B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7625/2015
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (...).
D-7625/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus Guinea – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland am 29. März 2013 und gelangte
am 20. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am
26. Oktober 2015 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt
respektive der Beschwerdeführer summarisch befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Guinea über
C._______ und D._______ in den E._______ (drei Monate Aufenthalt) und
weiter nach F._______ gereist, wo er während sechs Monaten geblieben
sei. Per Schiff sei er schliesslich im Juni 2014 in Italien (G._______) ein-
gereist, wo er sich während vier Tagen aufgehalten habe. Anschliessend
sei er nach H._______ transferiert worden, wo er in I._______ ein Asylge-
such eingereicht habe und von den italienischen Behörden registriert wor-
den sei. Er habe sich dort im J._______ bis im Januar 2015 aufgehalten
und danach auf der Strasse gelebt, da er nicht die finanziellen Mittel gehabt
habe, um direkt in die Schweiz zu reisen. In I._______ habe die Caritas
gratis Essen verteilt und er habe teilweise auf den Feldern gearbeitet, um
Geld für seine Reise in die Schweiz zu verdienen.
Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt, er sei aber
indirekt von ethnischen Auseinandersetzungen betroffen gewesen, in de-
ren Verlauf sein Bruder am (...) getötet und er selber geschlagen worden
sei.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da es kein frankophones Land wie die Schweiz sei.
Mit Entscheid des SEM vom 27. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
K._______ zugewiesen.
D-7625/2015
Seite 3
B.
Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 24. November 2015
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Be-
schwerdeführer am 17. Juni 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht
habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei
gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (DAA; SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 14. November 2015 an Italien übergegangen. Im Rah-
men des rechtlichen Gehörs habe er angeführt, schon in Guinea die Ab-
sicht gehabt zu haben, in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Er wün-
sche, dass sein Asylgesuch hier in der Schweiz geprüft werde, weil Italien
kein französischsprechendes Land wie die Schweiz sei. Der geäusserte
Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es
grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylver-
fahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung
des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaa-
ten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
D-7625/2015
Seite 4
gen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden
keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humani-
tären Gründen rechtfertigen würden.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen
Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Weg-
weisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
nach Italien sprechen würden. Anlässlich der BzP habe der Beschwerde-
führer zu Protokoll gegeben, er habe in Italien auf der Strasse schlafen
müssen. Italien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt,
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich daher an die zuständigen Behör-
den wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder
Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit be-
stehe. Zudem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhan-
denen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei fest-
zuhalten, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte da-
für vorliegen würden, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 25. No-
vember 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfü-
gung des SEM vom 16. November 2015. In formeller Hinsicht ersuchte er
sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er habe nach seiner Ankunft in Italien etwas mehr als sechs Monate in
einem Camp verbracht. Eines Tages seien ohne Begründung (...) Personen
D-7625/2015
Seite 5
– darunter er – aus dem Lager entfernt worden, ohne dass man ihnen einen
gesicherten Ort zugewiesen habe. Daher habe er, ohne Unterstützung zu
erhalten, auf der Strasse leben und schlafen müssen. Diese Situation sei
für ihn unerträglich gewesen. Nachdem er dies während fünf Monaten aus-
gehalten habe, habe er die Entscheidung getroffen, in die Schweiz weiter-
zuziehen, und habe hier am 20. Oktober 2014 ein Asylgesuch eingereicht.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-7625/2015
Seite 6
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
D-7625/2015
Seite 7
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 30. Oktober 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Die Zuständigkeit
Italiens ist somit gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) –, wel-
che einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet
ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz
D-7625/2015
Seite 8
muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE
2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl.
EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13;
Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
D-7625/2015
Seite 9
4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegen-
teiliges schliessen. Nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Italien
konnte er ärztliche Hilfe beanspruchen und fortan im Lager K._______ auf
H._______ logieren. Auch nachdem er das Lager zirka im Januar 2015
verliess, war es ihm eigenen Angaben offensichtlich möglich, ein Auskom-
men zu finden (vgl. act. A4/11 S. 6). Zwar wendet er in seiner Rechtsmitte-
leingabe ein, er sei mit (...) weiteren Personen eines Tages aus dem Lager
entfernt worden und habe ohne Unterstützung auf der Strasse leben und
schlafen müssen. Diese unerträgliche Situation habe er fünf Monate aus-
gehalten und dann die Entscheidung getroffen, in die Schweiz weiterzurei-
sen. Dieses – im Übrigen unbelegte – Vorbringen ist jedoch angesichts der
anderslautenden Ausführungen anlässlich der BzP als blosse Schutzbe-
hauptung zu werten und daher überwiegend zu bezweifeln. So ist aus den
Angaben in der BzP ersichtlich, dass er das Lager offenkundig aus eige-
nem Willen verlassen haben muss, bei der Caritas in I._______ Unterstüt-
zung erhielt und gelegentlich einer Erwerbstätigkeit nachging, um Geld für
seine Reise in die Schweiz zu sparen (vgl. act. A4/11 S. 6). Zudem brachte
er anlässlich des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu mögli-
chen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in
keiner Weise die in der Beschwerde angeführten Argumente vor, sondern
wies lediglich darauf hin, dass Italien kein frankophones Land wie die
Schweiz sei. Angesichts seines Vorbringens, die Situation sei nach dem
Verlassen des Lagers für ihn unerträglich gewesen, hätte jedoch mit Recht
erwartet werden dürfen, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf
diese für ihn kritische Situation hinweist, falls sich die Sachlage tatsächlich
in dieser Weise präsentiert hätte. Insgesamt sind daher keine konkreten
und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers
in Italien zu ersehen.
4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
D-7625/2015
Seite 10
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der sinngemässe Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7625/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: