Abtei lung IV
D-7620/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Serbien / Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7620/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 28. September 2009 und gelangte via Serbien und
unbekannte Länder am folgenden Tag unkontrolliert in die Schweiz, wo
er gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B. einreichte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 5.
Oktober 2009 im EVZ B. sowie der direkten Anhörung vom 14. Oktober
2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe
und habe bei seinen Eltern in C. (Gemeinde D., Kosovo) gewohnt. Aus
Furcht vor Übergriffen seitens Kosovo-Albaner habe er sein Elternhaus
nur selten verlassen. Er habe sich in seiner Bewegungsfreiheit stark
eingeschränkt gefühlt, weil ihn vor drei, vier Jahren vier Albaner auf
einer Weide, wo er Vieh gehütet habe, verfolgt hätten. Wenn er ihnen
nicht entwischt wäre, hätten sie ihn sicher entführt. Bereits vor jenem
Vorfall hätten Unbekannte oft in seinem Elternhaus angerufen und
damit gedroht, ihn und seine Familienangehörigen umzubringen.
Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in seiner Heimat prekär,
wovon namentlich die ethnischen Serben betroffen seien. Immer
wieder würden ihnen Personenfahrzeuge, Traktoren und Vieh
gestohlen. Dahinter stünden die Kosovo-Albaner, die damit
versuchten, die Serben zu vertreiben. Auch sei die Polizei im Kosovo
nicht effizient. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er
am 10./11. Oktober 2009 seiner Mutter nach C. telefoniert. Sie habe
ihm bei dieser Gelegenheit von weiteren telefonischen Drohanrufen -
drei bis vier pro Tag – berichtet. Daher fühle er sich erneut in
höchstem Masse bedroht.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Be-
gründung ihres Entscheids machte die Vorinstanz im Wesentlichen
geltend, mittlerweile garantierten internationale Sicherheitskräfte
sowie teilweise serbische Angehörige des KPS (Kosovo Police
Service) die Sicherheit auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-
Serben. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die vom Beschwerde-
Seite 2
D-7620/2009
führer geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant. Im Übrigen
bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen
Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos.
Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Flucht-
alternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit
der Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma im Kosovo einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Im Übrigen sei
der Wegweisungsvollzug nach Kosovo zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Poststempel vom
8. Dezember 2009) stellte der Beschwerdeführer die nachstehend
aufgeführten Rechtsbegehren: Die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei Asyl
zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies er den An-
trag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
die Beschwerde zu unterlassen, ab. Schliesslich wies er das BFM an,
Seite 3
D-7620/2009
dem Beschwerdeführer allfällige der zuständigen ausländischen
Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Seite 4
D-7620/2009
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2009 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er komme aus dem Kosovo,
gehöre indessen der dortigen serbischen Minderheitsbevölkerung an,
welche schon seit längerer Zeit unter enormem Druck der Kosovo-
Albaner stehe. Sie seien an Leib und Leben bedroht und der täglichen
Gewalt der Kosovo-Albaner und muslimischer Fanatiker ausgesetzt.
Der Staat sei faktisch nicht in der Lage, den ethnischen Minderheiten
Schutz zu gewähren. Die Bewegungsfreiheit sei auf den Wohnort be-
schränkt. Ausserhalb des Dorfs alleine unterwegs zu sein, sei für
Serben lebensgefährlich. Auch die Fluchtalternative im Norden des
Kosovos sei keine Lösung. Es existiere keine Betreuung der Flücht-
linge. Es lebten keine Verwandten oder sonstige Bekannte im Norden
des Kosovos, die ihn aufnehmen könnten. Nach Serbien zu gehen
mache ihm schon wegen der fehlenden Papiere Angst. Er kenne auch
dort niemanden, und es bestehe keine organisierte Flüchtlingsbe-
treuung.
Seite 5
D-7620/2009
4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM in seiner
Eingabe vom 7. Dezember 2009 insoweit nichts Stichhaltiges ent-
gegen, als er in generalisierter Form auf die Probleme von ethnischen
Serben in Kosovo verweist. Dementsprechend vermögen diese Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Be-
trachtungsweise zu führen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten jedenfalls keine Veranlassung, die dies-
bezüglichen Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wieder-
holungen zu vermeiden, kann daher zum einen auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
Zum anderen ist vorliegend – und dies ist entscheidwesentlich – fest-
zustellen, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 von Serbien los-
gesagt und die staatliche Unabhängigkeit proklamiert hat. In der Folge
anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die USA und 22 der 27
EU-Mitgliedsländer Kosovo als Staat. Der Beschwerdeführer ist
demnach als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten.
Serbien hat indes die Unabhängigkeit des Kosovos bisher nicht an-
erkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung von 2006 ausdrücklich
als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet. Nach dem serbischen
Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerde-
führer daher nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit, da er
serbischer Abstammung ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet
der Republik Serbien geboren wurde (vgl. das zur Publikation vor-
gesehene Grundsatzurteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010).
Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer von den serbischen Behörden als serbischer Staats-
angehöriger betrachtet wird. Personen, die mehrere Staatsangehörig-
keiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates an-
gewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörig-
keit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Der Be-
schwerdeführer, als aus Kosovo stammender ethnischer Serbe, kann
sich demzufolge nach Serbien (Kernland) begeben und dort aufgrund
der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind jeden-
falls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm dort asylrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde. Er ist demnach nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
Seite 6
D-7620/2009
konnte. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 7
D-7620/2009
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Indessen machte der aus
Kosovo stammende Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen
keine begründete Furcht vor Verfolgung in Serbien geltend. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
Seite 8
D-7620/2009
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zu-
mutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hin-
weisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenz-
bedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann mit
einer abgeschlossenen Ausbildung als Maschinenbautechniker, der in
der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, dies
umso eher, als er auch über praktische Berufserfahrung in der Land-
wirtschaft verfügt (A1/9 S. 2, A8/8 S. 4). Zudem hat der Beschwerde-
führer eine in der Schweiz lebende Cousine. Diese mag nicht in der
Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, den Beschwerde-
führer längerfristig zu unterstützen. Dennoch kann angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer zumindest in einer Anfangsphase
mit ihrer Unterstützung rechnen kann. Daneben kann sich der Be-
schwerdeführer nötigenfalls auch von seinen weiterhin in Kosovo
lebenden Eltern in geeigneter Form unterstützen lassen, weshalb auf
absehbare Zeit keine existenzielle Notlage droht.
6.6 Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist
im Übrigen auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos gegeben.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
Seite 9
D-7620/2009
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
Diesem ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 14. Dezember 2009 aufgrund der damaligen Rechtslage
die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. Der Beschwerde-
führer ist nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die Auferlegung
der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7620/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 11