B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7620/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, anfangs Mai 2016 als Betreiber eines kleinen Nähbetriebes – ob-
wohl nie Mitglied oder Sympathisant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) – verdächtigt worden zu sein, die LTTE unter anderem mit Nähar-
beiten unterstützt zu haben,
dass im Weiteren ohne seine Kenntnis zwei ehemalige, aus dem Camp
geflohene Mitglieder der LTTE in seinem Betrieb tätig gewesen und von
Angehörigen der CID verhaftet worden seien,
dass er selbst zwei Tage unter Misshandlung inhaftiert gewesen sei und
man ihn erst nach Zahlung einer Kaution wieder freigelassen habe,
dass er vermute, von einem Konkurrenten namens B._______bei den Be-
hörden denunziert worden zu sein,
dass das SEM mit – am 8. November 2016 eröffnetem – Entscheid vom
3. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ersuchte,
dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme be-
antragte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember
2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
30. Dezember 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
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dass der Beschwerdeführer mit auf den 3. Januar 2017 datierter, zuhanden
der Schweizerischen Post am 4. Januar 2017 aufgegebener Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht zwei Bestätigungsschreiben einreichte,
dass er mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Postaufgabe) ein weiteres Be-
stätigungsschreiben einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
und mit zutreffender Begründung als weder glaubhaft noch asylrelevant
erachtet hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann, welche in der Beschwerde nicht entkräftet werden können,
dass insbesondere mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung seiner Angestellten
und zu seiner eigenen Haft (Grund, Ort) sehr unbestimmt ausgefallen
sind und zudem teils auf blossen, wenig nachvollziehbaren
Vermutungen beruhen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass sich die Rüge in
der Beschwerde, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt
habe, indem es den Beschwerdeführer nicht näher zu den
Haftumständen (Räumlichkeiten, Ort) befragt habe, als haltlos erweist,
obliegt es doch vielmehr dem Beschwerdeführer, entsprechende Fragen
mit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit zu beantworten,
dass schliesslich die Authentizität der mit der Beschwerde im Original
eingereichten polizeilichen Vorladung vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund ihres fraglichen Inhalts
zu bezweifeln ist,
dass nämlich die Ankündigung in der polizeilichen Vorladung, der
Beschwerdeführer werde anlässlich des anberaumten Termins zu
seinen Verbindungen zur LTTE befragt werden, realitätsfremd erscheint,
dass auch die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungsschreiben
eines Priesters und stellvertretenden Regierungsvertreters bezieh-
ungsweise Friedensrichters – worin ohne weitere Angaben lediglich die
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Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben werden – aufgrund
ihrer fraglichen Authentizität und der naheliegenden Möglichkeit, dass
es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, als gering einzustufen
ist,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtete und
das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle
des Beschwerdeführers verneinte,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte hat, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezo-
gen zu haben,
dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden
Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch er-
scheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Wegweisungsvollzug des aus dem Distrikt Vavuniya stam-
menden Beschwerdeführers, welcher dort sowohl über ein Beziehungsnetz
als auch über eine wirtschaftliche Grundlage (von Ehefrau weiter geführter
Nähbetrieb) verfügt, auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: