B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7612/2016
plo
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Johannes Balthasar Oertli,
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, suchte am 5. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Be-
gründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______, Provinz Şırnak. Im Jahr 1995 sei er aufgefordert worden, dort
als Dorfschützer tätig zu werden. Er habe sich jedoch geweigert und sei in
der Folge nach Istanbul gezogen. Dort sei er der Halkların Demokratik Par-
tisi (HDP) beigetreten und habe sich insbesondere für den Jugendflügel
der Partei in der Quartierkommission engagiert. Er habe Quartieranlässe
organisiert, Lesematerial verteilt und neue Mitglieder angeworben. Vor sei-
ner Heirat sei er auch im Vorstand gewesen. Im Jahr 1999 sei er wegen
seines Engagements für die HDP einmal von Sicherheitskräften mitgenom-
men worden. Sie hätten ihn ungefähr zwei Stunden lang festgehalten, be-
droht und zusammengeschlagen und anschliessend liegen gelassen. Im
Jahr 2011 habe sich in der Nähe seines Wohnortes in Istanbul ein Wald-
brand ereignet. Er sei vor Ort gewesen und habe versucht, den Brand zu
löschen. Dies sei ihm jedoch nicht geglaubt worden; vielmehr sei er wegen
vorsätzlicher Brandstiftung angeklagt und im Juli 2015 zu Unrecht zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten (plus Geldstrafe) verur-
teilt worden. Er vermute, diese Strafverfolgung sei politisch motiviert, weil
er aus der Provinz Şırnak stamme und sich für die HDP betätigt habe. Er
habe gegen das Urteil Beschwerde geführt, diese sei vor dem Kassations-
gericht hängig. Da er in Istanbul ständig kontrolliert, beschimpft und be-
droht worden sei und das Leben dort ausserdem zu teuer sei, sei er Ende
2012 wieder nach B._______ gezogen. Dort sei er jedoch ebenfalls kon-
trolliert und bedroht worden. Aus Angst, verhaftet oder gar umgebracht zu
werden, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Am 2. Oktober
2015 habe er daher sein Heimatland in Richtung Griechenland verlassen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Unterlagen zu den Akten: ein Familienbüchlein, eine Wohnsitzbe-
stätigung, ein Urteil des 2. Gerichts für schwere Straftaten in Instanbul vom
(…) (Kopie), eine diesbezügliche Beschwerdeschrift zuhanden des Kassa-
tionshofs vom 5. April 2013 (Kopie) sowie einen Zustellungsbeleg einer Ge-
richtsurkunde vom 28. Januar 2015 (Kopie).
A.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Aus-
serdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde
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vom 26. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil
D-4570/2016 vom 29. Juli 2016 trat das Bundesverwaltungsgericht infolge
verpasster Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht ein. Für den Weite-
ren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter sinngemäss um Wiedererwägung der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 und erneute Überprüfung des
Asylgesuchs ersuchen. Das SEM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 12. August 2016 infolge mangelhafter Begründung nicht
ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. August 2016 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5074/2016 vom 25. August 2016
ab. Für den weiteren Inhalt des ersten Wiedererwägungsverfahrens ist auf
die Akten zu verweisen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. September 2016 liess der Beschwerdeführer ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichen und beantragen, es sei ihm
Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe im Jahr 1999 (recte:
1995) das „Angebot“, Dorfschützer zu werden, abgelehnt, und habe in der
Folge aufgrund von Repressalien aus dem Dorf wegziehen müssen. Er sei
nach Istanbul gegangen, wo er politisch aktiv geworden sei, zuerst – inof-
fiziell – bei der Halkın Demokrasi Partisi (HADEP), danach als Mitglied bei
der Demokratik Toplum Partisi (DTP) und schliesslich bei deren Nachfol-
gepartei Barış ve Demokrasi Partisi (BDP). Im Jahr 2011 sei er zu Unrecht
und mittels gefälschter Labortests der Brandstiftung in einem Wald be-
schuldigt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Pflichtvertei-
diger habe Berufung eingelegt, das Verfahren sei weiterhin hängig. Die tür-
kische Polizei habe ihn zudem wegen seines politischen Engagements ver-
folgt und mit dem Tod bedroht. Ende Dezember 2011 habe er an einer Pro-
testkundgebung gegen ein Massaker an kurdischen Zivilisten teilgenom-
men. Die Polizei habe die Kundgebungsteilnehmer gewaltsam angegriffen.
Sodann sei er eines Abends mit einer Freundin namens N. C. unterwegs
gewesen, als sie von Polizisten in Zivil angehalten und in einen Wald ge-
bracht worden seien. Er sei beschimpft, über die Partei ausgefragt und be-
droht worden. Später hätten sie ihn wieder in die Stadt gefahren und frei-
gelassen. Daraufhin sei er wieder zurück nach B._______ gezogen. An-
fang Oktober 2014 habe es in B._______ einen Trauerumzug und Protest-
marsch im Zusammenhang mit dem Kampf um Kobanê und dem Tod eines
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aus B._______ stammenden Kämpfers der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD) gegeben. In der darauffolgenden Nacht sei das Kürzel „PÖH“ (Polis
Özel Harekat; polizeiliche Spezialeinheit) an seine Haustür gepinselt wor-
den. Damit sei er wieder ins Visier der Sicherheitskräfte gerückt. Anlässlich
von Personenkontrollen sei er bedroht und beschimpft worden. Er habe
sich in Lebensgefahr gewähnt, weshalb er geflüchtet sei. Nun lägen neue
Beweismittel vor, welche zur Wiedererwägung des Asylentscheids vom 23.
Juni 2016 führen müssten: N. C., zurzeit Asylsuchende in Deutschland, sei
in der Türkei zusammen mit dem Beschwerdeführer politisch aktiv gewe-
sen und nehme dazu in einem Schreiben Stellung. Dem Schreiben seien
mehrere Unterlagen betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft beigelegt. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Mitgliederre-
gister der BDP vom 23. November 2012 sowie eine Aufnahmebestätigung
der HDP erhältlich gemacht. Er werde sich zudem bemühen, Kontakt zur
vormaligen Bürgermeisterin von B._______, Ş. S., aufzunehmen, welche
in der Schweiz Asyl erhalten habe, um auch von dieser Person ein Bestä-
tigungsschreiben zu erhalten. Der Beschwerdeführer machte zudem gel-
tend, ungefähr im Juli 2016 sei Hursit Külter, das „Oberhaupt von Şırnak“,
festgenommen worden und sei seither unbekannten Aufenthalts. Unter
Hinweis auf einen Bericht von zur Menschenrechtslage in
der Türkei wurde schliesslich ausgeführt, die Situation für politisch aktive
Kurden in der Türkei habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert. In der
Südosttürkei herrsche ein Bürgerkriegszustand, und Verhaftungen, ausser-
gerichtliche Tötungen und Repressionen gegen Kurden und Andersden-
kende hätten zugenommen, dies insbesondere im Zuge des so genannten
Putschversuchs vom Juli 2016 und der darauffolgenden Säuberungswelle.
Der Eingabe lagen insbesondere folgende Beweismittel bei: ein (undatier-
tes) Schreiben von N. C., mehrere Dokumente betreffend N. C. (Bestäti-
gungsschreiben der HDP, verschiedene Gerichtsdokumente, ein Schrei-
ben der Staatsanwaltschaft, ein Schreiben eines Anwalts), eine Aufnahme-
bestätigung der HDP vom 20. August 2014 betreffend den Beschwerdefüh-
rer sowie eine Bestätigung der BDP beziehungsweise ein Auszug aus dem
Mitgliederregister vom 23. November 2012 betreffend den Beschwerdefüh-
rer.
C.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 liess der Beschwerdeführer das
Original der Parteibescheinigung der HDP zu den Akten reichen. Ausser-
dem wurde vorgebracht, seine Cousine S. A., welche Gemeindepräsidentin
von C._______ (Provinz Şırnak) gewesen sei, sei wegen Verletzung des
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Antiterror-Gesetzes verhaftet, angeklagt und in Untersuchungshaft ver-
setzt worden. Dies zeige die Verschärfung der Situation in den kurdischen
Gebieten. Der Eingabe lag ein Auszug aus der Anklageschrift gegen S. A.
bei.
D.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 8. November 2016 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfü-
gung vom 5. Oktober 2015 (recte: 23. Juni 2016) für rechtskräftig und voll-
streckbar. Das im Wiedererwägungsgesuch gestellte Kostenbefreiungsge-
such wurde abgewiesen und eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Zudem
wurde mitgeteilt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung des Entscheids wurde im Wesentlichen er-
wogen, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten und dies-
bezüglichen Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften bereits im
ordentlichen Verfahren geltend gemacht, insbesondere auch die angebli-
che Entführung. Hingegen habe er damals nicht erwähnt, dass seine Kol-
legin N. C. dabei gewesen sei; dieses Sachverhaltselement sei nachge-
schoben und erscheine unglaubhaft. Das Schreiben von Frau C. vermöge
an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei dieser Vorfall in-
folge seiner Einmaligkeit und fehlenden zeitlichen Nähe zum Ausreisezeit-
punkt ohnehin nicht asylrelevant. Das vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte politische Engagement sei sodann auch unter Berücksichtigung
der eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine begründete Furcht vor
Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch das Vorbringen, wonach seine Cou-
sine wegen politischer Aktivitäten im Gefängnis sei, vermöge die angebli-
che Verfolgungslage des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu machen,
zumal der Beschwerdeführer keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen
sei und keine enge Verbindung zu ihr geltend mache. Das Vorbringen, wo-
nach der Beschwerdeführer auf seiner Tür die Aufschrift „PÖH“ vorgefun-
den habe, sei nachgeschoben und daher zweifelhaft. Es sei im Übrigen
davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihn schon längst
festgenommen hätten, wenn das ihr Ziel gewesen wäre. Aus diesen Grün-
den könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Strafverfah-
ren wegen Brandstiftung einen politischen Hintergrund habe. Diesbezüg-
lich habe es der Beschwerdeführer zudem unterlassen, weiterführende An-
gaben zum Verfahrensstand zu machen. Schliesslich könne trotz der aktu-
ellen Lage in der Türkei nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, zumal
er kein ausgeprägtes politisches Profil aufweise. Bezüglich der Zumutbar-
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keit des Wegweisungsvollzugs könne auf die Ausführungen im ordentli-
chen Asylentscheid verwiesen werden, welche nach wie vor gälten. Insge-
samt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft des Asylentscheids
beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen
sei. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten
zu verweisen.
E.
E.a Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei
wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer
weiteren Anhörung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschuss-
verzicht ersucht.
E.b Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht,
im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens sei der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht umfassend festgestellt worden, und der damalige
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei unfähig gewesen. Daher habe
der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt erst jetzt, im Rahmen des
vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens, dargelegt werden können. So-
dann wurde der im Wiedererwägungsgesuch vom 7. September 2016 gel-
tend gemachte Sachverhalt wiederholt und die eingereichten Beweismittel
aufgelistet, wobei noch angefügt wurde, der Beschwerdeführer sei im Jahr
1999 wegen seiner politischen Tätigkeit von Beamten in D._______ aufge-
griffen, geschlagen und bedroht worden. Anschliessend wurde zu den Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung Stellung genom-
men. Dabei wurde argumentiert, entgegen der Darstellung des SEM habe
sich der Vorfall mit N. C. nicht im Jahr 1999, sondern im Jahr 2011 ereignet
und sei im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt worden. Der im or-
dentlichen Asylverfahren thematisierte Vorfall vom Jahr 1999 sei vom SEM
im ursprünglichen Asylentscheid als nicht asylrelevant bezeichnet worden,
weil er lange zurückliege. Grundsätzlich sei diese Tatsache jedoch sehr
wohl asylrelevant. Die Mitnahme im Jahr 2011 sei ferner einer der Gründe,
weshalb der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach
B._______ immer wieder von der Polizei bedroht worden sei und nach den
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Vorfällen in Syrien, namentlich in Kobanê, sowie den politischen Verände-
rungen in der Türkei erneut zur Zielscheibe von politischer Verfolgung ge-
worden sei. Die Ereignisse vom Dezember 2011 würden von N. C. bestä-
tigt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe das Schreiben von N.
C. durchaus Beweischarakter, weshalb es zu würdigen sei. Zutreffend sei,
dass der Beschwerdeführer keine Reflexverfolgung wegen N. C. oder S. A.
befürchte. Dennoch hätte er bei einem weiteren Verbleib im Heimatland
wegen seiner Vorgeschichte und seinem politischen Profil mit einer Fest-
nahme und Anklage rechnen müssen. Dabei müssten die aktuellen Verfol-
gungshandlungen gegen politisch aktive Kurden in der Türkei berücksich-
tigt werden, was das SEM nicht respektive nur oberflächlich gemacht habe.
Mit dem eingereichten Urteil betreffend seine Cousine habe der Beschwer-
deführer zeigen wollen, wie wenig es heute brauche, um wegen angebli-
cher Unterstützung terroristischer Organisationen inhaftiert zu werden. Die
Verfolgungsintensität, namentlich gegen Mitglieder der HDP und politisch
aktive Kurden, habe sich in den letzten Jahren erhöht. Die zu erwartenden
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer seien asylrelevant. Im Weite-
ren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführun-
gen des SEM im Rahmen des Asylverfahrens sowohl das gegen ihn lau-
tende Strafurteil als auch die dagegen eingereichte Beschwerdeschrift ein-
gereicht habe. Das Beschwerdeurteil stehe noch aus. Bezüglich der aktu-
ellen Lage in der Türkei sei sodann auf die Ausführungen im Urteil E-
5347/2014 vom 16. November 2016 hinzuweisen. Darin komme das Bun-
desverwaltungsgericht sinngemäss zum Schluss, dass die Verfolgungs-
furcht einer Person mit oppositionellem Profil, die bereits in der Vergangen-
heit verfolgt worden sei, angesichts des sich zuspitzenden „Kurdenkon-
flikts“ objektiv nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung treffe auch auf den
Beschwerdeführer zu. Seit August 2015 komme es in der Türkei zu
schwersten Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung. Politisch
aktiven Kurden werde die Mitgliedschaft bei oder Propaganda für eine ille-
gale Organisation unterstellt, und sie würden beschuldigt, die Einheit des
Staates zu zerstören oder staatliche Organe zu beleidigen. So werde ver-
sucht, politisch motivierte Verfolgung durch scheinbare „Rechtsstaatlich-
keit“ zu legitimieren. Im November 2016 seien 370 vormals legale Vereine,
vornehmlich linke und kurdische Vereine, faktisch verboten worden. In den
kurdischen Gebieten herrsche seit über einem Jahr eine Art Bürgerkrieg.
Die Söldner der Antiterroreinheit PÖH seien mittels Immunität vor Strafver-
folgungen geschützt. Dagegen würden HDP-Mitglieder als Sympathisan-
ten der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) betrachtet und HDP-Kader als
PKK-Kader. Die Verhaftungen beträfen nicht mehr nur die Kader der Partei,
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sondern auch zahlreiche weniger exponierte Parteimitglieder mit ähnli-
chem Profil wie der Beschwerdeführer. Zum Beleg seines politischen Pro-
fils würden zwei weitere Schreiben zu den Akten gereicht (Schreiben von
L. Ö. und von S. S.). Sodann sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer stark unter der Trennung von seiner Familie leide. Ohne begrün-
dete Furcht um sein Leben hätte er seine Angehörigen nicht verlassen. Aus
den genannten Gründen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
die Türkei der Gefahr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausge-
setzt. Falls sein politisches Profil aufgrund der vorhandenen Akten nicht
abschliessend geprüft werden könne, sei eine ergänzende Anhörung
durchzuführen.
E.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht
vom 16. August 2016, ein Schreiben von L. Ö. vom 2. Dezember 2016 (inkl.
Übersetzung und Kopie von dessen Schweizer Aufenthaltsausweis) sowie
ein Schreiben von Ş. S. vom 15. November 2016 (inkl. Übersetzung) bei.
F.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (Telefax) setzte der Instruktions-
richter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wies der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
und Kostenvorschussverzicht ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 30. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– zu
leisten.
H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 13. Dezember
2016 nachreichen. Am 30. Dezember 2016 wurde sodann der verlangte
Kostenvorschuss einbezahlt.
I.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel einreichen: Ein Schreiben von C. A. vom 10. Januar 2017 (Ko-
pie; inkl. Übersetzung), ein weiteres (undatiertes) Schreiben von N. C. (inkl.
Übersetzung, Zustellcouvert und einer Kopie von deren türkischen Identi-
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tätsausweis) sowie drei Presseartikel zur Verfolgung der kurdischen Oppo-
sition in der Türkei. In der Eingabe wurden im Weiteren ergänzende Aus-
führungen zum politischen Profil des Beschwerdeführers gemacht, wobei
zunächst seine verschiedenen politischen Tätigkeiten in der Türkei rekapi-
tuliert wurden. Auch Frau C. habe sich im beigelegten Schreiben ein wei-
teres Mal zum politischen Profil des Beschwerdeführers geäussert. Der Be-
schwerdeführer habe bisher nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, über
seine politischen Tätigkeiten zu sprechen, weshalb eine ergänzende An-
hörung beantragt werde. Nur so könne eine abschliessende Einschätzung
der Gefährdung im Heimatland vorgenommen werden. Der Beschwerde-
führer sei kein unbeschriebenes Blatt. Er sei den Behörden auch wegen
des zu Unrecht ergangenen Strafurteils bekannt. An der Werkstatttür des
Beschwerdeführers sei „PÖH“ gepinselt worden. Damit sei er als „Ziel“ an-
gesprochen worden, und es sei davon auszugehen, dass er den Urhebern
aufgrund seiner Aktivitäten aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe
handeln müssen, bevor es zu spät gewesen wäre. Er habe auch nicht an-
derswo in der Türkei Zuflucht suchen können, da er zuvor bereits in Istan-
bul verfolgt worden sei. Die politische Verfolgung von Kurden und Aktivis-
ten in der Türkei erreiche zurzeit einen neuen Höhepunkt, die Lage im Land
verschlechtere sich zunehmend. In den letzten Monaten seien namentlich
zahlreiche HDP-Mitglieder verhaftet und angeklagt worden, so auch S. A.,
die Cousine des Beschwerdeführers. Gemäss Pressemeldungen vom De-
zember 2016 habe die Polizei 220-235 HDP-Mitglieder verhaftet. Die Re-
pression betreffe nicht nur das Kader der Partei. Den Verhafteten werde in
der Regel Unterstützung der PKK vorgeworfen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2017 äusserte sich das SEM
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und führte dabei im Wesentli-
chen aus, es sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der
aktuellen Aktenlage nicht gelungen, ein eigenes, ausgewiesenes politi-
sches Profil und eine daraus abzuleitende begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe zudem
auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in der Türkei aus asylrelevanten
Gründen wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Er habe zudem nicht
alles unternommen, um den aktuellen Stand dieses Verfahrens ausrei-
chend zu dokumentieren. Daher werde vollumfänglich an der angefochte-
nen Verfügung festgehalten.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe
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vom 9. März 2017 und brachte vor, mit der Beschwerde und der darauffol-
genden Eingabe seien neue Beweismittel und neue erhebliche Tatsachen,
namentlich betreffend die politische Situation in der Türkei, geltend ge-
macht worden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Be-
schwerdeführer zudem sein ausgewiesenes politisches Profil mittels Be-
weismitteln belegt. Damit sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung be-
gründet. Auch habe er alle ihm zur Verfügung stehenden Akten des Verfah-
rens wegen Brandstiftung bereits im regulären Asylverfahren eingereicht.
Das Beschwerdeurteil stehe nach wie vor aus. Dies könne ohne weiteres
nachgeprüft werden (Verweis auf die türkische Internetseite der Direktion
für elektronische Dienstleistungen des Obergerichts). Der Pflichtverteidiger
habe sich bereit erklärt, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Stellung-
nahme zukommen zu lassen. Diese werde nach Erhalt umgehend einge-
reicht und sei abzuwarten. Sodann wird angefügt, in der Türkei könne be-
reits die einfache Mitgliedschaft bei der HDP asylrelevante Nachteile mit
sich bringen. Der Beschwerdeführer habe zudem die Türkei unerlaubt ver-
lassen und im europäischen Ausland ein Asylgesuch gestellt. Daher sei zu
vermuten, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei genau unter die Lupe
genommen würde. Das hängige Gerichtsverfahren sei den Behörden
ebenfalls bekannt, ebenso mutmasslich seine politischen Aktivitäten. Dies
alles würde eine vorübergehende Untersuchungshaft rechtfertigen. Die An-
wendung von Folter wäre wahrscheinlich. Die türkischen Behörden würden
den Beschwerdeführer verdächtigen, in der Schweiz in der PKK naheste-
henden Kreisen verkehrt zu haben. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer
in der Schweiz aktives Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins
D._______ und verkehre dort regelmässig. Derartige Aktivitäten würden
von den türkischen Behörden registriert. Für den Beschwerdeführer be-
stehe nach dem Gesagten ein beträchtliches Risiko, bei der Rückkehr in
die Türkei unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. An den Be-
schwerdeanträgen werde daher festgehalten.
L.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 liess der Beschwerdeführer die ihm von
seinem türkischen Pflichtverteidiger per E-Mail zugesandten Unterlagen
einreichen: das bereits bekannte Urteil der 2. Grossen Strafkammer Istan-
bul sowie ein Auszug aus dem staatlichen Gerichtsregister betreffend die
gegen das Urteil erhobene Beschwerde. Dazu wurde ausgeführt, der
Pflichtverteidiger habe sich nicht getraut, eine eigene Stellungnahme zu
diesem Verfahren zu verfassen, da er Nachteile befürchte. Der Eingabe lag
ausserdem noch ein (undatiertes) Schreiben von M. Y., dem Co-Präsiden-
ten des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins D._______, bei.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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Seite 12
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-
angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
3.4 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
4.
Die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom 7. September 2016 be-
treffen im Wesentlichen Ereignisse, welche sich vor Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens zugetragen haben. Da im ordentlichen Asylverfahren
D-7612/2016
Seite 13
lediglich ein formelles Beschwerdeurteil ergangen ist, sind diese Vorbrin-
gen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsverfahrens zu be-
handeln (vgl. dazu vorstehend E. 3.2). Daneben werden aber auch Ereig-
nisse geltend gemacht und Beweismittel eingereicht, welche sich nach
rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben
respektive nachträglich entstanden sind. Sofern damit nach Auffassung
des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft dargelegt werden soll,
wären diese grundsätzlich im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu be-
urteilen (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.6, mit weiteren Hinweisen). Aus pro-
zessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich jedoch, diese Vorbringen
ebenfalls im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren zu prüfen.
5.
Auf Beschwerdeebene wird unter anderem beantragt, die angefochtene
Verfügung sei zu kassieren und zur vollständigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits
im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens ausreichend Gelegenheit hatte,
seine politische Tätigkeit in der Türkei darzulegen. Insbesondere in der An-
hörung vom 3. Mai 2016 machte er denn auch entsprechende Ausführun-
gen, und es wurden dazu seitens des SEM auch Folgefragen gestellt. So-
dann hatte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens als auch mehrfach im vorliegenden Wiedererwä-
gungsverfahren die Möglichkeit, in schriftlicher Form weitere Informationen
zu seiner politischen Tätigkeit zu liefern. Es ist daher nicht davon auszuge-
hen, dass eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt
wesentliche neue Erkenntnisse liefern würde. Vielmehr ist der entspre-
chende Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten. Der eventualiter
gestellte Kassationsantrag ist daher abzuweisen.
6.
Nachfolgend ist auf die materiellen Vorbringen im vorliegenden Wiederer-
wägungsverfahren einzugehen:
6.1 Zunächst wird seitens des Beschwerdeführers erneut vorgebracht, er
habe (im Jahr 1995) das Dorfschützeramt abgelehnt und deswegen Re-
pressalien erleiden müssen, er sei in Istanbul für eine kurdische Partei tätig
gewesen (in der Jugend- respektive Quartierkommission), er sei im Jahr
1999 vorübergehend von Sicherheitsbeamten verschleppt und misshan-
delt worden und im Jahr 2011 zu Unrecht wegen Brandstiftung angeklagt
D-7612/2016
Seite 14
und in der Folge verurteilt worden. Diese Vorbringen sind allesamt nicht
neu, sondern wurden bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend ge-
macht und vom SEM gewürdigt, weshalb darauf an dieser Stelle grund-
sätzlich nicht mehr näher einzugehen ist. In Bezug auf das in der Türkei
hängige Strafverfahren ist indes anzufügen, dass das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung zu Unrecht bemerkt hat, der Beschwerdeführer habe
die Beschwerdeschrift gegen das türkische Strafurteil im Asylverfahren
nicht eingereicht. Diese Beschwerdeschrift wurde durchaus eingereicht
(vgl. dazu die Beweismitteleingabe vom 5. Oktober 2015, Position 2; A1);
dabei fällt allerdings auf, dass die Beschwerdeschrift offenbar vom 5. April
2013 stammt, was wohl kaum den Tatsachen entsprechen kann, wenn sie
sich, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, gegen das
(ebenfalls aktenkundige) Urteil der 2. Grossen Strafkammer Istanbul vom
(…) richtet. Da in Bezug auf dieses Strafverfahren indessen im Rahmen
des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens ohnehin nichts Neues vor-
gebracht wird, können die möglichen Gründe für diese Unstimmigkeit offen
gelassen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer reicht sodann nachträglich Beweismittel ein,
welche seine Parteitätigkeit belegen sollen. Diese Beweismittel sind alle-
samt als verspätet eingereicht zu erachten, da es dem Beschwerdeführer
ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, diese bereits im or-
dentlichen Asylverfahren erhältlich zu machen. Im Übrigen ist auch die Er-
heblichkeit dieser Beweismittel zu verneinen. Aus diesen geht nämlich le-
diglich hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen den Jahren 2004 und
2006 in Istanbul Vorsitzender einer Jugendkommission der DEHAP im
Stadtteil D._______ war, danach Mitglied der BDP wurde und später in
B._______ in die HDP aufgenommen wurde. Diese Tatsachen waren
grundsätzlich bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt. Ausserdem
geht aus den eingereichten Beweismitteln nicht respektive nicht in glaub-
hafter Weise hervor, dass der Beschwerdeführer innerhalb der jeweiligen
Partei eine gewichtige Führungsfunktion innehatte. Belegt wird lediglich
der Vorsitz in einer Jugendkommission der DEHAP zwischen den Jahren
2004 und 2006; diese Funktion ist allerdings in politischer Hinsicht nicht als
herausragend zu erachten, zumal der Beschwerdeführer dabei offenbar
mehrheitlich organisatorische Aufgaben zu erfüllen hatte (vgl. A13 S. 6).
Dem zweiten Schreiben von N. C. (eingereicht mit Eingabe vom 19. Januar
2017) sind keine weitergehenden, konkreten politischen Aktivitäten zu ent-
nehmen. In der Eingabe vom 19. Januar 2017 sowie in dem dieser beilie-
genden Schreiben von C. A. vom 10. Januar 2017 wird zwar erklärt, der
Beschwerdeführer habe bei der HDP in B._______ eine „leitende Funktion“
D-7612/2016
Seite 15
innegehabt. Da dieses Vorbringen indessen nicht näher substanziiert wird
und der Beschwerdeführer zuvor nie geltend gemacht hatte, er sei bei der
HDP in B._______ in einer Führungsposition tätig gewesen, erscheint
diese Aussage als wenig glaubhaft, und das entsprechende Bestätigungs-
schreiben ist insofern als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Es
gelingt dem Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln offensichtlich
nicht, nachträglich glaubhaft zu machen, dass er im Ausreisezeitpunkt über
ein derartig herausragendes politisches Profil verfügte, welches es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würde, dass er deswegen in asylrele-
vanter Weise verfolgt wurde respektive eine begründete Furcht vor ent-
sprechender Verfolgung hatte beziehungsweise nach wie vor hat.
6.3 Im Wiedererwägungsverfahren wird erstmals geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei im Dezember 2011 in Istanbul zusammen mit N. C. von
den Sicherheitskräften in einen Wald mitgenommen und dort geschlagen,
beschimpft und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert wor-
den. Dieses Vorbringen ist indessen offensichtlich verspätet, und es ist
auch nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht bereits im Rahmen des or-
dentlichen Asylverfahrens vorgebracht wurde. Zudem ist zu bemerken,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall nicht mit den
diesbezüglichen Schilderungen im (ersten) Schreiben von N. C. überein-
stimmen. Ohnehin könnte selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses
Vorfalls daraus nicht auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung geschlossen werden, da dieses Ereignis aus dem
Jahr 2011 für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren Folgen
hatte. Die Erheblichkeit dieses Vorbringens ist daher zu verneinen. In Be-
zug auf die eingereichten Unterlagen betreffend N. C. ist zudem festzustel-
len, dass diese Dokumente offensichtlich keinen Bezug zu den Asylgrün-
den des Beschwerdeführers aufweisen und daher für das vorliegende Ver-
fahren nicht relevant sind.
6.4 Im Wiedererwägungsverfahren wird ebenfalls erstmals geltend ge-
macht, im Jahr 2014 sei auf die Tür der Werkstatt des Beschwerdeführers
in B._______ das Kürzel „PÖH“ gepinselt worden, was als Drohung zu ver-
stehen sei. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und hätte
ohne weiteres bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens vorge-
bracht werden können. Es ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen,
dass Wiedererwägungsgesuche nicht dazu dienen können, im Falle der im
ordentlichen Verfahren verpassten Beschwerdefrist trotzdem eine erneute
Überprüfung der Asylgründe zu erreichen (vgl. dazu bereits vorstehend
E. 5.2). Im Weiteren ist festzustellen, dass die PÖH bekannt ist dafür, dass
D-7612/2016
Seite 16
sie in kurdischen Siedlungsgebieten zwecks Einschüchterung der Bevöl-
kerung nationalistische Schmierereien an den Häusern anbringt (vgl. dazu
beispielsweise
woelfe-die-kriegsallianz-von-mhp-und-akp/, zuletzt besucht am 28. März
2017). In Ermangelung anderweitiger konkreter Indizien kann daher diese
Aufschrift von unbekannten Urhebern entgegen der unsubstanziierten Be-
hauptung des Beschwerdeführers nicht als gezielt gegen ihn gerichtete
und konkrete Drohung verstanden werden. Dieses Vorbringen ist daher
nicht geeignet, das Bestehen einer unmittelbaren und asylbeachtlichen
Verfolgungsgefahr im damaligen Zeitpunkt glaubhaft zu machen, zumal der
Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 aus der Türkei ausgereist ist und
er auch nach diesem Vorfall keinen ernsthaften Nachteilen seitens der Si-
cherheitsbehörden ausgesetzt war.
6.5 Unter Beilage eines Auszugs aus einer Anklageschrift betreffend S. A.
wird im Weiteren geltend gemacht, S. A., eine Cousine des Beschwerde-
führers, sei Gemeindepräsidentin von C._______ gewesen und im Jahr
2014 wegen Tätigkeiten für eine terroristische Organisation verhaftet und
angeklagt worden. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und
überdies wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, zumal kein Zusam-
menhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers ersichtlich ist und
er selber in der Beschwerde ausdrücklich eine mit S. A. zusammenhän-
gende Verfolgungsgefahr verneinte.
6.6 Das Schreiben der ehemaligen Bürgermeisterin von B._______, Ş. S.,
vom 15. November 2016, worin bestätigt wird, dass die Familie des Be-
schwerdeführers unter Druck gestanden habe, hätte ebenfalls ohne weite-
res bereits im ordentlichen Asylverfahren beschafft werden können und ist
daher verspätet. Zudem ist auch das Kriterium der Erheblichkeit zu vernei-
nen, da sich daraus ebenfalls kein konkreter Hinweis auf das Bestehen
einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr ergibt.
6.7 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Umstand, dass im
Sommer 2016 das „Oberhaupt von Şırnak“, Hurşit Külter, festgenommen
worden und seither verschwunden sei. Dieses Vorbringen weist offensicht-
lich keinen Zusammenhang mit den Asylgründen des Beschwerdeführers
auf und ist daher als unerheblich zu qualifizieren. Im Übrigen verschwand
Külter öffentlich zugänglichen Quellen zufolge bereits am 27. Mai 2016 und
ist inzwischen wieder aufgetaucht (vgl. dazu beispielsweise
/news/der-schamberger-report-v/, zuletzt besucht am 28. März
2017).
D-7612/2016
Seite 17
6.8 Erst in der Replik vom 9. März 2017 wird ferner geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, und zwar indem er
Mitglied des kurdischen Kultur- und Arbeitervereins D._______ sei. Auch
dieses Vorbringen muss als verspätet bezeichnet werden, da es dem Be-
schwerdeführer offensichtlich möglich und zumutbar gewesen wäre, diese
Vereinstätigkeit bereits im ordentlichen Asylverfahren offenzulegen. Dar-
über hinaus ist festzustellen, dass die Vereinsmitgliedschaft angesichts
des Schreibens von M. Y. zwar als erstellt erachtet werden kann, dass je-
doch die blosse Mitgliedschaft in diesem offensichtlich eher kleinen (es
existiert offenbar weder eine Webseite noch eine Facebook-Seite) und
mutmasslich primär der Durchführung von kulturellen Aktivitäten verpflich-
teten Verein nicht geeignet erscheint, subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Abgesehen von der pau-
schal behaupteten Teilnahme an undefinierten Vereinsanlässen macht der
Beschwerdeführer keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend. Aus
dem Besuch von Anlässen des Kulturvereins sowie der Mitgliedschaft in
diesem Verein kann indessen nicht geschlossen werden, es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen politisch besonders engagierten Men-
schen, der sich in der Schweiz in herausragender Weise für die Rechte der
Kurden einsetzt und sich öffentlich regimekritisch äussert. Die geltend ge-
machte exilpolitische Tätigkeit ist daher nicht geeignet, eine begründete
Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft
zu machen.
6.9 Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, die
Situation in der Türkei sei insbesondere für Kurden und Andersdenkende
seit dem Putschversuch im Juli 2016 unsicher geworden. Diesbezüglich
wurden mit Eingabe vom 19. Januar 2017 drei Presseartikel betreffend die
Verhaftung von zahlreichen der HDP zugehörigen Politikern eingereicht.
Zwar trifft es zu, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni res-
pektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des
Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei
verschlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016
und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezu-
stands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen
festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts
beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch na-
mentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in
der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil
E-5347/2014 vom 16. November 2016, E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der
D-7612/2016
Seite 18
Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachflucht-
gründe zu begründen. Wie auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Presseartikel zeigen, richtet sich die aktuelle Verfolgung von Anhängern
pro-kurdischer Parteien primär gegen Personen, welche eine höhere Funk-
tion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Vo-
raussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt (vgl. dazu auch
vorstehend E. 6.2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass er nie eine
führende Position innerhalb einer kurdischen Partei innehatte und – abge-
sehen vom Vorsitz in einer Jugendkommission in den Jahren 2004-2006 –
auch nie ein politisches Amt ausübte. Sodann nahm er zwar den Akten zu-
folge in der Türkei zweimal an einer Kundgebung teil (im Jahr 2011 an einer
Protestkundgebung wegen eines Massakers an Zivilisten sowie im Jahr
2014 an einem Trauerumzug für einen gefallenen PYD-Kämpfer), wobei
jedoch nicht geltend gemacht wird, er sei dabei irgendwie aus der Masse
der anderen Teilnehmer herausgestochen. Er hat sich in der Vergangenheit
auch nicht durch anderweitige politisch gefärbte Aktivitäten exponiert und
ist dementsprechend bisher nie wegen Begehens politischer Delikte offizi-
ell verhaftet, angeklagt oder auch nur gesucht worden. Entgegen seinen
Vorbringen bestehen aufgrund der Aktenlage auch keinerlei konkrete Hin-
weise darauf, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen Brandstiftung
politisch motiviert war. Wie bereits vorstehend in E. 6.8 ausgeführt, ist der
Beschwerdeführer ferner nicht in relevanter Weise exilpolitisch tätig. Sein
politisches Profil lässt daher insgesamt nicht darauf schliessen, dass er im
Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheim-
dienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Auch die Stellung ei-
nes Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht
zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Die angespannte
Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen Gründen nicht geeignet,
nachträglich das Bestehen einer relevanten Verfolgungsgefahr glaubhaft
zu machen.
6.10 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 wurde der Weg-
weisungsvollzug nach Istanbul als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet, zumal der Beschwerdeführer zwischen 1995 und Ende 2012 zu-
sammen mit seiner Familie dort gewohnt und gearbeitet hatte und ausser-
dem einer seiner Brüder dort lebt. Diese Einschätzung ist nach wie vor zu
bestätigen. In Istanbul herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, und
seitens des Beschwerdeführers werden keine konkreten, individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht.
D-7612/2016
Seite 19
6.11 Praxisgemäss ist aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Re-
foulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK auch im Wieder-
erwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz ana-
log anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision
zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch of-
fensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekufskommission [EMARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf
EMARK 1995 Nr. 9). Eine völkerrechtskonforme Wiedererwägungspraxis
setzt dabei voraus, dass das Völkerrecht bei strikter Anwendung des Lan-
desrechts tatsächlich tangiert würde. Es genügt insbesondere nicht, dass
eine gesuchstellende Person eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK
oder anderer Non-Refoulement-Bestimmungen wie Art. 33 FK lediglich be-
hauptet. Vielmehr muss sie im Wiedererwägungsverfahren erhebliche
diesbezügliche Beweismittel und/oder Tatsachen vorbringen. Erheblich be-
deutet in diesem Zusammenhang, dass vergangene oder gegenwärtige
Tatsachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen, die
aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob
beim Vollzug der Wegweisung das Non-Refoulement-Gebot verletzt würde
(EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b). Bereits im Urteil betreffend das erste Wieder-
erwägungsverfahren (Urteil D-5074/2016 vom 25. August 2016) wurde
festgestellt, dass vorliegend keine derartige Konstellation ersichtlich sei. An
dieser Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. In den
vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Wiedererwä-
gungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel ungeachtet ih-
rer Verspätung nicht geeignet sind, das Bestehen einer relevanten Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Insbesondere vermag das politische
Profil des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen
Lage in der Türkei und seiner Mitgliedschaft in einem kurdischen Kulturver-
ein in der Schweiz nicht offensichtlich zu machen, dass ihm bei einer Rück-
kehr ins Heimatland Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
drohen würde (vgl. dazu vorstehend E. 6.2, 6.8 und 6.9). Auch die – noch
gar nicht rechtskräftige – gemeinrechtliche Verurteilung wegen Brandstif-
tung lässt einen solchen Schluss nicht zu. Aufgrund der Aktenlage ist daher
festzustellen, dass im vorliegenden Fall weiterhin nicht vom Bestehen ei-
nes völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisses ausgegangen
werden kann.
D-7612/2016
Seite 20
6.12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im (qualifizierten) Wie-
dererwägungsverfahren gemachten Vorbringen sowie die dazu eingereich-
ten Beweismittel überwiegend als verspätet zu qualifizieren und überdies
nicht geeignet sind, eine bestehende Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
in der Türkei glaubhaft zu machen. Somit vermögen sie die Rechtskraft der
vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juni 2016 nicht zu beseitigen. Den
Vorbringen und Beweismitteln sind ausserdem auch keine neuen Asyl-
gründe zu entnehmen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 7. September 2016 demnach zu Recht abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Ein-
schätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerde durch das Gericht im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens verändert hat und die Beschwerdebe-
gehren nachträglich und entgegen den Ausführungen in der Zwischenver-
fügung vom 15. Dezember 2016 als nicht aussichtslos erachtet worden
sind, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der erhobene und am 30. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1‘200.– wird im Umfang von Fr. 600.– zur Begleichung der Verfahrens-
kosten verwendet. Der verbleibende Überschuss von Fr. 600.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.2 Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten und mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Dezember 2016 abgelehnten Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung ist ungeachtet der Tatsache, dass die Be-
schwerdebegehren nachträglich als nicht aussichtslos erachtet wurden,
keine Wiedererwägung vorzunehmen, da angesichts dessen, dass der er-
hobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, davon ausgegangen
werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht prozessarm ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7612/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.– wird im Umfang von
Fr. 600.– zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. Der verblei-
bende Überschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: