Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7630/2009
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann,
c/o Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl / Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. September 2008 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er
am 19. September 2008 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und
– summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt
während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
C._______zugewiesen. Am 31. Juli 2009 wurde er von einer Mitarbeiterin
des BFM in BernWabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen
angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______ (E._______, Nordprovinz). Nach
Ende seiner 11jährigen Schulzeit habe er seinem Vater in der
Landwirtschaft geholfen. Im Jahre 1998 sei er von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem
fünfmonatigen Training sei er nach E._______ geschickt worden, wo er
eine Ausbildung zum Elektriker/Elektromonteur absolviert habe. In der
Folge habe er an verschiedenen Stellen – vom 1. September 2003 bis
zum 28. November 2005 als Angestellter der Firma F._______ und
danach selbständig – als Elektomonteur und Fernsehreparateur
gearbeitet und daneben für die LTTE Briefe und Pakete transportiert.
Im März 1999 sei er erstmals unter dem Verdacht, die LTTE zu
unterstützen, verhaftet und in ein ArmeeCamp gebracht worden. Dort sei
er während fünf Monaten festgehalten worden; die Soldaten hätten auch
versucht, von ihm unter Folter die Namen von LTTEMitgliedern in
Erfahrung zu bringen. Am 7. September 2006 sei er erneut
festgenommen und fünf oder sechs Tage lang misshandelt worden. Kurz
zuvor sei einer seiner Angestellten entführt worden; dieser sei – wie auch
ein weiterer, ein Jahr später verschleppter Mitarbeiter – nie wieder
aufgetaucht.
Im Januar 2008 sei in E.______ bei einem Anschlag ein Soldat der sri
lankischen Armee ums Leben gekommen. Die srilankische Armee habe
dann zahlreiche Leute, darunter auch einen Arbeitskollegen verhaftet,
welcher am nächsten Tag tot aufgefunden worden sei. Als er erfahren
habe, dass auch er gesucht werde, habe er E._______ umgehend
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verlassen und sei in sein Dorf D._______ zurückgekehrt. Dort habe die
LTTE mehrmals – letztmals am 25. Mai 2008 – versucht, ihn erneut zu
rekrutieren, welchem Ansinnen er sich stets widersetzt habe. In den
vergangenen Jahren seien überdies mehrere seiner nächsten
Angehörigen – darunter sein einziger Bruder und eine seiner Schwestern
– im Bürgerkrieg ums Leben gekommen.
Angesichts all dieser Umstände habe er sich schliesslich zur Ausreise
entschlossen. Er sei von D._______ aus mit dem Velo und zu Fuss nach
E._______ und dann per Bus und Zug nach Colombo gelangt, von wo
aus er am 6. September 2008 auf dem Luftweg via Katar oder Doha nach
Rom gereist sei. Am 9. September 2008 sei er von Italien her in einem
Auto in die Schweiz gefahren worden, wobei er bei der Einreise nicht
kontrolliert worden sei.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab der
Beschwerdeführer – im Original oder als beglaubigte Übersetzungen –
verschiedene Dokumente und Beweismittel zu den Akten: eine
Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, einen Personalausweis, drei
Todesscheine, drei Bestätigungsschreiben, zwei Schulzeugnisse, einen
Arbeitsvertrag, mehrere Bestätigungen und Diplome betreffend die
Ausbildung zum Elektriker/Elektromonteur sowie drei Fotos.
A.d Bei den zuständigen Behörden in Deutschland, Frankreich und
Grossbritannien getätigte Abklärungen ergaben keine Hinweise auf einen
vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in diesen Ländern.
A.e Dem am 17. November 2008 von der am 13. November 2008
bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten
Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht gab das BFM am 4. November
2009 statt.
.
B.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 – eröffnet am 10. November 2009
– lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an, erachtete den Vollzug der
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Wegweisung in den Herkunfts beziehungsweise Heimatstaat oder in
einen Drittstaat jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 5. Dezember 2009 (Poststempel: 8. Dezember 2009) –
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
das BFM. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltlichen
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – gab der Beschwerdeführer unter anderem einen am 2. August
2009 von der anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 31. Juli 2009
anwesenden Hilfswerksvertreterin erstellten Zusatzbericht sowie eine am
19. November 2009 vom G._______ ausgestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
mit, ihr Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14. März 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, mehrere seiner
nächsten Angehörigen seien im Bürgerkrieg ums Leben gekommen, nicht
in Frage. Auch könnten aufgrund des Wohnortes und des Berufs des
Beschwerdeführers Kontakte zu den LTTE und – allerdings stets unter
Vorbehalt der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – allenfalls sogar die
Leistung von Kurierdiensten oder eine Inhaftierung nicht von vornherein
ausgeschlossen werden.
4.1.1. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird vorab gerügt, das BFM
widerspreche sich selber, indem es die Leistung von Kurierdiensten für
die LTTE durch den Beschwerdeführer als im Bereich des Möglichen
liegenden einschätze, um dann wenig später festzustellen, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Kurierdiensten seien
realitätsfremd und unsubstanziiert ausgefallen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es zwar durchaus denkbar ist, dass
junge Männer aus dem Distrikt E._______, welche über eine Ausbildung
als Elektriker/Elektromonteur verfügen, von den LTTE für Kurierdienste
angeworben worden sind. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht ohne
Weiteres der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe
tatsächlich die LTTE in der von ihm behaupteten Art und Weise
unterstützt und werde daher von der srilankischen Armee gesucht, zumal
– wie nachstehend dargelegt wird – seine diesbezüglichen Angaben in
verschiedener Hinsicht zu Zweifeln Anlass geben.
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4.1.2. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zu Recht bemerkt wurde,
sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen
Kurierdiensten für die LTTE in der Tat sehr unsubstanziiert und
realitätsfremd ausgefallen. Auch auf entsprechende Nachfrage hin
vermochte er nicht anzugeben, was für Schreiben oder welche Personen
er an welchen Ort gebracht habe oder welche Informationen er für die
Bewegung habe sammeln müssen (vgl. Vorakten A1 S. 6 und A14 S. 5
f.).
Sodann kann auch der Auffassung des BFM gefolgt werden, die
allgemein gehaltenen Schilderungen des Beschwerdeführers über die
angebliche Suche nach ihm seien sehr allgemein ausgefallen und
erschöpften sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen. In der Tat
lassen die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten
konkreten Fragen (vgl. etwa A14 S. 11 F86 ff.) eine subjektiv geprägte
Wahrnehmung vermissen und vermitteln daher nicht den Eindruck, der
Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.
4.1.3. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 3) wird auf den gleichzeitig zu
den Akten gegebenen, von der in der Anhörung vom 31. Juli 2009
anwesenden Hilfswerkvertreterin am 2. August 2009 erstellten Bericht
hingewiesen, gemäss welchem der Beschwerdeführer sich "an jedes
kleine Detail" habe erinnern können und seine "Ausführungen
detailgetreu" wiedergegeben habe.
Die bei der Anhörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG anwesende
Vertretung der Hilfswerke überwacht den korrekten Ablauf der Anhörung.
Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhaltes stellen lassen, weitere
Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen. Sie
hat jedoch keine Parteirechte (Art. 30 Abs. 4 AsylG und Art. 26 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Die in der Anhörung vom 31. Juli 2009 anwesende
Hilfswerkvertreterin stellte indes keine Fragen und qualifizierte die
Anhörung in ihrem Bericht vom 2. August 2009 vielmehr als in jeder
Hinsicht "einwandfrei". Soweit sie demgegenüber die Vorbringen des
Beschwerdeführers als glaubhaft erachtete (vgl. Stellungnahme auf S. 3
des Berichts vom 2. August 2009), entspricht dies ihrer subjektiven
Wahrnehmung, welche von der entscheidenden Instanz zu Kenntnis
genommen wird, aber nicht zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes führen muss.
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Im vorliegenden Fall ist die Auffassung der Hilfswerkvertreterin nicht
geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich für die LTTE
geleisteten Kurierdienste und der von der srilankischen Armee nach dem
Beschwerdeführer getätigten Suche zu beseitigen. Wie in der
angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, wird denn auch in
den im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Akten
gegebenen Bestätigungen (Beweismittel 4 und 5) mit keinem Wort
erwähnt, der Beschwerdeführer habe Kurierdienste ausgeführt und werde
von der Armee gesucht.
4.1.4. Angesichts der zahlreichen Checkpoints auf sämtlichen
Zufahrtsstrassen aus dem Norden und Osten des Landes in die
Hauptstadt Colombo und der dabei durchgeführten rigorosen Kontrollen
kann es – wie das BFM zu Recht bemerkte – im Weiteren auch
ausgeschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer möglich
gewesen wäre, unter den eigenen Personalien (mit seinem abgelaufenen
Pass; vgl. A1 S. 8) von Vavuniya nach Colombo zu reisen, falls seitens
der srilankischen Behörden tatsächlich ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse vorhanden gewesen wäre.
Der Hinweis, er sei auf der Reise von E._______ nach Colombo von
einem extra dafür bezahlten Agenten begleitet worden (vgl. Beschwerde
S. 3), vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen – in widersprüchlicher Art und Weise – erklärt
hatte, während zweier Monate bei einem Freund in E._______ gewohnt
zu haben, beziehungsweise durch einen von einem Freund für ihn
engagierten Agenten in E._______ sicher untergebracht worden zu sein,
bevor er mit dem Bus nach H._______ (I._______, NordCentralProvinz)
und anschliessend mit dem Zug nach Colombo gereist sei (vgl. A1 S. 8
und A14 S. 12).
4.2. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten – mit
der Einreichung von Todesscheinen, Fotos und anderen Beweismitteln
untermauerten – Tod naher Angehöriger, auf die Festnahme von
Arbeitskollegen und auf die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die
LTTE im Jahre 2008 ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorfälle –
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – in den Ereignissen jener Zeit
begründet sind.
4.2.1. Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung indessen
zutreffend bemerkte, ist der Krieg zwischen der srilankischen Regierung
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Seite 9
und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden
zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter
Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka
deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen
Aktivtäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen
gekommen.
4.2.2. Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse
Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen
zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und
Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und
Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer
Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten.
4.2.3. Wie oben (vgl. E. 4.1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte
der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er für die
LTTE die von ihm behaupteten Kuriertätigkeiten ausgeführt hatte oder
aus einem anderen Grund ins Visier der srilankischen Behörden geraten
war. An dieser Feststellung vermag auch die in der Rechtsmitteleingabe
(vgl. S. 4) enthaltene, durch nichts belegte Behauptung, der Bruder des
Beschwerdeführers sei LTTEMitglied gewesen und im Kampf ums Leben
gekommen, weshalb seine Familie nun als "Heldenfamilie" gelte, nichts
zu ändern. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine
begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG hat.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und
auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift näher
einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten
zu Recht abgewiesen.
Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist,
besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist daher
abzuweisen.
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5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 441 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Nach dem Gesagten ist es dem vorläufig aufgenommenen
Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls Bundesrecht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zwar
aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet
werden, doch ist aufgrund der Aktenlage (der Beschwerdeführer ist seit
mehr als einem Jahr in der Schweiz erwerbstätig) nicht von der
Bedürftigkeit des alleinstehenden Beschwerdeführers auszugehen. Das
bis anhin noch nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen, und die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 600. festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: