B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-76/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am (…) im Besitz eines ihm nicht zustehenden Reisepasses (…)
und gelangte über B._______ nach C._______, von wo er (…) am (…)
(…) illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er in D._______
um Asyl nach. Am (…) fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er in Bern-Wabern
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie, stamme aus
E._______ (F._______) und habe eines seiner (…) Häuser an ein tamili-
sches Ehepaar vermietet. Nachdem ein von seinem Mieter in G._______
geplanter Bombenanschlag habe vereitelt werden können, sei er – der
Beschwerdeführer – am (…) zu Hause verhaftet, auf den Polizeiposten
von H._______ mitgenommen, zu seinem Mieter befragt und geschlagen
worden. Nach (…) sei er dem Richter vorgeführt und in Untersuchungs-
haft gesetzt worden. Am (…) sei er gemäss richterlichem Spruch und mit-
hilfe eines Anwalts gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt worden, wobei
das Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. In der Folge habe
es weitere (…) Gerichtstermine gegeben, wobei das Urteil mangels zu-
sätzlicher Ermittlungsresultate und weil die Polizei mehr Zeit benötigt ha-
be vertagt worden sei. Am (…) sei er schliesslich im Zusammenhang mit
dem vereitelten Bombenanschlag seines Mieters, eines angeblichen Mit-
glieds der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), freigesprochen wor-
den. Nach seiner Freilassung auf Kaution im (…) sei er (…) Mal von der
Polizei auf den Posten mitgenommen, befragt, geschlagen und meistens
gleichentags wieder nach Hause entlassen worden. Beim letzten Mal, am
(…), sei er wiederum zu Hause abgeholt worden, wobei man ihm diesmal
die Augen verbunden und die Augenbinde erst bei der Entlassung abge-
nommen habe. Wiederum seien ihm dieselben Fragen gestellt worden.
Durch Gespräche habe er mitbekommen, dass er von Polizisten und Sol-
daten mitgenommen worden sei. Den Gesprächen habe er auch ent-
nommen, dass Spezialeinheiten gebildet würden, um sich Regierungs-
gegnern anzunehmen beziehungsweise diese zu liquidieren. Tags darauf
sei er mit einem Fahrzeug weggefahren und nach einer gewissen Fahrt-
dauer auf die Strasse geworfen worden. Dabei sei ihm klargemacht wor-
den, dass man seinen Fall noch nicht abgeschlossen habe. Am (…) habe
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er in der Zeitung I._______ gelesen, dass alle Personen, welche die
LTTE direkt oder indirekt unterstützt hätten, erschossen würden. Dies ha-
be ihn zur Ausreise veranlasst. Er selbst habe nie den LTTE angehört
oder mit diesen zu tun gehabt.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zum Nachweis der Identität reichte der Beschwerdeführer eine sri-
lankische Identitätskarte zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte er (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem
Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss Praxis der schweizerischen Asyl-
behörden sei für die Asylgewährung die Gefährdung einer asylsuchenden
Person zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Vergangene
Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Be-
einträchtigungen seien somit nur dann asylbeachtlich, wenn sie noch an-
dauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung beste-
hen würden. Die Asylgewährung diene nicht dem Ausgleich vergangenen
Unrechts, sondern solle demjenigen gewährt werden, der aktuell des
Schutzes des Zufluchtslandes bedürfe. Ferner seien Befürchtungen, künf-
tig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen würde. Unter diesem Blickwinkel seien die für den
Zeitraum nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft geltend ge-
machten Vorfälle asylrechtlich nicht relevant. Zudem habe sich die Situa-
tion in Sri Lanka nach dem im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangenen Krieg grundlegend geändert. Seither befinde sich das
gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskon-
trolle. Die während des Krieges vorgekommenen massiven Übergriffe
durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und weitere Dritte seien stark zu-
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rückgegangen. Auch wenn nach wie vor zum Teil scharfe Kontrollen
durchgeführt würden, würde für die Sicherheitskräfte kein Anlass mehr
bestehen, flächendeckend nach LTTE-Mitgliedern oder LTTE-Sympathi-
santen zu suchen, da diese Organisation zerschlagen und eine Vielzahl
von Kadern getötet, inhaftiert worden oder ausser Landes geflüchtet sei.
Somit müsse sich der Beschwerdeführer nicht mehr vor asylbeachtlichen
Nachteilen fürchten. Überdies verfüge er nicht über ein Profil, das ihn ge-
genwärtig gegenüber den sri-lankischen Behörden noch verdächtig ma-
chen könnte. Er sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen und
im Zusammenhang mit seinem Mieter im Juli 2008 gerichtlich freigespro-
chen worden. Unter diesen Umständen sei seine Angst, bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, völlig
unbegründet. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Namentlich stamme der Beschwerdeführer aus der (…). Weder
die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden
gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer be-
sitze mit seinen Angehörigen ein tragfähiges Beziehungsnetz und auch
eine gesicherte Wohnsituation. Schliesslich sei ihm die Rückkehr in seine
Heimat auch aufgrund seines jungen Alters zuzumuten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ange-
fochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und Neuentscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestä-
tigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig
wurden (…) eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (…) teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
E.
Mit Schreiben vom (…) reichte der Beschwerdeführer die in der Be-
schwerde in Aussicht gestellten Übersetzungen der (…) Dokumente zu
den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom (…) beantragte das Bundesamt die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Analyse der
vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte habe ergeben, dass
es sich um eine Totalfälschung handle. Zudem habe es die zusammen
mit der Beschwerde eingereichten (…) Unterlagen über eine Botschafts-
anfrage auf der Schweizer Vertretung in Colombo auf deren Authentizität
überprüfen lassen. Gemäss Ergebnis dieser Anfrage handle es sich bei
allen Dokumenten um Fälschungen. Die Resultate der Analysen unter-
mauerten die vorinstanzlichen Erwägungen, an welchen vollumfänglich
festgehalten würde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (…) samt
Botschaftsanfrage vom (…) und Botschaftsantwort vom (…) zur Kenntnis
gebracht und ihm eine Frist zur Replik angesetzt. Diese blieb ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Beschwerde wird vorab in formeller Hinsicht
ausgeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt un-
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vollständig festgestellt. So habe die Asylbehörde sorgfältig die als Grund-
lage für den Asylentscheid dienenden Informationen zusammenzutragen,
wobei diese Sorgfaltspflicht zumindest eine eingehende Prüfung der Aus-
sagen der asylsuchenden Person voraussetze, welche im Misstrauensfall
zu hinterfragen seien. In casu liessen die sehr detaillierten und absolut
widerspruchsfreien, mit zahlreichen Beweisen untermauerten Schilderun-
gen des Beschwerdeführers das Ausbleiben einer Stellungnahme des
BFM fragwürdig erscheinen, weshalb die Sache zur ergänzenden Sach-
verhaltserhebung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei (…).
Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt, erweist sich nach der Überprüfung der Akten als
unbehelflich. So wurde die Schilderung des Sachverhalts durch den Be-
schwerdeführer vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Indes qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen mit zutreffender Begründung als asylrechtlich
nicht relevant (vgl. Sachverhalt Bst. B und nachstehend E. 5.3). Unter
diesen Umständen konnte die Vorinstanz praxisgemäss darauf verzich-
ten, die Vorbringen einer Prüfung auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu unterzie-
hen. Demnach liegt keine unvollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts vor. Damit erübrigen sich gleichzeitig weitere diesbe-
zügliche Abklärungen. Mithin ist der in diesem Zusammenhang gestellte
Rückweisungsantrag abzuweisen.
5.2 Die beiden zusammen mit der Beschwerde eingereichten fremdspra-
chigen (…), wovon der eine aus (…) J._______ vom (…) stammt, deren
Übersetzungen, obwohl in Aussicht gestellt, nicht nachgereicht wurden,
haben gemäss den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Sicher-
heitsmassnahmen der sri-lankischen Behörden – namentlich im Gross-
raum Colombo – zum Gegenstand. Den Beschwerdeakten ist nicht zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den beiden Berichten erwähnt
beziehungsweise Bezug auf die geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen genommen wird. Mithin vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten.
5.3 Im Übrigen erschöpfen sich die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde in einer sinngemässen Wiederholung der Asylvorbringen und
Bekräftigung von deren Authentizität, welche insbesondere durch das
gleichzeitig eingereichte (…) und (…) bestätigt würden. Dabei wird zum
einen eingewendet, das BFM habe anerkannt, dass sich der Beschwer-
deführer der Serie von Schikanen allein durch Flucht ausser Landes habe
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Seite 8
entziehen können, indes habe es die Vorinstanz unterlassen, plausibel
darzulegen, weshalb er keine weitere Verfolgung zu befürchten habe;
zum anderen wird ergänzt, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich
Beweise – die auf Beschwerdeebene eingereichten (…) Unterlagen – er-
hältlich machen können, welche belegten, dass weiterhin nach ihm ge-
sucht werde, wobei es sich bei den (…) um zentrale Beweismittel handle,
welche die Aktualität seines Verfolgungsrisikos klar stützten (…). Daraus
vermag der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
5.3.1 So bestätigen sowohl (…) als auch (…), welche beide aus dem Jahr
(…) datieren, lediglich den geschilderten Sachverhalt, dessen Authentizi-
tät von der Vorinstanz nicht angezweifelt, sondern vielmehr als asylrecht-
lich nicht relevant qualifiziert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B und E. 5.1).
5.3.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die
Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Wie sich aus der nachstehenden
Erwägung ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht unter Bezugnahme auf die
seit der Ausreise grundlegend veränderte Lage in Sri Lanka eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG verneint.
5.3.3 Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse Per-
sonen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen
zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositions-
politiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder
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Seite 9
Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse
entsprechende juristische Schritte einleiteten (vgl. ausführliche Darstel-
lung der Personengruppen in BVGE 2011/24 E. 8).
5.3.4 Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Ausreise von
den sri-lankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, in
terroristische Aktivitäten für die LTTE verwickelt gewesen zu sein, ergibt
sich zum einen aus dem Umstand, dass sich die von ihm bei der Einrei-
chung des Asylgesuchs als echt deklarierte Identitätskarte gestützt auf
eine Analyse des BFM als Totalfälschung erwiesen hat, wobei er das Er-
gebnis der Analyse nicht bestritt (vgl. Sachverhalt Bst. F); daraus resultie-
ren nachhaltige Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers. Zum andern lässt der Umstand, dass sich die auf Be-
schwerdeebene eingereichten (…) Dokumente – mit denen der Be-
schwerdeführer weitere behördliche Behelligungen auch nach seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat beziehungsweise ein aktuelles Verfolgungsri-
siko nachzuweisen versucht – gestützt auf die vom BFM veranlassten
Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo allesamt als Fälschun-
gen erwiesen haben, was von seiner Seite ebenfalls unbestritten blieb
(vgl. Sachverhalt Bst. F), darauf schliessen, dass er bereits zum Ausrei-
sezeitpunkt nicht (mehr) behördlich behelligt wurde.
5.3.5 Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleinga-
be (…) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen
Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG haben müsste. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
ausführte, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein Risikoprofil, das
ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden noch
verdächtig machen könnte (vgl. Sachverhalt Bst. B). Diese Einschätzung
erfährt durch die vom Beschwerdeführer eingereichten gefälschten Be-
weismittel eine Bestätigung.
5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am
Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
D-76/2013
Seite 10
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hin-
weisen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
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Seite 11
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es be-
steht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Be-
handlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen
festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituati-
on nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
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Seite 12
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm seinerzeit im Urteil BVGE
2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri
Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war
bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region
Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der
Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
7.2.2 Im Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürger-
kriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur
Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
Vanni-Gebiet weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übri-
gen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegwei-
sungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1.2 und 13.3).
7.2.3 Der Beschwerdeführer ist einerseits singhalesischer Ethnie und
stammt anderseits aus dem Distrikt F._______, wo (…) wohnhaft sind. Es
ist ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen wieder aufzu-
nehmen. Er besitzt (…) Häuser, wovon er das eine vermietet. Nach dem
Schulabschluss (…) war er im eigenen Landwirtschaftsbetrieb erwerbstä-
tig. In den Distrikt F._______, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen unter
E. 7.2.2 grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet der Beschwerdeführer,
soweit aktenkundig, an keinen – geschweige denn schwerwiegenden –
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhalts-
punkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der
Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumut-
bar bezeichnet werden.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
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Seite 13
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Doku-
mente, die missbräuchlich verwendet wurden, von der Beschwerdein-
stanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
Mithin sind die in casu als gefälscht erkannten Dokumente – Identitätskar-
te und (…) Dokumente – einzuziehen.
10.
Zwar hat sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen und ist aufgrund der Aktenlage nach wie
vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen; da sich jedoch im Verlauf des Verfahrens – mithin nachträglich –
herausgestellt hat, dass der Beschwerdeführer mit nachweislich gefälsch-
ten Schriftstücken seine Vorbringen asylrelevant anzupassen bezie-
hungsweise zu untermauern versuchte, ist das in der Beschwerde vom
7. Januar 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen. Demzufolge hat der Be-
schwerdeführer die aufgrund des oben Ausgeführten auch entsprechend
zu erhöhenden Verfahrenskosten von Fr. 1000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-76/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen und dem Beschwerdeführer werden die erhöhten Verfahrens-
kosten von Fr. 1000.– auferlegt.
3.
Die als gefälscht erkannten Dokumente – Identitätskarte, (…) Dokumente
– werden eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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