B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-76/2017
mel
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
D-76/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf B._______, Sub-
Zoba C._______, Zoba D._______ stammt – ersuchte am 23. November
2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 26. November 2015
wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen
Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identi-
tätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 14.
März 2016 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, diese
in der Folge aber abbrechen müssen. Sein Vater sei ungefähr zwei Jahre
vor seiner Ausreise aus politischen Gründen von Soldaten mitgenommen
worden und immer noch in Haft. Sein Aufenthaltsort sei ihm unbekannt. Es
seien immer wieder Soldaten nach Hause gekommen und hätten seine
Mutter über seinen Vater ausgefragt. Diese Besuche hätten ihn beunruhigt.
Er habe die Schule nicht mehr richtig besuchen können. Aus Frustration
und Verzweiflung über diese Situation habe er keine Zukunft mehr in Erit-
rea gesehen und sei darum ausgereist. Im Mai 2014, mit ungefähr 16 Jah-
ren, habe er sein Dorf verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist. Über
den Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt und am 18. November
2015 in die Schweiz eingereist. Zu den Akten reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seines Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten seiner El-
tern.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 (eröffnet am 8. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Januar 2017 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Dispositi-
onspunkte 1 bis 7, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die
Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den
Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
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vorinstanzliche Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben
und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländer
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein-
schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, ihm sein Rechtsvertreter
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung aufgefordert.
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm-
lassung ein.
F.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 ff. AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VvVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 3 AsylG als nicht asyl-
relevant. Namentlich habe dieser vorgebracht, keine Zukunft mehr für sich
zu sehen, weil man in seinem Heimatland im Militär eingesetzt werde. Er
selber habe aber nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen ge-
habt (SEM-Akte A3, Ziff. 7.01, 7.02; A13, F142, F149-165, F177-178,
F221). Er bringe vorliegend keine individuelle, gegen seine Person gerich-
tete Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Trotz Anerken-
nung seiner schwierigen Situation würden seine Vorbringen – die Verhaf-
tung seines Vaters und die regelmässigen Befragungen seiner Mutter
durch Soldaten – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden
könne. Es habe seinen eigenen Angaben zufolge kein behördlicher Kontakt
bestanden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er rekrutiert werden
solle. Er habe keine eigentlichen Verfolgungsmassnahmen geltend ge-
macht, sondern Eritrea aus allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und
sozialen Gründen verlassen, welche nicht asylrelevant seien. Alleine die
illegale Ausreise aus Eritrea begründe sodann keine asylrechtlich relevante
Verfolgung. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung kam die Vorinstanz
zum Schluss, dass sich keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Situ-
ation ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar er-
scheinen liesse. Der Beschwerdeführer verfüge mit (…), (…) und (…) in
seinem Heimatdorf und Verwandten in (…) über ein familiäres Beziehungs-
netz, womit von einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden
könne. Er pflege Kontakt zu seiner Familie und habe ausgesagt, dass es
ihnen gut gehe. Er habe keinerlei Schwierigkeiten erwähnt, die seine Fa-
milie zu bewältigen hätte. Weiter habe er bestätigt, dass die Festnahme
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des Vaters, ausser den regelmässigen Besuchen der Soldaten bei seiner
Mutter, keine weiteren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Er sei ge-
sund, arbeitsfähig, verfüge über eine achtjährige Schulbildung, habe seine
Familie in der Landwirtschaft unterstützt und besitze Land sowie Nutztiere
(SEM-Akte A3, Ziff. 3; A13, F11-12, F23-26, F93-100, F133, F163). Somit
könne davon ausgegangen werden, dass er unter diesen Voraussetzungen
in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland zu
bestreiten.
3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sein Vater
sei aus politischen Gründen inhaftiert worden und in der Folge seien ver-
schiedentlich Soldaten zur Familie nach Hause gekommen und hätten
seine Mutter zum Vater befragt. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen,
dass die Gezieltheit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Kontext einer
Reflexverfolgung eine Einschränkung erhalte. Eine solche liege vor, wenn
Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt seien, um
Informationen über die verfolgte Person zu erhalten oder die Familie für die
Aktivitäten des Verfolgten bestraft würde. Ausserdem sei zu beachten,
dass behördliche Diskriminierungen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken würden, zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG führen könnten. Die Handlungen der eritreischen Behörden
hätten sich zwar nicht direkt gegen ihn gerichtet, er sei dennoch durch sie
betroffen gewesen. Die Familie habe mit der Verhaftung seines Vaters das
Familienoberhaupt verloren, woraufhin er die Schule nicht mehr habe be-
suchen können. Er sei durch diese Situation frustriert, verzweifelt und be-
unruhigt gewesen. Er habe nicht mehr mitansehen können, wie seine Mut-
ter habe leiden müssen, und sich entschlossen, das Land zu verlassen.
Ihm könne nicht zugemutet werden, die belastende Situation weiter zu er-
dulden. Aus seiner Sicht liege damit eine asylrelevante Reflexverfolgung
vor.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs habe die Vor-
instanz eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen. Durch die illegale
Ausreise habe er einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen und erfülle
daher die Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er daher als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Es würden keine Gründe vorliegen, welche eine
Praxisänderung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Zur Zumut-
barkeit der Wegweisung legte der Beschwerdeführer dar, dass – im Ge-
gensatz zu den Ausführungen der Vorinstanz – nicht davon auszugehen
sei, er könne auf ein tragfähiges wirtschaftliches und soziales Netzwerk
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zurückgreifen. Es müsse beachtet werden, dass sein Vater vor längerem
festgenommen worden sei und weiter in Haft sei. Es könne nicht ohne wei-
teres davon ausgegangen werden, dass die Familie weiterhin in zumutba-
ren Bedingungen lebe. Eine Wegweisung scheine aufgrund der konkreten
Situation in Eritrea aufgrund seiner individuellen Situation nicht zumutbar.
Da sich die Vorinstanz unzureichend zu seiner individuellen Situation ge-
äussert und in ihrer Verfügung zudem die vorgenommene Praxisänderung
in Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung ungenü-
gend erläutert habe, habe sie ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht
verletzt. Die Sache sei daher zur erneuten Entscheidfindung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeschrift
fest und wiederholt grösstenteils das bereits vorgebrachte.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als
nicht asylrelevant. In der Folge verzichtete sie darauf, auf allfällige Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen.
5.2 Die Vorinstanz hat – wie nachfolgend aufgezeigt wird – richtigerweise
festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht asylrelevant verfolgt wird.
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5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, während der BzP wie
auch anlässlich der Anhörung, es sei nie zu Problemen mit den Behörden
gekommen (SEM-Akte A3, Ziff. 7.02; A13, F177). Die Frage, ob er schon
Kontakt mit Militärbehörden gehabt habe und ob er bereits eine Vorladung
erhalten habe, verneinte er. Er habe nur wegen seiner Familie Schwierig-
keiten gehabt (SEM-Akte A13, F175, F178). Somit macht der Beschwerde-
führer keine eigenen Asylgründe geltend.
5.2.2 Er habe sein Heimatland verlassen, da sein Vater aus politischen
Gründen zu Hause abgeholt worden sei, woraufhin immer wieder Soldaten
zu ihm nach Hause gekommen seien, welche seine Mutter nach seinem
Vater ausgefragt hätten. Deswegen habe er die Schule nicht mehr besu-
chen können und er sei schliesslich aus Frustration und Verzweiflung über
diese Situation ausgereist. Der Beschwerdeführer schliesst daraus, auf-
grund einer möglichen Reflexverfolgung gesucht zu werden.
Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor,
wenn sich die Verfolgungsmassnahmen – abgesehen von der primär be-
troffenen Person – auch auf Familienangehörige und Verwandte erstre-
cken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein,
allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren
Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jeden-
falls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvoll-
ziehbar sein (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3.h; BVGE 2011/51
E. 6.2).
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es sei-
nen Eltern gut gehe (SEM-Akte A13, F23). Die Schilderungen, wie die
Besuche der Soldaten bei ihm zu Hause abgelaufen seien, blieben ober-
flächlich, substanzlos und liessen Realkennzeichen vermissen (SEM-Akte
A13, F152-162). Danach befragt, wie auf seine Mutter Druck aufgesetzt
worden sei, entgegnete er, dass ihr Fragen über seinen Vater gestellt wor-
den seien, weitere Auswirkungen erwähnte er nicht. Auf die Frage, ob die
Festnahme seines Vaters irgendwelche Konsequenzen für ihn, seine Mut-
ter oder sonstige Familienmitglieder gehabt habe, antwortete er, sie seien
immer wieder gekommen, ansonsten habe es keine weiteren
Konsequenzen gegeben (SEM-Akte A13, F161, F163). Verständlicher-
weise lag für den Beschwerdeführer mit den Besuchen der Soldaten eine
schwierige Situation vor. Ungeachtet einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der
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Schilderungen, können diese jedoch nicht als asylrechtlich genügend
intensive Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bezeichnet werden.
Die Besuche und Befragungen der Mutter hatten für den Beschwerdeführer
denn auch keine weiteren Folgen. Es ist somit nicht vom Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung oder Reflexverfolgung auszugehen.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrele-
vanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatli-
chen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung wider-
rechtlich, verlassen hat.
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist
festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-
Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten wer-
den könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass
zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ
problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Ver-
folgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise
nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglich-
keit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asyl-
rechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den
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Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Be-
strafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann
anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu be-
jahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl.
a.a.O. E. 5.1).
5.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren mi-
litärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise
aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren noch nicht
im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rek-
rutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asyl-
rechtlich nicht relevant. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht gel-
tend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behör-
den gehabt zu haben. Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil
des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen dem-
nach nicht vor.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
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Seite 10
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
7.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und hier auch Art. 4
EMRK).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug
sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK
als unzulässig anzusehen.
7.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1, zur Publikation als Refe-
renzurteil vorgesehen). Nachdem das Gericht im genannten Urteil festhielt,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. a.a.O. E. 6.1.4),
prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Ge-
sichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. nachfol-
gend E. 7.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. nachfol-
gend E. 7.1.2.3).
D-76/2017
Seite 11
7.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
7.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht zu-
nächst aus, dass auch der militärische Nationaldienst im Falle von Eritrea
von Art. 4 Abs. 2 EMRK erfasst sei. Ein Ausschluss gemäss Art. 4 Abs. 3
EMRK falle ausser Betracht (vgl. ausführlich Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.1).
Das Gericht hielt sodann fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegwei-
sungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagran-
ten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im erit-
reischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabseh-
bare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen,
sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil be-
raube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; inso-
fern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem,
dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systema-
tisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen,
dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden
kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines
Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen
beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen viel-
fach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
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Seite 12
7.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleis-
tenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe
zu erleiden (vgl. dazu oben E. 5.1.2.2). Es besteht daher kein ernsthaftes
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). Auch von ei-
nem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender
Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.8).
7.1.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Gesagten als zulässig zu
betrachten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation fest (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 15 und 16), angesichts der dokumentierten Verbesserun-
gen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen so-
wie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine
Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei
(vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (Urteil
D-2311/2016 E. 17.2).
7.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nati-
onaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im
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Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie
würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen
Übergriffen betroffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch
nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr gene-
rell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob
ihr die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar ist.
7.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen (Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen keine solchen besonderen Um-
stände vor. Im Gegenteil ist er jung und gesund, verfügt über eine gewisse
Schulbildung und ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, womit ihm eine
Wiedereingliederung in Eritrea erleichtert werden kann. Zudem besitzt
seine Familie Land, das sie bewirtschaftet, sowie eine eigene Unterkunft.
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr somit nicht in eine
existentielle Notlage geraten.
7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und den Kanton
E._______ mit dem Vollzug beauftragt. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Nach dem Gesagten ist auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs auszumachen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indes-
sen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 sein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung sei-
ner finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb-
ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit
der Replik eine Kostennote über Fr. 2'052.50 eingereicht. Der veran-
schlagte Stundenansatz für die amtliche Verbeiständung von Fr. 150.– be-
wegt sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Rahmen
(vgl. Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017). Auch die Auslagen von
Fr. 65.– sind als angemessen zu erachten. Der zeitliche Aufwand von ins-
gesamt 13.25 Stunden erweist sich dagegen als übermässig hoch und ist
angemessen zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher, ausgehend
von einem Stundenaufwand von 8 Stunden, auf insgesamt Fr. 1'265.– (inkl.
Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Der amtliche Rechtsbei-
stand ist aufzufordern, dem Gericht seine Zahladresse mitzuteilen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1'265.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Raphael Merz
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