Abtei lung IV
D-7621/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 27. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Richter Bendicht
Tellenbach (Kammerpräsident/Instruktionsrichter), Richterin Therese Kojic-
Siegenthaler, Richter Gérard Scherrer und Vito Valenti
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Revisionssache
A._______, geboren B._______, Äthiopien, wohnhaft C._______
vertreten durch D.________
Gesuchsteller
gegen
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 1. November 2006
i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Gesuchsteller ersuchte erstmals am 2. September 1997 in der Schweiz um Asyl.
Dieses Gesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 25. November 1997 abgelehnt, ver-
bunden mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 17. August 1998 ab.
B. Mittels schriftlicher Eingabe an das BFM vom 28. September 2006 beantragte der Ge-
suchsteller erneut die Gewährung von Asyl. Auf dieses zweite Asylgesuch trat das BFM
mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, wobei wiederum die Wegweisung aus
der Schweiz und der Vollzug angeordnet wurden.
C. Diese Verfügung focht der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
24. Oktober 2006 bei der ARK an. Mit Urteil vom 1. November 2006 wies die ARK indes-
sen auch diese Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung führte die Kommis-
sion im Wesentlichen aus, die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten
Vorbringen, zum einen werde der Gesuchsteller aufgrund seiner Abstammung von
einem eritreischen Vater nicht mehr als äthiopischer Staatsbürger anerkannt, zum ande-
ren werde er in Äthiopien als prominenter Musiker aufgrund seiner Teilnahme an opposi-
tionellen Veranstaltungen verfolgt, seien unzureichend substantiiert, womit keine Hinwei-
se auf Verfolgung im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorlägen. In diesem Zusam-
menhang führte die ARK ausserdem aus, die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht ge-
stellte Liste in der Schweiz abgehaltener Oppositionsveranstaltungen, an welchen der
Gesuchsteller teilgenommen habe, sei nicht abzuwarten, habe doch bereits ausreichend
Gelegenheit bestanden, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylrele-
vante Vorbringen einzureichen.
D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 beantragte der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter die Revision des Urteils der ARK vom 1. November 2006. Zur Begrün-
dung des Revisionsgesuchs wurde dabei im Wesentlichen geltend gemacht, die Rekurs-
kommission habe es in ihrem Urteil abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom
24. Oktober 2006 angekündigte Beweismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte
des Gesuchstellers als exil-oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Wei-
gerung, eine Notfrist zur Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen,
komme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Zudem verletze
das Urteil die Begründungspflicht. In prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchstel-
ler, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
In der Revisionsschrift wird eine Anzahl von Veranstaltungen aufgelistet, an welchen der
Gesuchsteller zwischen 1999 und 2006 als Musiker teilgenommen habe. Diese Aktivi-
täten habe er in bewusster Opposition zum äthiopischen Regime betrieben. Ferner habe
sich der Gesuchsteller in der Schweiz an mehreren gegen die äthiopische Regierung ge-
richteten Demonstrationen beteiligt. Mit dem Revisionsgesuch wurden als Beweismittel
verschiedene Bestätigungsschreiben und Photographien sowie ein in amharischer Spra-
3che verfasstes Schreiben der ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten
Nationen in Genf eingereicht. Auf die weiteren zur Begründung des Revisionsgesuchs
vorgebrachten Argumente und den Inhalt der Beweismittel wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Telefax vom 22. Dezember 2006 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben als Beweismittel.
F. Mit Telefax vom 28. Dezember 2006 teilte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsver-
treter im Wesentlichen mit, in Ergänzung zur Revisionsschrift sei festzuhalten, dass die
mit der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angebotene Veranstaltungsliste nur mit
äusserst intensivem Zeitaufwand habe erstellt werden können.
G. Mit Telefax vom 23. Januar 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechts-
vertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben.
H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, es werde im Endentscheid darüber befunden
werden; gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Fer-
ner wurde der Gesuchsteller aufgefordert, das in amharischer Sprache verfasste Be-
weismittel bis zum 16. Februar 2007 in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu
lassen.
I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Februar 2007 reichte der Gesuchsteller
eine deutsche Übersetzung des genannten Beweismittels sowie die Kopie eines Schrei-
bens betreffend eine Spendenaktion zugunsten Äthiopiens ein.
J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2007 reichte der Gesuchsteller die
beiden letztgenannten Schriftstücke ein weiteres Mal ein. Ferner übermittelte er als Be-
weismittel zwei Werbezettel für äthiopische Kulturveranstaltungen. Zudem führte der Ge-
suchsteller durch seinen Rechtsvertreter unter anderem aus, er habe am 16. Februar
2007 in Bern an einer gegen das äthiopische Regime gerichteten Demonstration teilge-
nommen, und es würden entsprechende Beweismittel angeboten.
K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 6. März 2007 wurde
der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 21. März 2007 die erwähnten Beweismittel in
Bezug auf seine Demonstrationsteilnahme einzureichen. Des Weiteren wurde dem Ge-
suchsteller mitgeteilt, allfällige Beweismittel mit möglicher Relevanz für seine Begehren
seien künftig ohne weitere Umstände einzureichen.
L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2007 reichte der Gesuchsteller
drei Photographien ein, die ihn als Teilnehmer einer in Bern abgehaltenen Demonstrati-
on gegen das äthiopische Regime zeigen. Des Weiteren übermittelte der Gesuchsteller
einen Werbezettel einer äthiopischen Exilorganisation sowie drei weitere Bestätigungs-
schreiben, darunter eines in amharischer Sprache, mit deutscher Übersetzung.
M. Mit Telefax vom 20. Juli 2007 übermittelte der Gesuchsteller durch seinen Rechts-
vertreter ein weiteres Bestätigungsschreiben in Bezug auf seine Tätigkeit als Musiker.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufgenom-
men. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich
des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach das Bundesverwaltungsgericht ab-
schliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG er-
gibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals
bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt
die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht.
2. Weniger eindeutig sind demgegenüber in den relevanten gesetzlichen Grundlagen die
Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage des in solchen Ver-
fahren anwendbaren Rechts geregelt. Dabei sind insgesamt drei Konstellationen zu un-
terscheiden.
2.1. Klarheit besteht in Bezug auf die genannten Fragen zunächst für den Fall, dass die
Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts begehrt wird. Hier kommt als
Revisionsinstanz von vornherein ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Fra-
ge, indem für einen Revisionsentscheid jene Behörde zuständig ist, die den angefoch-
tenen rechtskräftigen Entscheid erlassen hat (vgl. etwa URSINA BEERLI-BONORAND, Die aus-
serordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 35; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 390; PIERRE MOOR, Droit admi-
nistratif. Vol. II. Les actes administratifs et leur contrôle, 2. Aufl., Bern 2002, S. 349;
JEAN-FRANÇOIS POUDRET/SUZETTE SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Vol. V, Bern 1992, S. 10 ; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main
1990, S. 134; ADELIO SCOLARI, Diritto Amministrativo. Parte Generale, 2. Aufl., Cadenazzo
2002, S. 335). Dabei legt Art. 45 VGG fest, dass für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten. Zum einen geht somit
auch das VGG klarerweise von der entsprechenden Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts aus. Zum andern ist mit diesem Gesetzesverweis für die genannte Verfah-
renskonstellation die Frage des anwendbaren Rechts abschliessend beantwortet.
2.2. Keine vergleichbare Feststellung lässt sich für Revisionsverfahren treffen, die be-
reits vor dem 1. Januar 2007 hängig waren, also bei einer der Vorgängerorganisationen
des Bundesverwaltungsgerichts eingeleitet wurden.
Zunächst sind in Bezug auf diese Konstellation die Übergangsbestimmungen gemäss
Art. 53 Abs. 2 VGG nicht eindeutig. Zwar ergibt sich nach dem Wortlaut der deutschen
Fassung, dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der beim Inkrafttreten des VGG bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissi-
onen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt
(Art. 53 Abs. 2 VGG, erster Satz). Dabei erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrens-
5recht (Art. 53 Abs. 2 VGG, zweiter Satz). Somit legt der erste Satz der genannten Norm
nach dem deutschen Wortlaut nahe, dass die Rechtslage in Bezug auf Zuständigkeit
und anwendbares Recht für jede Art von Rechtsmitteln die gleiche ist, mit anderen Wor-
ten für die Revision wie für die Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle
der Vorgängerorganisationen tritt und zugleich ab dem Inkrafttreten des VGG am 1. Ja-
nuar 2007 das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt.
Indessen weisen die französische wie auch die italienische Fassung des ersten Satzes
von Art. 53 Abs. 2 VGG einen anderen Wortlaut auf. Anstelle von "hängigen Rechtsmit-
teln" ist hier von "recours qui sont pendants" bzw. "ricorsi pendenti" die Rede. Mithin
umfassen der französische wie auch der italienische Wortlaut gerade nicht sämtliche
Rechtsmittel – und insofern auch die Revision –, sondern beschränken sich auf die Be-
schwerde. Es stellt sich folglich die Frage, welcher Sinn für die Übergangsbestim-
mungen gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG massgeblich sein soll, nämlich der sich aus der
deutschen Fassung ergebende oder jener der insofern divergierenden französischen
und italienischen Versionen des Gesetzestexts.
2.3. Die erwähnte Feststellung (s. E. 2.1.) lässt sich ausserdem – unabhängig vom
soeben Gesagten – auch nicht für Revisionsverfahren treffen, die sich zwar auf Ent-
scheide der Vorgängerorganisationen beziehen, aber erst nach dem 1. Januar 2007 und
somit beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurden. Dazu ist festzustellen, dass
die Übergangsbestimmungen nach Art. 53 Abs. 2 VGG diese Verfahrenskonstellation
nicht betreffen, indem sie sich ausschliesslich auf Verfahren beziehen, die bereits bei
den Vorgängerorganisationen hängig waren. Mithin enthält das VGG keine ausdrück-
liche Regelung in Bezug auf beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitete Revisionsver-
fahren, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen richten.
3. Die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden Verfah-
renskonstellationen der Revisionen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisa-
tionen des Bundesgerichts richten, lässt sich trotz der diesbezüglich nicht eindeutigen
Gesetzesgrundlage gemäss VGG beantworten, indem auf den allgemeinen Begriff und
Zweck des Instituts der Revision abgestellt wird: Ein Revisionsbegehren bezweckt, die
für einen Entscheid verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits ein-
getretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 35). Daraus folgt, dass – wie bereits erwähnt (E. 2.1., mit entsprechenden Nachwei-
sen) – für die Durchführung eines Revisionsverfahrens gerade jene Behörde zuständig
ist, welche den revisionsweise angefochtenen Entscheid erlassen hat. In den hier inter-
essierenden Verfahrenskonstellationen wären dies die Vorgängerorganisationen des
Bundesverwaltungsgerichts, die indessen zeitgleich mit der Tätigkeitsaufnahme eben-
dieses Gerichts zu existieren aufgehört haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die
Stelle der verschiedenen Vorgängerorganisationen getreten, welche es somit – als all-
gemeines Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 1 Abs. 1 VGG) – funktionell ersetzt (s.
auch die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001;
BBl 2001 4202, insb. 4208, 4226, 4250, 4376). Aus diesem Zusammenhang – grund-
sätzliche eigene Zuständigkeit der entscheidenden Behörde in Revisionsverfahren ei-
nerseits, Funktionsübernahme durch das Bundesverwaltungsgericht andererseits – er-
gibt sich in zwingender Weise, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Durchführung
von Revisionsverfahren zuständig ist, die sich gegen rechtskräftige Entscheide seiner
6Vorgängerorganisationen richten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3). Dieser Schluss ergibt sich aus Begriff und Zweck
der Revision ungeachtet des in den drei massgeblichen sprachlichen Fassungen zwei-
deutigen Wortlauts von Art. 53 Abs. 2 VGG. Dabei vermag auch keine Rolle zu spielen,
welche der beiden betreffenden Verfahrenskonstellationen (im Sinne der E. 2.2. und
2.3.) vorliegt, d.h. ob das Revisionsverfahren bereits bei einer der Vorgängerorganisatio-
nen oder erst nach dem 1. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wur-
de.
4. Es bleibt die Frage zu beantworten, welches Verfahrensrecht in Bezug auf Revisi-
onen, die sich gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungs-
gerichts richten, anwendbar sei (vgl. hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil
BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4).
4.1. Die Grundlage hierfür bildet Art. 37 VGG, wonach das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Eine solche Bestimmung enthält das VGG unter anderem für das Revisionsver-
fahren, indem Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten. Aus dem Zusammenwir-
ken von Art. 37 und 45 VGG wiederum ergibt sich, dass in Revisionsverfahren, die sich
nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts richten, mit anderen Worten in
Revisionsverfahren betreffend Entscheide der Vorgängerorganisationen, nicht die ent-
sprechenden Bestimmungen des BGG zur Anwendung gelangen, sondern jene des
VwVG, konkret von Art. 66 ff. VwVG.
4.2. Indem Art. 37 VGG den Grundsatz statuiert, der mit Ausnahme der betreffenden
Sonderbestimmungen das in sämtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
anwendbare Verfahrensrecht regelt, kann es – wenn die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts in einem Verfahren feststeht – auch keine Rolle spielen, wann und wie
dieses Verfahren eingeleitet wurde. Mit anderen Worten gelangt der Grundsatz, dass
sich Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richten, immer dann
zur Anwendung, wenn sich das betreffende Revisionsverfahren nicht gegen einen Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts selbst richtet. Dies ist in beiden fraglichen Ver-
fahrenskonstellationen der Fall, sei die Revision eines Entscheids einer Vorgängerorga-
nisation des Bundesverwaltungsgericht bereits bei der Vorgängerorganisation selbst (bis
zum 31. Dezember 2006) oder erst beim Bundesverwaltungsgericht (ab dem 1. Januar
2007) begehrt worden. In beiden Fällen sind für das Revisionsverfahren somit die ent-
sprechenden Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG massgeblich (vgl. auch das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.5 f.).
4.3. Vor diesem Hintergrund wird schliesslich im Zusammenhang mit Revisionsverfah-
ren, die bereits bei einer Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts einge-
leitet wurden, auch die Bedeutung von Art. 53 Abs. 2 VGG, zweiter Satz, relativiert. Wie
sich gezeigt hat, besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Revisions-
verfahren gegen Entscheide der Vorgängerorganisationen unabhängig davon, nach wel-
chem Wortlaut die Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG zu verstehen sind
(vgl. E. 3). Dasselbe gilt nach dem soeben Gesagten für die Frage des anwendbaren
Rechts: Aus dem Zusammenwirken von Art. 37 und 45 VGG folgt, dass sich Revi-
sionsverfahren, die bereits bei den Vorgängerorganisationen eingeleitet wurden, in
7jedem Fall nach dem VwVG richten. Auch nach neuem Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 VGG, zweiter Satz, bleibt hier also weiterhin das VwVG massgeblich. Mit
anderen Worten resultiert in jeder denkbaren Bedeutungsvariante von Art. 53 Abs. 2
VGG von vornherein das Gleiche, nämlich die Geltung des VwVG für Re-
visionsverfahren, die bereits bei Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsge-
richts eingeleitet wurden. Es erübrigt sich somit, die genaue Bedeutung der Übergangs-
bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG mittels ausführlicher Auslegung zu erschliessen.
5. Zusammenfassend ist in den drei möglichen Konstellationen somit folgendes Verfah-
rensrecht anwendbar:
5.1. Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die entsprechenden
Art. 121-128 BGG sinngemäss.
5.2. Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das be-
reits bei einer seiner Vorgängerorganisationen eingeleitet wurde, so richtet sich das Ver-
fahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG.
5.3. Ist ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das beim Bundesverwaltungsgericht einge-
leitet wurde, aber einen Entscheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so rich-
tet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach Art. 66 ff.
VwVG.
6.
6.1. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich unab-
hängig von den beschriebenen Konstellationen Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
(Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). Der Entscheid erfolgt in Fünferbe-
setzung, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Präsident beziehungsweise die
Präsidentin der Abteilung beziehungsweise der Kammer dies im Interesse der Rechts-
fortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG; Art. 18
Abs. 5 Bst. b des Geschäftsreglements vom 11. Dezember 2006 für das Bundesverwal-
tungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).
6.2. Weiter ist festzustellen, dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat. Die Legitimation ist damit gegeben.
7.
7.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit
in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids
der ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation des Bundes-
verwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2
8VwVG genannten Gründen verlangt werden.
7.2. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
8.
8.1. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen
gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzei-
tigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Re-
visionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund
geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechts-
mittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht
erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es ge-
nügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
8.2. Vorliegend wird der Revisionsgrund der Verletzung der Bestimmungen über das
rechtliche Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geltend gemacht. Auf das im Üb-
rigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzu-
treten.
9. Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Gesuchsteller im Wesent-
lichen Folgendes vor: Die Rekurskommission habe es in ihrem Urteil vom 1. November
2006 abgelehnt, das in der Beschwerdeschrift vom 24. Oktober 2006 angekündigte Be-
weismittel, eine Liste der Schweizer Konzertauftritte des Gesuchstellers als exil-
oppositioneller Musiker, abzuwarten. Die damit erfolgte Weigerung, eine Notfrist zur
Nachreichung des angebotenen Beweismittels anzusetzen, komme einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich. Des Weiteren verletze das Urteil die Begrün-
dungspflicht. Mit dem Revisionsgesuch und nachfolgenden Eingaben reichte der Ge-
suchsteller eine Reihe von Beweismitteln ein, welche seine oppositionelle Haltung ge-
genüber dem äthiopischen Regime und eine damit einhergehende asylrelevante Gefähr-
dung belegen sollen.
10.
10.1. Durch den Verweis des Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die Art. 29-33 VwVG wird
der Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs vom Gesetz selbst in ver-
schiedener Weise konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als
Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegen-
partei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde
(Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die
Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der
im Rahmen von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG geschützte Anspruch des rechtlichen Ge-
hörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem über-
9geordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben.
10.2. Auf der Basis der schöpferischen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV)
ist unbestritten, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des recht-
lichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eine Anzahl verschiedener verfassungsrecht-
licher Verfahrensgarantien umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des moder-
nen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.;
BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien re-
gelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung
und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesent-
lichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person
der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (nicht aber des-
sen rechtliche Würdigung, welche Sache des Gerichts ist) betreffen, zu äussern und von
der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. aus der
vorgängig zitierten Literatur etwa SCHEFER, a.a.O., S. 290 ff.). Unerlässliches Gegenstück
der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER,
a.a.O., S. 300 ff.). Festzuhalten ist ausserdem, dass der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und prak-
tisch einhelliger Lehre formeller, selbständiger Natur ist (bspw. BGE 125 I 113 E. 3,
126 I 19 E. 2d/bb, 126 V 130 E. 2b, 127 V 431 E. 3d/aa, 132 V 387 E. 5.1; vgl. aus der
Literatur ALBERTINI, a.a.O., S. 449 ff.; BOVAY, a.a.O., S. 241 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., S. 366; SCHEFER, a.a.O., S. 288 f.; BENJAMIN SCHINDLER, Die "formelle Natur" von
Verfahrensgrundrechten, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 106 [2005], S. 169 ff.; a.M. HANSJÖRG SEILER, Abschied von der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs, Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] 100 [2004], S. 377 ff.).
11.
11.1. Vorliegend ist zunächst zu beurteilen, ob die ARK im mit Urteil vom 1. November
2006 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör verletzt hat, indem
sie – wie vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht – die angebotenen Beweis-
mittel nicht angenommen hat.
11.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. Oktober 2006 im We-
sentlichen damit begründet wurde, das BFM habe die gesetzlich für ein Asylverfahren
vorgeschriebenen Abklärungen nicht vorgenommen und beschränke sich auf unbegrün-
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dete Behauptungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und
dessen exilpolitische Tätigkeit. Der Entscheid des BFM verletze deshalb den Untersu-
chungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör. Als Beweis-
mittel wurde mit der Beschwerdeschrift die Kopie eines vom 1. September 2006 datie-
renden Schreibens eingereicht, mit welchem der Gesuchsteller unter der Bezeichnung
"Personenstandsfeststellungsklage" das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau um ge-
richtliche Feststellung seiner Identität ersuchte. Des Weiteren stellte der Gesuchsteller
in Aussicht, er werde eine Liste der Oppositionsveranstaltungen in der Schweiz einrei-
chen, an welchen er als prominenter, in Äthiopien wie auch in der Schweiz landesweit
bekannter Musiker aufgetreten sei.
11.1.2. Die ARK gelangte in ihrem Urteil vom 1. November 2006 zur Einschätzung, die
Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen sei. Dabei
hielt sie unter anderem in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte
Veranstaltungsliste fest, diese sei nicht abzuwarten. Der Beschwerdeführer habe ausrei-
chend Gelegenheit gehabt, den Asylbehörden Beweismittel in Bezug auf allfällig asylre-
levante Vorbringen einzureichen.
11.1.3. Zu den verschiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs zählt wie bereits er-
wähnt (E. 10.1.) die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und tauglichen
Beweise (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2; 117 Ia 262 E. 4b). Im vorlie-
genden Fall fragt sich allerdings, ob der Gesuchsteller jenes Beweismittel, welches die
ARK in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht abgenommen haben soll, überhaupt im
gemeinten Rechtssinn angeboten hat. Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist
die behördliche Pflicht zur Beweisabnahme im Kontext weiterer wesentlicher Verfahrens-
grundsätze zu betrachten. Von Bedeutung ist für diesen Zusammenhang zunächst, dass
im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 12 VwVG; vgl.
auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die
zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 351 f.; MOOR, a.a.O.,
S. 258 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht
einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Unter-
suchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren Entscheide und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für
die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle
Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Diese
Mitwirkungspflichten können denn auch nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BOVAY,
a.a.O., S. 177 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 351 f.), wenn es darum geht, ob ein
bestimmtes Beweismittel der zuständigen Behörde angeboten worden ist, mit der
gehörsrechtlichen Verpflichtungsfolge seitens dieser Behörde im Sinn von Art. 33 VwVG.
11.1.4. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gesuchsteller bereits im Rahmen
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seines mit Schreiben an das BFM vom 28. September 2006 eingereichten zweiten Asyl-
gesuchs ausführte, eine Bestätigung für seine Teilnahme an oppositionellen Veranstal-
tungen reiche er nach, während er seine Vorbringen ansonsten mit keinerlei Beweismit-
teln unterlegte. Gleiches wiederholte sich mit der folgenden Beschwerdeeingabe an die
ARK vom 24. Oktober 2006, indem er durch seinen Rechtsvertreter kein entsprechendes
Beweismittel einreichte, sondern lediglich in Aussicht stellte, er werde eine Liste von Op-
positionsveranstaltungen übermitteln, an welchen er teilgenommen habe. Der mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Kopie eines Schreibens an das Kreisgericht Untertog-
genburg-Gossau kommt in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Relevanz zu.
Dokumente, aus denen sich eine Teilnahme an Veranstaltungen unterschiedlicher, hier
nicht näher zu beschreibender Art ergibt, reichte der Gesuchsteller erst im
Revisionsverfahren ein. Allerdings ist mit Blick auf die auf Revisionsebene eingereichten
Beweismittel keinerlei Grund ersichtlich, weshalb diese nicht bereits früher, nämlich
bereits mit dem zweiten Asylgesuch oder jedenfalls mit der betreffenden Beschwerde-
schrift, hätten eingereicht werden können. Ohne näher auf den Inhalt oder einen allfäl-
ligen Beweiswert dieser Beweismittel einzugehen ist in diesem Zusammenhang lediglich
festzuhalten, dass deren Mehrzahl aus der Zeit vor der Einreichung des zweiten Asylge-
suchs am 28. September 2006 stammt; dies gilt für ein aus dem Jahr 1996 (bzw. 1988
gemäss angegebener äthiopischer Zeitrechung) datierendes Schreiben der E.______,
einen vom 1. Februar 2003 datierenden Werbezettel für eine äthiopische
Kulturveranstaltung, zwei vom 27. Februar und vom 13. März 2003 datierende
Spendenbelege, ein vom 19. November 2003 datierendes Schreiben der ständigen
äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, eine gemäss eigenen
Angaben am 3. Mai 2006 aufgenommene Photographie des Gesuchstellers anlässlich
einer Demonstration in Bern sowie zwei vom 31. August und vom 9. September 2006
datierende Bestätigungsschreiben bezüglich der Teilnahme des Gesuchstellers an
Hilfsaktionen zugunsten Afrikas bzw. zugunsten äthiopischer Jugendlicher. Es wäre dem
Gesuchsteller somit ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den zuständigen
Behörden bereits mit dem zweiten Asylgesuch vom 28. September 2006 oder
spätestens mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Oktober 2006 sowohl diese Dokumente
– welche mit Ausnahme der Schreiben der F._______ sowie der äthiopischen Vertretung
bei den Vereinten Nationen in Genf allesamt die Beteiligung an
Oppositionsveranstaltungen belegen sollen – wie auch die fragliche Veranstaltungsliste
einzureichen. Nachdem der Gesuchsteller dies nicht tat, sondern die Einreichung
wiederholt und ohne überzeugende Begründung für ein derartiges Vorgehen lediglich in
Aussicht stellte, vermag er sich auch nicht darauf zu berufen, er habe diese Beweismittel
der ARK im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Sinn von Art. 33 VwVG zur
Abnahme angeboten. Auf das gemäss der genannten Norm vorausgesetzte weitere
Kriterium, dass die angebotenen Beweismittel tauglich sind, braucht nach dem Gesagten
nicht eingegangen zu werden. Ebensowenig ist unter dem Aspekt des geltend
gemachten Revisionsgrunds der Verletzung der Bestimmungen über das rechtliche
Gehör gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG auf den Inhalt der sonstigen im
Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, die späteren Entste-
hungsdatums als die soeben aufgezählten sind.
11.1.5. Im genannten Zusammenhang ist ergänzend zu bemerken, dass der Rechtsver-
treter des Gesuchstellers in seinen Rechtsschriften offenbar geradezu gewohnheitsmäs-
sig auf Beweismittel hinweist, ohne diese dann auch aus eigenem Antrieb und innert
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nützlicher Frist einzureichen. So teilte er mit Eingaben vom 15. Februar und vom
1. März 2007 auch im Verlauf des vorliegenden Revisionsverfahrens unter anderem mit,
der Gesuchsteller werde am 16. Februar 2007 in Bern an einer gegen das äthiopische
Regime gerichteten Demonstration teilnehmen bzw. habe an dieser Veranstaltung teil-
genommen. Entsprechende Beweismittel seien "vorbehalten" (Eingabe vom 15. Februar
2007) bzw. würden "angeboten" (Eingabe vom 1. März 2007). Nachdem Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG bestimmt, dass die asylsuchende Person allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, ist mit
einem solchen Verhalten der Mitwirkungspflicht der Parteien im Sinne von Art. 13 VwVG
i.V.m. Art. 8 AsylG nicht Genüge getan. Dabei sind nicht nur die Folgen einer allfälligen
Nichtberücksichtigung der fraglichen Beweismittel durch die entscheidende Instanz der
betreffenden Partei anzulasten, sondern eine spätere Anrufung des verfassungsmässi-
gen Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt sich unter solchen Umständen dem Vorwurf
der Rechtsmissbräuchlichkeit aus.
11.2. Der Gesuchsteller macht revisionsweise in zweiter Hinsicht geltend, die ARK habe
mit dem Urteil vom 1. November 2006 die Begründungspflicht – und insofern einen wei-
teren Teilaspekt des rechtlichen Gehörs – verletzt.
11.2.1. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers führt im unmittelbaren Zusammenhang
mit seiner Behauptung, die Begründungspflicht sei verletzt worden (Revisionsschrift,
S. 2) in keiner Weise aus, in Bezug auf welche Fragen die ARK ihr Urteil mangelhaft be-
gründet habe. Indessen wird an anderer Stelle (a.a.O., S. 1, Ziff. I.1.) – wenn auch ohne
ausdrücklichen Verweis auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht – geltend
gemacht, das Urteil lege nicht dar, auf welche Rechtsbestimmungen und auf welche Ab-
wägung massgeblicher Umstände die ARK ihre Ablehnung des Antrags gestützt habe,
das mit der Beschwerdeeingabe angebotene Beweismittel einer Veranstaltungsliste ab-
zuwarten.
11.2.2. Mangels anderweitiger Begründung seitens des Rechtsvertreters des Gesuch-
stellers ist lediglich auf die sinngemässe Rüge einzugehen, die ARK habe ihre Begrün-
dungspflicht dadurch verletzt, dass sie in ihrem Urteil nicht ausreichend dargelegt habe,
weshalb die genannte Liste nicht abzuwarten sei. Zunächst ist festzustellen, dass die
ARK diesbezüglich durchaus eine Begründung abgab; dies, indem sie ausführte, die mit
der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Veranstaltungsliste sei nicht abzuwarten,
weil der Gesuchsteller bereits ausreichend Gelegenheit gehabt habe, den Asylbehörden
allfällige Beweismittel einzureichen. Auf die Frage, ob diese Argumentation den Anforde-
rungen der Begründungspflicht gerecht wird, muss vorliegend nicht eingegangen wer-
den. Vielmehr genügt es, auf den zuvor gezogenen Schluss hinzuweisen, dass der Ge-
suchsteller weder im mit Urteil der ARK vom 1. November 2006 abgeschlossenen Be-
schwerdeverfahren noch im vorangehenden vorinstanzlichen Asylverfahren seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht in hinreichender Weise nachgekommen ist und somit das
fragliche Beweismittel auch nicht im Sinne von Art. 33 VwVG angeboten worden ist. Ent-
sprechend kann auch von einer Pflicht der ARK keine Rede sein, ausführlich zu begrün-
den, weshalb das Beweismittel nicht abgewartet bzw. dem Gesuchsteller keine Frist zu
dessen Nachreichung eingeräumt wurde.
11.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die ARK mit ihrem Urteil vom 1. November
2006 den Anspruch des Gesuchstellers auf das rechtliche Gehör nicht verletzt hat. Der
13
angerufene Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG ist somit nicht gegeben,
und das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen.
12.
12.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2007 in den
Endentscheid verwiesen wurde, ist nach dem Gesagten, da sich das Revisionsgesuch
als aussichtslos erwiesen hat, abzuweisen. Entsprechend sind als Folge der Abweisung
des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
12.2. Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Original-Beweismittel [sechs Photographien, Schreiben der
ständigen äthiopischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf, zwei
Bestätigungsschreiben, drei Werbezettel])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N (...)
- (...) zur Kenntnisnahme
Die Abteilungspräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Claudia Cotting-Schalch Martin Scheyli
Versand am: