B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-763/2016
lan
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
D-763/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– suchte am 26. März 2013 nach seiner Ankunft aus B._______ in Beglei-
tung seiner Ehefrau, C._______ (ebenfalls N […]), im Flughafen
D._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen
das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zu. Dort wurden sie am 30. März 2013 durch das Bundesamt zur Person
befragt (BzP). Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wurde ihnen die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Am
26. März 2014 hörte sie das Bundesamt in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen an (An-
hörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 21. Oktober 2015 durch
das SEM.
A.a Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Pro-
tokoll, er stamme aus E._______ (Gouvernement Al-Hasaka) und habe
von (…) 2004 bis (…) 2006 den regulären Militärdienst geleistet. In der
Folge sei er selbständig im eigenen Geschäft für (…) mit Standorten in
F._______ und G._______ ([…] H._______) tätig gewesen. Ende 2012
habe er geheiratet und ab (…) 2013 in F._______ gewohnt. Im (…) 2013
sei das Geschäft in H._______ von der Freien Syrischen Armee (FSA) und
der Al-Nusra-Front geplündert worden und existiere nicht mehr. Daraufhin
habe er bis Anfang (…) 2013 im Geschäft in F._______ gearbeitet, wobei
er mehrmals von Angehörigen der Al-Nusra-Front telefonisch kontaktiert
und zur finanziellen Unterstützung mit (…) Millionen Lira aufgefordert wor-
den sei. Dies habe er nicht ernst genommen. Am (…) 2013 habe er ein
Schreiben der Al-Nusra-Front in seinem Hof aufgefunden. Darin sei er für
den Fall, dass er den geforderten Geldbetrag innert dreier Tage nicht leis-
ten würde, mit dem Tod bedroht worden. Da er die Organisation nicht habe
unterstützen wollen, habe er sich geängstigt. Zudem seien alle jungen
Männer zum Militärdienst aufgefordert worden. Er habe aber nicht beab-
sichtigt, Dienst zu leisten, da er weder andere noch sich selbst habe töten
wollen. Deshalb habe er am (…) 2013 zusammen mit seiner Ehefrau Sy-
rien illegal auf dem Landweg in Richtung B._______ verlassen. Nach ei-
nem (…) Aufenthalt in I._______ seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz
weitergereist.
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A.b Bei der Anhörung vom 26. März 2014 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie bei der BzP vor, wobei er die
drohende Einberufung in den Militärdienst nicht erwähnte, jedoch eine Ver-
folgung durch die Baath-Partei geltend machte. Er sei seit dem Jahr 2001
Parteimitglied gewesen und habe regelmässig Versammlungen besucht.
Im Jahr 2005 sei er Leiter einer Gruppe geworden. Die ihm an Sitzungen
vermittelten Inhalte habe er in den Dörfern weitererzählt. Anlässlich einer
Sitzung vom (…) 2012 sei er angewiesen worden, mithilfe des Geheim-
dienstes gegen die neuen Kräfte wie die Al-Nusra-Front zu kämpfen. Er
habe beim Sitzungsleiter widersprochen. Dieser habe erwidert, dass es
sich um einen Befehl aus Damaskus handle, der auszuführen sei. Nach
der Diskussion habe er die Sitzung verlassen. Am folgenden Tag sei er zum
Chef des Geheimdienstes in J._______ zitiert, von diesem auf die Sitzung
vom Vortag angesprochen und dabei angewiesen worden, dem Befehl
nachzukommen und sich beim Parteivorsitzenden zu melden. Aus Angst
vor dem Geheimdienstchef habe er sich einverstanden erklärt. Ab diesem
Zeitpunkt habe er sich versteckt gehalten. Da er sich von der Partei ge-
trennt habe, sei er von dieser Seite, dem Geheimdienst, als Verräter be-
trachtet worden, und hätte deshalb getötet werden müssen. Aufgrund der
Verfolgung durch die Al-Nusra-Front und die Baath-Partei sowie der allge-
meinen schlechten Sicherheitslage – unter anderem sei sein Geschäft ver-
brannt worden – sei er am (…) 2013 illegal aus seinem Heimatstaat aus-
gereist.
A.c Anlässlich der Anhörung 21. Oktober 2015 wurde der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen zu seinen Vorbringen bezüglich befürchteter Einberu-
fung in den Militärdienst befragt. Diesbezüglich gab er insbesondere zu
Protokoll, die von ihm im April 2015 eingereichte Reservistenkarte habe er
über einen Freund in Deutschland erhalten, welcher seinerseits bei einem
Familienbesuch im Irak durch seinen Bruder in ihren Besitz gelangt sei. Sie
sei seinem Bruder im Februar 2015 von den Behörden ausgehändigt wor-
den, nachdem sie ihn selbst dort nicht angetroffen hätten.
A.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer dem
SEM eine Reservistenkarte samt Übersetzung und ein Militärbüchlein zu
den Akten. Schliesslich reichte er zum Nachweis seiner Identität seine sy-
rische Identitätskarte und sein Familienbüchlein ein.
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Seite 4
B.
Am (…) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in K._______ den ge-
meinsamen Sohn L._______ zur Welt. Dieser wurde in der Folge in das
Asylverfahren der Mutter einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziff. 1),
und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dis-
positiv-Ziffn. 4–7). Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht,
weshalb auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden könne.
C.a So habe er die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei beziehungsweise
die Verfolgung durch diese beziehungsweise den syrischen Geheimdienst
bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, sondern erst anlässlich der Anhö-
rung vorgebracht. Die von ihm dafür genannten Gründe seien als Schutz-
behauptungen zu erachten, weshalb davon auszugehen sei, dass er die-
ses Vorbringen konstruiert habe, um eine politisch motivierte Verfolgung zu
generieren. Aufgrund des Nachschubs des kompletten Vorbringens sei die-
ses als unglaubhaft zu erachten.
C.b Zudem habe er sich in wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen wi-
dersprochen. So habe er bei der BzP erklärt, sein Geschäft sei geplündert
und – zu Beginn der Anhörung – sogar verbrannt worden. Bezüglich der
Bezahlung der (…) Millionen syrische Lire habe er erklärt, er habe dieses
Geld in seinem Geschäft gehabt. Auf die Unstimmigkeiten in seiner dies-
bezüglichen Schilderung angesprochen, habe er gesagt, mit (…) bis (…)
Millionen habe er auch die im Geschäft vorhandene Ware gemeint. Mit sei-
ner Aussage der Plünderung konfrontiert, habe er erwidert, nicht die Ware
im Geschäft, sondern lediglich den Warenwert gemeint zu haben. Schliess-
lich habe er erklärt, dass die Ware geplündert und verbrannt worden sei
und er die (…) Millionen zu Hause gehabt habe. Diese Aussagen – so das
SEM – müssten als spontane Erklärungsversuche auf nicht nachvollzieh-
bare Antworten betrachtet werden. In der ergänzenden Anhörung habe er
die Art, wie er von der Al-Nusra-Front angegangen worden sei, abweichend
geschildert. Demnach seien die Erpresser in sein Geschäft gekommen und
hätten ihn aufgefordert, zu bezahlen oder sich ihnen anzuschliessen. Dies
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habe er nicht akzeptiert. In der Folge sei sein Geschäft geplündert und in
Brand gesteckt worden. Etwa am (…) 2013 sei er das letzte Mal in seinem
Geschäft gewesen. Sowohl die Kontaktart als auch der Zeitpunkt der Dro-
hung durch die Al-Nusra-Front würden von seinen früheren Angaben ab-
weichen. Auch die Schilderung der Handlungsweise nach den Drohungen
sei nicht nachvollziehbar ausgefallen. So habe er sich nach dem Gespräch
mit dem Geheimdienstchef angeblich versteckt, während seine Ehefrau zu-
hause geblieben sei. Die Frage, ob dies nicht gefährlich gewesen sei, habe
er bejaht und dazu erklärt, sie hätten die Wohnung neu gehabt, seien frisch
verheiratet gewesen und hätten diese nicht verlassen wollen. Auch die Ant-
wort auf die Frage nach der Art und Weise, wie er sich versteckt habe, sei
kurz und stereotyp ausgefallen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre das
Vorbringen nicht asylrelevant, da sich das Interesse am Beschwerdeführer
nur auf dessen finanzielle Ressourcen bezogen hätte, zumal er gesagt
habe, dass auch andere Geschäftsinhaber Drohungen erhalten hätten.
Solche Aktionen müssten vor dem Hintergrund der damaligen Situation ge-
sehen werden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er das Vor-
bringen in der geschilderten Art erlebt habe.
C.c Die bei der BzP geltend gemachte mögliche Einberufung in den Mili-
tärdienst habe er anlässlich der Anhörung vom 26. März 2014 mit keinem
Wort erwähnt. Darauf angesprochen habe er ausweichend geantwortet
und auf Nachfrage erklärt, er habe es vergessen, da er Angst und Stress
habe. Aber bereits seine Angabe bei der BzP zur drohenden Einberufung
sei vage geblieben, indem er zu Protokoll gegeben habe, er hätte verhaftet
und zur Armee geschickt werden können, wenn er an eine Strassenkon-
trolle der Regierung gelangt wäre. Diesen Aussagen seien keine konkreten
Hinweise für eine drohende Einberufung in die syrische Armee zu entneh-
men. An dieser Einschätzung vermöge auch die am 8. April 2015 kommen-
tarlos eingereichte undatierte Reservistenkarte nichts zu ändern, zumal sy-
rische Dokumente einfach käuflich erhältlich seien und demnach der Be-
weiswert als äusserst gering einzustufen sei. Anlässlich der ergänzenden
Anhörung habe er dazu erklärt, dass das Dokument im Februar 2015 sei-
nem Bruder ausgehändigt worden sei, da er selbst dort nicht auffindbar
gewesen sei. Die späte Mobilisierungsaufforderung habe er damit erklärt,
dass man ihn vorher wohl nicht gebraucht habe. Die in der Anhörung nicht
mehr geltend gemachte drohende Einberufung sei als nicht glaubhaft zu
erachten, da er diese sonst von sich aus erwähnt hätte und substanziiert
hätte schildern können. Bezeichnenderweise habe er später eine Reser-
vistenkarte eingereicht, um dieses Vorbringen doch noch zu belegen. Ein
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Seite 6
solches Dokument allein beweise jedoch aufgrund seiner leichten Fälsch-
barkeit keine drohende Rekrutierung.
D.
Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das Staatssekretariat
fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte deren Asylgesuche
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
an.
E.
Am 28. Januar 2016 brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in
M._______ die gemeinsame Tochter N._______ zur Welt, welche in der
Folge vom SEM in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2016 (Nichtzuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegwei-
sung an sich). Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
den Beizug der Asylakten seiner Ehefrau, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Person seines
Rechtsvertreters.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter mit, sein Mandant dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen
Rechtsverbeiständung gutgeheissen, dem Beschwerdeführer sein Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Erhebung
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Seite 7
eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Akten zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
H.
H.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016
zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 7. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine
Kostennote ein.
J.
In seiner Eingabe vom 2. Juni 2017 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, gemäss der Auskunft der Länderanalyse der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 27. März 2017 würden nicht nur wehr-
dienstpflichtige junge Männer, sondern auch solche, die ihren obligatori-
schen Wehrdienst schon absolviert hätten, weiterhin vom syrischen Re-
gime zwangsrekrutiert. Gemäss der von ihm eingereichten Reservisten-
karte beziehungsweise Ankündigung der Mobilisierung sei er offiziell als
Reservisten-Unteroffizier in den Militärdienst einberufen worden. Da er die-
ser Aufforderung keine Folge geleistet habe, gelte er als Wehrdienstver-
weigerer.
K.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts genüge eine Dienstverweigerung oder Desertion allein nicht,
um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Wie er aktenkundig vorge-
bracht habe, sei ihm als Reservisten-Unteroffizier angekündigt worden,
dass er in die Militäreinheit (Sahab) eingeteilt worden sei. Zudem habe er
anlässlich einer Parteisitzung offen gegen die Anweisungen der Baath-Par-
tei gesprochen und sich somit als Regimegegner identifiziert.
D-763/2016
Seite 8
L.
Auf den detaillierten Inhalt der Eingaben und der Stellungnahme wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 9
3.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bun-
desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens)
sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
D-763/2016
Seite 10
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ ET. AL., Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1.1 In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmitteleingabe ausge-
führt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus der
Baath-Partei und die damit entstehende Drohungslage erst bei der Anhö-
rung vom 26. März 2014 vorgebracht habe, mache diese Angaben nicht
zwingend unglaubhaft. Seine Angaben über die Baath-Mitgliedschaft seien
genügend präzis und detailliert und enthielten keine Widersprüche. Zudem
seien sie auch von seiner Ehefrau bei deren Anhörung zu den Asylgründen
erwähnt worden. Daher hätte die Vorinstanz diese Vorbringen trotz ihrer
verspäteten Geltendmachung einer Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen
und durch eine Gesamtwürdigung beurteilen müssen, was sie aber gänz-
lich unterlassen habe. Somit verletze sie den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht
(vgl. Beschwerde S. 4–6).
5.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Behörde insbesondere
die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur ent-
gegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen
das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 868;
BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im
Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht an-
ders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht statt-
gegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vor-
bringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
D-763/2016
Seite 11
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je
grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbe-
stimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die
individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderun-
gen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen,
von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht.
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer
Entscheide, 1998, S. 29 ff. und 194 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 539 f.).
5.1.3 Es stellt sich damit die Frage, ob das SEM diesen Anforderungen
im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.
5.1.3.1 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu
überzeugen. So begründete die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung im Einzelnen, weshalb sie eine Verfolgung durch die Baath-
partei beziehungsweise den syrischen Geheimdienst als unglaubhaft
erachte: Der Beschwerdeführer habe dieses Vorbringen bei der BzP mit
keinem Wort erwähnt. Auf Nachfrage anlässlich der Anhörung habe er
erklärt, dass man ihm bei der BzP mitgeteilt habe, nur auf die gestellten
Fragen zu antworten, wobei ihm keine Frage zur Baath-Partei gestellt
worden sei. Zudem habe er eine lange Reise hinter sich gehabt. Dies
müsse – so das SEM – als Schutzbehauptung erachtet werden, da er
bei der BzP auch nach weiteren, noch nicht geschilderten Gründen für
seine Ausreise gefragt worden sei. Solche habe er verneint und nicht
einmal die Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erwähnt. Eine Person, die
tatsächlich vom syrischen Staat beziehungsweise Geheimdienst
verfolgt worden wäre, hätte bereits in der ersten Befragung davon
erzählt. Da er dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass er
dieses Vorbringen konstruiert habe, um eine politisch motivierte
Verfolgung zu generieren. Abschliessend erachtete das SEM im
Rahmen einer Gesamtwürdigung das gesamte Vorbringen im
Zusammenhang mit der Baath-Partei aufgrund seines Nachschubs als
unglaubhaft.
D-763/2016
Seite 12
5.1.3.2 Die vom SEM dargelegte Begründung bezüglich der Frage der
Glaubhaftigkeit des Vorbringens ist detailliert, nachvollziehbar und
schlüssig. Sie ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die daraus
abgeleitete Gesamtwürdigung des Vorbringens, welche entgegen den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe durch die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ebenfalls vorgenommen wurde. Daran
vermag der weitere Einwand, wonach auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers dieses Vorbringen anlässlich ihrer Anhörung zu den
Asylgründen dargelegt habe, nichts zu ändern. So ergibt der
antragsgemässe Beizug von deren Akten im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, dass C._______ im Rahmen ihrer BzP ebenfalls
keinerlei Bezüge des Ehepaars zur Baath-Partei oder diesbezügliche
Verfolgungsvorbringen erwähnte. Dasselbe gilt schliesslich bezüglich
des vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Vorwurfs, die Vor-
instanz habe den angeblichen Einfluss der sozio-kulturellen Faktoren
und angebliche gefängnisähnliche Zustände seines Aufenthalts am
Flughafen Zürich ausgeblendet.
5.1.4 Zusammenfassend vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen
den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begrün-
dung standzuhalten. Mithin ist festzustellen, dass das SEM den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird bezüglich der dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz vorgeworfenen unstimmigen und widersprüchlichen
Aussagen eingewendet, dass sehr starke Indizien für eine fehlerhafte und
ungenügende Übersetzung bestehen würden, namentlich im Zusammen-
hang mit von ihm benützten arabischen Wörtern. Anlässlich der Anhörung
vom 21. Oktober 2015 hätte die Vorinstanz grundsätzlich Gelegenheit ge-
habt, den Beschwerdeführer mit den Ungereimtheiten und Widersprüchen
zu konfrontieren beziehungsweise ihn darauf anzusprechen und damit den
Sachverhalt möglichst abschliessend abzuklären. Davon habe sie jedoch
nicht Gebrauch gemacht (vgl. Beschwerde S. 4, 7).
5.2.1 Es trifft zu, dass der Dolmetscher anlässlich der Anhörung vom
26. März 2015 mehrere vom Beschwerdeführer verwendete arabische
Ausdrücke zunächst nicht verstand (vgl. Akten SEM […]). Indessen konn-
ten diese Verständigungsprobleme umgehend behoben werden (vgl.
a.a.O., […]). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der An-
hörung, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und rückübersetzt
worden sei, vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche (vgl.
D-763/2016
Seite 13
a.a.O., […]). Da den Akten auch keine anderen Hinweise auf eine unvoll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu entnehmen
sind, erweist sich der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz als unbegründet und ist mithin
abzuweisen.
5.3 Die weitere Überprüfung der Akten ergibt, dass die vorstehend in E. 4.3
aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung mit Blick auf die geltend ge-
machten Verfolgungsumstände nicht als erfüllt zu erachten sind. Deshalb
ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Daran vermögen die Ausführungen in den auf
Beschwerdeebene eingereichten Eingaben nichts zu ändern.
5.3.1 Soweit vom Beschwerdeführer eingewendet wird, die Vorinstanz
habe die von ihm befürchtete Verfolgung durch die Baath-Partei bezie-
hungsweise den syrischen Geheimdienst in Verletzung der Begründungs-
pflicht zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert und diesbezüglich auch
den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, ist unter Ver-
weis auf vorstehende E. 5.1.3.1–5.1.3.2 festzuhalten, dass sich diese Vor-
würfe als unbegründet erwiesen haben.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird an der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Verfolgung durch die Al-Nusra-Front festgehalten.
5.3.2.1 So wäre der Beschwerdeführer ohne Probleme in der Lage gewe-
sen, den geforderten Betrag von (…) Millionen syrische Lire zu besorgen
und zu bezahlen, da er und sein ältester Bruder eigene Geschäfte beses-
sen hätten. Auch der den Schleppern für die Ausreise des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau aus B._______ bezahlte Betrag von (…) Euro
stelle ein Indiz dafür dar (vgl. Beschwerde S. 6–8). Damit gelingt es dem
Beschwerdeführer indessen nicht, seine bezüglich der Mittelbeschaffung in
der angefochtenen Verfügung aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen
plausibel zu erklären (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
5.3.2.2 In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer weiter
ein, er habe stets angegeben, dass sein Geschäft nach der Eroberung der
Stadt G._______ geplündert worden sei. Anlässlich der Anhörung vom
26. März 2014 habe er bei einer einzigen Frage angegeben, die Nachbarn
hätten ihm mitgeteilt, dass das ganze Quartier und das Geschäft verbrannt
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worden seien. Diese vom Hörensagen weitergegebene Antwort treffe aber
zu, zumal bei den Kampfhandlungen zwischen den Soldaten des Regimes
und Islamisten im Zuge der Eroberung der Stadt auch viele Häuser und
Geschäfte beschädigt worden seien. Indessen wichen seine Aussagen
während der Anhörung vom 21. Oktober 2015 betreffend Kontaktart der Is-
lamisten tatsächlich von seinen früheren Angaben ab. Allein genüge aber
diese widersprüchliche Angabe nicht, um die ganze Verfolgungsgeschichte
als unglaubhaft zu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 8). Auch diese Entgeg-
nungen des Beschwerdeführers vermögen die Unstimmigkeiten in den
Aussagen hinsichtlich Art der und Weise, wie die Angehörigen der Al-
Nusra-Front ihre Drohungen an ihn gerichtet und ab welchem Zeitpunkt sie
dies getan hätten, nicht plausibel zu erklären.
5.4 Nach dem vorstehend Gesagten gelangt das Gericht aufgrund der di-
versen Anpassungen und nicht plausiblen Elemente in den Aussagen des
Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass dieser die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht in der von
ihm geschilderten Art erlebt hat.
5.5 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis
zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten Vor-
verfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die Vor-
instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich in diesem Zu-
sammenhang, auf die weiteren, auch hinsichtlich Asylrelevanz gemachten
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme gemach-
ten Eingaben detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdi-
gung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
5.6
5.6.1 In der Rechtsmitteleingabe und den beiden weiteren Eingaben vom
2. Juni 2017 und 7. Dezember 2017 wird unter Bezugnahme auf die am
8. April 2015 eingereichte Reservistenkarte an der drohenden Einberufung
des Beschwerdeführers in den syrischen Militärdienst festgehalten. Insbe-
sondere habe die Vorinstanz das Dokument in unzulässiger Weise gewür-
digt, indem sie ihm ohne jegliche Überprüfung der Echtheit den Beweiswert
vollständig abgesprochen habe (vgl. Beschwerde S. 9–14).
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Seite 15
5.6.2 Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers könnte sich al-
lenfalls die Frage stellen, ob er bei einer Rückkehr nach Syrien militärstraf-
rechtliche Sanktionen zu befürchten hätte, weil er einem militärischen Auf-
gebot keine Folge geleistet hat, das in seiner Abwesenheit ergangen ist.
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 aus Syrien
ausreiste und das nicht datierte Dokument, bei welchem es sich gemäss
Übersetzung um eine „Ankündigung der Mobilisierung“ handelt, im Februar
2015 seinem Bruder in Syrien zugegangen sei, stellt sich die Frage, ob
damit ein objektiver Nachfluchtgrund entstanden ist. Ein solcher ist dann
gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat zur drohenden Verfolgung führen.
5.6.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeu-
gen. So begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Ein-
zelnen, weshalb sie das Vorbringen der drohenden Einberufung in den sy-
rischen Militärdienst als unglaubhaft einschätzte, wobei es sich beim man-
gelnden Beweiswert des eingereichten Dokuments lediglich um eines von
mehreren Begründungselementen handelt (vgl. Sachverhalt Bst. C.c).
Diese Begründung ist, insbesondere auch in Bezug auf den Beweiswert
der Reservistenkarte, nicht zu beanstanden. So lässt bereits das Vorbrin-
gen, wonach das Dokument nahezu zwei Jahre nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers an dessen Stelle seinem Bruder in Syrien ausgehändigt
worden sei, Zweifel an der Echtheit der Reservistenkarte aufkommen.
Diese werden dadurch verstärkt, dass darin weder das Datum der Ausstel-
lung noch der angeblichen Aushändigung an den Bruder vermerkt ist.
Hinzu kommt dessen nachträgliche kommentarlose Einreichung durch den
Beschwerdeführer, nachdem dieser seine Befürchtung, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, bei der BzP nur vage geäussert und anlässlich der
Anhörung vom 26. März 2014 nicht mehr erwähnt hatte. Schliesslich wies
die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass ein solches Dokument allein auf-
grund seiner leichten Fälschbarkeit keine drohende Rekrutierung beweise.
Unter diesen Umständen vermag er auch aus seinen beiden weiteren dies-
bezüglichen Eingaben vom 2. Juni 2017 und 7. Dezember 2017 nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
5.6.4 All diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die mit der einge-
reichten Reservistenkarte geltend gemachte angebliche nachträgliche Ein-
berufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst als nicht glaubhaft
erscheint. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Einbe-
rufung in den Reservedienst besteht keine Veranlassung, auf das in der
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Eingabe vom 7. Dezember 2017 sinngemäss erwähnte Urteil
BVGE 2015/3 und die darin enthaltenen Erwägungen zur Wehrdienstver-
weigerung und Desertion näher einzugehen, zumal es dem Beschwerde-
führer auch nicht gelang, seine übrigen Verfolgungsvorbringen glaubhaft
zu machen beziehungsweise nicht davon auszugehen ist, dass er bereits
in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen hat (vgl. E. 5.5).
5.7 Zusammenfassend erweist sich, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Vorfluchtgründe noch einen objektiven Nachfluchtgrund
glaubhaft zu machen vermochte. Die Vorinstanz hat folglich sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) alternativer Natur. So-
bald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und
die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Ver-
fahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämt-
licher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
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Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 10. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vorausset-
zungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 7. März 2016 wird ein
Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2709.– geltend ge-
macht, wobei ein Honorar von 2300.– bei einem Stundenansatz von 200.–
ausgewiesen wird, wobei ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 11.1 Stun-
den geltend gemacht wird; zudem werden Auslagen von Fr. 89.– und Kos-
ten von Fr. 400.– für Übersetzungen in Rechnung gestellt; eine Mehrwert-
steuerpflicht des Rechtsvertreters wird nicht angezeigt. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht für die
nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– ausgeht (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016) und nur
der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist das
amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von
Fr. 150.– in Berücksichtigung der beiden nach der Honorarnote vom
7. März 2016 eingereichten Eingaben vom 2. Juni 2017 und 7. Dezember
2017 vorliegend auf Fr. 2500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2500.– zulasten der Gerichtskasse zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Benedicht Tellenbach Daniel Widmer
Versand: