Abtei lung IV
D-7623/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren_______,
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28.
Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7623/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Kosovo eigenen Angaben zufolge am
30. März 2008 und gelangte am 1. April 2008 illegal in die Schweiz.
Hier stellte er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ ein Asylgesuch, zu dem er am 8. April 2008 summarisch
befragt wurde. Am 24. April 2008 fand – ebenfalls in B._______ - die
direkte Anhörung durch das BFM zu seinen Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger, eth-
nischer Serbe und habe zuletzt zusammen mit seiner Familie (seinen
Eltern und seiner Schwester) in C._______ (D._______) gelebt. Er
habe als Musiker gearbeitet und sei mit einer Sängerin aufgetreten,
meistens in einem Restaurant in E._______. Seit Januar 2008 sei er
regelmässig auf der Heimfahrt von Albanern mit dem Auto verfolgt
worden. Drei bis vier Mal sei auch auf ihn geschossen worden, ohne
dass er getroffen worden sei. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 sei er aus Angst vor Übergriffen zwei Wochen lang
seiner Arbeit nicht mehr nachgegangen. Am 15. März 2008 sei er
wieder aufgetreten. Auf dem Nachhauseweg hätten ihn drei albanische
Polizisten angehalten, auf den Polizeiposten mitgenommen, über
Nacht festgehalten und verhört. Am darauffolgenden Morgen sei er
ohne Anklage freigelassen worden. Er habe nie Anzeige erstattet, da
ihm serbische UNMIK-Soldaten gesagt hätten, das habe keinen Sinn.
Nach diesem Vorfall habe er das Haus bis zu seiner Ausreise am 30.
März 2008 nicht mehr verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am 7. November 2008 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht.
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D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November
2008 (Poststempel: 28. November 2008) beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des Ent-
scheids vom 28. Oktober 2008. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzu-
ges der Wegweisung festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer
als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2008 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 erhielt der Beschwer-
deführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, sich in-
nert Frist zu der Vernehmlassung des BFM vom 18. Dezember 2008
schriftlich zu äussern.
G.b Mit Replik vom 12. Januar 2009 liess sich der Beschwerdeführer
fristgerecht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung
angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Dezember
2008 festgehalten wurde, ist die Verfügung des BFM vom 28. Oktober
2008 mit Ablauf der Beschwerdefrist soweit sie die Frage des Asyls,
der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit le-
diglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in ihren Heimat- Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
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Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die
ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs.
2, 3 und 4 AuG).
4.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S.
2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse
von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herr-
schenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, 1997 Nr. 27 S.
205 ff.) zu prüfen.
5.
5.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der
im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die ab-
solut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder -
aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit gro-
sser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausge-
liefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hin-
weisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vor-
schrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären
Gründen handelt.
5.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, in
D._______, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers könne eine
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konkrete Gefährdung aufgrund dessen ethnischer Zugehörigkeit nicht
ausgeschlossen werden. Es bestehe jedoch eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos, weshalb der Vollzug der
Wegweisung in den Norden Kosovos als zumutbar zu erachten sei. Bei
dem Beschwerdeführer handle es sich um einen alleinstehenden
jungen, gesunden Mann, der die Berufsmittelschule für Elektriker
absolviert habe und der auch weiterhin als Musiker auftreten könne,
wodurch er für seinen Lebensunterhalt selbstständig aufkommen
könne. Für Serben bestehe ausserdem eine Aufenthaltsalternative in
Serbien. Da gemäss serbischer Verfassung von 2006 Kosovo ein
integraler Bestandteil Serbiens sei, betrachte man Serben aus Kosovo
auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige, die auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhalten und nach Serbien reisen könnten.
5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift unter
anderem geltend, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung habe er keine Aufenthaltsalternative in Serbien, da es sich
dabei um eine ausländische Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat
handle und vorliegend keine gesetzliche Grundlage für eine Wegwei-
sung in einen solchen bestehe.
5.4 Die Vorinstanz hält demgegenüber in der Vernehmlassung vom 18.
Dezember 2008 an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest und verweist dahingehend auf die serbische Verfassung, welche
alle Kosovaren als serbische Staatsangehörige betrachte. Auch stell-
ten die serbischen Parallelstrukturen in Kosovo weiterhin serbische
Identitätspapiere für serbische Minderheiten aus, weshalb davon aus-
gegangen werden könne, dass kosovarische Staatsangehörige gleich-
zeitig auch serbische Staatsangehörige seien und sich aufgrund die-
ser doppelten Staatsbürgerschaft grundsätzlich in beiden Ländern nie-
derlassen könnten. Folglich könne der Beschwerdeführer eine Aufent-
haltsalternative in Serbien wahrnehmen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Kosovo oder nach Serbien als Aufenthaltsalter-
native im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
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6.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde Kosovo von heftigen inter- ethni-
schen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen be-
teiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte
albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plün-
derten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiö-
ser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitun-
gen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den
Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma,
Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorberei-
tung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die
meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich ge-
zielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertrei-
bung aus Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetrete-
nen, gewissen Beruhigung der Situation, ist die Lage für ethnische
Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausge-
schlossen werden, dass diese in Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer
von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den
internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen
Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9).
6.3 Schätzungen zufolge leben derzeit noch rund 120 000 Serben in
Kosovo, davon 60 % in Enklaven im Süden Kosovos und 40 % im ser-
bisch dominierten Norden. Das Leben der Serben ist auf die von ihnen
bewohnten Siedlungsräume, Dörfer und häufig unter KFOR-Schutz
stehenden Enklaven beschränkt. Prinzipiell haben Anhörige von Min-
derheiten in Kosovo den gleichen Zugang zu den Institutionen sowie
sozialen Dienstleistungen, die Umsetzung dieses Prinzips stellt sich
jedoch problematisch dar. Die Arbeitslosigkeit beträgt 40 %, wobei ge-
mäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) die Arbeitslosenquo-
te der Kosovo-Serben bei äussert hohen 70 % liegen. Die serbische
Bevölkerung hat wie die übrige Minderheitenbevölkerung kaum Zu-
gang zum regulären Arbeitsmarkt. Selbst wenn sie Stellen innerhalb
der kosovarischen Verwaltung finden konnten, verloren sie diese wie-
der wegen des sozialen Drucks und der Stigmatisierung innerhalb des
serbischen Bevölkerungsteils. Zudem werden Serben, aber auch An-
gehörige der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE-Gemeinschaften) beim
Zugang zu Unterkünften diskriminiert.
6.4 Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung wird den Minderhei-
ten (insbesondere den Serben, Roma, Ashkali, Ägypter und Goraner)
zwar besonderer Schutz eingeräumt. Laut der Minority Rights Group
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leben jedoch serbische und andere Minderheiten in Kosovo (inklusive
der albanischen Minderheiten in Gebieten mit serbischer
Mehrheitspräsenz) unter äusserst feindlichen Bedingungen. Nach
UNO-Polizeiberichten betrafen von 457 berichteten interethnischen
Tätlichkeiten in Kosovo 342 serbische Opfer oder Verdächtige. Das
IKRK zählt von November 2007 bis November 2008 23 ernsthafte,
ethnisch motivierte Zwischenfälle in Kosovo. Die Beurteilung der
aktuellen Sicherheitslage kann in casu indes offen gelassen werden,
zumal angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen
Situation in Kosovo die ARK bereits im September 2004 zur - auch
heute noch zutreffenden – Einschätzung gelangte, dass sich der
Wegweisungsvollzug nach Kosovo für Serben, die nicht aus dem
Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten,
als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
weist (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2).
6.5 Nach dem Gesagten gehört der Beschwerdeführer als Serbe, wel-
cher bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland in C._______
(D._______) Wohnsitz verzeichnet hat, zu einer gefährdeten
Personengruppe in Kosovo. Das BFM hat demnach zu Recht
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Heimatregion des
Beschwerdeführers als unzumutbar zu erachten ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer im Norden Kosovos
eine Aufenthaltsalternative offensteht.
7.2 Im Norden Kosovos verfügt der Beschwerdeführer über kein sozia-
les Beziehungsnetz. Seinen eigenen Aussagen zufolge begrenzt sich
sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kosovo ausschliesslich
auf seine Eltern und seine Schwester, welche in C._______ leben
sowie auf eine Grossmutter und einen Onkel, die in F._______
wohnhaft sind (vgl. A1/ S. 3).
Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz
sichernden Erwerbstätigkeit im Norden Kosovos für den Beschwerde-
führer als äusserst fraglich. Der Beschwerdeführer könnte seinen er-
lernten Beruf angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit
kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Ar-
beit.
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7.3 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht des Umstandes, dass
gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis an die Annahme einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative relativ hohe Anforderungen gestellt
werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2), ist im vorliegenden Fall die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Norden Kosovos
festzustellen.
8.
8.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Koso-
vo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob dem Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsalternative in Serbien offen stünde.
Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu
berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbe-
sondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbil-
dung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen
und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer
ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein
längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person
[IDP]) zu berücksichtigen.
Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach
dem Kosovo-Krieg mindestens 250 000 aus Kosovo stammende Per-
sonen – hauptsächlich ethnische Serben und Roma – ins übrige Ge-
biet des damaligen Serbien und Montenegro, wo die überwiegende
Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedin-
gungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Un-
terkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch
eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und
private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald
den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein kon-
kretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitge-
hend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen,
dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Her-
kunftsorte nach Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedin-
gungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirt-
schaftlichen Existenz denkbar ungünstig.
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8.2 Gemäss Angaben des knapp 24-jährigen Beschwerdeführers fand
dieser vor seiner Ausreise aus Kosovo sein Auskommen als Musiker.
Ausserdem hat er die Berufsmittelschule als Elektriker absolviert. Wie
oben bereits ausgeführt, begrenzt sich das verwandtschaftliche Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers auf seine in C._______ lebende
Schwester sowie auf seine dort lebenden Eltern und auf eine in
F._______ lebende Grossmutter sowie auf einen dort ansässigen
Onkel. Folglich ist das Vorhandensein eines tragfähigen
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Serbien auszuschliessen.
In Anbetracht der in Serbien herrschenden aktuellen Lage ist auch
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde dort eine aus-
reichende Lebensgrundlage vorfinden. Somit kann dem Beschwerde-
führer eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entge-
gengehalten werden.
8.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen
Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht daher zur Auffassung, dass der Vollzug der Wegweisung im
heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellt und sich somit
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.
Die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG sind vorliegend nicht erfüllt.
9.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuhei-
ssen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. Oktober 2008 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren nicht vertreten
lassen, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind. Aus den Akten gehen auch keine weiteren zu entschädigenden
Seite 10
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Auslagen hervor. Daher ist dem Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
28. Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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