Abtei lung IV
D-7620/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7620/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten bereits in mehreren eu-
ropäischen Staaten unter anderem auch als Asylsuchender in Erschei-
nung getreten ist, wobei er – gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Da-
tenbank – seinen ersten Asylantrag im europäischen Raum am 2. Ja-
nuar 2009 in Österreich gestellt hat,
dass er am 30. August 2010 auch in der Schweiz ein Asylgesuch ein -
gereicht hat, worauf das BFM am 1. September 2010 mit ihm eine
summarische Befragung durchführte, in deren Verlauf ihm das recht li-
che Gehör zu einer Wegweisung nach Österreich gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, suizidgefährdet zu sein und
an Hepatitis C zu leiden, in Österreich keine Feinde zu haben, indes
dort einen negativen Entscheid erhalten zu haben, wobei er keinen
Rekurs habe einlegen wollen (vgl. A1 S. 6, 8 und 10),
dass am 27. September 2010 von Seiten der zuständigen Behörde Ös-
terreichs einem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – er-
öffnet am 19. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Österreich an-
ordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägi-
gen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Be-
schwerdeführers in der Eurodac-Datenbank und die aus Österreich
eingelangte Erklärung betreffend seine Wiederaufnahme – auf die Zu-
ständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asylgesuches vom
30. August 2010 verwies, wobei es festhielt, vom Beschwerdeführer
seien keine relevanten Hindernisse gegen eine Überstellung nach Ös-
terreich vorgebracht worden,
dass keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht worden seien, weshalb
die geltend gemachten medizinischen Vorbringen (Suizidalität, Hepati -
tis C) in keiner Weise belegt seien,
Seite 2
D-7620/2010
dass gemäss gefestigter Rechtsprechung Suizidandrohungen einer
Person, deren Abschiebung angeordnet worden sei, den Vertragsstaat
nicht daran hindere, die beabsichtigte Massnahme durchzuführen,
wenn er in einem solchen Fall konkrete Massnahmen zur Verhütung
treffe,
dass der Beschwerdeführer in Österreich die notwendige Betreuung
und medizinische Behandlung erhalte, da dieses Land seinen Ver-
pflichtungen im Rahmen des Dubliner Übereinkommens nachkomme,
dass das BFM im Verteiler der angefochtenen Verfügung sowie in ei-
nem separaten Schreiben – ebenfalls vom 15. Oktober 2010 – an die
zuständige Vollzugsbehörde darauf hinwies, der Beschwerdeführer ha-
be mehrere Suizidversuche geltend gemacht; das letzte Mal im Jahre
2010 als Asylbewerber in Österreich,
dass der Beschwerdeführer mit ans BFM gerichteter und von diesem
in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe
vom 25. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 2010 vorsorglich
vollzugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax),
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
Seite 3
D-7620/2010
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass Gegenstand des Verfahrens ein Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungs -
gericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches
enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der Beschwerde-
führer am 2. Januar 2009 in Österreich seinen ersten Asylantrag im
europäischen Raum eingereicht hat, und von Österreich mit der Abga-
be einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Österreich für
die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unter anderem
ausführt, wegen der nicht therapierbaren Hepatitis C im Heimatland
Seite 4
D-7620/2010
warte auf ihn dort der Tod, wenn Österreich ihn nach Georgien zurück-
schicke, weshalb es in diesem Fall besser sei, Selbstmord zu bege-
hen,
dass er deshalb die Schweiz bitte, hier bleiben zu dürfen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Österreich
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass im Übrigen – wie vom BFM zu Recht erkannt – aufgrund der Ak-
ten keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdefüh-
rers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen
Erstasylland sprechen würden,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass gemäss Akten der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten gesundheitli-
chen Problemen in Österreich medizinisch behandelt wurde (A1 S. 6
und 7),
dass das BFM zu Handen der zuständigen Vollzugsbehörde sowohl in
der angefochtenen Verfügung als auch in einem separaten Schreiben
auf die Suizidalität des Beschwerdeführer hinwies, mit andern Worten
der Vollzugsbehörde zu verstehen gab, bei den Reisevorbereitungen
dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen
und allenfalls die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Seite 5
D-7620/2010
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren aufzuerle-
gen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-7620/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...], (per
Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 7