B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-763/2015 / wiv
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM (heute: SEM) in V._______ um die Ge-
währung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie dort am 30. September 2014 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg,
zum Verbleib ihrer Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur
Person),
dass nach der summarischen Befragung die damals für das vorliegende
Verfahren zuständige Sachbearbeiterin des SEM der amtsinterne Fach-
stelle "Lingua" den Auftrag erteilte, betreffend die Beschwerdeführerin eine
Herkunftsanalyse durchzuführen, zwecks Beantwortung der Frage, ob
diese in China sozialisiert worden sei,
dass von der dafür zuständigen Fachstelle "Lingua" indes keine entspre-
chenden Abklärungen an die Hand genommen wurden, sondern die Fach-
stelle den vorgenannte Auftrag nur zwei Tage nach dessen Erteilung – mit
interner Mitteilung von 4. Oktober 2014 – unter Verweis auf "Kapazitäts-
engpässe" annullierte (vgl. act. A5 und A6),
dass zwei Monate später – am 8. Dezember 2014 – im EVZ V._______ die
einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung von der heute für das vorlie-
gende Verfahren zuständigen Sachbearbeiterin des SEM insbesondere zu
ihren Lebensumständen in Tibet sowie verschiedenen länderspezifischen
Aspekten befragt wurde (vgl. act. A11: Protokoll der Anhörung),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung
und der einlässlichen Anhörung angab, sie sei eine Staatsangehörige von
China tibetischer Ethnie und sie habe bis Ende Sommer 2013 stets in Tibet
gelebt, zumal sie aus dem Dorf W._______ stamme, welches in der Ge-
meinde X._______, im Bezirk Y._______, in der chinesischen Präfektur
Z._______ gelegen sei, wo sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem älteren
Bruder und ihrer Grossmutter gelebt habe, Chinesisch spreche sie aber
nicht, da sie nie zur Schule gegangen sei, weil sie (bloss) Bauern seien,
respektive weil ihr ihre Mutter gesagt habe, wegen der vormaligen politi-
schen Aktivitäten ihres bereits verstorbenen Vaters dürfe sie die Schule
nicht besuchen,
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dass sich ihre Identitätskarte noch in der Heimat befinde, da sie diese an-
lässlich ihrer illegalen Ausreise aus China bei ihrem Bruder habe zurück-
lassen müssen, als sie (…) 2013 mit Hilfe eines Schleppers und unter Um-
gehung der Grenzkontrollen nach Nepal ausgereist sei,
dass sie zum Grund für ihre Ausreise aus Tibet anführte, sie sei in ihrem
Dorf zweimal Behelligungen respektive Nachstellungen vonseiten eines in
der Region stationierten chinesischen Polizisten ausgesetzt gewesen,
dass sie nach ihrer Ankunft in Nepal während (…) Monaten bei einem On-
kel gelebt habe, bis dieser über einen dort ansässigen Tibeter ihre Weiter-
reise organisiert habe, worauf sie – finanziert vom Onkel, mit Hilfe von zwei
Schleppern und zusammen mit drei anderen Reisenden – auf dem Luftweg
über eine Zwischendestination in ein europäisches Land gebracht worden
sei, von wo sie per Bahn die Schweiz erreicht habe,
dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin – soweit
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, an-
sonsten auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet 9. Januar 2015)
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, unter aus-
drücklichem Ausschluss des Vollzuges in die Volksrepublik China,
dass das Staatssekretariat zur Begründung seines Entscheides namentlich
ausführte, aufgrund ihrer fehlenden Chinesisch-Kenntnisse, ihres ungenü-
genden Alltagswissens, ihrer stereotypen Reisewegschilderungen, der Un-
entschuldbarkeit der Nichtbeschaffung ihrer Identitätspapiere und aufgrund
ihrer unglaubhaften Asylvorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin wie von ihr geltend gemacht in einem Dorf in Tibet ge-
boren, aufgewachsen und sozialisiert worden sei,
dass dementsprechend auch nicht davon auszugehen sei, dass sie eine
Staatsangehörige von China sei, zumal alleine die Tatsache, dass sie Ti-
betisch spreche und tibetischer Ethnie sei, diesbezüglich keinen Beleg dar-
stelle, werde doch im Exil geborenen Tibetern die chinesische Staatsange-
hörigkeit nicht erteilt,
dass nach dem Gesagten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ihre Haupt-
sozialisation in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien statt-
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gefunden habe, und zugleich feststehe, dass ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, wo-
mit auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden könne,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
6. Februar 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Neubeurteilung der Sache [1], sodann die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl [2a], eventualiter
die Feststellung des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges [2b], subeventualiter die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges [3] beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten [4b]
ersuchte (vgl. für die weiteren Anträge die Akten),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an der geltend gemachten
Herkunft aus Tibet ausdrücklich festhielt und die anderslautenden Erwä-
gungen des Staatssekretariats zum einen unter Verweis auf ihre aktenkun-
digen Angaben und Ausführungen bestritt und zum andern Lücken in ihren
Vorbringen, soweit vorhanden, als nicht wesentlich erklärte,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die Be-
schwerdevorbringen im Einzelnen sowie für den Inhalt der mit der Be-
schwerde vorgelegten Beweismittel (Kopien der vorinstanzlichen Akten,
eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2013, der Jahresbe-
richt 2004 des Tibetan Centre for Human Rights und Democracy sowie eine
aktuelle Fürsorgebestätigung) auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Februar 2015 mitgeteilt wurde, sie könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass gleichzeitig dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entspro-
chen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM
unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen wurde,
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dass das Staatssekretariat in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar
2015 unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am
20. Februar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist und sich ihre Eingabe als frist-
und formgerecht erweist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung auf die Vorbringen der
Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft tatsächlich aus Tibet respek-
tive auf ihre Rügen an den anderslautenden Feststellungen im angefoch-
tenen Entscheid nicht eingegangen ist, sondern die Abweisung der Be-
schwerde leidglich unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen bean-
tragt hat,
dass allerdings aufgrund der vorliegenden Akten der zentrale Schluss des
angefochtenen Entscheides – die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei
mit Sicherheit nicht in Tibet, sondern mutmasslich in Nepal oder Indien so-
zialisiert worden – nicht zu überzeugen vermag,
dass in dieser Hinsicht – wie nachfolgend aufgezeigt – von einer ungenü-
genden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist und sich die Beschwerde
von daher als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird,
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dass demzufolge über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin und
mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. dazu Art. 111 Bst. e
und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nach ein-
lässlicher Analyse der damaligen Quellenlage zum Schluss gelangte, im
Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, sei vorab
auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, und zwar auch
dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe
vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal
oder Indien gelebt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.),
dass das Bundeverwaltungsgericht diese Praxis im Urteil BVGE 2014/12
vom 20. Mai 2014 einer eingehenden Prüfung unterzogen hat,
dass das Gericht dabei vor dem Hintergrund der jüngsten Quellenlage zur
Erkenntnis gelangt ist, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl
in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedin-
gungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es ihnen
unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staats-
angehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit
durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit wegfällt, daneben aber
(weiterhin) davon ausgegangen werden muss, dass ein grosser Teil der in
Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben hat und nach wie vor die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischener-
gebnis nach E. 5.4 - 5.7]),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie ist, mit
Herkunft entweder wie behauptet aus China oder dann aus Nepal oder In-
dien, womit es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im vorgenann-
ten Urteil mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige
von China handelt, was vom SEM verkannt wird, zumal das Staatssekre-
tariat in seinen Erwägungen wesentliche Erkenntnisse der Rechtspre-
chung ausser Acht lässt,
dass das Gericht im Urteil BVGE 2014/12 jedoch nicht bloss die bisherige
Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft hat, sondern darüber hinaus – im
Sinne einer Präzisierung – namentlich festgehalten hat, dass bei Personen
tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen
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würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort beständen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbe-
hörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
finde,
dass nämlich, wenn ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht die Abklärung verhindert, welchen effektiven Status
er in Nepal respektive in Indien innehat, namentlich keine Drittstaatenab-
klärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden kann, und
überdies durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Her-
kunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person
in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht wird (vgl. a.a.O., E.
5.8 - 5.10),
dass im Lichte dieser Präzisierung der Frage nach der Verlässlichkeit der
Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie zentrale Be-
deutung zukommt,
dass das SEM im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen dafür hält, die
Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemach-
ten Herkunft aus Tibet seien ungenügend, und das Staatssekretariat vor
diesem Hintergrund eine Herkunft aus Tibet ausschliesst,
dass jedoch die diesbezüglichen Ausführungen des SEM, welche sich nicht
auf eine fundierte Analyse durch eine fachkundige Person stützen (soge-
nannte LINGUA-Analyse), sondern soweit ersichtlich lediglich auf eine
Auswertung der zuständigen Sachbearbeiterin, bei objektiver Betrachtung
über weite Strecken in den Akten keinen Rückhalt finden,
dass die Beschwerdeführerin zunächst in der Lage war, grundsätzlich
nachvollziehbare und soweit ersichtlich zutreffende geographische Anga-
ben zum geltend gemachten Herkunftsort zu machen, was vom SEM zwar
bestätigt, jedoch gleichzeitig als wenig relevant qualifiziert wird,
dass sodann die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemach-
ten Reiseweg vom Heimatort nach Nepal zwar nicht in jeder Hinsicht de-
tailliert sind, die diesbezüglichen Ausführungen jedoch keine gravierenden
Mängel erkennen lassen und sich als grundsätzlich nachvollziehbar dar-
stellen, wobei auch Detailschilderungen vorhanden sind, welche eher für
als gegen ein persönliches Erleben der geltend gemachten Reise spre-
chen, was vom SEM allerdings gegenteilig dargestellt wird,
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dass die Beschwerdeführerin zwar keine heimatlichen Papiere zu den Ak-
ten gereicht hat, was tatsächlich geeignet ist, Zweifel an der geltend ge-
machten Herkunft zu wecken, sie jedoch ausführliche Angaben über die
exakten Umstände der Ausstellung ihrer Identitätskarte machte, die dazu
benötigten Familienpapiere zu bezeichnen vermochte und ihre Beschrei-
bungen über die Mitnahme der Identitätskarte zumindest auf einem Teil ih-
res Reiseweges und der Zurücklassung derselben bei ihrem in der Heimat
verbliebenen Bruder nachvollziehbar sind,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich offenbar über gewisse Chine-
sisch-Kenntnisse verfügt, auch wenn sie eigenen Angaben zufolge nie den
chinesischen Schulunterricht besucht hat, hat sie doch sowohl im Verlauf
der summarischen Befragung als auch der einlässlichen Anhörung an
mehreren Stellen spontan chinesischen Lehnwörter verwendet, und muss-
ten darüber hinaus anlässlich der Anhörung zumindest an einer Stelle von
der Übersetzerin chinesische Wörter verwendet werden, damit diese von
der Beschwerdeführerin verstanden wurde, was entgegen den anders lau-
tenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid in der vorliegenden Form
viel mehr für als gegen eine Sozialisation in Tibet spricht,
dass insgesamt durchaus gewisse Zweifel an der geltend gemachten Her-
kunft aus Tibet bestehen, diese jedoch nicht als derart gewichtig erschei-
nen, als dass ohne weitere Abklärungen mit hinreichender Bestimmtheit
geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre
Herkunft zu verschleiern,
dass das SEM in seinen anders lautenden Erwägungen fehl geht, zumal
es sich mit offenkundig zutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin und
Hinweise für die Herkunft aus Tibet nicht genügend auseinandersetzt be-
ziehungsweise diese als bloss angelernt oder unerheblich erklärt werden,
dass sodann verschiedene Erwägungen im angefochtenen Entscheid er-
kennen lassen, dass dessen Verfasserin mit den in Tibet herrschenden
Verhältnissen kaum persönlich vertraut sein kann, zumal beispielsweise
die Erwägungen zur angeblich in Tibet schon seit Jahren konsequent
durchgesetzten Schulpflicht in chinesischer Sprache in der vorliegenden
Form an den tatsächlichen Verhältnissen im Lande, namentlich im ländli-
chen Raum, weit vorbeigehen dürften,
dass bei diesem Ergebnis offen bleiben kann, ob auch das rechtliche Ge-
hör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt worden ist, als sie mit den
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angeblichen Unzulänglichkeiten in ihren Länderkenntnissen kaum konfron-
tiert worden ist,
dass nach dem Gesagten – in Gutheissung der Beschwerde – die Verfü-
gungen des SEM vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssekretariat zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, der nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerdeführung rele-
vante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Staatssek-
retariat zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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