B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7628/2016
mel
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Kurde alewitischer Religionszugehörig-
keit – eigenen Angaben zufolge die Türkei am 6. Juli 2016 verliess und
über Bulgarien, weitere ihm unbekannte Länder und Deutschland am
12. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 21. Juli 2016 und der
einlässlichen Anhörung vom 21. September 2016 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei am (…) 2015 von der Polizei
nach einer Ausweiskontrolle auf offener Strasse angeschossen worden,
dass er aufgrund seiner kurdischen Herkunft und seiner politischen Sym-
pathie für die HDP (Halkların Demokratik Partisi – Demokratische Partei
der Völker) infolge dieser Ereignisse am (…) 2016 unter falschen Anschul-
digungen (Fälschung von Dokumenten, Widerhandlung gegen diensttu-
ende Beamte und Waffenbesitz ohne Waffenschein – wobei man ihm die
Waffe habe unterschieben wollen) zu einer Haftstrafe von (…) Jahren ver-
urteilt worden sei, während sein an den Ereignissen beteiligter, nichtkurdi-
scher Freund freigesprochen worden sei,
dass er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft von einem an die-
sen Ereignissen beteiligten Polizisten bedroht worden sei, worauf er diesen
angezeigt habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem das Gerichtsurteil
vom (…) 2016 sowie ein Gerichtsurteil vom (…) 2009, gemäss welchem er
wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu (…) Jahren Haft ver-
urteilt worden war, zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
7. November 2016 – eröffnet am 9. November 2016 – abwies und die Weg-
weisung sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung ausführte, es handle sich vorliegend um
eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung und ein Strafverfahren bilde nur ei-
nen Asylgrund, wenn einem Asylsuchenden aus Gründen der politischen
Verfolgung zu Unrecht die Begehung eines gemeinrechtlichen Deliktes un-
terstellt werde,
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dass der Beschwerdeführer als Sympathisant einer im türkischen Parla-
ment vertretenen Partei ein unauffälliges politisches Profil aufweise und
sich keines politisch motivierten Deliktes schuldig gemacht habe,
dass er vorbestraft sei und dem Gerichtsurteil vom (…) 2009 verschiedene
Faktoren zu entnehmen seien, die für die Rechtsstaatlichkeit des Verfah-
rens sprächen,
dass auch dem Gerichtsurteil vom (…) 2016 keine Anzeichen dafür zu ent-
nehmen seien, dem Beschwerdeführer sei aus politischen Motiven zu Un-
recht die Begehung eines gemeinrechtlichen Deliktes unterstellt worden,
dass auch die Höhe der Strafe von (…) Jahren angesichts der Vorstrafe
und der Schwere der ihm zur Last gelegten Taten nicht unverhältnismässig
hoch erscheine,
dass das Strafverfahren mit rechtsstaatlich legitimen Mitteln und aus
rechtsstaatlich legitimen Motiven geführt worden sei, der Beschwerdefüh-
rer anwaltlich vertreten gewesen sei und ihm nach Ausschöpfung der in-
nertürkischen Rechtswege eine Klage am Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen stehe,
dass er an der Anhörung ausgeführt habe, von der Antiterrorsektion ver-
haftet und durch ein Schwerverbrechergericht als Terrorist verurteilt, im Re-
kursverfahren aber freigesprochen worden zu sein, darauf aber im Urteil
vom (…) 2016 nicht Bezug genommen werde und er es auch versäumt
habe, dieses Verfahren zu belegen,
dass auch die angeblichen Drohungen durch den Polizisten keine politisch
motivierte Verfolgung darstellten, zumal die Tatsache, dass auch sein von
der Justiz freigesprochener Freund gemäss Anklageschrift gegen diesen
Polizisten auftrete, gegen die Vermutung spreche, die Drohungen seien le-
diglich aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgt,
dass sich zu der angeblich unterbliebenen ärztlichen Versorgung im Ge-
fängnis festhalten lasse, dass die erlittene Schusswunde gemäss ärztli-
chem Zeugnis vom (…) 2015 im Spital fachgerecht versorgt worden sei
und nicht erstellt sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge im Gefängnis
nicht medizinisch versorgt worden sei, wogegen auch die Tatsache spre-
che, dass seine Verletzung ohne sichtbare Beeinträchtigung verheilt und
es auch in der Schweiz zu keiner Nachbehandlung gekommen sei,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten, weil er an der Befra-
gung angegeben habe, der Polizist habe ihn anlässlich der Schiesserei
aufgrund seiner Sympathie für die HDP als Terrorist beschimpft, während
er an der Anhörung ausgesagt habe, dieser habe dies am Vortag vor dem
HDP-Gebäude getan,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufi-
gen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz für weitere Abklärungen beantragte,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass zudem von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis Ende des Beschwer-
deverfahrens abzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Begehren zunächst
ausführte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem
es nicht berücksichtigt habe, dass sein Geständnis unter Vorenthaltung
medizinischer Versorgung erzwungen worden sei, und falsch festgestellt
habe, sein Freund träte auch als Kläger gegen den Polizisten auf,
dass im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen
zur Konversation mit dem Polizisten Indizien für eine Befangenheit des
Sachbearbeiters und für eine unvollständige Übersetzung vorlägen,
dass er übereinstimmend angegeben habe, dass sich der Polizist am
Wahltag erstmals negativ ihm und seinen Freunden gegenüber geäussert
habe, und ihn erst während der Schiesserei als Terrorist bezeichnet habe,
und die Vorinstanz ausser dieser Konversation keine anderen Unglaubhaf-
tigkeitselemente äussere,
dass Alewiten kurdischer Ethnie in der Türkei systematisch diskriminiert
würden und der türkische Staat rechtsstaatlichen Anforderungen allgemein
nicht zu genügen vermöge,
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dass er von einem beteiligten Polizisten mit dem Tod bedroht worden sei,
was ein starkes Indiz dafür sei, dass dieser einen persönlichen Zwist mit
ihm austrage, und sich die Schiesserei just an dem Tag ereignet habe,
nachdem sich dieser ihm gegenüber aufgrund seiner politischen Haltung
negativ geäussert habe,
dass das eingereichte Strafurteil zwar auf den ersten Blick weder äusser-
lich noch inhaltlich Anzeichen dafür zeige, dass es aus politischen Gründen
gefällt worden sei, dies aber nicht bedeute, dass es rechtsstaatlich legiti-
men Ansprüchen genüge,
dass der Richter, obwohl er (der Beschwerdeführer) die ihm angelasteten
Straftaten nicht akzeptiert habe, sein erzwungenes Geständnis berücksich-
tigt, alle seine Anträge abgewiesen und seinen Freund viel milder beurteilt
habe,
dass es nach dem Putschversuch in der Türkei zu Massenverhaftungen
gekommen sei, sodass sich die Zustände in den türkischen Gefängnissen
verschlechtert hätten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember
2016 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 3. Januar 2017 einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2016 fristge-
recht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass das SEM in sei-
ner Verfügung in genügender Weise auf die Verweigerung der medizini-
schen Behandlung eingegangen ist und den Sachverhalt diesbezüglich
richtig erstellt hat,
dass zudem entgegen den Aussagen in der Beschwerde keine Hinweise
auf eine Befangenheit oder auf Übersetzungsfehler zu erkennen sind,
dass die Protokolle bezüglich dem Ablauf der Ereignisse zwar tatsächlich
etwas unklar scheinen, dies aber vor allem an der Erzählweise des Be-
schwerdeführers liegt,
dass der Sachverhalt somit rechtsgenüglich erstellt wurde und der Antrag
um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen ab-
zuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wie nachfolgend dargelegt
nicht asylrelevant sind, sodass auf die Erwägungen des SEM zu deren
Glaubhaftigkeit sowie auf die entsprechenden Erwiderungen in der Be-
schwerde nicht weiter einzugehen ist,
dass das SEM richtig festgestellt hat, dass das Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer in der Türkei rechtsstaatlich legitime Zwecke verfolge und
deshalb nicht asylrelevant sei,
dass dem eingereichten Urteil vom (…) 2016 zu entnehmen ist, dass das
türkische Strafgericht den wegen Körperverletzung und Sachbeschädi-
gung vorbestraften Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlich korrekten
Verfahren verurteilt hat, weil er nach einer Ausweiskontrolle die Flucht er-
griffen und auf die ihn verfolgenden Polizisten geschossen habe,
dass dem Urteil keine Hinweise auf eine politische Verfolgung zu entneh-
men sind und auch allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kurde
und Alewit ist, nicht auf eine solche schliessen lässt,
dass es nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer unter Vor-
enthaltung der medizinischen Versorgung seiner Schussverletzung zu ei-
nem Geständnis gezwungen wurde, zumal er gemäss ärztlichem Zeugnis
vom (…) 2015 im Spital versorgt worden war, und er diese Version erst an
der Anhörung vorbrachte und das Schweigen bezüglich dieser relevanten
Ereignisse trotz des summarischen Charakters der Befragung nicht nach-
vollziehbar ist,
dass der Richter die Anträge des Beschwerdeführers aus strafrechtlichen
Gründen und nicht aus politischen Motiven abgewiesen hat,
dass auch die Tatsache, dass sein nicht-kurdischer Freund freigesprochen
wurde, nicht für eine politische Verfolgung spricht, war dieser doch nur in
die Ausweiskontrolle nicht aber in die Schiesserei involviert,
dass die Drohungen des Polizisten im privaten Rahmen erfolgt sind und
sich der Beschwerdeführer offenbar dagegen mit einer Anzeige wehren
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konnte, weshalb sie keine asylrelevante Verfolgung darstellen, unabhängig
davon, ob sein Freund auch als Kläger auftritt,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass es aufgrund der Massenverhaftungen seit dem Putschversuch im Juli
2016 in der Türkei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in den
türkischen Gefängnissen zu Engpässen kommen könnte, dies aber nicht
Ausmasse annehmen dürfte, die im Rahmen einer Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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