-
künftigen Verfolgung prüfen müssen. Zudem seien gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts (…)vom (…) glaubhaft gemachte Vorflucht-
gründe geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend ver-
füge die Kernfamilie des Beschwerdeführers über solche und hätte daher
im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu rechnen, wobei der Beschwerdeführer selber reflexverfolgt
sei. Da sich gemäss einem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgericht
(…) vom (…) die Situation weiter verschärft habe und das Regime ver-
meintliche und tatsächliche Gegner mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln und mir ausufernder Härte verfolge, sei auch der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko von stellver-
tretender Verfolgung ausgesetzt. Zudem habe er die Grenze (…) zu Fuss
und nicht über einen offiziellen Grenzposten – mithin also illegal – verlas-
sen, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem betätige
sich sein Vater in der Schweiz exilpolitisch, wenn auch aufgrund der kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz noch nicht ausgiebig. Diese Faktoren hät-
ten vom SEM mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(…) vom (…) als subjektive Nachfluchtgründe in die Prüfung miteinbezo-
gen werden müssen. Aufgrund dieser Darlegungen sei nicht auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
zur Person seines Vaters und über dessen allfällige politischen Aktivitäten
befragt würde und in diesem Zusammenhang das Risiko bestehe, dass er
von den syrischen Behörden bei den Verhören massiver Gewalt ausge-
setzt sei.
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Seite 7
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 legte das SEM dar,
dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen,
welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies
auf seine Erwägungen und stellte fest, dass an diesen festgehalten werde.
Da im Verfahren seiner Eltern die Flüchtlingseigenschaft verneint worden
sei, könne nicht von einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung ge-
sprochen werden. Bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei
zu beachten, dass es dem Passbesitzer gemäss dem Stempel auf Seite 4
des eingereichten Passes erlaubt sei, (…) auszureisen. Da der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben in dieses Land ausgereist sei, habe er
somit sein Heimatland nicht illegal verlassen. Mangels Stempel im Pass
sei einzig belegt, dass seine Ausreise nicht festgehalten worden sei. Vor-
liegend habe das SEM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Sollte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss kommen, dass die Vorbringen asylrelevant
seien, sei die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil
das SEM im Beschwerdeverfahren die Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht
nachträglich durchführe und begründe.
4.4 In seiner Replik vom 17. März 2015 hielt der Beschwerdeführer fest,
dass er an seiner Darstellung in der Beschwerdefrist (recte: Beschwerde)
vollumfänglich festhalte. Das SEM habe zutreffend festgestellt, dass er auf-
grund der politischen Aktivitäten seines Vaters eine Reflexverfolgung gel-
tend mache. Ihm und weiteren Familienangehörigen seien deswegen im-
mer wieder ernsthafte Nachteile entstanden. Aus diesen Gründen hätten
seine Geschwister das Heimatland schon früher verlassen. Zudem habe
sich der Beschwerdeführer in Syrien selber politisch engagiert, wobei seine
politischen Aktivitäten aufgrund seines jugendlichen Alters und der stets
sich verschlimmernden Situation zwangsläufig begrenzt gewesen seien.
Ferner sei seine Angst, von der Strasse weg zum Militärdienst rekrutiert zu
werden, nachvollziehbar. Bezüglich der künftig zu erwartenden Verfolgung
sei zudem auf das Dossier seines in der Schweiz als Flüchtling anerkann-
ten Bruders (…) zu verweisen. Es werde um Beizug dieses Dossiers er-
sucht. Hinsichtlich der dargelegten illegalen Ausreise sei festzuhalten, dass
er ohne seinen Reisepass (…) gereist und ihm dieser nachgeschickt wor-
den sei. Auch wenn es syrischen Staatsangehörigen in der Regel immer
erlaubt sei, (…) auszureisen, so müsse dies über einen offiziellen Grenz-
posten passieren, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, da ansonsten
ein entsprechender Stempel im Pass vorhanden wäre. Ausführliche Anga-
ben dazu habe auch sein Bruder zu Protokoll gegeben.
D-761/2015
Seite 8
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Akten der Asylverfahren der nächsten
Angehörigen (vgl. (…) beziehungsweise (…) und (…) Eltern und erwach-
sener Bruder des Beschwerdeführers betreffend) nicht nur aus prozess-
ökonomischen Gründen für die Beurteilung beizuziehen sind. Da die Dos-
siers der Kernfamilie auch inhaltlich miteinander verknüpft sind, wird das
vorliegende Verfahren mit demjenigen der Eltern des Beschwerdeführers
(…) koordiniert behandelt. Zudem wären für die materielle Prüfung die Ak-
ten des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens seines Bruders (…) bei-
zuziehen. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausganges ist dies in-
dessen nicht nötig. Der Gefahr der Entstehung einer einzigen konsolidier-
ten Historie ist damit zu begegnen, dass die Asylgesuche einer Einzelfall-
prüfung unterzogen werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss
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Seite 9
sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderset-
zen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe
kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von
unsachgemässen Motiven leiten lässt.
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerde-
entscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten-
lage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des BFM hat sich somit
nicht nur mit der im Moment ihres Erlasses gegebenen Sach- und Rechts-
lage zu behaupten, sondern ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu
befassen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit ver-
bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber
nicht.
D-761/2015
Seite 10
7.
7.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR gehört zu
den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere sei-
tens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die
tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konflikt-
partei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardie-
rung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Inf-
rastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen ka-
men nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 min-
destens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen
sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern ver-
trieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom
17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durch-
schnitt um 100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine fried-
liche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl.
dazu eingehend die Urteile des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
und D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [beide zur Publikation vorgese-
hen] mit weiteren Hinweisen).
7.2 Die Region rund um Kamishli in der syrischen Provinz Hasaka wird zum
heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen
D-761/2015
Seite 11
Partei der demokratischen Union (PYD) und der Volksverteidigungseinhei-
ten (YPG) kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen
Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als der-
zeit stärkste syrisch-kurdische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre po-
litische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedel-
ten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um die
Städte Kamishli und Derik, etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die
Städte Afrin und Kobane – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
D-761/2015
Seite 12
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 und D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 E. 6.7.5 [zur Publikation vorgesehen] je mit weiteren Hinweisen).
7.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-7292/2104 vom 22. Mai 2015,
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 und D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 [zur Publikation vorgesehen]).
8.
8.1 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lage-
einschätzung in den vorangehend erwähnten und zur Publikation vorgese-
henen Urteilen sind bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen De-
monstrationen, sollten sie von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften
identifiziert worden sein, einer Verfolgungsgefahr im Sinne des Flüchtlings-
begriffs nach Art. 3 AsylG ausgesetzt, weil seit dem Ausbruch des Konflikts
im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
grosser Brutalität vorgegangen wird, was zur Folge hat, dass Personen,
welche sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, in gros-
ser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen sind. Per-
sonen, welche durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, haben deshalb eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Nordsy-
rien lehnt das Bundesverwaltungsgericht damit ab, dass auch dort keine
stabile staatliche Macht herrschte, die einen adäquaten Schutz vor Verfol-
gung gewähren könnte.
D-761/2015
Seite 13
8.2 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 war
das vorangehend erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch
nicht ergangen, weshalb es vom SEM auch nicht berücksichtigt werden
konnte. Indessen ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die-
ses Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotzdem zu beachten
und in die Beurteilung miteinzubeziehen ist.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil der Eltern des Beschwer-
deführers (…) vom (…) aufgrund der aktuellen und in den vorangehend
aufgeführten Urteilen dargelegten Lage in Syrien zum Schluss, dass die
Fragen zu klären seien, ob aufgrund der geltend gemachten oppositionel-
len Tätigkeiten von einem Gegner des Regimes auszugehen sei und ob
aus diesem Grund bei einer Rückkehr ins Heimatland weitere und flücht-
lingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten seien. Das BVGer stellte
fest, dass das SEM diese Frage zu Unrecht offen gelassen habe, weshalb
der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und nur mangelhaft begründet
worden sei. Vorab müsse auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft
werden. Schliesslich sei auch die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung
zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde insofern
gut, hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache an das SEM
zur neuen Entscheidfindung zurück.
8.4 Unter diesen Umständen verhält die Argumentation des SEM in seiner
Vernehmlassung, wonach vorliegend keine begründete Furcht vor Re-
flexverfolgung vorliege, weil im Verfahren der Eltern des Beschwerdefüh-
rers die Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei, nicht. Diese Frage
kann vielmehr erst dann geklärt werden, wenn das SEM gestützt auf die
Rückweisung eine neue Entscheidung im Verfahren der Eltern des Be-
schwerdeführers gefällt hat. Der Sachverhalt und die vom SEM vorgenom-
mene Begründung erweisen sich somit auch im vorliegenden Verfahren als
unvollständig und ungenügend.
8.5 Das darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene
politische Engagement für die Organisation mit der Bezeichnung Union der
kurdischen Studenten (Gamiaal Attalaba Al-Kurd), welche mit der PDKS
sympathisiere, sowie die von ihm dargelegten Teilnahmen an Demonstra-
tionen (vgl. Akte A9/12 S. 2) wurde vom SEM nicht gewürdigt. Damit macht
der Beschwerdeführer indessen Aktivitäten geltend, welche unter dem As-
pekt der regimefeindlichen Tätigkeiten gemäss den vorangehend erwähn-
ten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen sind, zumal die
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PDKS eine illegale oppositionelle Gruppierung darstellt (vgl. l'Express: CAT-
HERINE GOUËSET, Syrie: Quelle place pour la minorité Kurde?, 5. November
2012, gefunden auf:
moyen-orient/syrie-quelle-place-pour-la-minorite-kurde_1183177.html,
aufgesucht am 27. Mai 2015; Europäisches Zentrum für kurdische Studien,
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V., EVA SAVELS-
BERG/SIAMEND HAJO: Gutachten vom 30. November 2004, S. 4, gefunden
auf: 1329_1202306623_mk938-
6086syr.pdf, aufgesucht am 27. Mai 2015). Damit ist – die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen vorausgesetzt – mit Blick auf das vorangehend erwähnte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Frage, ob der Beschwerdeführer
als tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland damit rechnen muss, den im Urteil erwähnten flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, zu klären. Sollte
dies bejaht werden, wäre er aufgrund eigener Gründe und nicht nur wegen
Reflexverfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Das SEM hat sich in seiner
Verfügung indessen darauf beschränkt, die Vorbringen des Beschwerde-
führers als nicht asylrelevant zu qualifizieren mit der Begründung, er habe
sein Heimatland wegen der anhaltenden und sich verschärfenden Bürger-
kriegslage sowie der anfangs 2013 ausgesprochenen Fatwa verlassen.
Abgesehen von unangenehmen Begegnungen an Checkpoints und einem
Erlebnis im Taxi habe er keine weiteren Probleme mit den Behörden gel-
tend gemacht, weshalb keine gezielte Verfolgung in der vom Gesetz gefor-
derten Intensität vorliege. Die vom SEM vorgenommene summarische Be-
gründung wird somit den insgesamt dargelegten Vorbringen nicht gerecht.
Die Begründung des SEM für den ablehnenden Entscheid erscheint des-
halb wenig überzeugend.
8.6 Wie bereits erwähnt, haben gemäss dem vorangehend erwähnten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche durch die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wur-
den, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O.
E. 5.7.2). Im Fall des Beschwerdeführers, der geltend macht, für eine der
oppositionellen PDKS nahe stehenden Organisation tätig gewesen zu sein,
ist – insbesondere wenn sich seine Vorbringen als glaubhaft erweisen – zu
prüfen, ob er als Gegner des Regimes zu betrachten ist. Unter diesen Um-
ständen sind seine Vorbringen zunächst einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen. Im Anschluss daran ist eine Einschätzung der Gefährdung
des Beschwerdeführers vorzunehmen, wobei die dargelegten politischen
Aktivitäten in die Beurteilung miteinzubeziehen sind. Insbesondere ist zu
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prüfen, ob er im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne des Gesetzes zu rechnen hat. Schliesslich ist eine allfäl-
lige Reflexverfolgung zu prüfen, wie vorangehend bereits erwähnt wurde.
8.7 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt nicht in genügender Weise
gewürdigt und das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit genügen-
der Begründung abgewiesen. Insbesondere hat es wesentliche Teile des
geltend gemachten Sachverhalts und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
überhaupt nicht beurteilt, obwohl dies im vorliegenden Fall angezeigt ge-
wesen wäre. Zudem ist die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [zur Publikation vorgesehen] enthal-
tene Einschätzung zu berücksichtigen.
9.
9.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid unter
Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu-
stande gekommen ist.
9.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend –
unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbe-
sondere auch deshalb nicht in Betracht, weil die Prüfung der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen vorab durch die Vorinstanz vorzunehmen und der
Sachverhalt vollständig festzustellen und zu würdigen ist.
10.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten und rechtserheblichen
Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu
fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen wer-
den, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel näher einzu-
gehen. Zudem erübrigt es sich aufgrund der Rückweisung an der Sache
an die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt, die Dossiers der nächsten Ver-
wandten des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinzubeziehen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat für dieses Ver-
fahren keine Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderungen
einer solchen kann indessen verzichtete werden, da sich die Vertretungs-
kosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuver-
lässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Be-
rücksichtigung aller massgeblichen Faktoren auf insgesamt Fr. 1'000.–
(inkl. allfällige Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: