B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7626/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an den Kanton;
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte und unter anderem in der Befragung zur Person (BzP) vom
12. November 2015 geltend machte, sie möchte in der Nähe ihres Bruders
leben, weil dieser ihr helfen könne, die Sprache zu erlernen,
dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Zuweisungsentscheid vom
17. November 2015 unter Hinweis auf Art. 27 AsylG (SR 142.31) und
Art. 21 sowie 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zuwies,
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie
anwies, sich am 19. November 2015 bis 14.00 Uhr bei der zuständigen
kantonalen Behörde zu melden,
dass es den Entscheid damit begründete, es seien keine spezifischen
schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, die für
eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2015 (Post-
stempel) um Zuweisung in den Kanton C._______ ersuchte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machte, ihr Bruder so-
wie dessen Familie lebten im Kanton C._______ und diese könnten sie gut
unterstützen,
dass sie schon früh ihre Eltern verloren habe und bis anhin von ihrem Bru-
der unterstützt worden sei, weshalb sie in den Kanton C._______ wechseln
möchte, wo auch ihre Verwandten lebten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Per-
son an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt
(Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
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Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen,
wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten
auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, ange-
wiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person vom
12. November 2015 keine gravierenden gesundheitlichen Probleme vor-
brachte und die Beschwerde gegen den Zuteilungsentscheid einzig mit
dem Bedürfnis nach sozialer Unterstützung durch ihren in der Schweiz le-
benden Bruder sowie dessen Familie begründet wurde,
dass der gemäss Rechtsmitteleingabe in der Schweiz lebende Bruder der
volljährigen Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a
Bst. e AsylV 1 gehört,
dass bei der vorliegenden Aktenlage offensichtlich auch nicht von einem
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ausgegangen werden kann,
dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, in der Nähe ihrer Verwandten
zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll,
dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre,
diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend ent-
scheidenden Sinne zu begründen vermögen,
dass das anlässlich der BzP vorgebrachte Anliegen der Beschwerdeführe-
rin, zum Spracherwerb in der Nähe ihres Bruders leben zu wollen, keine
zulässige Begründung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG darstellt, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerde-
führerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3
AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
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dass vorliegend unter Berücksichtigung aller Umstände von einer Kosten-
auflage abzusehen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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