Abtei lung IV
D-7614/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.__________, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7614/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohn-
sitz in B.__________, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Mitte Januar 1999 verliess und am 27. Januar 1999 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Teil des
BFM) das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom 30. April 1999
wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers als gegen-
standslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben 1996 in
Deutschland um Asyl ersuchte,
dass er im Jahr 2000 eine deutsche Staatsangehörige heiratete und
danach für weitere fünf Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung in
Deutschland lebte,
dass ihn die deutschen Behörden 2005 in seinen Heimatstaat aus-
schafften,
dass er sich 2008 von seiner Frau scheiden liess,
dass er seit 2008 mehrfach nach Österreich und Ungarn gereist sei
und dort vorübergehend gelebt habe,
dass er zuletzt am 15. oder 17. Juni 2010 in den Kosovo zurückgekehrt
sei,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 4. Juli 2010 wieder verliess und am 5. Juli 2010 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C.___________ ein zweites Mal um Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C.___________ vom 12. Juli 2010 sowie der direkten
Anhörung vom 20. September 2010 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem
Heimatstaat seit 2008 Probleme,
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dass er dem gefährlichsten "Mafioso" im Kosovo, D.___________, der
sogar von Interpol gesucht werde, ca. 50'000 Euro (mit Zinsen)
schulde,
dass er sich das Geld von D.___________ über eine Kontaktperson
geliehen und im Casino verspielt habe, weil er spielsüchtig sei,
dass er D.___________ die Schulden nicht zurückzahlen könne,
weshalb er von diesem seit 2008 gesucht werde,
dass ihn dieser am Ende umbringen werde, wenn er ihm das Geld
nicht zurückzahlen könne,
dass er aus diesem Grund bereits im Oktober oder November 2008
seinen Heimatstaat verlassen habe und nach Ungarn geflüchtet sei,
wo er etwa fünf oder sechs Monate geblieben sei,
dass er sich danach ca. drei Monate in Österreich (E.__________)
aufgehalten habe und anschliessend in den Kosovo zurückgekehrt sei,
dass er kurz darauf sein Land wieder verlassen habe und erneut nach
Ungarn und Österreich (E.__________) gegangen sei,
dass ihn die österreichischen Behörden zuletzt am 15. oder 17. Juni
2010 kontrolliert in den Kosovo zurückgeführt hätten,
dass nach seiner Rückkehr wie immer Leute gekommen seien und ihn
zur Rückzahlung der Schulden aufgefordert hätten,
dass er deshalb mehrmals bei der Polizei gewesen sei, zuletzt im Juni
2010, diese ihm aber gesagt habe, sie könnten nichts für ihn tun, so-
lange es nicht zu einem Übergriff auf ihn komme,
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland verlassen habe,
dass er via Serbien und Kroatien oder Ungarn illegal in die Schweiz
eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, vor etwa acht
Monaten in E.__________ vom Islam zum Christentum
(Katholizismus) konvertiert zu sein,
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dass er deshalb von seiner Familie ausgeschlossen worden sei,
dass dem Beschwerdeführer zu einer möglichen Wegweisung nach
Österreich oder Ungarn (Dublin-Verfahren) am 12. Juli 2010 anlässlich
der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.___________ das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 22. Juli 2010 aufgrund eines Eurodac-Treffers vom
11. November 2009, erfasst in F.__________, beim Dublin Office
Österreich ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
einreichte,
dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dieses Ersuchen am
26. Juli 2010 ablehnte,
dass es dabei erklärte, der Beschwerdeführer habe am 11. November
2009 in Österreich seinen dritten Asylantrag gestellt, welcher am
31. März 2010 rechtskräftig negativ entschieden worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 mit Unterstützung der
IOM (International Organization for Migration) in den Kosovo zurück-
gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am
21. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, es
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zwar seinen deutschen Fahrausweis kurz-
zeitig abgegeben, dann aber wieder zurückgenommen habe; eine
Fotokopie liege dem BFM-Dossier bei,
dass der Fahrausweis zwar die Personalien aufführe, trotzdem aber
keine Identitätsdokument nach der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstelle, zumal
der Zweck ausschliesslich der Fahrzulässigkeit diene,
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dass ein solches Dokument demnach weder ein Identitäts- noch ein
Reisedokument darstelle,
dass der Beschwerdeführer zudem zunächst angegeben habe, seine
Dokumente 2005 fortgeworfen zu haben, neue habe er seither auch
keine beantragt,
dass er dies damit begründet habe, dass mit den aktuellen kosovari-
schen Papieren kein visumsfreies Reisen in Europa möglich sei, für
Reisen in Europa demnach solche unbrauchbar seien,
dass er ohnehin "illegal" herumgereist sei und es dafür kein Visum
brauche,
dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, der Beschwerde-
führer habe keine rechtsgenügenden Papiere abgegeben und sei vor-
sätzlich ohne solche visumsfrei gereist, weshalb keine entschuldbaren
Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, echte Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen,
dass das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtete,
dass es diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe ange-
geben, einen innert Monatsfrist zinslosen Kredit erhalten zu haben,
was kaum einer üblichen Kreditabgabe in der beschriebenen Situation
entsprechen könne, zumal solcherart das Ziel der Bereicherung
seitens des Kreditgebers ausschliesse,
dass zudem offensichtlich keinerlei Garantien notwendig gewesen
seien, was wiederum nicht die Realität reflektiere,
dass vielmehr mitnichten überzeugend sei, dass gerade ein "hoch-
rangiger Boss", als der D.___________ bekannt sein solle, einer
angeblich spielkranken Person einen so hohen Kredit gewähre,
dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei, dass die Leute von
D.___________ ob der Rückkehr des Beschwerdeführers im Bilde
gewesen sein sollten, sich jedoch mit einfachen Ausreden seitens der
Familienangehörigen des Beschwerdeführers, wie etwa der, er solle
nicht zuhause sein, hätten abwimmeln lassen,
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dass der Beschwerdeführer ferner den vollständigen Namen von L.,
seinem Mittelsmann, nicht habe angeben können, obwohl gerade
dieser für ihn eine Schlüsselrolle als Vermittler zu D.___________
fungiert habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht einmal ansatzweise habe
beschreiben können, in welchen Banknoten er die besagte Summe
erhalten und wie er sie transportiert haben wolle,
dass der Beschwerdeführer nach seiner letzten Rückkehr aus Öster-
reich zwei Wochen lang im Kosovo geblieben sei, bevor er in der
Schweiz das Asylgesuch eingereicht habe,
dass er aber das Datum oder die Periode dieses Aufenthalts im
Kosovo, namentlich den Monat, nicht habe präzisieren können,
dass er weiterhin sehr vage geblieben sei, als er davon gesprochen
habe, einmal persönlich und ein anderes Mal telefonisch die Hilfe der
Polizei angefordert zu haben,
dass er schliesslich nur zögerlich angegeben habe, kurz vor seiner
letzten Ausreise die Ordnungshüter telefonisch kontaktiert zu haben –
er habe aber die Telefonnummer der Kosovo-Polizei nicht eindeutig
wiedergeben können,
dass schliesslich auch seine Konversion als nicht sehr gelebt gelte,
zumal er weder die Kirche, also die Kultstätte, noch den Pfarrer, als
die zuständige Person im G.___________ Quartier in E.__________,
habe bezeichnen können,
dass zudem der Zeitpunkt der Konversion Jahre nach der Scheidung
der zuvor als Begründung herangezogenen Ehe stattgefunden haben
solle, weshalb dieses Vorbringen bzw. die daraus zuhause entstande-
nen Schwierigkeiten bloss als erfundene Zugabe zu betrachten sei, die
Ausreise im Jahre 2010 glaubwürdiger zu begründen, was ihm aber-
mals nicht gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen während Jahren unzählige
Male nach Österreich und Ungarn gereist sein wolle und schliesslich
wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei, ohne dass es ihm gelungen
wäre, jene Reisetätigkeit mit überzeugenden, asylrelevanten Argu-
menten zu begründen,
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dass das Bundesamt zusammenfassend festhielt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Akten nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt
wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
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Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
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dass hierzu vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den diesbezüg-
lichen Ausführungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegenhält,
dass er lediglich erklärt, er befinde sich in dieser Lage, weil er einfach
nie Papiere gebraucht habe,
dass diese Erklärung jedoch nicht den tatsächlichen Begebenheiten
entsprechen kann, da er gemäss eigenen Angaben in den letzten
Jahren sehr oft in Europa herumgereist ist, wofür auf jeden Fall
Reisedokumente nötig waren,
dass er ausserdem anlässlich der Empfangszentrumsbefragung erklär-
te, er habe seit 1995 oder 1996 eine Identitätskarte und einen jugo-
slawischen Reisepass besessen, diese seien jedoch beide abgelaufen,
weshalb er sie weggeworfen habe bzw. nicht wisse, wo sie sich be-
fänden (vgl. B6/12, S. 4),
dass er sich offensichtlich in keiner Weise um den Erhalt von Identi -
tätspapieren bemühte und auch weiterhin nicht gewillt ist, solche zu
beschaffen,
dass er zumindest keine Erklärung abgibt, weshalb er sich nach dem
Ablauf der alten keine neuen Reisedokumente habe ausstellen lassen,
dass es ihm somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nicht -
abgabe von echten, beweistauglichen Identitätspapieren geltend zu
machen,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 20. September 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer auch den diesbezüglichen Erwägungen
des BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern
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lediglich erklärt, er hätte bereits von Anfang an Zinsen bezahlen
müssen, dies scheine falsch übersetzt worden zu sein,
dass die Tatsache, es seien zum Erhalt des Kredits keinerlei Garantien
notwendig gewesen, alltägliche Praxis im Kosovo sei,
dass er den Kredit von D.___________ nur erhalten habe, weil dieser
nichts von seiner Spielsucht gewusst habe,
dass er sich nicht mehr an die Nummer der Polizei erinnern könne,
weil sein Bruder die Nummer für ihn eingetippt habe,
dass auf diese Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist, da
sie nicht geeignet sind, eine von der Vorinstanz abweichende Betrach-
tungsweise herbeizuführen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit aufgrund ihrer Vag-
heit und der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen wie Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des
Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – un-
besehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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