Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7624/2009
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (Syrien), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
Syrien, deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
unbekannte Staatsangehörigkeit (Syrien),
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 7. Februar 2009 und gelangten am 2. April 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl
nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 7. April
2009 im EVZ F._______ befragt (Kurzbefragung) und am 30. April 2009
am selben Ort angehört (Anhörung).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung
geltend, er sei ein (registrierter [Anmerkung des Gerichts]) staatenloser Kurde (Ajnabi) und stamme aus
dem Dorf G._______ (Provinz H._______). In Syrien könnten Ajnabi nichts auf ihren Namen registrieren
lassen. Nicht einmal die Kinder würden offiziell auf ihren Namen registriert. Seine Kinder hätten in Syrien
keine Zukunft. Deshalb habe er mehrfach einen Antrag auf Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit
gestellt, was ihm jedoch verweigert worden sei. Er sei Mitglied der PYD (Partei der Demokratischen
Union) und habe für diese Partei Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere habe er deren Flugblätter verteilt und
an deren Sitzungen teilgenommen. Einmal hätten die syrischen Behörden von einer Sitzung der Partei
erfahren und viele Sitzungsteilnehmer verhaftet; ihm sei hingegen die Flucht gelungen. Im Jahre 2007 sei
er wegen seiner politischen Tätigkeit verhaftet worden. Zudem sei er mehrmals von den Behörden von zu
Hause mitgenommen und für Stunden auf dem Posten festgehalten worden. Ausserdem habe man ihn
auch auf den Posten vorgeladen. Im Jahre 2008 sei er von seiner ehemaligen Firma in I._______, wo er
zwanzig Jahre gearbeitet habe, entlassen worden, da die syrischen Behörden Druck auf den Eigentümer
ausgeübt hätten, die Kurden nicht mehr zu beschäftigen. Noch im gleichen Jahr habe er ohne Bewilligung
eine eigene Fabrik eröffnet. Jedoch sei er in der Folge wegen seiner kurdischen Herkunft und seiner
politischen Vorgeschichte ständig von den syrischen Behörden belästigt worden. So hätten sie wiederholt
seine Fabrik geschlossen, die er anschliessend gegen Bestechung für kurze Zeit wieder habe öffnen
können. Im Dezember 2008 hätten die Behörden seine Fabrik schliesslich endgültig geschlossen. Da es
ihm danach nicht mehr möglich gewesen sei, bei seinem früheren Arbeitgeber in I._______ zu arbeiten,
habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Zusammen mit seiner Familie sei er am 7. Februar 2009
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Türkei gereist, von wo sie sich nach Griechenland begeben
hätten. Mit seinem Sohn sei er dann via Spanien nach Paris geflogen, wo sie wieder mit seiner Frau und
den Töchtern – die separat gereist seien – zusammen getroffen seien. Mit dem Zug seien sie
anschliessend alle gemeinsam in die Schweiz gelangt. Kurz vor seiner Anhörung im EVZ F._______ habe
er von seinem in Syrien lebenden Bruder erfahren, dass die syrische Polizei nach ihm suche. Diese wolle
ihn wahrscheinlich wegen seiner Parteizugehörigkeit verhaften.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die
Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie und ihre Familie
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hätten in Syrien keine Zukunft gehabt. Ihr Mann habe als Ajnabi in Syrien
kein Recht, ein Fahrzeug oder eine Immobilie auf seinen Namen
registrieren zu lassen oder ein Fahrzeug zu besitzen. Auch ihre Kinder
seien Ajnabi und hätten deshalb in Syrien keine Zukunft. So sei es ihnen
insbesondere nicht möglich, später eine staatliche Stelle zu erhalten.
C.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und
2 einen auf den Namen des Beschwerdeführenden 1 ausgestellten
Auszug aus dem Personenregister für syrische Ajnabi, einen
Registerauszug für Ajnabi betreffend die Beschwerdeführenden, eine
Identitätskarte der Beschwerdeführenden 2 (Faxkopie) sowie eine
Familienbescheinigung des Vaters des Beschwerdeführenden 1
(Faxkopie) ein.
D.
Das BFM ersuchte mit Schreiben vom 24. Juni 2009 die Schweizerische
Botschaft in Damaskus um Auskunft darüber, ob der
Beschwerdeführende 1 syrischer Staatsbürger sei, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 einen syrischen Pass besitzen würden, ob
sie Syrien legal verlassen hätten und von den syrischen Behörden
gesucht würden. Am 9. September 2009 beantwortete die Vertretung in
Damaskus diese Anfragen und hielt in ihren Antwortschreiben fest, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 von den syrischen Behörden nicht
gesucht würden und von ihnen keinerlei Bewegungen durch die syrischen
Migrationsbehörden erfasst worden seien. Bezüglich des
Beschwerdeführenden 1 wurde zudem ausgeführt, dass er kein syrischer
Staatsangehöriger sei, sondern ein Ajnabi sei, und dass er keinen
syrischen Pass besitze. Hinsichtlich der Beschwerdeführenden 2 wurde
überdies festgestellt, dass sie einen syrischen Pass erhalten könne.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zum Inhalt der
Botschaftsabklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum
26. Oktober 2009.
F.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführenden
1 und 2 dem BFM eine Stellungnahme ein.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet
am 6. November 2009 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
Das BFM lehnte die Asylgesuche im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführende 1
habe anlässlich der Kurzbefragung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, erst dann Probleme mit den
syrischen Behörden bekommen zu haben, nachdem er im Jahre 2008 seine Fabrik eröffnet habe. Vorher
habe er nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Diese hätten ihn zudem grundlos belästigt. Im
Verlaufe der Anhörung habe er hingegen behauptet, wegen seiner politischen Tätigkeiten schon vor 2008
Probleme gehabt zu haben. Weiter habe der Beschwerdeführende 1 zu Beginn der Anhörung geltend
gemacht, am letzten Sonntag letztmals Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben. Die Frage, ob bei
dieser Gelegenheit etwas Asylrelevantes besprochen worden sei, habe er verneint und hinzugefügt, sie
hätten nur über persönliche Dinge gesprochen. Im Weiteren Verlauf dieser Anhörung habe der
Beschwerdeführende 1 hingegen angegeben, an jenem Tag von seinem Bruder telefonisch erfahren zu
haben, dass die Polizei ihn suche. Überdies habe der Beschwerdeführende 1 nicht angeben können, in
welchem Monat er seine Fabrik eröffnet habe und wann sein letzter Arbeitstag dort gewesen sei, was nicht
nachvollziehbar sei. Schliesslich hätten Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ergeben,
dass der Beschwerdeführende 1 – entgegen seiner Behauptung – nicht gesucht werde. Folglich seien die
von ihm geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit nicht glaubhaft.
Soweit der Beschwerdeführende 1 geltend mache, aufgrund seiner ethnischen Herkunft von seinem
Arbeitgeber entlassen worden zu sein, sei festzuhalten, dass daran schon deshalb ernsthafte Zweifel
bestünden, weil der Beschwerdeführende 1 den Zeitpunkt des Beginns der anschliessenden Tätigkeit in
einer eigenen Fabrik nicht habe nennen können. Hinzu komme, dass er zu Protokoll gegeben habe, er sei
nach seiner Entlassung etwa zwei bis drei Monate ohne Arbeit gewesen, während die
Beschwerdeführende 2 behauptet habe, ihr Ehemann sei etwa ein Jahr ohne Arbeit geblieben. Schliesslich
habe der Beschwerdeführende 1 zuerst die Aussage gemacht, sein Bruder J._______ arbeite in einer
Fabrik. Er, der Beschwerdeführende 1, habe auch zwanzig Jahre in dieser Firma gearbeitet. Als er gefragt
worden sei, weshalb er entlassen worden sei, sein Bruder aber nicht, habe er plötzlich behauptet, sein
Bruder arbeite in einer anderen Fabrik. Folglich sei die Entlassung des Beschwerdeführenden 1 ebenfalls
nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführende 1 gebe zudem an, er habe mehrfach vergeblich einen Antrag auf Erhalt der
syrischen Staatsbürgerschaft gestellt. Die Entscheidung über die Gewährung der syrischen
Staatsangehörigkeit basiere grundsätzlich auf staatsangehörigkeitsrechtlichen und ausländerrechtlichen
Reglungen und sei durch die Souveränität des syrischen Staates legitimiert. Dieses Vorbringen sei daher
nicht asylrelevant.
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Soweit der Beschwerdeführende 1 geltend mache, er und seine Kinder würden als Kurden und als Ajnabi
benachteiligt, sei festzustellen, dass es zwar zutreffe, dass in Syrien staatenlose Kurden unter Schikanen
und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden hätten. Eine asylerhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde in Syrien jedoch nicht
statt. Die Beschwerdeführenden würden darauf hinweisen, dass sie nach einer Rückkehr in ihre Heimat
wegen der illegalen Ausreise und wegen des längeren Aufenthaltes im Ausland asylrelevante Probleme
bekommen könnten. Zudem sei es möglich, dass sie durch die Abklärungen des BFM gefährdet seien, weil
die Behörden dadurch möglicherweise Kenntnis von ihrem Asylgesuch in der Schweiz erhalten hätten. Die
Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus erfolgten mit Hilfe von Vertrauenspersonen, welche
an eine strenge Verschwiegenheitspflicht gebunden seien. Es gebe deshalb keine Hinweise dafür, dass die
syrischen Behörden Kenntnis vom Asylgesuch hätten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
gemäss den Abklärungen des BFM ihren Heimatstaat illegal verlassen hätten, sei kein politisches
Vergehen, das eine Überstellung an den Geheimdienst und eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Behandlung zur Folge hätte. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden eine illegale Ausreise und in
deren Folge ein längerer Aufenthalt im Ausland von den syrischen Behörden lediglich als gemeinrechtliche
Vergehen betrachtet und in der Regel mit einer Busse geahndet. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass
deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei.
H.
Mit Eingabe vom 10. November 2009 stellte der neu mandatierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim BFM ein Gesuch um
vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 12. November 2009
gewährte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
teilweise Akteneinsicht (vgl. Akten BFM A 30/2).
I.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter die nachstehend aufgeführten Anträge stellen:
1. Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A 11/6, A 12/2 und A 15/1 zu
gewähren.
2. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör betreffend diejenigen Akten, in welche
keine Einsicht gewährt werden könne, zu gewähren.
3. Nach der vollumfänglichen Einsicht in die entsprechenden Akten beziehungsweise der entsprechenden
Gewährung des rechtlichen Gehörs sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
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4. Die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und
wegen mangelnder Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache dem BFM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 aufzuheben und den
Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
7. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 aufzuheben und es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden festzustellen.
8. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung einzuräumen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwölf Farbfotos sowie ein Briefumschlag zu den Akten gereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2009 bestätigte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Berechtigung der Beschwerdeführenden zur Anwesenheit in der Schweiz
während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. Januar 2010 ein.
K.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter die folgenden Beweismittel zu den Akten
reichen: Eine Bestätigung der PYD, Sektion Europa, betreffend
Mitgliedschaft des Beschwerdeführenden 1 vom 9. August 2009, elf
Farbfotos, zwei Briefumschläge sowie ein Flugblatt. Mit Schreiben vom
28. Dezember 2009 liess das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die
Eingabe der Beschwerdeführenden zur allfälligen Berücksichtigung in
ihrer Vernehmlassung zukommen.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz
dem Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 7
M.
Die Vernehmlassung des BFM wurde den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 14. Januar 2010 unterbreitet, und es wurde ihnen
Gelegenheit zur Replik bis zum 29. Januar 2010 eingeräumt.
N.
Innert erstreckter Frist nahmen die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 12. Februar 2010 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Der Eingabe lag die Kopie eines "Gesuchs für die Durchführung einer Veranstaltung" in der Stadt
K._______ bei.
O.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein
Mitgliedschaftsformular des Demokratischen Kurdischen Kultur- und
Informationsvereins betreffend den Beschwerdeführenden 1 (in Kopie) zu
den Akten reichen.
P.
Mit Schreiben vom 20. September 2010 liessen die
Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen zur Durchführung von
Botschaftsanfragen in Syrien einreichen.
Q.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 liessen die Beschwerdeführenden fünf
Farbfotos (drei davon im Original) sowie ein Blatt mit einer Beschreibung
einer Demonstration zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.
3.2.
3.2.1. Zum einen ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden – wie von
ihnen in der Rechtsmittelschrift beantragt – Einsicht in die Aktenstücke
A 11/6, A 12/2 und A 15/1 zu gewähren ist. Gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift hat ihnen das
Bundesamt mit Verfügung vom 12. November 2009 keine Einsicht in
diese Aktenstücke gewährt.
3.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) nebst weiteren Verfahrensgarantien
insbesondere auch das Recht auf Akteneinsicht. Die allgemeinen, aus
Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht
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haben in den Art. 26 bis 28 VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297
E. 2d S. 301 f.). Die Gewährung der Akteneinsicht ist der Grundsatz,
deren Verweigerung die Ausnahme.
3.2.3. Art. 26 Abs. 1 VwVG beinhaltet den grundsätzlichen Anspruch der
Partei oder ihres Vertreters auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter
sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde
grundsätzlich entscheidrelevant sind oder aber sein könnten (vgl. etwa
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/14 E. 6.2.1). Die Einsicht in Unterlagen, die persönlichen
Charakter haben, wie etwa Entscheidentwürfe eines Sachbearbeiters,
Notizen zuhanden einer Person innerhalb der Behörde oder persönliche
Notizen, welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den
Eigengebrauch bestimmt sind, fallen indessen nicht unter das
Einsichtsrecht. Diesen verwaltungsinternen Akten kommt für die
Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu; sie stellen lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Persönliche Notizen dienen
dabei als blosse Gedächtnishilfen, und Entscheidentwürfe enthalten erst
die Überlegungen eines Mitarbeiters, welche durchaus noch in ihr
Gegenteil verkehrt werden können. Aus diesem Grund kann die Einsicht
in diese Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise – bei Vorliegen von
etwelchen überwiegenden Interessen – verweigert werden, sondern, weil
sie gar nicht unter die in Artikel 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne
jegliche Begründung. Diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts soll
verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die
entscheidwesentlichen Aktenstücke und die erlassenen begründeten
Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird.
Allerdings gilt es zu beachten, dass die verfügende Behörde auch in
Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach beliebige
Unterlagen als interne Akten klassifizieren und so vom Grundsatz des
Einsichtsrechts ausnehmen kann, sondern es auf die objektive
Bedeutung eines Aktenstückes für die verfügungswesentliche
Sachverhaltsfeststellung ankommt. Verwaltungsintern erstellte Berichte
und Gutachten zu Sachverhaltsfragen unterliegen ebenfalls dem
Grundsatz des Einsichtsrechts nach Art. 26 Abs. 1 VwVG, weshalb sich
eine Verweigerung auf die in Art. 27 VwVG genannten Gründe stützen
muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1, E. 3a und b; BGE 115 V
303, BGE 115 V 297 E. ; STEPHAN C. BRUNNER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 33
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und 38; BERNARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 26 Rz 64).
3.2.4. Die Aktenstücke A 11/6 und A 15/1 wurden durch das BFM im
Aktenverzeichnis als "Medizinische Meldeformulare" beziehungsweise als
"Medizinisches Meldeformular" beschrieben und mit "D = unwesentliche
Akten" klassifiziert. Diese Qualifizierung erweist sich als zutreffend, da in
diesen Dokumenten lediglich festgehalten wird, wann die
Beschwerdeführenden einen Arzt oder einen Zahnarzt aufgesucht haben
und welche Beschwerden sie geltend machen. Da diesen Akten
insbesondere keine relevanten Informationen über den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden entnommen werden
kann, kommt ihnen objektiv keine Bedeutung für die
verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung zu. Die
Beschwerdeführenden haben daher keinen Anspruch auf Einsicht in
diese Dokumente, weshalb das BFM berechtigt war, die Herausgabe der
Aktenstücke A 11/6 und A 15/1 zu verweigern.
3.2.5. Das Aktenstück A 12/2 wurde durch das BFM im Aktenverzeichnis
als "Ereignisrapport der Securitas" beschrieben und mit "C = Akten
anderer Behörden" klassifiziert. Dieses Dokument schildert unter
anderem ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführenden 1 und 2
bei der Loge im EVZ F._______. Da auch dieser Akte objektiv keine
Bedeutung für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung
zukommt, haben die Beschwerdeführenden ebenfalls keinen Anspruch
auf Einsicht in dieses Dokument, weswegen das BFM berechtigt war, die
Herausgabe des Aktenstücks A 12/2 zu verweigern. Bei dieser Sachlage
kann offen bleiben, ob die Vorinstanz dieses Dokument zu Recht mit "C =
Akten anderer Behörden" klassifiziert hat.
3.2.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass keine Verletzung des
Akteneinsichtsrechts vorliegt, weshalb die Begehren der
Beschwerdeführenden, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die
Aktenstücke A 11/6, A 12/2 und A 15/1 zu gewähren und ihnen
gleichzeitig eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen, abzuweisen sind. Da den Beschwerdeführenden kein
Anspruch auf Akteneinsicht bezüglich dieser drei Akten zusteht, ist auch
das Eventualbegehren, es sei ihnen das rechtliche Gehör betreffend
diejenigen Akten, in welche keine Einsicht gewährt werden könne, zu
gewähren, abzuweisen.
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3.3. Des Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM
habe in der angefochtenen Verfügung in schwerer Weise die
Begründungspflicht, welche ein Element des rechtlichen Gehörs darstelle,
verletzt, da es insbesondere weder im Sachverhalt noch in den
Erwägungen erwähnt habe, dass dem Beschwerdeführenden 1 bei der
letzten Verhaftung gedroht worden sei, ihn verschwinden zu lassen, wenn
man noch einmal etwas über ihn erfahre. Diesbezüglich ist festzuhalten,
das sich das BFM bei der Begründung ihrer Verfügung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte und nicht
gehalten war, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
auseinander zu setzen. Die von den Beschwerdeführenden erhobene
Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, ist daher
unbegründet.
3.4. Im Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift gerügt, die Vorinstanz
habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie der Botschaft unklare
Fragen ("wanted by the Syrian authorities") gestellt und nicht offen gelegt
habe, wie entsprechende Abklärungen vorgenommen worden seien.
Dazu ist zu bemerken, dass entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden genügend klar ist, was mit "wanted by the Syrian
authorities" gemeint ist, weswegen diese Fragestellung keineswegs eine
schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Es erübrigt sich
deshalb, weiter darauf einzugehen. Bezüglich der Rüge, wonach das
BFM nicht offen gelegt habe, wie die Botschaftsabklärungen
vorgenommen worden seien, ist festzustellen, dass die Behörde gemäss
Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG die Einsichtnahme in die Akten
verweigern darf, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die
Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von
Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Ausführungen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Sodann
würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität
der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen
Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen. Es besteht somit
keine Veranlassung, die Arbeitsweise bei Botschaftsabklärungen in
einem weiteren Umfang offen zu legen, als es die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung bereits getan hat, weswegen sie auch
diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
3.5. Überdies wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Oktober 2009
mangelhaft und unvollständig das rechtliche Gehör betreffend die
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Botschaftsanfragen und Botschaftsantworten gewährt, da sie es damals
versäumt habe, ihnen vorzuhalten, dass Feststellungen in der
Botschaftsantwort ihren Aussagen widersprechen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
beschlägt, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die von den
Beschwerdeführenden gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten
von den Feststellungen in der Botschaftsantwort abweichen, dass sie im
Sinne von Art. 7 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen sind,
ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb kein Anspruch der
Beschwerdeführenden besteht, auf solche erkennbaren Widersprüche
ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu
verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts dazu, dass die Behörde die Gesuchsteller, soweit nötig, mit
Abweichungen in den eigenen Aussagen konfrontiert und ihnen
Gelegenheit einräumt, die Widersprüche zu erklären. Wann und inwieweit
die Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu
konfrontieren sind, ist jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen
Anspruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des
vollständigen Sachverhalts (vgl. dazu ausführlich die weiterhin geltende
Rechtsprechung in EMARK 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff. mit zahlreichen
Literaturhinweisen).
3.6. Schliesslich ist festzuhalten, dass vorliegend – entgegen der
Behauptung in der Rechtsmittelschrift – der Sachverhalt aufgrund der
ausführlichen Befragungen der Beschwerdeführenden, ihrer zahlreichen
schriftlichen Eingaben und der Botschaftsabklärungen hinreichend erstellt
ist.
3.7. Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 aus formellen Gründen
aufzuheben, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen mangelnder Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
abzuweisen ist.
4.
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4.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt und demzufolge die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen hat.
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.4. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführenden 1 und 2
geltend gemachten Asylvorbringen, wonach der Beschwerdeführende 1
aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die PYD von den syrischen
Behörden mehrmals festgehalten und festgenommen sowie nach seiner
Ausreise aus Syrien gesucht worden sei, die Glaubhaftigkeit
abgesprochen. Ebenfalls als unglaubhaft beurteilte das BFM die
Aussagen, der Beschwerdeführende 1 sei im Jahre 2008 aufgrund seiner
kurdischen Ethnie von seiner Firma entlassen worden und die syrischen
Behörden hätten anschliessend die von ihm gegründete Fabrik wegen
seiner kurdischen Herkunft und seiner politischen Vorgeschichte
geschlossen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese
Vorbringen zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt
hat.
4.5. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
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sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E.
4.4.1).
4.6. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den
Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich
deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer
asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen
angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen
Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, vor der
Eröffnung seiner Fabrik im Jahre 2008 nie Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben. Diese hätten ihn nach der Fabrikeröffnung grundlos
belästigt. Die Sache mit der Fabrik habe nichts mit seinem Status als
Ajnabi zu tun gehabt (Akten BFM A 1/12, S. 5 ff.). Bei der Anhörung
machte der Beschwerdeführende 1 demgegenüber geltend, schon vor
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2008 Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. So sei er 1992
festgenommen und 2007 verhaftet worden. Seine politischen Aktivitäten
sowie seine kurdische Herkunft seien sicherlich der Grund für seine
Probleme mit den Behörden nach der Eröffnung seiner Fabrik gewesen
(Akten BFM A 9/19, S. 10 ff.). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1
zu Beginn der Anhörung aus, anlässlich des Telefonats vom letzten
Sonntag mit seiner Familie sei nichts asylrelevantes besprochen worden.
Man habe lediglich über persönliche Dinge geredet (Akten BFM A 9/19,
S. 3). Später in der Anhörung brachte er jedoch vor, am letzten Sonntag
von seinem Bruder telefonisch erfahren zu haben, dass er von der Polizei
gesucht werde (Akten BFM A 9/19, S. 12 f.). Im Weiteren gab der
Beschwerdeführende 1 bei der Anhörung zu Protokoll, er sei nach der
Entlassung aus der Firma in I._______ etwa zwei bis drei Monate ohne
Arbeit gewesen (Akten BFM A 9/19, S. 10), während die
Beschwerdeführende 2 diesbezüglich anlässlich der Anhörung aussagte,
ihr Mann sei etwa ein Jahr ohne Arbeit geblieben (Akten BFM A
10/11, S. 8). Überdies machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Anhörung zuerst geltend, sein Bruder arbeite in derselben Fabrik, in der
auch er zwanzig Jahre gearbeitet habe (Akten BFM A 9/19, S. 8),
während er wenig später vorbrachte, sein Bruder arbeite in einer anderen
Fabrik (Akten BFM A 9/19, S. 9).
Die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 in den Anhörungen und den späteren schriftlichen Eingaben
vorgebrachte Behauptung, wonach der Beschwerdeführende 1 in Syrien für die PYD tätig gewesen sei,
weswegen er festgenommen, verhaftet und seine Fabrik geschlossen worden sei, ist als nachgeschoben
und somit unglaubhaft zu beurteilen, da die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen
mit keinem Wort erwähnten, der Beschwerdeführende 1 sei in seiner Heimat politisch tätig gewesen und
habe deswegen Nachteile erlitten. Die Aussage des Beschwerdeführenden 1 in der Anhörung, wonach er
seine politische Tätigkeit in Syrien erst anlässlich der Anhörung habe nennen wollen (Akten BFM A 9/19, S.
11), vermag das verspätete Vorbringen in keiner Weise zu erklären, zumal die Beschwerdeführenden 1
und 2 anlässlich der Kurzbefragungen unterschriftlich bestätigten, dass keine weiteren Gründe gegen eine
Rückführung sprächen (Akten BFM A 1/12, S. 7; A 2/11, S. 6). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführenden 1 spricht überdies der Umstand, dass die
Beschwerdeführende 2 anlässlich der Anhörung nicht einmal anzugeben vermochte, für welche politische
Partei ihr Mann in Syrien tätig gewesen sei (Akten BFM A 10/11, S. 7), was nicht nachvollziehbar ist. An
der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Engagements in Syrien ändern auch die mit der
Beschwerde eingereichten Farbfotos nichts, da auch sie die behauptete Mitgliedschaft des
Beschwerdeführenden 1 bei der PYD beziehungsweise dessen aktive Teilnahme an deren Politik nicht zu
beweisen vermögen, zumal aus den Fotos nicht hervor geht, in welchem Zusammenhang sie
aufgenommen worden sind.
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Seite 16
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung geltend
machte, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben (Akten BFM A 1/12, S. 7), was
ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der später vorgebrachten politischen Gründe spricht.
Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführenden 1, wonach er im Jahre 2008 aufgrund seiner
ethnischen Herkunft von seiner ehemaligen Firma entlassen worden sei, erweckt insbesondere der
Umstand, dass er anlässlich der Anhörung weder in der Lage war, den Tag noch den Monat anzugeben,
an dem er seinen letzten Arbeitstag in der Firma gehabt habe (Akten BFM A 9/19, S. 10). Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 dazu imstande gewesen wäre, wäre er tatsächlich – wie
behauptet – entlassen worden, handelt es sich doch beim letzten Arbeitstag in einer Firma um ein
einprägsames Datum, umso mehr, als der Beschwerdeführende 1 zwanzig Jahre dort gearbeitet haben will
(Akten BFM A 9/19, S. 8). Die geltend gemachte Entlassung aufgrund seiner kurdischen Herkunft erscheint
auch deshalb unglaubhaft, da der Beschwerdeführende 1 dies anlässlich der Kurzbefragung mit keinem
Wort erwähnte (Akten BFM A 1/12, S. 5 ff.).
Gegen die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführenden 1 durch die syrischen Behörden spricht
zudem der Umstand, dass die Botschaftsantwort aus Damaskus ergab, dass er in Syrien nicht gesucht
werde. Zwar ziehen die Beschwerdeführenden dieses Abklärungsergebnis in der Rechtsmittelschrift
beziehungsweise in den Eingaben vom 22. Oktober 2009 und 20. September 2010 in Zweifel. Da jedoch
die Botschaftsantworten aus Syrien in aller Regel zuverlässig sind und die Beschwerdeführenden in ihren
Eingaben gegen die in Frage stehende Botschaftsabklärung nichts Stichhaltiges vorbringen, ist vorliegend
von der Richtigkeit des Abklärungsergebnisses auszugehen. An dieser Einschätzung ändert auch der
Einwand der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 20. September 2010 nichts, wonach in mehreren
anderen Fällen die Botschaftsabklärungen aus Syrien fehlerhaft gewesen seien, zumal aufgrund von
einzelnen unzutreffenden Botschaftsantworten nicht darauf geschlossen werden kann, alle
Botschaftsabklärungen aus Syrien seien unzuverlässig. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet
werden, die Dossiers N (…), N (…) und N (…) als Verweiserdossiers beizuziehen, weswegen der
diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist.
4.8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführende 1 aufgrund
seiner kurdischen Ethnie von seiner Firma entlassen worden sei, er
wegen seiner Tätigkeiten für die PYD von den syrischen Behörden
mehrmals festgenommen und verhaftet worden sei sowie diese im Jahre
2008 deswegen auch seine Fabrik immer wieder geschlossen hätten,
unglaubhaft sind. Nicht geglaubt werden kann folglich auch die Aussage,
der Beschwerdeführende 1 sei nach seiner Ausreise aus Syrien wegen
seiner Mitgliedschaft bei der PYD von der Polizei gesucht worden.
5.
In der Rechtsmittelschrift wird im Weiteren geltend gemacht, L._______,
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der jüngere Bruder des Beschwerdeführenden 1, lebe in Deutschland, wo
er als Flüchtling anerkannt worden sei. Er sei – wie der
Beschwerdeführende 1 – politisch aktiv gewesen. Aus den Akten ergeben
sich keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführenden hätten bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland wegen der angeblichen politischen Tätigkeit
von L._______ asylrelevante Nachteile zu befürchten. Insbesondere
haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Befragungen
durch die Vorinstanz nicht geltend gemacht, sie seien jemals wegen der
behaupteten politischen Tätigkeit von L._______ von den syrischen
Behörden behelligt worden. Deshalb erübrigt es sich, aus Deutschland
das Asyldossier von L._______ beizuziehen, da sich daraus keine
Hinweise auf eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden ergeben
werden (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), weswegen der
diesbezügliche in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag
abzuweisen ist.
6.
6.1. Soweit die Beschwerdeführenden überdies geltend machen, sie
würden in Syrien in vielen Bereichen des Lebens diskriminiert, da Sie alle
– ausser die Beschwerdeführende 2 – Ajnabi seien, ist festzuhalten, dass
für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten
und genügend intensiven Verfolgung besteht und es nicht ausreicht, auf
die allgemeine schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die
systematische Benachteiligung der eigenen Volksgruppe hinzuweisen.
6.2. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung behält, sehr
hoch (vgl. dazu EMARK 1993 Nrn. 9 und 10 betreffend syrisch-orthodoxe
Christen in der Türkei [bestätigt in EMARK 1997 Nr. 12]; EMARK 1993
Nr. 20 betreffend Kurden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 1 betreffend
Yeziden in der Türkei; EMARK 1995 Nr. 17 betreffend die christlich-
assyrische Minderheit in Syrien; EMARK 1996 Nrn. 21 und 22 betreffend
Ahmadis in Pakistan [bestätigt in EMARK 2002 Nr. 3]; EMARK 1996 Nr.
23 betreffend Christen in Pakistan; EMARK 1997 Nr. 14 betreffend
Muslime in Srebrenica, Bosnien-Herzegowina; EMARK 1998 Nr. 16
betreffend Tutsis in Ruanda; EMARK 2001 Nr. 13 betreffend Roma und
Ashkali im Kosovo; EMARK 2006 Nr. 1 betreffend Tibeter in China).
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Seite 18
Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung
reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen
spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der
Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr
kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften
Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur
Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu
bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder
einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität
ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in
unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person
dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen
kann. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und
häufig sind, dass jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten
muss, getroffen zu werden, müssen besondere Umstände vorliegen,
damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht
als erfüllt beurteilt werden können. Bei der begründeten Furcht gilt es zu
berücksichtigen, dass eine allgemein bekannte Gefährdung einer ganzen
Bevölkerungsgruppe die Wahrscheinlichkeit, dass ein Angehöriger des
Kollektivs tatsächlich einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, erhöht.
Der begründeten Furcht kommt eine Doppelnatur in dem Sinn zu, dass
sie einerseits individuell gegen den Betroffenen gerichtete Massnahmen
erfordert, anderseits aber für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
auch genügen lässt, wenn Personen verfolgt wurden, die sich in der
gleichen Situation wie der Betroffene befanden (vgl. EMARK 1995 Nr. 1
S. 10 f. mit dortigen Literaturhinweisen; EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3 S. 3
f.).
6.3. Die Kurden stellen die grösste nicht-arabische Minderheit in Syrien
dar. Es wird – je nach Quelle – von insgesamt etwa 1 - 2 Millionen
Kurden ausgegangen, was entsprechend 5 - 10% der Bevölkerung
ausmacht. Die syrischen Kurden bilden keine homogene Gruppe; sie
besitzen nicht alle dieselben Rechte in der "Arabischen Republik Syrien".
Es lassen sich insbesondere folgende zwei Kategorien unterscheiden:
Die Kurden mit syrischer Staatsbürgerschaft und die Gruppe der
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft, die wiederum in registrierte
beziehungsweise nicht registrierte Kurden (sogenannte Ajnabi
beziehungsweise Maktumin) zu unterteilen ist.
D-7624/2009
Seite 19
6.4. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei den kurdischen
Beschwerdeführenden – ausser der Beschwerdeführenden 2, die die
syrische Staatsbürgerschaft besitzt – um Ajnabi handelt. Damit gehören
sie innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit zur am schlechtesten gestellten
Gruppe. Gemäss geltender Rechtsprechung der Asylbehörden
unterliegen jedoch selbst staatenlose Kurden (Ajnabi und Maktumin) in
Syrien keiner Kollektivverfolgung. Vielmehr hat die vormalige ARK in
EMARK 2002 Nr. 23 festgestellt, dass die Rechtsstellung von
staatenlosen Kurden syrischer Herkunft den Wegweisungsvollzug nicht
als unzumutbar erscheinen lasse. Von staatlichen Repressionen, die ein
menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, kann demnach weder
für die Beschwerdeführenden individuell noch für die Kurden in Syrien
generell gesprochen werden.
6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise
aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
7.
7.1. In der Rechtsmittelschrift sowie den Eingaben vom 23. Dezember
2009, 12. Februar 2010, 18. Juni 2010 sowie 7. Januar 2011 machten die
Beschwerdeführenden sinngemäss geltend, der Beschwerdeführende 1
habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er sich zusätzlich
auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG berufe. Zum
Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeiten wurden verschiedene
Dokumente zu den Akten gereicht (vgl. Bstn. K, N, O, Q vorstehend).
7.2. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
- insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur
Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1
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Seite 20
S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
7.3. Es wird geltend gemacht, der Beschwerdeführende 1 sei Mitglied der
PYD sowie des Demokratischen Kurdischen Kultur- und
Informationsvereins und habe an mehreren regimekritischen
Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, wo er unter anderem
Flugblätter verteilt habe. Zudem sei er verantwortlich gewesen für die
Durchführung einer Kundgebung in der Stadt K._______.
7.4. Die syrischen Sicherheits- und Geheimdienste verfügen über
umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen
oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im
Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht,
syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und
zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Bei realistischer Betrachtung ist davon auszugehen, dass eine solche
Spitzeltätigkeit sich auf die Erfassung von Personen konzentriert, welche
im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der
Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden.
7.5. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführende 1 seit seiner
Einreise in die Schweiz lediglich an wenigen regimekritischen
Kundgebungen teilgenommen, wo er Flugblätter verteilt haben will. Als
Beweis dafür wurden verschiedene Ausdrucke von im Internet
veröffentlichten Fotos beziehungsweise Originalfotos eingereicht, die ihn
als Teilnehmer an den Kundgebungen zeigen. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführende
1 anhand dieser Fotografien von den syrischen Geheimdiensten
wahrgenommen und erkannt worden ist, nur gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden
unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen.
Inwiefern er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und
Kurden hervorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine
Registrierung durch die syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht
D-7624/2009
Seite 21
einzusehen. Durch die blosse Teilnahme an wenigen Kundgebungen, an
denen er Flugblätter verteilt haben will, hebt er sich nicht von der breiten
Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. An dieser Einschätzung ändert
auch das eingereichte Bestätigungsschreiben der PYD vom 9. August
2009 nichts, werden in diesem Schreiben doch nicht konkrete Aktivitäten
des Beschwerdeführenden 1 aufgeführt, sondern lediglich pauschal auf
Aktivitäten verwiesen, an denen er teilgenommen haben soll. Da zudem
aufgrund des unspezifischen Inhalts des Schreibens von einem
Gefälligkeitsschreiben auszugehen ist, ist es nicht geeignet, eine
Gefährdung des Beschwerdeführenden 1 durch den syrischen Staat
wahrscheinlich zu machen. Auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführende 1 im eingereichten "Gesuch für das Durchführen
einer Veranstaltung" der Stadt K._______ als verantwortliche Person für
die durch M._______ organisierte Kundgebung vom (…) bezeichnet
wurde, stellt kein Indiz dar, aus welchem ersichtlich würde, dass er von
den syrischen Behörden als politisch exponierte Person und somit als
Bedrohung für das politische System in Syrien wahrgenommen wird,
umso mehr als der Inhalt dieses Gesuchs lediglich den schweizerischen
und mithin nicht den syrischen Behörden bekannt sein dürfte
Insgesamt lassen die eingereichten Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführenden 1 schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen müsste, dass er dem syrischen
Geheimdienst als ernsthafter Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser
Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches
aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt
aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das
von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus
dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführenden 1 klarerweise nicht
bescheinigt werden. Den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass in Syrien
gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft in der PYD beziehungsweise im Demokratischen
Kurdischen Kultur- und Informationsverein sowie der übrigen vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer ernsthaften
Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nachgesucht haben, da keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden illegal
aus Syrien ausgereist sind, führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr
deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten.
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Seite 22
Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem
Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllen.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
beziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift beziehungsweise den übrigen Eingaben sowie die
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher
eingegangen wird. Das BFM hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
10.
10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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Seite 23
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2.
10.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.3.
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Seite 24
10.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2. In Syrien ist die allgemeine Lage nicht derart, dass auf eine
konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr
geschlossen werden müsste. Bei den Beschwerdeführenden handelt es
sich um Kurden mit und ohne syrischer Staatsangehörigkeit. Es trifft zwar
zu, dass die Kurden in Syrien als Minderheit von der
Bevölkerungsmehrheit in verschiedenen Bereichen des Lebens
diskriminiert werden. Diese gegen die Kurden gerichteten
Diskriminierungen gelten jedoch in konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3700/2006 vom 21. August 2008), für
sich allein als zu wenig intensiv, als dass sie einen Wegweisungsvollzug
insgesamt als unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. EMARK 2002
Nr. 23 E. 4d S. 186).
Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Gründe ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist festzuhalten, dass viele ihrer nächsten
Verwandten in ihrem Heimatland leben, weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen können. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach diese Verwandten nicht gewillt
seien, den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien zu helfen, da sie bereits selber im Visier
der Behörden seien, ist unglaubhaft, zumal – wie in E. 4.7 f. vorstehend ausgeführt – nicht geglaubt werden
kann, dass sich der Beschwerdeführende 1 in seiner Heimat für die PYD politisch betätig und deswegen
Nachteile erlitten hat respektive er nach seiner Ausreise von den Behörden gesucht wurde. Der
Beschwerdeführende 1, der neben Kurdisch auch gut Arabisch spricht, hat vor seiner Ausreise aus Syrien
viele Jahre in einer Verpackungsfirma gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, er und seine Familie könnten
sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht
wird, der Beschwerdeführende 1 leide unter psychischen Problemen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich
bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind.
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 unter keinen nennenswerten gesundheitlichen
Problemen leidet. Bezüglich der übrigen Beschwerdeführenden lassen sich aus den Akten keine Hinweise
auf gesundheitliche Probleme entnehmen, weshalb der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien
auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführende 5
erst fünfeinhalb Jahre alt ist, spricht – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal sie mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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10.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
10.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem
Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: