Abtei lung IV
D-7616/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z1._______, geboren _______,
Z2._______, geboren _______,
Z3._______, geboren _______,
Kosovo (nicht amtlich),
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des
BFM vom 21. November 2008 / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7616/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige des Kosovo mit letztem
Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
24. Juni 2006 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn (_______)
verliessen und am 26. Juni 2006 in die Schweiz einreisten,
dass sie am 28. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchten, dort am 4. Juli 2006 summarisch
befragt und am 31. Juli 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen
angehört wurden,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, sie seien albanischsprachige Roma, hätten sich in der
Vergangenheit bereits in C._______ als Asylsuchende aufgehalten und
seien nach Beendigung des Kriegs im Jahr 2000 in den Kosovo
zurückgekehrt seien, wo sie jedoch von den ansässigen Albanern
mehrfach schikaniert, beschimpft und tätlich angegriffen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem im eigenen Haus verge-
waltigt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführer im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt
hätten und deswegen in die Schweiz geflüchtet seien,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügungen vom 23. August 2006 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen
gerichteten Beschwerden vom 19. September 2006 mit Urteilen vom
23. November 2007 insofern guthiess, als die angefochtenen
Verfügungen hinsichtlich deren Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegwei-
sung) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung, namentlich zur
Durchführung von weiteren Abklärungen vor Ort, an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde,
dass die Vorinstanz das Verfahren in der Folge wieder aufnahm und
das damalige Schweizerische Verbindungsbüro in D._______ am
20. Februar 2008 um die Vornahme von Abklärungen ersuchte,
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dass den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 22. Juli 2008 das
rechtliche Gehör zur Anfrage sowie zum Abklärungsbericht der
Schweizerischen Botschaft im Kosovo vom 18. April 2008 gewährt
wurde und die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2008 eine
entsprechende Stellungnahme einreichen liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 – eröffnet am
4. September 2008 – festhielt, die Beschwerdeführer erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien bereits mit
Verfügungen vom 23. August 2006 rechtskräftig abgelehnt worden,
dass gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Weg-
weisungsvollzug angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und unter anderem
beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
27. Oktober 2008 abwies,
dass für den Inhalt dieser Verfahren auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer am 10. November 2008 eine als
„dringliches zweites Asylgesuch / eventualiter ein Wiedererwägungs-
gesuch“ bezeichnete Eingabe an das BFM richteten und beantragten,
sie seien wiedererwägungsweise als Flüchtlinge zu anerkennen und
es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, es sei ihnen
wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbar-
keit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren,
dass sie ausserdem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Erlass von superprovisorischen Massnahmen sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass zur Begründung des Gesuchs vorgebracht wurde, es sei eine
massgebliche Veränderung der Verhältnisse nach Eintritt der
Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungs-
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gerichts eingetreten, indem sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin drastisch verschlechtert habe,
dass aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes
offensichtlich auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin zu schliessen sei, weshalb im erstinstanzlichen
Verfahren zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint worden sei,
dass die im beiliegenden und ausführlichen Gutachten ausgewiesene
Traumatisierung erkläre, warum die Beschwerdeführerin im ordent-
lichen Asylverfahren die erwähnte Vergewaltigung nicht glaubhaft habe
darstellen können,
dass zudem infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheine, weil mit einer
Retraumatisierung zu rechnen sei und die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland, wo das bestehende Trauma ausgelöst worden sei
und ihr als Angehöriger der Roma jederzeit neue Übergriffe drohten,
nicht behandelt werden könne,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
21. November 2008 abwies und gleichzeitig die Rechtskraft und
Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. August 2008 feststellte,
dass das BFM dabei im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer
hätten zwar erneut die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend
gemacht, indessen keine Gründe erwähnt, welche sich auf den
Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des abgeschlossenen Asyl-
verfahrens bezögen, weshalb die Eingabe vom 7. November 2008
nicht als zweites Asylgesuch, sondern als Wiedererwägungsgesuch zu
behandeln sei,
dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung als
unglaubhaft eingestuft hätten,
dass es zudem befremdend sei, den Beweis für die Vergewaltigung
erst zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz und nur zwei Wochen
nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens mit
einem psychologischen Gutachten erbringen zu wollen,
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dass das im Auftrag der Beschwerdeführerin erstellte Gutachten von
der behandelnden Therapeutin allein gestützt auf die Aussagen der
Beschwerdeführerin erstellt worden sei, weshalb es eine beschränkte
Beweiskraft aufweise,
dass das Gutachten angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit
durch die Asylbehörden nicht zu überzeugen vermöge,
dass das neu eingereichte psychotraumatologische Gutachten nicht
als überzeugendes Beweismittel für die von den Asylbehörden bereits
als unglaubhaft erachtete Vergewaltigung gelten könne,
dass diese Vorbringen nicht geeignet seien, eine Änderung der
bisherigen Einschätzung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zu bewirken,
dass die Diagnose der akuten und schweren posttraumatischen
Belastungsstörung erheblich in Zweifel gezogen werden müsse, da
sich das angeblich zugrunde liegende Trauma in der Beurteilung durch
die zuständigen Asylbehörden als unglaubhaft erwiesen habe,
dass sich das Trauma im Fall einer schweren Schädigung der
Beschwerdeführerin überdies nicht erst zehn Jahre nach dem Vorfall
und zwei Jahre nach der Einreise in die Schweiz manifestiert hätte,
dass der negative Ausgang eines Asylverfahrens häufig eine akute
Krisensituation auslöse, was nachvollziehbar erscheine, jedoch grund-
sätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spreche,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland psychiatrisch-
psychotherapeutisch behandelt werden könne,
dass auch der gutartig wachsende Ohrspeicheldrüsentumor des
Beschwerdeführers nicht gegen den Vollzug der Wegweisung spreche,
da keine akute lebensbedrohliche Erkrankung vorliege und die im
Arztbericht erwähnten Kontrollen und eine allenfalls in weiterer Zukunft
nötige Behandlung auch im Kosovo durchgeführt werden könnten,
dass somit auch aus medizinischer Sicht nichts gegen die Zumutbar-
keit der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo spreche,
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dass eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-- erhoben werde, weil das
Gesuch der Beschwerdeführer vollumfänglich abgewiesen werde,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme, da es sich vorliegend um ein ausserordentliches Rechts-
mittel handle,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
liessen,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asyl zu
erteilen, sie eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und
subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen oder zumindest die Verfügung im Kostenpunkt
aufzuheben,
dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um den Erlass vorsorglicher
Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine „psychotraumatologische“ Stellungnahme
vom 27. November 2008 beilag,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ dem
Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2008 per Telefax
mitteilte, der Beschwerdeführer sei in Ausschaffungshaft genommen
worden und die kosovarischen Behörden hätten seiner Rücküber-
nahme zugestimmt,
dass der Instruktionsrichter mangels Vorliegen der vorinstanzlichen
Akten am 2. Dezember 2008 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich
aussetze,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ dem Bundesver-
waltungsgericht am 2. Dezember 2008 per Telefax mitteilte, der
Rückführungsflug für den Beschwerdeführer stehe fest, und um einen
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baldigen definitiven Entscheid über allfällige vorsorgliche Massnahmen
ersuchte,
dass mit Eingabe vom 2. Dezember 2008 geltend gemacht wurde, die
Beschwerdeführer seien im Fall einer Rückschaffung in den Kosovo
nicht in der Lage, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu erlangen
und ein Bruder des Beschwedeführers sei nicht mehr am Leben,
während der andere, kürzlich aus Deutschland abgeschobene Bruder
alkoholkrank und ohne festen Wohnsitz sei,
dass die Beschwerdeführer somit staatenlos seien,
dass im Übrigen das im Botschaftsbericht erwähnte Haus „Z._______“
in Tat und Wahrheit ein Mietobjekt sei, die Beschwerdeführer nicht
deren Eigentümer seien und somit keine rechtliche Möglichkeit hätten,
die im erwähnten Haus lebende Ashkali-Familie zum Verlassen des
Hauses anzuhalten, weshalb beantragt werde, die
Unterkunftsmöglichkeiten der Beschwerdeführer über eine
Vertrauensperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe abklären zu
lassen,
dass der Tumor des Beschwerdeführers gemäss telefonischen
Angaben der behandelnden Ärztin operativ zu entfernen sei,
dass mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 die Kopie eines kurzen
ärztlichen Berichts vom 2. Dezember 2008 zu den Akten gegeben
wurde,
dass das F._______ mit Urteil vom 1. Dezember 2008 die am
27. November 2008 vom Migrationsamt des Kantons E._______
angeordnete Haftbestätigung bis am 26. Februar 2008 bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember
2008 die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 aufhob, das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abwies und den
Beschwerdeführern mitteilte, sie hätten den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
die Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss
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von Fr. 1'200.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ per Telefax vom
8. Dezember 2008 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der
Mitteilung über die erfolgte Ausschaffung des Beschwerdeführers vom
gleichen Tag zusandte,
dass das Migrationsamt des Kantons E._______ per Telefax vom
17. Dezember 2008 um Zusendung der heimatlichen Dokumente er-
suchte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008
erklärten, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr in den
Kosovo trotz Begleitung einer Kontaktperson der Rroma Foundation
von den Behörden keine heimatlichen Identitätspapiere bekommen,
dass gemäss aktuellen Informationen der Rroma Foundation auch
gestützt auf alte UNMIK-Dokumente keine kosovarischen Identitäts-
und Reisepapiere ausgestellt würden,
dass der Beschwerdeführer ohne Identitätspapiere keine medizinische
Behandlung beanspruchen und somit seine Krankheit im Kosovo nicht
adäquat behandelt werden könne, womit die im Arztbericht vom
2. Dezember 2008 erwähnte notwendige Operation im Kosovo nicht
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer zudem im Kosovo keine Unterkunft habe,
weil die Mieter nicht bereit seien, die Wohnung zu verlassen, und das
Haus der Schwiegermutter mangels Strom, Heizung und laufendem
Wasser unbewohnbar sei,
dass unter diesen Umständen wiedererwägungsweise um die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Erlaubnis an den
Beschwerdeführer, wieder in die Schweiz einzureisen, ersucht werde,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 dem Migrationsamt des
Kantons E._______ mitteilte, die verlangten Identitätsausweise der
Beschwerdeführer würden im heutigen Zeitpunkt mangels Zuständig-
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keit beziehungsweise mangels Abschluss des Verfahrens nicht heraus-
gegeben,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 das wiedererwägungs-
weise gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen vom 17. Dezember 2008 abwies und den
Beschwerdeführern erneut mitteilte, sie hätten den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens im Ausland abzuwarten,
dass er dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, wieder in die Schweiz
einzureisen,
dass er das Gesuch um Wiedererwägung des Kostenentscheides
beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und den Beschwerdeführern eine Notfrist von drei Tagen zur
Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses gewährte, verbunden
mit der Androhung, um Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Dezember 2008
einbezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeeingabe, die
der Beschwerde nachfolgenden Eingaben und auf die in den
Zwischenverfügungen vom 4. und 23. Dezember 2008 enthaltenen
Zusammenfassungen der Begründungen zu verweisen ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich
eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer
Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar
vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe
sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit
Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
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bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe
angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdever-
fahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen mit
der mittels Gutachten belegten Traumatisierung der Beschwerde-
führerin und der damit belegten Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sowie
den medizinischen Problemen des Beschwerdeführers und der
benötigten medizinischen beziehungsweise psychiatrisch-psycho-
logischen Behandlung der Beschwerdeführer begründet wird,
dass gestützt auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) entwickelten und auch im heutigen Zeitpunkt noch gültigen
Praxis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1) ein nach einem erfolglos
durchlaufenen Asylverfahren erneut eingereichtes Gesuch um
Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl als zweites
Asylgesuch zu behandeln ist, wenn keine Revisionsgründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführer indessen – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – keine Gründe vorbrachten, welche sich auf den Zeitraum
zwischen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens und Einreichung
der erneuten Eingabe beziehen, weshalb das BFM vorliegend zu
Recht nicht von einem zweiten Asylgesuch ausging, sondern die
Eingabe vom 7. November 2008 als Wiedererwägungsgesuch
behandelte,
dass in der Eingabe vom 7. November 2008 vielmehr zum Ausdruck
kommt, die Verhältnisse hätten sich nach Eintritt der Rechtskraft des
letztinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich
verändert, was unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu
prüfen ist,
dass darüber hinaus keine Revisionsgründe geltend gemacht wurden,
weshalb die Eingabe vom 7. November 2008 auch nicht als Revisions-
gesuch zu prüfen ist,
dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführer im
Wiedererwägungsverfahren, des relevanten Sachverhalts und der
summarischen Einschätzung vorab auf die Erwägungen der
Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters des Bundesverwal-
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tungsgerichts vom 4. und 23. Dezember 2008 verwiesen wird und
diese als integrierter Bestandteil dieses Urteils erklärt werden,
dass auf die inhaltliche Wiederholung sämtlicher Vorbringen und der
summarischen Einschätzung aus prozessökonomischen Gründen und
unter Hinweis auf Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet wird,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend machte, die von ihr bereits
im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte Vergewaltigung, welche
das BFM als unglaubhaft erachtet habe, sei infolge des zu den Akten
gegebenen Gutachtens vom 6. November 2008 nunmehr als glaubhaft
zu sehen,
dass diese Einschätzung indessen nicht geteilt werden kann, weil die
Beschwerdeführerin die vom BFM in seiner Verfügung vom 23. August
2006 als unglaubhaft qualifizierte Vergewaltigung unangefochten liess
und damit zum Ausdruck brachte, sie habe gegen die festgestellte
Unglaubhaftigkeit nichts einzuwenden,
dass die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Gründen
verlangt werden kann, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel
hätten vorgebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG in analogiam,
vgl. EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.c S. 47), was vorliegend der Fall ist,
dass unter diesen Umständen die nunmehr erst zwei Jahre nach der
anfechtbaren Verfügung des BFM vom 23. August 2006 vorgebrachten
Einwände gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Vergewaltigung nicht mehr zu überprüfen sind,
dass der Einwand in der Beschwerde vom 28. November 2008, die
Verfügung des BFM vom 23. August 2006 sei im Asylpunkt nicht
angefochten worden, weil sich die Schweiz damals noch nicht zur
Schutztheorie bekannt habe und die Beschwerde deshalb aussichtslos
gewesen wäre, nicht zu überzeugen vermag, weil das Urteil der ARK
vom 8. Juni 2006, in welchem sie sich zur Schutztheorie bekannte (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18), im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am
19. September 2006 seit fast zweieinhalb Monaten bestand und die
Praxisänderung somit als bekannt vorauszusetzen war,
dass im Übrigen eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und
Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen
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bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 5 E. 3.f S. 48 und dort zitierte weitere Quellen),
dass somit die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung
im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist,
dass einzig zu beurteilen ist, ob nach Erlass des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 neue Gründe
entstanden oder bekannt geworden sind, welche zur Abänderung des
Entscheides führen müssten,
dass auch aus heutiger Sicht keine überzeugenden Argumente
vorliegen, welche eine veränderte Beurteilung der diesbezüglichen
Sachlage erfordern würde,
dass insbesondere das eingereichte Gutachten von G._______ vom
6. November 2008 – wie die Vorinstanz in der nunmehr angefochtenen
Verfügung zutreffend ausführte – als Grundlage für eine veränderte
Einschätzung nicht dienlich ist, weil es einen Sachverhalt bestätigt,
von dem rechtskräftig feststeht, dass er unglaubhaft ist,
dass die im Gutachten festgestellte Traumatisierung – sollte sie den
Tatsachen entsprechen – somit auf andere als die im Gutachten
festgehaltenen Ursachen zurückzuführen ist,
dass deshalb der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für sie
unzumutbar, in ihr Heimatland und in ihr Haus zurückzukehren, weil
sie dort vergewaltigt worden sei, unbehelflich ist,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die bisherige Aktenlage
erstmals am 5. November 2008 – mithin wenige Tage nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2008 die
Beschwerde gegen die zweite negative Verfügung des BFM abwies –
psychologische Betreuung beziehungsweise Beratung in Anspruch
nahm,
dass die geltend gemachte psychische Krise der Beschwerdeführerin
aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anordnung
des Wegweisungsvollzugs und Inanspruchnahme einer Psychologin
dafür spricht, dass sie durch die definitiv erscheinende Beurteilung
des Bundesverwaltungsgerichts ausgelöst worden sein muss,
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dass psychische Probleme im Zusammenhang mit einem negativen
Entscheid dem Vollzug einer Wegweisung nicht im Weg stehen und
einer möglicherweise ausbrechenden erneuten akuten psychischen
Krise infolge des bevorstehenden Rückreisetermins nötigenfalls mittels
geeigneter Medikamente entgegengewirkt werden kann,
dass ferner eine adäquate medizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin im Kosovo grundsätzlich gewährleistet ist, auch
wenn dort die Behandlungsmöglichkeiten nicht dem in der Schweiz
vorhandenen Standard entsprechen, weshalb das Wiedererwägungs-
gesuch selbst dann abzuweisen wäre, wenn das Vorliegen einer
relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde,
dass auch die Ohrspeicheldrüsenerkrankung des Beschwerdeführers
im Kosovo medizinisch behandelt werden kann, zumal es sich gemäss
dem Arztbericht vom 2. Dezember 2008 um einen gutartigen Tumor
handelt und den Akten nicht entnommen werden kann, der Be-
schwerdeführer benötige in unmittelbarer Zukunft eine Operation
seiner Ohrspeicheldrüse, weil die Empfehlung zu einer solchen durch
die behandelnde Ärztin in der Schweiz keine Dringlichkeit erkennen
lässt,
dass unter diesen Umständen die Erkrankung der Ohrspeicheldrüse
des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg
steht,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offen gestanden wäre, die
Schweiz nach der Ansetzung der Ausreisefrist freiwillig zu verlassen
und medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen,
dass die Behauptung der Beschwerdeführer, das Haus im Kosovo, in
welchem sie gelebt hätten und das zur Zeit von einer Ashkali-Familie
bewohnt werde, welche rechtlich nicht aus dem Haus gewiesen
werden könne, gehöre – entgegen dem Botschaftsbericht vom
18. April 2008 – nicht ihnen, nicht zu überzeugen vermag, da sie in
ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör der Abklärung vor Ort vom
29. Juli 2008 keine entsprechenden Einwände gegen die Feststellung
im Bericht des schweizerischen Verbindungsbüros vorbrachten,
dass es sich bei diesem Einwand somit um eine nachgeschobene
Behauptung handelt, welche nicht geglaubt werden kann, weshalb
davon auszugehen ist, die das Haus bewohnende Familie werde –
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allenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist – das Haus in
absehbarer Zeit verlassen und es den Beschwerdeführern zur eigenen
Benutzung zurückgeben müssen,
dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich vorübergehend
um eine andere Unterkunft zu bemühen, zumal deren Finanzierung
allenfalls auch mit den Einnahmen aus dem Mietverhältnis erfolgen
kann,
dass darüber hinaus die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer
mit ihren Ausweisen der United Nations Mission in Kosovo (UNMIK)
belegbar und es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich mit
diesen Ausweisen um neue heimatliche Identitätspapiere zu bemühen,
selbst wenn dazu mehrere Behördengänge nötig wären,
dass sie infolgedessen nicht als staatenlos zu bezeichnen sind,
dass zudem die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezem-
ber 2008 behaupteten Schwierigkeiten mit der Papierbeschaffung
weder belegt noch glaubhaft dargelegt worden sind, weil das zu den
Akten gegebene Schreiben der Rroma Foundation weder datiert noch
unterschrieben ist und somit die Quelle der darin enthaltenen
Äusserungen nicht ermittelt werden kann,
dass ihm ferner lediglich der Wert eines Gefälligkeitsschreibens
zukommt, das teilweise einen Sachverhalt geltend macht, der mit den
Abklärungen vor Ort nicht in Einklang zu bringen ist und deshalb nicht
zu überzeugen vermag,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante, veränderte Sachlage
darzutun,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht
abgewiesen hat,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und den verschiedenen Eingaben noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
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dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz somit zu Recht eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-- erhob,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-7616/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem am am 22. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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