B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-763/2017
law/bah
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
D-763/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______,
verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 5. Dezember 2014 und
gelangte am 10. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4.September 2013 (TestV, SR142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 die
Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte aus, das „Criminal Investiga-
tion Department“ (CID) habe im Januar 2012 seinen Vater gesucht und ihn
(den Beschwerdeführer) mitgenommen. Später habe man ihn gehen las-
sen und er sei nach C._______ gegangen. Seine Mutter sei am 27. Feb-
ruar 2012 verstorben. Mit Hilfe eines Freundes seines Vaters habe er einen
Laden eröffnet. Mitte 2012 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) mit-
genommen worden. Man habe ihn zu einem Meeting gebracht, wo er von
Leuten des CID gefragt worden sei, was er dort mache. Sie hätten ihn ge-
schlagen und weggejagt. Im Jahr 2013 habe er an der Propaganda der
„Tamil National Alliance“ (TNA) teilgenommen. Er sei erneut festgenom-
men und befragt sowie verwarnt worden – man habe ihn einen Tag lang
festgehalten. Im Februar 2014 sei sein Geschäft von der SLA durchsucht
worden. Er habe mit einem ehemaligen Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) namens D._______ zu tun gehabt. Als dieser vom CID
festgenommen worden sei, sei er (der Beschwerdeführer) nach E._______
gegangen. Dort sei er im Mai 2014 zusammen mit zwei anderen Personen
festgenommen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten einen An-
griff auf ein Armeecamp geplant. Er sei vor Gericht gebracht und der Ent-
scheid jedoch vertagt worden. Der Ehemann einer Tante habe für seine
Freilassung gebürgt. Danach sei er vom CID beobachtet worden. Im Okto-
ber 2014 habe er sich nach Colombo begeben. Da er dort nicht sicher ge-
wesen sei, sei er ausgereist. Er denke, er sei insgesamt fünfmal festge-
nommen worden. Man habe ihn geschlagen und einmal auch „verbrannt“.
D._______ sei von den Behörden gefragt worden, ob er (der Beschwerde-
führer) mit den LTTE zu tun habe.
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A.d Am 27. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner
Identitätskarte, seinen Geburtsschein und die Kopie eines Ausweises sei-
nes Vaters ein. Am 3. Februar 2015 gab er ein Schreiben des Parlaments-
mitglieds F._______ zu den Akten.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Januar 2012 seien
Leute des CID zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten gesagt, sein
Vater habe mit Waffen zu tun gehabt, und hätten seine Mutter und ihn be-
fragt. Sie hätten ihn mitgenommen und auf der Strasse wieder gehen las-
sen. Seine Mutter habe ihn zu einem Freund seines Vaters geschickt; sie
sei Ende Februar 2012 an einer Krankheit verstorben. Im Mai 2012 sei er
von der SLA in seinem Geschäft festgenommen und zu einem Meeting ge-
bracht worden. Da dort nur Singhalesisch gesprochen worden sei, wisse
er nicht, um was es gegangen sei. Plötzlich seien Leute des CID gekom-
men, die hätten wissen wollen, wer ihn dorthin gebracht habe. Sie hätten
ihn eingeschüchtert und ihm gesagt, er dürfe nicht mehr an solche Anlässe
kommen. Im Juli 2012 sei er mit seinem Freund D._______ zu einem Mee-
ting nach E._______ gegangen. Man habe dort dafür demonstriert, dass
die Armee das Vanni-Gebiet verlasse. Er glaube, das Meeting sei von einer
Person der LTTE organisiert worden. Zirka acht Tage später sei er vom CID
festgenommen und befragt worden. Im April 2013 sei er erneut zu einem
Meeting mitgegangen. Einige Tage später sei er vom CID mitgenommen
worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer am Meeting teilgenommen
habe. Im August 2013 habe er zusammen mit D._______ Wahl-Plakate
aufgehängt. Im Jahr 2013 sei sein Geschäft von Soldaten durchsucht wor-
den. Sie hätten Informationen über Kundschaft und Angestellte haben wol-
len. Im Mai 2014 sei D._______ festgenommen worden. Nach seiner Frei-
lassung habe dieser gesagt, er sei gefoltert und nach ihm (dem Beschwer-
deführer) gefragt worden. Im Mai 2014 sei er vom CID in E._______ fest-
genommen worden, als er dort einen Freund habe besuchen wollen. Wäh-
rend er auf diesen gewartet habe, hätten zwei Personen, die neben ihm
gestanden seien, die Umgebung fotografiert. Sie hätten ihn angesprochen
und ihn gefragt, wer er sei und was er so mache. Plötzlich sei der CID
gekommen und habe sie angehalten. Ihre Mobiltelefone seien kontrolliert
worden. Auf den Telefonen der anderen Personen seien Fotos der Umge-
bung gewesen. Er habe gesagt, er kenne die beiden nicht; man habe ihnen
vorgeworfen, sie hätten zu Dritt einen Anschlag auf das Camp geplant. Sie
hätten ihm das Telefon und seinen Führerschein abgenommen und ihn zur
Polizeistation gebracht. Dort sei er von mehreren Personen befragt und
misshandelt worden. Man habe ihn mit Metallstangen verbrannt und am
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folgenden Tag vor Gericht gebracht. Man habe ihm einen Anwalt beigege-
ben und er sei auf Kaution freigelassen worden. Der Prozess sei vertagt
worden und er habe in E._______ bleiben müssen. Er habe bei einem
Freund gelebt und sei vom CID beobachtet worden. Im August 2014 sei
das Gerichtsverfahren fortgesetzt worden, bei dem ein weiterer Gerichts-
termin angesetzt worden sei. Im Oktober 2014 habe er sich nach Colombo
begeben, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Von seiner Schwester habe
er erfahren, dass er nach seiner Ausreise zweimal zu Hause gesucht wor-
den sei.
A.f Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er werde in das erweiterte Verfahren zugewiesen, da das Asyl-
gesuch weiterer Abklärungen bedürfe.
A.g Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend Botschaft) mit E-Mail vom 12. April 2016 um Abklärung, ob gegen den
Beschwerdeführer ein Verfahren hängig sei. Die Botschaft teilte am 27. Ap-
ril 2016 mit, sie benötige für die Abklärungen die Referenznummer des Ge-
richtsfalles.
A.h Am 2. Mai 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert
angesetzter Frist Beweise (Gerichtsvorladungen, Quittung der Bürgschaft)
für das gegen ihn hängige Gerichtsverfahren einzureichen.
A.i Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer di-
verse Unterlagen in Kopie. Am 9. Juni 2016 reichte er die Originale der
Dokumente mit Übersetzungen nach.
A.j Das SEM wandte sich am 15. Juni 2016 erneut an die Botschaft und
sandte dieser die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu. Die
Botschaft teilte gleichentags mit, der Fall werde der Vertrauensanwältin
übergeben. Am 21. Juli 2016 stellte die Botschaft dem SEM den Bericht
der Vertrauensanwältin zu.
A.k Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 teilte das SEM dem Be-
schwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit und
gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu densel-
ben.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 – eröffnet am 3. Januar 2017 –
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stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels sei-
nes Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, wel-
che Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden.
Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausge-
wählt worden seien [1]. Das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Einsicht
in alle entscheidrelevanten Akten zu gewähren, insbesondere in die veran-
lassten Botschaftsanfragen, die entsprechenden Aufträge sowie die ge-
samten Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N […]). Nach der Ge-
währung der Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung sei wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die
Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventuell sei die
Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen [7]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 38
derselben).
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Februar 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vor-
behalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten – mit und verwies hinsichtlich
der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäfts-
reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1). Das SEM wies er an, dem Beschwerdeführer ergänzende
Einsicht in die Korrespondenz mit der Botschaft zu gewähren (vgl. Akten
A15/1, A26/2, A27/2, A31/3, A32/3 und A33/20). Das Gesuch um Einsicht
in die Akten N (…) überwies er zur Behandlung an das SEM. Dem Be-
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schwerdeführer gewährte er eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der ergän-
zenden Akteneinsicht und der Gewährung der Einsicht in die Akten N (…)
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem forderte er den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 9. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr.
1200.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 ergänzende
Akteneinsicht.
F.
Am 9. März 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein
Kostenvorschuss von Fr. 1200.– eingezahlt.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2017 eine Beschwerdeergän-
zung ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 29. März 2017 zur
Vernehmlassung an das SEM.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017
an seinen Anträgen fest.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Vaters des Beschwerde-
führers, G._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-
falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm
jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Per-
sonen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer be-
reits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Aus-
richtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
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über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten
bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Befragung des
Beschwerdeführers durch den CID und der kurzen Mitnahme vom Januar
2012, die im Zusammenhang mit seinem Vater gestanden sei, kein Verfol-
gungscharakter zukäme. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang mit
der Ausreise im Dezember 2014. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er we-
gen seines Vaters zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten hätte. Die sri-lankischen Behörden hätten spätes-
tens im Rahmen des Gerichtsverfahrens von 2014 wieder Zugriff auf ihn
gehabt. Da er seit Januar 2012 keine weiteren Nachteile wegen seines Va-
ters geltend gemacht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr in die Heimat Nachteile zu befürchten habe. Zudem habe er zu
seinen Aufenthaltsorten nach der Befragung durch den CID unterschiedli-
che Angaben gemacht, was an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel
aufkommen lasse.
Bezüglich des gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens habe die Botschaft
am 21. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2014
mit zwei weiteren Personen verhaftet worden sei, da sie ein Armeecamp
gefilmt hätten. Am folgenden Tag seien alle Personen gegen Leistung einer
Kaution freigelassen worden. Am 2. Juni 2014 sei ein beschlagnahmtes
Tuk
Tuk gegen Kaution freigegeben worden. Die Personen hätten am 20. Ok-
tober 2014 zwei Mobiltelefone und ein iPad zurückerhalten; das Gericht
habe die SIM-Karten und einen Memory-Chip einbehalten. Die Polizei
habe die Ermittlungen am 5. Januar 2015 abgeschlossen. Aus Mangel an
Beweisen für die Vorbereitung einer kriminellen Tat, sei der Fall zu den Ak-
ten gelegt und die drei Personen seien freigesprochen worden. Der Richter
habe beschlossen, dass die beschlagnahmte Memory-Card zerstört
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werde. Das eingeleitete Strafverfahren beruhe nicht auf einem Motiv ge-
mäss Art. 3 AsylG. Die behördlichen Ermittlungen seien legitim gewesen.
Die erlittenen Misshandlungen seien bedauerlich, aber flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Auch die allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer nach
seiner Ausreise sei legitim, habe er sich doch einem laufenden Gerichts-
verfahren entzogen. Aufgrund der Abklärungen gehe das SEM nicht davon
aus, dass er wegen des Gerichtsverfahrens noch mit Nachteilen zu rech-
nen habe. Die Behörden hätten den Fall mangels Beweisen zu den Akten
gelegt und alle Personen freigesprochen. Zusätzlich sei das einzige Be-
weismittel vernichtet worden, woraus das SEM schliesse, dass kein ernst-
haftes behördliches Interesse bestehe, den Fall in Zukunft wieder aufzu-
nehmen. An dieser Feststellung könnten die eingereichten Beweismittel
nichts ändern. Diese stützten seine Aussagen, er sei festgenommen und
angeklagt worden, was nicht bezweifelt werde. Dem Schreiben des Parla-
mentsmitglieds käme kein Beweiswert zu, da es sich um ein typisches Ge-
fälligkeitsschreiben handle.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, am Meeting, zu dem er
Mitte 2012 von Soldaten gebracht worden sei, hätten sich hunderte von
Leuten befunden, bei der Anhörung habe er geltend gemacht, es seien nur
etwa 25 Personen dort gewesen. Bei der BzP habe er gesagt, plötzlich
seien Leute des CID zum Meeting gekommen, die hätten wissen wollen,
was er dort mache. Man habe ihn geschlagen und weggejagt. Bei der An-
hörung habe er vorgebracht, Leute des CID hätten ihn hinausgeleitet und
wissen wollen, weshalb er am Meeting teilnehme. Nachdem er gesagt
habe, Soldaten hätten ihn dorthin gebracht, habe man ihn gehen lassen.
Dass er „geschlagen und weggejagt“ worden sei, habe er nicht mehr er-
wähnt. Auf Nachfrage, ob die Leute des CID etwas Weiteres gesagt oder
getan hätten, habe er zu Protokoll gegeben, man habe ihm mitgeteilt, er
solle nicht mehr an solchen Meetings teilnehmen. Auch auf explizite Nach-
frage hin habe er nicht mehr gesagt, er sei physisch angegriffen worden.
Der Wahrheitsgehalt des Vorbringens sei zu bezweifeln.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe im Juli 2012 an einem
Meeting teilgenommen, bei dem man sich gegen die Anwesenheit der SLA
im Vanni-Gebiet ausgesprochen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen,
ausführlich und differenziert vom Inhalt und der Organisation des Meetings
zu berichten. Es sei ihm auch nicht gelungen, seine Motivation für seine
Teilnahme konkret und nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren habe er
gesagt, zirka acht Tage nach dem Meeting seien fünf Personen des CID in
sein Geschäft gekommen, um ihn zu befragen. Bei der Anhörung habe er
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zunächst angegeben, vom CID im Geschäft festgenommen und dann be-
fragt worden zu sein. Danach habe er gehen dürfen. Im Verlauf der Anhö-
rung habe er gesagt, der CID habe ihn im Geschäft zum Meeting befragt.
Von einer Festnahme habe er nicht mehr gesprochen. Als er aufgefordert
worden sei, eine Person des CID zu beschreiben, sei ihm dies nicht gelun-
gen. Seine Ausführungen seien als wenig konkret und stereotyp zu werten.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im April
2013 an einem Meeting teilgenommen, dass von einer Person namens
H._______/I._______ durchgeführt worden sei. Bei der BzP habe er ange-
geben, es habe sich um eine Veranstaltung der TNA gehandelt. Er habe
aus politischem Interesse daran teilgenommen. Bei der Anhörung habe er
zu Protokoll gegeben, beim Meeting sei es darum gegangen, dass die Zi-
vilisten im Vanni-Gebiet weiterhin von Soldaten belästigt würden. Er habe
nicht mehr geltend gemacht, es habe sich um ein Meeting der TNA gehan-
delt. Bei der BzP habe er sodann gesagt, er sei nach dem Meeting festge-
nommen und irgendwohin gebracht worden. Dort habe man gefragt, wes-
halb er an der Veranstaltung teilgenommen habe; ausserdem habe man
ihn aufgefordert, diverse Personen, die auf Fotografien abgebildet gewe-
sen seien, zu identifizieren. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst er-
klärt, einige Tage nach dem Meeting sei er vom CID mitgenommen und
befragt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er gesagt, Perso-
nen des CID seien nach dem Meeting zu ihm ins Geschäft gekommen, um
ihn zu befragen. Er sei auch aufgefordert worden, andere Teilnehmer auf
Fotos zu identifizieren. Auf die widersprüchliche Schilderung angespro-
chen, habe er gemeint, er habe sich auf den Vorfall bezogen, als man ihn
wegen seines Vaters von zu Hause mitgenommen habe. Diese Erklärung
laufe ins Leere, habe er doch bei der BzP angegeben, er sei nach der Fest-
nahme gefragt worden, weshalb er an der Propagandaveranstaltung teil-
genommen habe und man habe ihm dabei diverse Fotografien gezeigt.
Seine Ausführungen machten somit klar, dass er sich dabei nicht auf den
Vorfall im Jahr 2012 bezogen haben könne.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe mit D._______ in
E._______ Plakate aufgehängt. Bei der BzP habe er erklärt, es habe sich
um Flyer und Plakate der TNA gehandelt. Ab 2013 sei er fast ein Jahr lang
politisch tätig gewesen. Bei der Anhörung habe er angegeben, er wisse
überhaupt nicht, von welcher Partei oder für wen er Plakate aufgehängt
habe. Er sei einfach mit D._______, mit dem er nicht über Politik gespro-
chen habe, unterwegs gewesen und habe diesem geholfen. Weiter habe
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er sich nicht politisch betätigt. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Mo-
tivation für das Aufhängen von Plakaten nachvollziehbar zu begründen.
Angesichts der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er
sich in Sri Lanka gemeinsam mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied politisch
engagiert habe und deshalb Verfolgungsmassnahmen seitens der heimat-
lichen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei nochmals festzuhalten,
dass dem Schreiben eines Parlamentsmitglieds kein Beweiswert zu-
komme. Er werde von diesem als „leidenschaftlicher Unterstützer“ der TNA
bezeichnet, was mit seinen Aussagen bei der Anhörung nicht überein-
stimme. Das Schreiben erweise sich als untauglich, um die vorgebrachte
Verfolgungssituation zu belegen.
Obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant
beziehungsweise als unglaubhaft zu werten seien, sei zu prüfen, ob er be-
gründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss
dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka vor zwei Jahren ver-
lassen, was nicht ausreiche, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmass-
nahmen auszugehen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland
ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, wür-
den am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das
allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten
keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin
zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnah-
men nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Be-
schwerdeführer bringe vor, die sri-lankischen Behörden hätten seinem Va-
ter vorgeworfen, Waffen versteckt zu haben. Sein Vater lebe seit 2009 oder
2010 in der Schweiz. Da es nach Januar 2012 bis zu seiner Ausreise zu
keinen Behelligungen seitens der Behörden gekommen sei, sei nicht da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr diesbezüglich asylrelevante
Nachteile zu befürchten habe. Er habe nicht geltend gemacht, je enge Ver-
bindungen zu den LTTE gehabt zu haben und auch aus der Verwandtschaft
sei niemand für diese oder eine ähnliche Organisation aktiv gewesen. Es
sei nicht anzunehmen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheits-
behörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den
LTTE gepflegt habe. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, er werde mit
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Seite 12
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei aufgrund der
Botschaftsabklärungen zum Schluss gelangt, es bestehe kein ernsthaftes
behördliches Interesse, den Fall wieder aufzunehmen, weshalb nicht da-
von auszugehen sei, dem Beschwerdeführer drohten seitens der sri-lanki-
schen Behörden bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. Der Beschwer-
deführer sei nicht sicher, dass das Verfahren eingestellt worden sei und
selbst wenn, bedeute dies aus der Verfolgerperspektive nicht automatisch
einen „Freispruch“. Bei den Behörden bestehe gegen ihn ein gewichtiger
Verdacht der Unterstützung des tamilischen Separatismus. Seine Flucht
und der Verstoss gegen die Auflage, sich den Behörden zur Verfügung zu
halten, hätten den Verdacht bestärkt. In den Botschaftsabklärungen seien
sicherlich Hinweise auf anhaltende Verdachtsmomente zu finden. Es sei
somit zwingend Einsicht in die entsprechende Korrespondenz zu gewäh-
ren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei wegen der Unterstüt-
zungsleistungen, die sein Vater den LTTE gewährt habe, ins Visier der Be-
hörden geraten. Es sei demnach notwendig, die Akten des Vaters beizu-
ziehen, um eine allfällige Reflexverfolgung abzuklären. Da eine entspre-
chende Vollmacht vorliege, sei Einsicht in die Akten des Vaters zu gewäh-
ren.
Das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als
unglaubhaft erachtet und von ihm belegte Sachverhaltselemente als asyl-
rechtlich irrelevant eingestuft. Dies habe nur deshalb geschehen können,
weil es verschiedene rechtserhebliche Sachverhalte unvollständig und un-
genügend abgeklärt habe. Der Entscheid des SEM sei über 22 Monate
nach der Anhörung des Beschwerdeführers und somit nicht zeitnah gefällt
worden. Das Gebot von Art. 3 AsylG, wonach eine aktuelle Verfolgungssi-
tuation zu berücksichtigen sei, hätte eine weitere Anhörung notwendig ge-
macht. Es sei auf das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar
2014 und den Analysebericht des SEM vom 10. Dezember 2013 hinzuwei-
sen, welche die Forderung enthielten, es sei eine ergänzende Anhörung
durchzuführen, wenn zwischen letzter Anhörung und Entscheid längere
Zeit verstrichen sei. Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Schwerer wiege, dass das SEM
keine vollständige Einsicht in die Korrespondenz mit der Botschaft gewährt
habe, obwohl es seine Verfügung zu einem grossen Teil auf diese abstütze.
Die Argumentation des SEM, es bestehe kein zeitlich und sachlich genü-
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Seite 13
gend enger Kausalzusammenhang zwischen den Unterstützungsleistun-
gen des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE und den Verfolgungs-
massnahmen, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-1866/2015). Demgemäss rei-
che ein enges Verwandtschaftsverhältnis zu einem bekannten LTTE-Un-
terstützer oft aus, um eine Verfolgung auszulösen. Schon vor diesem Hin-
tergrund sei der vom SEM geforderte Kausalzusammenhang nicht in jeder
Konstellation notwendig. Bereits der vormalige Rechtsvertreter habe er-
kannt, dass für die Ermittlung einer allfälligen Reflexverfolgung die Akten
des Vaters beigezogen werden müssten. Da dies nicht getan worden sei,
sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Der Kausalzusammenhang werde im vorliegenden Zusammen-
hang durch die Verfolgungsperspektive und die Bestrebungen der sri-lan-
kischen Behörden, ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zu verhindern, geschaffen. Im Referenzurteil werde formuliert, dass Haupt-
risikofaktor für eine Verfolgung eine tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindung zu den LTTE sei. Diesbezüglich sei auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
vom 26. Januar 2017, Application no. 16744/14, zu verweisen. Dass das
SEM vorliegend die aktuelle Rechtsprechung missachte, verstosse gegen
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Ein weiterer Mangel ergebe
sich aus der schlechten Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer
und dem Dolmetscher bei der Anhörung vom 19. Februar 2015. Schon eine
oberflächliche Lektüre ergebe, dass er den Dolmetscher nicht hinreichend
verstanden beziehungsweise, dass es Übersetzungsprobleme gegeben
habe. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Verständigung ungenü-
gend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in kürzesten Zeitab-
ständen so offensichtlich widersprochen, dass es naheliege, dass die Wi-
dersprüche durch Übersetzungsprobleme entstanden seien. So habe er
angegeben, er sei mit dem Inhalt der Reden an der Versammlung von 2012
nicht einverstanden gewesen, kurz darauf aber habe er gesagt, er finde die
an der Veranstaltung besprochene Idee gut. Die Übersetzungsprobleme
seien am offensichtlichsten bei der belegten Festnahme durch den CID.
Aus dem Protokoll bleibe unklar, wer die anderen beiden Personen sein
sollten und er habe ausdrücklich angegeben, die Personen nicht gekannt
zu haben. Gegenüber dem unterzeichnenden Anwalt habe er gesagt, die
beiden anderen Personen seien seine Schwester und sein Cousin gewe-
sen. Er habe nie gesagt, er habe seine Schwester und seinen Cousin nicht
gekannt, sondern dass er die betreffenden CID-Personen bei der Fest-
nahme und die von den Behörden identifizierten angeblichen Hintermänner
des Anschlags nicht gekannt habe. Er habe nie ein Interesse gehabt, den
D-763/2017
Seite 14
Sachverhalt anders darzulegen, zumal er selbst die Gerichtsdokumente
eingereicht habe. Aus diesen werde ersichtlich, dass es sich bei den Mit-
angeklagten um die Schwester und den Cousin handle. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer Anspruch, in seiner Mut-
tersprache durch einen kompetenten Dolmetscher befragt zu werden und
sich frei zu seinen Gründen für die Asylgesuchstellung äussern zu können.
Da dies vorliegend nicht geschehen sei, sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden. Das SEM habe die eingereichten Dokumente we-
der richtig gewürdigt noch richtig durchgelesen und konsultiert. Sonst hätte
es die Widersprüche, die sich aus Verständigungsschwierigkeiten zwi-
schen Beschwerdeführer und Dolmetscher ergeben hätten, bemerkt. Das
SEM sei gehalten, das Recht der Gesuchsteller auf Beweiserhebung und
Abnahme der offerierten Beweise zu wahren. Aus dem Anspruch auf recht-
liches Gehör ergebe sich, dass das SEM die angebotenen Beweise hätte
abnehmen müssen. Indem das SEM die angebotenen Beweise nicht richtig
thematisiert, erörtert und gewürdigt habe, sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör massiv verletzt worden. Da dokumentiert sei, dass das SEM die Be-
weismittel nicht durchgelesen habe und somit gewichtige Widersprüche
unerkannt geblieben seien, sei in absoluter Verletzung des eingeschränk-
ten Untersuchungsgrundsatzes der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden. Die Verfügung sei insgesamt gesehen durch unheilbare Män-
gel geprägt, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer habe verschiedene Berührungspunkte mit den
LTTE. Sein Vater habe diese unterstützt beziehungsweise sei von den Be-
hörden dahingehend verdächtigt und mehrmals inhaftiert worden. Von
2006 bis 2009 sei der Vater mehrfach ins Visier der Behörden geraten, weil
im Mai 2006 vor seinem Haus eine Bombe explodiert sei, im September
2006 ein Nachbar getötet worden sei und im Juni 2009 in der Nähe seines
Hauses Waffen gefunden worden seien. Das SEM habe in seinem Ent-
scheid vom 3. November 2009 die Vorbringen des Vaters nicht in Zweifel
gezogen, aber argumentiert, es bestehe in sachlicher und zeitlicher Sicht
kein genügend enger Kausalzusammenhang. Da es den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erachtet habe, habe es die vorläufige Aufnahme
des Vaters angeordnet. Der Vater sei heute im Besitz einer kantonalen Auf-
enthaltsbewillig Typ B. Nach heutiger Rechtsprechung hätte der Vater die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM hätte die Akten des Vaters beizie-
hen müssen, um eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund
der Tätigkeiten seines Vaters zugunsten der LTTE zu ermitteln. Da dies
unterlassen worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig
D-763/2017
Seite 15
noch korrekt abgeklärt worden. Die Vorsprache der sri-lankischen Behör-
den beim Beschwerdeführer und seiner Mutter vom Januar 2012 sei von
den Behörden damit begründet worden, dass sein Vater verdächtigt werde,
Waffen für die LTTE beziehungsweise für die Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus versteckt zu haben. Es sei klar, dass der Name des
Vaters registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe spekuliert, dass
die Behörden nichts von der Flucht seines Vaters gewusst hätten. Wahr-
scheinlicher sei indessen, dass sie in der Umgebung neue Waffen gefun-
den und deshalb Nachforschungen angestellt hätten. Gegen den Vater hät-
ten somit noch 2012 (und heute) Verdachtsmomente bestanden. Die Be-
hörden schienen auch Kenntnis davon zu haben, dass der Beschwerde-
führer an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Es sei da-
von auszugehen, dass die verschiedenen Ereignisse in den Akten der Be-
hörden vermerkt seien. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden und
man habe Abklärungen zu seiner Kundschaft getätigt. Dies sei der Grund
für die Festnahme von D._______ gewesen, der ehemaliges LTTE-Mitglied
gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die Behörden
Verdachtsmomente gegen ihn betreffend Verbindungen zu den LTTE ge-
habt hätten. Da dieses Sachverhaltselement der behördlichen Registrie-
rung und der Verdächtigungen der Unterstützung des tamilischen Separa-
tismus nicht abgeklärt worden seien, sei der Sachverhalt auch in diesem
Punkt weder richtig noch korrekt abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei
auch bezüglich der Personen, die mit dem Beschwerdeführer festgenom-
men worden seien, nicht abgeklärt worden. Ein kurzer Blick in die über-
setzten und teilweise von der Botschaft beschafften Gerichtsakten hätte
ergeben, dass es sich bei den anderen Personen nicht um zwei Unbe-
kannte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester
und seinem Cousin unterwegs gewesen. Vor dem Militärcamp hätte diese
eine Blume fotografieren wollen, wobei sie von zwei unbekannten Perso-
nen (CID-Beamte) angesprochen worden seien. Sie seien sofort festge-
nommen und verdächtigt worden, Video-Aufnahmen des Camps gemacht
zu haben. Da in der angefochtenen Verfügung weder die Schwester des
Beschwerdeführers noch sein Cousin erwähnt würden, sei klar, dass der
Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden sei.
Der Beschwerdeführer befürchte, dass er nicht einfach „freigesprochen“
worden sei. Der Begriff „Freispruch“ tauche in den Akten nicht auf, sondern
bloss, dass das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden sei.
Es sei oft so, dass Verfahren mangels Beweisen eingestellt werden müss-
ten, dass aber trotzdem Verdachtsmomente weiterbestünden. Die sri-lan-
D-763/2017
Seite 16
kischen Behörden seien davon ausgegangen, dass sich im Ausland befind-
liche Hintermänner zu der geplanten Tat angestiftet hätten. Man habe ihm
dies während der Haft vorgeworfen und auch gesagt, sein Vater sei in den
Fall verwickelt. Es sei ihm konkret vorgeworfen worden, einen Anschlag
aus dem Ausland zu planen. Die Behörden hätten das Fotografieren des
Camps nicht als isoliertes Ereignis gesehen, sondern es mit den Ereignis-
sen vor der Ausreise des Vaters und den Vorkommnissen, bei denen sie
den Beschwerdeführer registriert hätten, in Zusammenhang gestellt. Vor
diesem Hintergrund sei klar, dass auch objektiv gewichtige Gründe bestün-
den, den Beschwerdeführer der Unterstützung des tamilischen Separatis-
mus zu verdächtigen. Der Beschwerdeführer sei behördlich registriert und
seine Verbindungen zu den LTTE gälten als überwiegend wahrscheinlich.
Diese Verdachtsmomente hätten sich durch seine Flucht verstärkt. Die Ein-
stellung eines Strafverfahrens mangels Beweisen bedeute, dass es beim
Auftauchen neuer Beweise wieder aufgenommen werde. Auch Geständ-
nisse von Verdächtigen gälten als solche Beweise. Indem das SEM den
der Verfolgung zugrunde liegenden Kausalzusammenhang sowie die Ku-
mulation der Verdachtsmomente nicht erkannt habe, sei ihm auch die asyl-
relevante Verfolgung unklar gewesen. Dabei sei klar, dass er sich schon
durch die Flucht vor der Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht habe.
Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch vollstän-
dig abgeklärt worden.
Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, über klar
sichtbare Narben zu verfügen; er habe diese auch vorgezeigt. Das SEM
habe die Narben in der Verfügung nicht erwähnt und nicht abgeklärt, inwie-
fern diese Nachforschungen seitens der sri-lankischen Behörden auslösen
könnten. Die Erwähnung im Protokoll, es handle sich um „fingergrosse Ver-
brennungen“, sage wenig über deren Sichtbarkeit aus. Die vorhandenen
Narben, die typisch für Folterungen während Verhören seien, würden bei
einer Einreise nach Sri Lanka sofort auffallen. Die Beamten würden den
Beschwerdeführer sofort verdächtigen, in Haft gewesen zu sein. Es sei of-
fensichtlich, dass sich das SEM geweigert habe, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären. Der Beschwerdeführer
habe in der Zwischenzeit an exilpolitischen Demonstrationen teilgenom-
men. Das SEM habe dies nicht abklären können, da sich viele dieser De-
monstrationen nach der Anhörung zugetragen hätten. Er habe ab 2014 an
jedem Heroes-Day in J._______ und 2015 und 2016 auch an zwei De-
monstrationen in K._______ teilgenommen. Auch in diesem Punkt sei der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt wor-
den.
D-763/2017
Seite 17
Der Beschwerdeführer müsse vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen. Dort erfolge eine Über-
prüfung, was mit entsprechenden Formularen belegt werden könne. Es
werde geprüft, ob die fragliche Person auf der „Black List“ stehe oder ob
die Person aus Sicht des Konsulats auf einer solchen Liste aufgeführt wer-
den sollte. Dies führe dazu, dass eine Verhaftung durch den CID und den
TID erfolge. Die internen Dokumente machten klar, dass das einzige Inte-
resse der sri-lankischen Behörden für eine Rückübernahme von abgewie-
senen Asylgesuchstellern darin liege, diese nach Belieben zu verfolgen.
Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei klar, dass er bei
der Überprüfung im Formular einen Eintrag erhalten würde, der zur Auf-
nahme in die „Watch List“, wenn nicht gar in die „Stop List“ führen würde,
sollte ein solcher nicht schon bestehen. Im angefochtenen Entscheid
werde nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige Background-
Checks bei Rückkehrern regelmässig zur Verfolgung führten, wobei diese
bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz begännen. Die sri-lanki-
schen Behörden verfügten auch in der Schweiz über ein Netz an Informan-
ten. Die Background-Checks liefen so ab, dass – teilweise unter Anwen-
dung von Gewalt – Erkundigungen über Herkunft und Aktivitäten eingezo-
gen würden. Seien die Antworten nicht zufriedenstellend, würden weitere
Verhöre vorgenommen, wobei die Methoden sich steigerten und bereits
das Folterverbot verletzten. Gäben die Befragten Kontakte zu den LTTE
zu, bilde dies einen Grund für weitere Verfolgungsmassnahmen. Selbst
wenn eine Entlassung durch Bestechung erfolge, seien die Abklärungen
nicht beendet. Es erfolgten weitere Ermittlungen und Vergleiche mit ande-
ren Ergebnissen, was zu weiteren Vorladungen führe. Dieses System
müsste dem SEM klar sein. Aus den Ausführungen im angefochtenen Ent-
scheid werde klar, dass jegliche Art eines solchen Hintergrundwissens bei
den Entscheidern nicht vorhanden sei. Trotz den Erfahrungen der letzten
Jahre und des Referenz-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, erfolgten
Ausschaffungen, die regelmässig zu kritischen Situationen und Verfolgun-
gen führten. Es sei nicht erkennbar, was das SEM und die Botschaft moti-
viere, solche kritischen Ausschaffungen zu vollziehen.
In der Folge wird auf Ereignisse bei Rückschaffungen von abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchstellenden und die angebliche Zusammenarbeit
von schweizerischen Behördenvertretern mit sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden hingewiesen und geltend gemacht, dass aufgrund von Medienbe-
richten, in denen die Zurückgeschafften namentlich erwähnt worden seien,
für diese und Namensvetter eine zusätzliche Gefährdung geschaffen wor-
D-763/2017
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den sei. Hinzu käme, dass mit den Behörden verbundene Paramilitärs sys-
tematisch LTTE-Aktivisten bedrohten. Der Übereifer des SEM und einer
Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft habe zur Gefährdung der Zu-
rückgeschafften geführt. Diese lebten in prekären Verhältnissen und seien
Schikanen der Behörden ausgesetzt. Zu ihrer Sicherheit lebten sie ver-
steckt und ihre Daseinsbedingungen seien als unmenschliche Behandlung
zu bezeichnen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka an sich stelle ange-
sichts der dortigen Zustände eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar.
Auch vorliegend liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei.
Das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorste-
hende Vorladung auf das Generalkonsulat und den Background-Check
drohe, nicht eruieren können. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und kor-
rekt abgeklärt.
Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Län-
derwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und
darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit
der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und
beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich
und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall
hätten. Als Beilage werde ein aktueller Länderbericht angefügt, dessen
Quellen Bestandteil des Gesamtberichts darstellten. Zum Beweis der ak-
tuellen Lage in Sri Lanka werde ein Länderbericht beigelegt, der am
12. Oktober 2016 überarbeitet worden sei.
Vorliegend werde die Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbrin-
gen und der damit verbundenen Begründungspflicht gerügt. Da es im Asyl-
verfahren um Fragen existenzieller Art gehe, seien strenge Anforderungen
an die Erfüllung der Begründungspflicht zu stellen. Aufgrund der bereits
erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergäben sich lo-
gischerweise schwere Mängel bei der sorgfältigen Prüfung der Sache. Das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definiere klare Risikofakto-
ren anhand derer die Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu ermitteln sei. Da
das SEM nur summarisch auf dieses Urteil verweise, sei offensichtlich,
dass eine Prüfung der Risikofaktoren nicht ernsthaft vorgenommen worden
sei. Zentrale Erwägungen in der angefochtenen Verfügung orientierten sich
an der veralteten Rechtsprechung.
D-763/2017
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Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der
Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit ausreichendem Hinter-
grundwissen zu Sri Lanka und unter Beiziehung eines kompetenten Dol-
metschers erneut anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 Risi-
kofaktoren definiert und diese in solche unterteilt, die stark beziehungs-
weise schwach risikobegründend seien. Die stark risikobegründenden Fak-
toren führten bereits für sich allein zu einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung. Bei Personen mit Verbindungen zu den LTTE oder mit exilpolitischen
Aktivitäten sei zu prüfen, ob diese in den Augen der Behörden ein Interesse
am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten. Schwach ri-
sikobegründende Faktoren erhöhten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung, wenn sie in Kombination mit einem stark risikobe-
gründenden oder unter sich kombiniert aufträten. Der Beschwerdeführer
erfülle mehrere der starken Risikofaktoren. Sein Vater sei der Unterstüt-
zung der LTTE verdächtigt, mehrmals verhaftet und registriert worden. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund neuer Verdachtsmomente bezüglich eines
Waffenschmuggels ins Visier der Behörden geraten, habe zwischen 2012
und 2014 an regimekritischen Demonstrationen und Meetings teilgenom-
men und habe eine enge Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Unterstüt-
zer gehabt. Die SLA habe im Juli 2013 sein Geschäft durchsucht, weil der
Verdacht bestanden habe, es werde von ehemaligen Unterstützern der
LTTE benutzt. Bei der Verhaftung von D._______ im August 2014 seien
diesem Fragen über ihn gestellt worden. Im Mai 2014 sei er wegen des
Verdachts, ein Armeecamp zwecks Planung eines Anschlags fotografiert
und gefilmt zu haben, verhaftet worden. Es sei ein Strafverfahren eingelei-
tet worden; während der Haft sei er misshandelt worden; Narben zeugten
davon. Bezüglich des Beschwerdeführers lägen somit sechs Risikofakto-
ren vor, drei seien als stark, drei als eher genereller Natur einzustufen. Ku-
muliert ergebe sich, dass die Risikofaktoren zu einer Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft führen müssten. Es sei davon auszugehen, dass er in-
folge der Flucht während des laufenden Verfahrens und der anderen Ver-
dachtsmomente auf der „Stop List“ aufgeführt sei und bei einer Einreise
inhaftiert würde.
Die vom SEM berechtigterweise erkannten Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers seien mehrheitlich aufgrund der Verständigungs-
probleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Aufgrund dieser Tatsache
sei es müssig, die vom SEM vorgebrachten Widersprüche zu widerlegen.
Die meisten liessen sich durch ein präzises Aktenlesen widerlegen. Da die
D-763/2017
Seite 20
Verfügung über gravierende Mängel verfüge, sei eine Glaubhaftigkeitsprü-
fung objektiv nicht möglich. Der Mangel lasse sich nur durch eine erneute
Anhörung beheben.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, das Beweismittelver-
zeichnis sei vom SEM nicht korrekt geführt worden. Das Verzeichnis vom
3. März 2015, das mit dem Asylentscheid vom 27. Dezember 2016 zuge-
stellt worden sei, sei von Hand nachgeführt worden. Die dort erwähnten
Beweismittel seien im aktuellen Verzeichnis vom 27. Januar 2017 nicht er-
wähnt. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015 mehrere Beweis-
mittel eingereicht, im Beweismittelverzeichnis werde lediglich eines davon
erwähnt. Die Kopie der Identitätskarte und der Geburtsschein seien in den
Akten nicht zu finden. Das SEM sei aufzufordern, ein korrektes Beweismit-
telverzeichnis zu führen und die nicht aufgeführten Beweismittel nachzu-
tragen und in diese ebenfalls Einsicht zu gewähren.
Hinsichtlich der offengelegten Korrespondenz mit der Botschaft sei anzu-
merken, dass aus dem Bericht der Vertrauensanwältin hervorgehe, dass
es das geltend gemachte Strafverfahren gegeben habe. Dieses sei zu den
Akten gelegt worden. Der Fall könne aber jederzeit wieder aufgerollt wer-
den, wenn neuen Beweise vorlägen. Das SEM behaupte, der Beschwer-
deführer sei freigesprochen worden, und habe deshalb keine ernsthaften
Nachteile zu befürchten. Das SEM habe sich über den klaren Wortlaut der
Botschaftsabklärung hinweggesetzt, könne der Beschwerdeführer doch
von den Behörden jederzeit belangt werden. Allein wegen dieser groben
Verletzung der Verfahrensgrundsätze sei die Verfügung zu kassieren. Zu-
dem seien die Beweismittel (Memory Card mit Fotografien), die den Be-
schwerdeführer hätten entlasten können, vernichtet worden, weshalb es
den Behörden freistehe, ihm anzuhängen, was sie wollten. Die Vertrauens-
anwältin sei nicht in der Lage, zu sagen, welche Strafe ihm drohte, falls
sein Verfahren wieder aufgenommen würde. Es bestehe die Möglichkeit,
dass das Verfahren unter dem „Prevention for Terrorism Act“ laufen würde,
welcher der Polizei weitreichende Befugnisse gebe. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer Kontakt mit seinem hier lebenden Vater habe, sich exil-
politisch betätige und mit anderen geflüchteten Tamilen in Kontakt stehe,
könne für die Behörden Grund sein, das Strafverfahren wieder aufzuneh-
men. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung diese Ausführungen
der Vertrauensanwältin nicht erwähnt und berücksichtigt. Allein aufgrund
der einseitigen Argumentation und der Unterschlagung wichtiger Abklärun-
gen müsse die Verfügung aufgehoben werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht führe im Referenzurteil E-1866/2015 aus, dass eine behördliche
D-763/2017
Seite 21
Registrierung zu den Hauptrisikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zähle; allein schon deshalb sei die Flüchtlingseigenschaft anzuneh-
men. Es liege eine Registrierung vor, die den Beschwerdeführer in Zusam-
menhang mit Terrorismus bringe. Da die Beweismittel vernichtet worden
seien, habe er keine Möglichkeit mehr, zu beweisen, dass es sich um ein
Missverständnis handle.
Der Vater des Beschwerdeführers sei in Sri Lanka 2006 und 2009 aufgrund
verschiedener Verdachtsmomente inhaftiert gewesen. Einmal sei er ver-
dächtigt worden, auf Geheiss der LTTE mit einer Bombe jemanden getötet
zu haben, ein anderes Mal seien auf seinem Grundstück Waffen gefunden
und er sei beschuldigt worden, diese dort für die LTTE deponiert zu haben.
Der Beschwerdeführer habe seinen Vater beide Male in der Haft besucht.
Diese Besuche seien registriert worden und es sei bekannt, dass er der
älteste Sohn der Familie sei. Da dieser für eine tamilische Familie sehr
wichtig sei, treffe seine Belangung durch die Sicherheitsbehörden oder
eine paramilitärische Gruppierung die Familie in kulturell-spiritueller Hin-
sicht am meisten. Bei den Besuchen in der Haft sei der Beschwerdeführer
möglicherweise Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden, welche
von den Behörden verdeckt würden. Als potenzieller Zeuge laufe er Gefahr,
extralegal liquidiert zu werden. Der wichtigste Gefährdungsgrund sei, dass
er mit den Aktivitäten des Vaters in Verbindung gebracht werden könnte.
Dieser habe aus Sicht der Behörden mit den LTTE zusammengearbeitet
und sei in die Schweiz geflohen. Sein Sohn sei beobachtet worden, wie er
Fotografien eines Armeecamps gemacht habe und sei verdächtigt worden,
einen Anschlag zu planen. Auch er sei in die Schweiz geflohen, die als
Diasporazentrum der Tamilen gelte. Diese Punkte, welche aus den Akten
des Vaters hervorgingen, habe das SEM weder erkannt noch abgeklärt.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
sei bei der Anhörung informiert worden, dass er das SEM während des
weiteren Verfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri
Lanka, exilpolitische Tätigkeiten) zu informieren habe. Im Oktober 2016 sei
im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Kontakt mit ihm aufgenom-
men worden. Spätestens damals hätte er allfällige Veränderungen seiner
persönlichen Situation geltend machen können. Er habe aber keine Stel-
lungnahme eingereicht.
Das SEM habe die Akten des Vaters bereits vor der Anhörung und ein wei-
teres Mal vor Erlass der Verfügung konsultiert. Daraus hätten sich keine
wesentlichen Erkenntnisse in Bezug auf den vorliegenden Fall ergeben,
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auf die in der Verfügung nicht eingegangen worden wäre. Der Vater habe
im August 2014 beim damaligen BFM um die Zustellung hinterlegter Aus-
weisschriften zwecks Beantragung eines Reisepasses bei der sri-lanki-
schen Vertretung ersucht. Eine geplante Kontaktaufnahme mit den heimat-
lichen Behörden lasse sich nicht mit der in der Beschwerde genannten
Furcht des Vaters vor den Behörden aufgrund unterstellter LTTE-Tätigkei-
ten vereinbaren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer sich vor Reflexverfolgung fürchte. Das SEM habe an
keiner Stelle argumentiert, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines feh-
lenden zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den
Tätigkeiten seines Vaters zugunsten der LTTE und eigener Aktivitäten bei
einer Rückkehr keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Er habe
keine mit seiner Ausreise kausal zusammenhängende Verfolgung aufgrund
der vermeintlichen LTTE-Verbindungen seines Vaters geltend gemacht.
Trotz des gegen seinen Vater gehegten Verdachts sei der Beschwerdefüh-
rer in Sri Lanka nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt worden. Es sei
davon auszugehen, dass wegen seines Vaters schon vor seiner Ausreise
kein ernsthaftes Interesse der Behörden an ihm bestanden habe.
Aus dem Anhörungsprotokoll gingen keine Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher hervor und auch die anwesende Rechtsvertretung
habe keine entsprechenden Anmerkungen getätigt. Die Beispiele in der
Beschwerde seien nicht geeignet, die Qualifikation des Dolmetschers in
Frage zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
bei der Rückübersetzung nichts Entsprechendes angemerkt habe. Er habe
durch weitergehende Ausführungen verdeutlicht, dass er die beiden Per-
sonen, die vom CID gemeinsam mit ihm festgenommen worden seien,
nicht gekannt habe. Diese Aussagen widersprächen den Ausführungen in
der Beschwerde, wonach er zusammen mit seinem Cousin und seiner
Schwester festgenommen worden sei. Obwohl sich die Ausführungen in
der Beschwerde zu den festgenommenen Personen mit den Abklärungs-
ergebnissen der Botschaft deckten, liessen solch widersprüchliche Aussa-
gen im Lauf des Verfahrens generell Zweifel an der Glaubwürdigkeit auf-
kommen. Inwiefern die Widersprüche vom SEM nicht bemerkt worden
seien, werde nicht klar, da in der angefochtenen Verfügung festgehalten
worden sei, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen werde da-
rauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Nicht
nachvollziehbar sei die Rüge, die eingereichten Dokumente seien nicht
richtig gewürdigt, durchgelesen und konsultiert worden. Es sei explizit an-
gemerkt worden, dass die geltend gemachte Festnahme und die Anklage-
erhebung nicht bezweifelt würden.
D-763/2017
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Die Narben des Beschwerdeführers befänden sich am Unterarm und seien
nicht für jedermann sichtbar. Im Urteil E-1866/2015 habe das Bundesver-
waltungsgericht festgestellt, Narben können zur Erhärtung eines Verdachts
der Behörden beitragen, es bestünden aber keine Anzeichen dafür, dass
diese alleine Verhaftung und Folter nach sich zögen. Es sei nicht anzuneh-
men, dass die Narben des Beschwerdeführers bei einer Einreise sofort auf-
fielen und Nachforschungen auslösten.
Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei
asylrechtlich unwesentlich. Den Ausführungen in der Beschwerde sei nicht
zu entnehmen, dass er dabei eine spezielle Rolle eingenommen habe. Et-
was anderes sei auch den eingereichten Fotografien nicht zu entnehmen.
Da an solchen Veranstaltungen viele Leute teilnähmen, dürfte er den sri-
lankischen Behörden nicht aufgefallen sein. Es sei erneut darauf hinzuwei-
sen, dass der Beschwerdeführer das SEM trotz entsprechender Aufforde-
rung nicht über seine exilpolitischen Aktivitäten informiert habe.
Das SEM habe nicht verkannt, dass der Gerichtsfall, in den der Beschwer-
deführer involviert gewesen sei, von den Behörden zu den Akten gelegt
worden sei und wieder aufgenommen werden könnte. Aus dem Wortlaut
der Verfügung werde klar, dass das SEM die Möglichkeit/Wahrscheinlich-
keit einer Wiederaufnahme des Gerichtsfalls beziehungsweise die Be-
fürchtung weiterer ernsthafter Nachteile in diesem Zusammenhang berück-
sichtigt und in der Folge aufgrund der Abklärungsergebnisse der Botschaft
verneint habe. Sowohl in der eingereichten Übersetzung der Gerichtsdo-
kumente als auch im Bericht der Vertrauensanwältin der Botschaft werde
von „discharged suspects“ gesprochen, womit sich der in der Verfügung
verwendete Wortlaut „freigesprochen“ nicht über den Wortlaut der Bot-
schaftsabklärung hinwegsetze.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, im Verwaltungsverfahren gelte
gemäss Art. 12 VwVG der Untersuchungsgrundsatz; die Mitwirkungspflicht
der Asylgesuchsteller habe ihre Grenzen. Nicht zuletzt, weil diese der
Amtssprachen nicht mächtig seien, aber auch weil sie über die schweize-
rische Gesetzgebung und die Asylrelevanz ihrer Tätigkeiten nicht informiert
seien, könne nicht erwartet werden, dass sie das SEM stets über alle Ver-
änderungen informierten. Der Gesuchsteller könne auch nicht wissen, ob
er nochmals ergänzend angehört werde. Dem Rechtsgutachten von Pro-
fessor Kälin sei zu entnehmen, dass eine ergänzende Anhörung durchzu-
führen sei, sollte zwischen der letzten Anhörung und dem Entscheid län-
gere Zeit liegen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die vormalige
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Rechtsvertretung habe ihr Mandat ohne Angabe von Gründen niederge-
legt. Er habe die Abklärungsergebnisse der Botschaft nicht richtig verstan-
den; es sei ihm alleine nicht möglich gewesen, eine sinnvolle Eingabe zu
machen. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen Anhörung und Ent-
scheid habe das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vom
SEM nicht berücksichtigt werden können.
Es treffe zu, dass zwischen den (teilweise unterstellten) Tätigkeiten des
Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE und der Flucht des Beschwer-
deführers kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. In der Verfol-
gungsperspektive der sri-lankischen Behörden müsse ein solcher nicht be-
stehen. Hauptrisikofaktor für eine Verfolgung sei eine aktuelle oder vergan-
gene Verbindung zu den LTTE; diese beinhalte ausdrücklich auch Angehö-
rige und andere Nahestehende von (ehemaligen) Mitgliedern und Anhän-
gern der Organisation. Es sei unzulässig, eine allfällige Reflexverfolgung
des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Vaters
als asylirrelevant zu taxieren, weil diese zeitlich einige Jahre zurückliege
und (angeblich) keinen Kausalzusammenhang mit seinen Vorbringen auf-
weise. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer in E._______ in ein Ge-
richtsverfahren involviert gewesen sei. Die Behörden seien davon ausge-
gangen, dass Hintermänner einen Anschlag auf ein Armeecamp geplant
hätten und es sei ihm vorgeworfen worden, aus dem Ausland einen An-
schlag zu planen. Da sein Vater von den Behörden ausdrücklich verdäch-
tigt worden sei, in Anschläge und Bombenexplosionen verwickelt gewesen
zu sein, bestehe ein Kausalzusammenhang. Es sei zwingend davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Be-
hörden als eine Person angesehen werde, die den tamilischen Separatis-
mus wiederbeleben wolle. Unerheblich sei, dass sein Vater um Heraus-
gabe der Ausweisschriften ersucht habe; die diesbezüglichen Ausführun-
gen des SEM seien spekulativ.
Übersetzungs- und Verständigungsprobleme zwischen Dolmetscher und
Asylgesuchsteller seien für Aussenstehende schwierig auszumachen. Es
sei für einen Rechtsvertreter schwierig abzuschätzen, ob der Dolmetscher
seine Arbeit korrekt durchführe, da er ihn nicht verstehe. Aus einer fehlen-
den Anmerkung könne nicht geschlossen werden, dass die Übersetzung
einwandfrei gewesen sei. Auch der generelle Hinweis am Schluss der An-
hörung könne nicht als Beweis für eine absolut korrekte Übersetzung be-
trachtet werden. Da das SEM in der Verfügung von zwei weiteren Personen
gesprochen habe, sei offensichtlich, dass es den Sachverhalt nicht richtig
erfasst habe und die Erwägungen mangelhaft seien. Die Gerichtsakten
D-763/2017
Seite 25
seien nicht richtig gewürdigt und mit den Aussagen abgeglichen worden.
Die Verfügung basiere auf mangelhaften Erwägungen und sei zu kassie-
ren.
Das SEM erläutere nicht, weshalb es das Sachverhaltselement der sicht-
baren Narben nicht weiter abgeklärt habe, sondern argumentiere mit deren
Asylirrelevanz. Die Narben seien aus Distanz gut sichtbar, bei einer Kör-
perinspektion würden sie sofort auffallen. Aufgrund der Vorgeschichte sei
klar, dass der Beschwerdeführer einer gründlichen Kontrolle unterzogen
werde, worauf die Behörden weitere Nachforschungen anstellen würden.
Hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten würden die sri-lankischen Behörden
Mitläufer zwar erkennen, es sei aber wesentlich, ob ein solches Engage-
ment zusammen mit anderen Risikofaktoren dazu führe, dass eine Person
als eine Gefahr für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus er-
kannt werde. Vorliegend würden die Behörden die Aktivitäten des Be-
schwerdeführers als eindeutiges Zeichen dafür deuten. Angesichts der
technischen Hilfsmittel sei es für diese ein Leichtes, Personen wie ihn zu
identifizieren. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass die Ausführungen des
SEM in der Vernehmlassung unzulässig seien. Auch dieses Sachverhalts-
element sei vom SEM nicht abgeklärt worden.
Der englische Begriff für Freispruch heisse „acquittal“ oder „verdict of not
guilty“. Diese Begriffe tauchten in den eingereichten Akten nicht auf; dort
werde darauf hingewiesen, dass die Verdächtigen „discharged“ worden
seien, was sinngemäss „freigelassen“ oder „entlassen“ bedeute. Für jeden
Juristen mit genügender Englischkenntnis sei klar, dass ein zu den Akten
gelegter Fall jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Das SEM habe
sich bewusst über den Wortlaut der Botschaftsantwort hinweggesetzt. Es
habe sich zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens geäussert, aber nur
sehr oberflächlich und unter der falschen Annahme, dass die Vernichtung
des einzigen Beweismittels den Beschwerdeführer entlasten würde. Laut
Botschaftsabklärung bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren unter
dem „Prevention of Terrorism Act“ wiederaufgenommen werden könne. Im
Urteil E-1866/2015 äussere sich das Bundesverwaltungsgericht deutlich
dazu, inwiefern die Eröffnung eines Strafverfahrens in Sri Lanka, insbeson-
dere vor dem Hintergrund der Anschuldigung, einen Terroranschlag ge-
plant zu haben, zur Gefährdung der Betroffenen führe. Vorliegend würde
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sofort inhaftiert und es würden
umfassende Ermittlungen vorgenommen.
D-763/2017
Seite 26
Es werde ausdrücklich verlangt, dass die unter Ziffer 4.4 der Beschwerde
vom 2. Februar 2017 unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht
erhobenen Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen und/oder will-
kürlichen Beweiswürdigung geprüft würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM auf Anweisung des Instrukti-
onsrichters vom 22. Februar 2017 hin ergänzende Akteneinsicht in die Kor-
respondenz mit der Botschaft, insbesondere den Bericht über die von der
Vertrauensanwältin getätigten Abklärungen gewährt. Zudem wurden ihm
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom SEM die Asylakten
seines Vaters zugestellt, da er eine entsprechende Vollmacht vorweisen
konnte. Schliesslich gingen ihm auch die vorinstanzlichen Akten zu, in de-
ren Besitz er zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht
D-763/2017
Seite 27
war. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung angesetzt wurde und er von diesem
Recht am 22. März 2017 Gebrauch machte, ist davon auszugehen, der
Beschwerdeführer habe sich vor Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm
wesentlich erscheinenden Punkten äussern können. Das SEM verletzte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern, als
es ihm nur ungenügend Einsicht in die mit der Botschaftsabklärung zusam-
menhängenden Akten gewährte. Dieser Mangel wurde indessen auf Be-
schwerdeebene geheilt.
5.3
5.3.1 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 wird
in der Beschwerdeergänzung darauf hingewiesen, das SEM habe das Be-
weismittelverzeichnis nur mangelhaft geführt. Das Beweismittelverzeichnis
vom 3. März 2015 sei von Hand nachgeführt, die dort erwähnten Beweis-
mittel seien im aktuellen Beweismittelverzeichnis vom 27. Januar 2017
nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015
mehrere Beweismittel eingereicht, im Beweismittelverzeichnis werde ledig-
lich die Kopie des F-Ausweises des Vaters erwähnt (vgl. act. A13). Es
bleibe unklar, welche Beweismittel eingereicht worden seien und wo sich
diese befänden. Das SEM sei aufzufordern, ein korrektes Beweismittelver-
zeichnis zu führen, die nicht aufgeführten Beweismittel nachzutragen und
in diese ebenfalls Einsicht zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass in der Beschwerdeer-
gänzung wohl eine mangelhafte Führung des Akten- und nicht des Beweis-
mittelverzeichnisses gemeint ist, da ein Beweismittelverzeichnis nicht er-
stellt wurde. Die Beweismittel wurden teilweise im Beweismittelumschlag
(vgl. act. A14), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Das
SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nach-
vollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufü-
gen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene
Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf aus-
drückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenver-
zeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das
SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. In dem mit 3.
März 2015 datierten Teil des Aktenverzeichnisses (auf zwei losen Blättern)
sind die Akten A1 bis A44 aufgeführt, auf dem Aktenumschlag die Akten
A45 bis A57. Weshalb die auf den beiden Blättern aufgeführten Akten auf
dem Aktenumschlag nochmals hätten erwähnt werden sollen, ist nicht er-
sichtlich. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die
D-763/2017
Seite 28
Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis
einzeln zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere
Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers ab-
zulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertig-
ter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem
Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als
rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an an-
derer Stelle aus den Akten hervorgeht. Das SEM ist mit Nachdruck auf die
im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Er-
wägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfeh-
lungen zu folgen. Des Weiteren ist das SEM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer Kopien der in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Doku-
mente zuzustellen.
5.4 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erkennen, dass zwischen der Anhörung zu den Asylgründen
und dem vorinstanzlichen Entscheid fast 22 Monate vergangen seien.
Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es
aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen
verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsu-
chenden durchzuführen. Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtig-
terweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom
19. Februar 2015 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin-
gewiesen wurde. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM
während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse
(z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu
informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri
Lanka gefährdet sei. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen der BzP auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über
allfällige Ereignisse (auch hier wurde auf exilpolitische Tätigkeiten hinge-
wiesen) zu informieren (vgl. act. A 12/12 S. 7). Es sind den Akten keinerlei
Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren
Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht fin-
det ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dem
SEM nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung
keine aktuellen Ereignisse vermeldete, weshalb dieses zu Recht darauf
D-763/2017
Seite 29
verzichtete, ihn nochmals anzuhören. Der Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er hin-
sichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der ihm oblie-
genden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
5.5 Insofern gerügt wird, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM die Akten seines Vaters nicht
beigezogen habe, womit die Frage einer ihm drohenden Reflexverfolgung
nicht habe ermittelt werden können, ist festzustellen, dass die den Ent-
scheid abfassende Fachspezialistin des SEM die Akten des Vaters vor Er-
lass desselben zweimal beizog. Dies geht aus der der Vernehmlassung
beigefügten Beilage hervor. In der angefochtenen Verfügung legte das
SEM dar, weshalb es nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe
aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Vater eine Reflexverfolgung erlit-
ten beziehungsweise eine solche habe ihm gedroht. Ob dieser Einschät-
zung gefolgt werden kann oder nicht – das heisst, ob sie im Einklang mit
der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht oder nicht – ist
eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltsele-
ments und nicht der Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf recht-
liches Gehör.
5.6 Die Rüge, zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten
Dolmetscher habe es bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten ge-
geben, vermag nicht zu überzeugen. Sowohl bei der BzP als auch bei der
Anhörung wurde der gleiche Dolmetscher eingesetzt. Die BzP dauerte ge-
mäss Protokoll zwei Stunden und der Beschwerdeführer gab bei deren Ab-
schluss an, er habe den Dolmetscher „sehr gut“ verstanden. Im Rahmen
der Rückübersetzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an
und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen
(vgl. act. A12/12 S. 9). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer im
Rahmen der Einleitung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, was er
wiederum mit „sehr gut“ beantwortete (vgl. act. A19/25 S. 1). Nach erfolgter
Rückübersetzung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorge-
lesen worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserun-
gen (vgl. act. A19/25 S. 25). Das SEM wies darüber hinaus in zutreffender
Weise darauf hin, der bei den Befragungen anwesende Rechtsvertreter
habe hinsichtlich des eingesetzten Dolmetschers keine Beanstandungen
geäussert. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der klaren Aussa-
gen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen um seine Festnahme (vgl.
D-763/2017
Seite 30
dazu die nachfolgenden Erwägungen in materieller Hinsicht), ist die Infra-
gestellung der fachlichen Qualitäten des eingesetzten Dolmetschers nicht
haltbar.
5.7 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das SEM habe die von ihm
eingereichten Beweismittel weder richtig gewürdigt noch durchgelesen und
thematisiert. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass
das SEM die angebotenen Beweise hätte abnehmen müssen (Art. 33 Abs.
1 VwVG). Die Rüge, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismittel nicht abgenommen, ist nicht nachvollziehbar, hat es diese
doch zum Gegenstand einer Botschaftsabklärung gemacht. In der ange-
fochtenen Verfügung wurde in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgehalten,
dass der Beschwerdeführer Beweismittel einreichte, dass eine Botschafts-
abklärung durchgeführt wurde, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör gewährt wurde und er von diesem Angebot keinen Gebrauch
machte (vgl. Ziffn. 5 bis 8 zum Sachverhalt). Unter den Erwägungen the-
matisierte das SEM den durch die eingereichten Beweismittel belegten
Sachverhalt ausführlich (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen, S. 5 ff.). Das SEM
legte seinen Erwägungen den vom Beschwerdeführer mehrfach vorge-
brachten Sachverhalt – er sei zusammen mit zwei anderen (ihm angeblich
unbekannten) Personen festgenommen und inhaftiert worden – zugrunde
und verzichtete darauf, auf die eklatanten Widersprüche zwischen den
Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der eingereichten Be-
weismittel, wonach die zwei anderen Personen ihm nicht unbekannt gewe-
sen sein dürften, einzugehen. Das SEM stellte sich auf den Standpunkt,
das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete und mittlerweile abge-
schlossene Strafverfahren sei asylrechtlich nicht relevant und verzichtete
deshalb darauf, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Hin-
gegen brachte es einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit an. Inwiefern ein ausdrücklicher Verzicht des SEM, sich in einer Ver-
fügung mit vorhandenen potenziellen Widersprüchen zwischen Aussagen
eines Asylgesuchstellers und eingereichten Beweismitteln auseinanderzu-
setzen, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen sollte, ist
nicht ersichtlich.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerde-
führers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Aus-
nahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig ge-
währt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs [3], ist
D-763/2017
Seite 31
demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel hinsichtlich
der Gewährung der Akteneinsicht geheilt wurde.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM hätte im Rahmen der Sachver-
haltsabklärung die Akten des Vaters des Beschwerdeführers beiziehen
müssen. Da es dies entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermu-
tung gemacht hat (vgl. E. 5.4), erweist sich diese Rüge als unbegründet.
Die Frage, ob das SEM zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer
drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Vorgeschichte sei-
nes Vaters keine Reflexverfolgung, beschlägt nicht die Frage der Sachver-
haltsfeststellung, sondern der rechtlichen Würdigung.
6.3 Ebenso wenig verfängt die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM
habe das Sachverhaltselement seiner behördlichen Registrierung und der
wiederholten Verdächtigungen der Unterstützung des tamilischen Separa-
tismus seitens der sri-lankischen Behörden nicht abgeklärt, beurteilte das
SEM doch die dazu angeführten Sachverhaltselemente (vgl. Beschwerde
S. 16) als unglaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit einzelner Sachver-
haltsvorbringen ist eine entlang der von Art. 7 AsylG zu prüfende Rechts-
frage. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, die
D-763/2017
Seite 32
Vorinstanz habe einzelne Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft bezie-
hungsweise zu Unrecht als glaubhaft gewertet, würde dies in der Regel
nicht zu einer Rückweisung der Sache, sondern zu einem allenfalls im Er-
gebnis abweichenden materiellen Entscheid führen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM sei davon ausgegangen, der Be-
schwerdeführer sei mit zwei ihm unbekannten Personen inhaftiert worden,
weshalb die Sachverhaltsabklärung nicht korrekt sei, ist auf die Ausführun-
gen unter E. 5.6 zu verweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfü-
gung den Sachverhalt so wiedergegeben, wie ihn der Beschwerdeführer
mehrfach geltend machte und bezüglich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich
einen Vorbehalt angebracht. Im Übrigen schliesst die in der Verfügung ver-
wendete, sich an die Aussagen des Beschwerdeführers anlehnende For-
mulierung, nicht aus, dass es sich bei den „zwei weiteren Personen“ um
ihm bekannte Menschen gehandelt haben könnte. Da es für die rechtliche
Würdigung der geltend gemachten Inhaftierung nicht wesentlich ist, ob der
Beschwerdeführer mit – wie von ihm mehrfach geltend gemacht – zwei ihm
unbekannten Personen oder – wie aus den eingereichten Dokumenten und
der Botschaftsabklärung zu schliessen – mit seiner Schwester und seinem
Cousin festgenommen wurde, kann nicht von einer unvollständigen oder
nicht korrekten Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Vielmehr
ist der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt der ihm gesetzlich oblie-
genden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er die ihm bei der
Anhörung gestellten Fragen teilweise wahrheitswidrig beantwortete.
6.5 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe die klar
sichtbaren Narben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt und nicht abgeklärt, inwieweit diese Verdachtsmo-
mente und Nachforschungen seitens der sri-lankischen Behörden auslö-
sen könnten. Das SEM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass sich
die Narben am Unterarm befänden und somit nicht für jedermann klar sicht-
bar seien. Auch wenn dem SEM beizupflichten ist, dass es sich bei den
beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben nicht um „gut sichtbare Nar-
ben“ im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 handelt (vgl. E. 8.4.5),
hätte das SEM dieses Sachverhaltselement im Rahmen der Prüfung der
Risikofaktoren mitberücksichtigen sollen. Eine Rückweisung der Sache
wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts rechtfertigt sich in-
dessen nicht, da der Sachverhalt erstellt ist, sich das SEM in der Vernehm-
lassung zur Rüge äusserte und der Beschwerdeführer dazu Stellung be-
ziehen konnte.
D-763/2017
Seite 33
6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sein exilpolitisches En-
gagement vom SEM nicht abgeklärt worden sei, da viele der Demonstrati-
onen, an denen er teilgenommen habe, nach der Anhörung vom 19. Feb-
ruar 2015 stattgefunden hätten. Es sei offensichtlich, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden sei.
Auch in dieser Hinsicht ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer vom
SEM bei der BzP und der Anhörung einleitend ausdrücklich darauf auf-
merksam gemacht wurde, dass er das SEM im Rahmen seiner Mitwir-
kungspflicht insbesondere über zukünftige exilpolitische Aktivitäten zu ori-
entieren habe. Da er dies in Verletzung seiner ihm gesetzlich obliegenden
Mitwirkungspflicht nicht getan hat, stösst die erhobene Rüge ins Leere. Die
nachträglich geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an ta-
milischen Festen und Demonstrationen in der Schweiz ist indessen als auf
Beschwerdeebene eingebrachtes Novum bei der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen [4], abzuweisen ist.
7.
7.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der
angefochtenen Verfügung ebenfalls die Begründungspflicht verletzt. Nach-
dem das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und die
Sachverhaltsabklärungen völlig ungenügend und inkorrekt gewesen seien,
ergäben sich logischerweise schwere Mängel bei der Begründungspflicht.
7.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
2008/47 E. 3.2).
D-763/2017
Seite 34
7.3 In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Zu-
sammenhang mit dem rechtlichen Gehör und der Sachverhaltsfeststellung
erhobenen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung seinen Standpunkt bezüglich der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mehr oder weniger aus-
führlich dargelegt und ist damit den Anforderungen an die Begründungs-
pflicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bun-
desverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides
und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem
Beschwerdeführer war es nach der Gewährung der ergänzenden Akten-
einsicht offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann
oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Begrün-
dung nicht oder nicht in allen Punkten folgen könnte, läge keine Verletzung
der Begründungspflicht vor, die eine Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz zur Folge haben müsste.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Begrün-
dungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen der
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen [5], ist abzuweisen.
8.
8.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
D-763/2017
Seite 35
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
8.2
8.2.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereich-
ten Gerichtsunterlagen und den Abklärungen der Botschaft ist der auf Be-
schwerdeebene gemachte Hinweis, bei den beiden nebst dem Beschwer-
deführer festgenommenen Personen habe es sich um zwei Verwandte ge-
handelt, zutreffend. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei im
Mai 2014 in E._______ vom CID zusammen mit zwei anderen Personen
festgenommen worden (act. A12/12 S. 7). Bei der Anhörung sagte er, er
sei am 18. Mai 2014 nach E._______ zu L._______ gegangen. Er sei in
der Nähe von M._______ festgenommen worden. Er habe dort auf
L._______ gewartet und sei von zwei Personen, die neben ihm gestanden
seien und die Umgebung fotografiert hätten, angesprochen worden. Als sie
sich unterhalten hätten, sei der CID gekommen und habe sie festgenom-
men. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, wer diese zwei Personen
seien, verneinte er (vgl. act. 19/25 S. 15). Aufgefordert, die Festnahme de-
tailliert zu schildern, wiederholte der Beschwerdeführer, die beiden ande-
ren hätten diverse Fotos gemacht und ihn danach angesprochen. Er
glaube, der CID habe dies beobachtet. Plötzlich seien sie (die Leute des
CID) gekommen und alle drei seien angehalten worden. Auf den Mobilte-
lefonen der anderen seien diverse Bilder der Umgebung gewesen. Er habe
den Leuten des CID gesagt, er kenne die beiden anderen nicht. Des Wei-
teren gab er an, er sei auf der Polizeistation mit den beiden anderen in
einen kleinen Raum gesteckt worden und habe mit ihnen nicht gesprochen
(vgl. act. A19/25 S. 16). Aufgefordert, die Befragung durch die Polizei zu
schildern, gab er an, er habe dem Befrager gesagt, dort gewartet zu haben,
wo die anderen Zwei fotografiert hätten. Er sei von ihnen angesprochen
worden und in diesem Augenblick seien sie festgenommen worden. Der
Befrager habe ihm dies nicht geglaubt und ihn mit einer Metallstange ver-
brannt (vgl. act. A19/25 S. 17). Bezüglich der Gerichtsverhandlung sagte
er aus, sie seien zu Dritt zum Gericht gebracht worden. Auf Nachfrage gab
er an, die beiden anderen Festgenommenen seien mit ihm dorthin gebracht
worden. Diese beiden Personen seien wieder ins Gefängnis gebracht wor-
den. Er hingegen sei auf Kaution, die sein Onkel geleistet habe, freigelas-
sen worden (vgl. act. A19/25 S. 18 f.).
D-763/2017
Seite 36
8.2.2 Angesichts dieser klaren und stringenten Aussagen des Beschwer-
deführers, entbehrt die Behauptung in den Beschwerdeeingaben, der Dol-
metscher habe falsch übersetzt, jeglicher Grundlage. Der Beschwerdefüh-
rer behauptete eigenen Angaben gemäss gegenüber den befragenden Po-
lizisten, er kenne die beiden anderen Personen nicht. Da es sich gemäss
den Akten um seine Schwester und seinen Cousin gehandelt haben dürfte,
eine reichlich naive Strategie, die den Unmut der Befragenden erregt ha-
ben dürfte, sollte er den heimatlichen Behörden gegenüber tatsächlich ge-
äussert haben, er kenne seine eigenen Verwandten nicht. Dass er diese
Strategie ebenso gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verfolgte,
erweckt – wie das SEM in der Vernehmlassung berechtigterweise festhielt
– grundsätzliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Die Dar-
stellung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer nie zu Pro-
tokoll gegeben habe, er kenne die beiden anderen Festgenommenen nicht,
sondern er habe gesagt, er kenne die Leute des CID, die ihn festgenom-
men hätten, und die angeblichen Hintermänner nicht, stimmt mit seinen
klar anders lautenden Aussagen zu diesem Ereignis nicht überein. Der Be-
schwerdeführer sagte gegenüber den schweizerischen Asylbehörden aus,
die beiden anderen Festgenommenen hätten die Umgebung fotografiert
beziehungsweise auf deren Mobiltelefonen seien diverse Bilder der Umge-
bung gewesen. Seine Angabe auf Beschwerdeebene, seine Schwester
und sein Cousin hätten eine Blume fotografiert, steht im Widerspruch zu
seien anderslautenden Aussagen bei der Anhörung. Zudem hätten die sri-
lankischen Behörden wohl kaum ein Verfahren eingeleitet, hätte sich auf
den mit den beschlagnahmten Geräten gemachten Aufnahmen bloss eine
Blume befunden. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe mit
den beiden anderen in der gleichen Zelle Inhaftierten nicht gesprochen,
erscheint für den Fall, dass er mit seiner Schwester und seinem Cousin
inhaftiert gewesen war, unglaubhaft. Schliesslich ist auch die Angabe des
Beschwerdeführers, die beiden anderen Personen seien mit ihm vor Ge-
richt und anschliessend wieder ins Gefängnis gebracht worden, nicht mit
den Erkenntnissen, die aus den eingereichten Unterlagen und der Bot-
schaftsabklärung gewonnen wurden, überein. Diesen ist nämlich zu ent-
nehmen, dass alle drei Personen gegen Leistung einer Kaution freigelas-
sen wurden.
8.2.3 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die in den Aussagen
des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche seien mehrheitlich auf
Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und ihm anlässlich
der Anhörung zurückzuführen, erweist sich klarerweise als unhaltbar (vgl.
D-763/2017
Seite 37
dazu die vorstehenden Erwägungen zu den formellen Rügen). Der Be-
schwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerde, der Beschwerdeergän-
zung und der Stellungnahme zur Vernehmlassung ausreichend Gelegen-
heit, Stellung zu den Widersprüchen zu beziehen, weshalb ihm, entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, keineswegs die Möglichkeit
gegeben werden muss, sich im Rahmen einer weiteren Anhörung unter
Beiziehung eines anderen Dolmetschers dazu äussern zu können. Der
Versuch, die Arbeit des eingesetzten Dolmetschers zu diskreditieren, ob-
wohl der Beschwerdeführer zweimal angab, diesen sehr gut zu verstehen
und die Protokolle nach Rückübersetzung genehmigte, und sich aus den
Akten keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf mangelhafte Leistungen
des Dolmetschers ergeben, ist vielmehr als bezüglich dieses Teilaspekts
mutwillige Prozessführung zu werten.
8.2.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Festnahme, Inhaftierung und Einleitung eines Straf-
verfahrens als nachgewiesen zu erachten sind. Hingegen lassen sich ver-
schiedene Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den aus der Bot-
schaftsabklärung und den eingereichten Beweismitteln gewonnenen Er-
kenntnissen in Übereinstimmung bringen. Der Beschwerdeführer hat bei
der Anhörung zu mehreren Aspekten des hauptsächlichen Ausreisegrun-
des wahrheitswidrige Angaben gemacht, was seine persönliche Glaubwür-
digkeit als zweifelhaft erscheinen lässt. Weshalb der Beschwerdeführer zu
verschleiern suchte, dass die beiden anderen Festgenommenen mit ihm
verwandt sind, lässt sich angesichts seiner auf Beschwerdeebene fortge-
setzten Strategie der Verschleierung, indem er den Dolmetscher zu diskre-
ditieren sucht, nicht abschliessend ergründen. Denkbar ist immerhin, dass
er das verwandtschaftliche Verhältnis zu den beiden anderen Festgenom-
menen nicht offenlegen wollte, weil diese in Sri Lanka und auf freiem Fuss
geblieben sind, was als gegen die von ihm vorgebrachte asylrechtlich rele-
vante Gefährdung hätte sprechen können.
8.3 Der Beschwerdeführer machte bei den beiden Befragungen und auf
Beschwerdeebene geltend, er sei abgesehen vom vorstehend erwähnten
Ereignis mehrmals in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gelangt.
8.3.1 So seien seine Mutter und er im Januar 2012 von CID-Leuten aufge-
sucht und befragt worden, weil man nach seinem Vater gesucht habe. Es
sei der Vorwurf erhoben worden, sein Vater habe mit Waffen zu tun gehabt.
Sie hätten ihn mitgenommen, aber nach kurzer Zeit auf der Strasse wieder
D-763/2017
Seite 38
gehen lassen und gesagt, sie würden wiederkommen (vgl. act. A19/25 S.
4 ff.). Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht bezweifelt.
8.3.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, Mitte 2012 sei er von der
SLA mitgenommen und zu einem Meeting gebracht worden, bei dem hun-
derte von Leuten zugegen gewesen seien. Später seien CID-Leute gekom-
men, die hätten wissen wollen, was er dort mache. Sie hätten ihn geschla-
gen und weggejagt (vgl. act. A12/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung
brachte er vor, zwei Soldaten hätten ihn zu einem Meeting gebracht, das
in einem Saal stattgefunden habe. Auf einer Bühne hätten sich zirka 30
Personen aufgehalten, eine von ihnen habe eine Rede gehalten. Da er kein
Singhalesisch verstehe, habe er nicht verstanden, um was es gegangen
sei. Nach über zwei Stunden seien Leute gekommen, die ihn hinausbeglei-
tet hätten. Sie hätten wissen wollen, was er an diesem Ort mache und er
habe geantwortet, dass ihn Soldaten gegen seinen Willen dorthin gebracht
hätten. Danach habe er gehen dürfen. Auf Nachfrage sagte er, im Saal
hätten sich zirka 25 Personen aufgehalten (vgl. act. A19/25 S. 7 f.). Das
SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer sowohl zum Ablauf der Geschehnisse als auch
zur Anzahl der beim Meeting anwesenden Personen voneinander abwei-
chende Angaben machte, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er damals in
Berührung mit dem CID kam.
8.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich vor seiner Aus-
reise aus der Heimat politisch engagiert.
So habe er 2012 in E._______ an einem Meeting teilgenommen, an dem
gegen die Anwesenheit der Armee im Vanni-Gebiet protestiert worden sei.
Das Treffen habe etwa vier Stunden gedauert. Es seien Reden gehalten
worden und er habe Essen an die Besucher verteilt. Er glaube, das Treffen
sei von einer Person der LTTE organisiert worden. Das SEM hat bezüglich
dieses Vorbringens berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Teilnahme an dem genannten
Treffen überzeugend zu schildern. Da es vier Stunden gedauert habe und
mehrere Reden gehalten worden seien, wäre zu erwarten gewesen, dass
er anschaulicher und konkreter darüber hätte berichten können.
Des Weiteren sagte er bei der BzP, er habe 2013 bei einer Propaganda-
veranstaltung der TNA teilgenommen, die von einem gewissen H._______
geführt worden sei. Er sei festgenommen und irgendwohin gebracht wor-
den. Man habe ihn gefragt, weshalb er teilgenommen und wer sonst noch
D-763/2017
Seite 39
teilgenommen habe. Es seien ihm Fotografien gezeigt worden und man
habe wissen wollen, ob er jemanden erkenne. Er sei verwarnt worden (vgl.
act. A12/12 S. 7). Bei der Anhörung führte er aus, im April 2013 habe in
C._______ ein Meeting stattgefunden, das von einer Person namens
I._______ geführt worden sei. Einige Tage später sei er vom CID mitge-
nommen worden; man habe wissen wollen, wer am Meeting teilgenommen
habe und ihm Fotografien von Leuten gezeigt, die er hätte identifizieren
sollen. Es sei auch gefragt worden, was das Meeting mit der TNA zu tun
habe (vgl. act. A19/25 S. 5). Auch diese Ausführungen sind nicht miteinan-
der in Übereinstimmung zu bringen. Ob der Beschwerdeführer nun wäh-
rend der Veranstaltung oder erst einige Tage später festgenommen worden
wäre, hätte ihm in Erinnerung bleiben müssen.
Bei der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einer Per-
son namens D._______ zu tun gehabt, die früher bei den LTTE gewesen
sei. In E._______ habe er für die TNA Flyer und Plakate verteilt (vgl. act.
A12/12 S. 7 f.). Während der Anhörung gab er indessen an, er habe mit
D._______ nicht über Politik gesprochen, mit ihm jedoch am 9. August
2013 in E._______ Plakate aufgehängt. Es sei um Wahlen gegangen, er
wisse aber überhaupt nicht, von welcher Partei oder für wen. Er sei einfach
mit D._______ unterwegs gewesen und habe geholfen, Plakate aufzuhän-
gen. Die Frage, ob er sich nicht für das interessiert habe, was er gemacht
habe, verneint er. Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander in
Übereinstimmung bringen.
8.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei wegen politischer Aktivitäten im engeren und weiteren
Sinne mehrmals mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Kontakt ge-
raten, als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft erschei-
nen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SEM kann an dieser Stelle
verwiesen werden.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Parlamentsmit-
glieds F._______ vom 26. Januar 2015 vermag an dieser Würdigung der
Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Schreiben ist aus
mehreren Gründen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem keine Be-
weiskraft beigemessen werden kann. So führt der Parlamentarier aus, der
Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2014 Fotografien gemacht und sei von
der Armee beschuldigt worden, ihr Camp aufgenommen zu haben. Sie hät-
ten ihn und zwei andere Personen, die mit ihm gesprochen hätten, festge-
D-763/2017
Seite 40
nommen und der Polizei übergeben. Interessant ist in diesem Zusammen-
hang, dass der Parlamentarier wie der Beschwerdeführer bei den Befra-
gungen unbestimmt von zwei Personen spricht, die mit diesem gesprochen
hätten, aber unerwähnt lässt, dass es sich dabei um die Schwester und
den Cousin gehandelt habe. Dies ist umso erstaunlicher, als er versichert,
er kenne den Beschwerdeführer und dessen Familie gut. Nach der Freilas-
sung auf Kaution, so der Parlamentarier, sei der Beschwerdeführer von
Angehörigen der Sicherheitskräfte und des militärischen Geheimdiensts
bedroht worden – Vorbringen, die der Beschwerdeführer so nicht machte.
Gemäss dem Parlamentarier soll der Beschwerdeführer ein „glühender Un-
terstützer“ der TNA gewesen sein. Auch dies eine Wahrnehmung, die sich
mit den Ausführungen des Beschwerdeführers klarerweise nicht in Über-
einstimmung bringen lässt.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der
Beschwerdeführer aufgrund eines (vermeintlichen oder realen) politischen
Engagements mehrmals in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden geriet und von diesen verwarnt beziehungsweise kurzzeitig festge-
halten wurde. Belegt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer festgenom-
men wurde, als seine Schwester und sein Cousin in der Umgebung eines
Militärcamps fotografierten. Er wurde inhaftiert, befragt und misshandelt.
Der Richter ordnete die Freilassung auf Kaution an und der Beschwerde-
führer verliess kurze Zeit später sein Heimatland. Nach seiner Ausreise aus
Sri Lanka wurde das gegen ihn und die seine beiden Verwandten geführte
Verfahren eingestellt.
9.
9.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
D-763/2017
Seite 41
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-
spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-
punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
9.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll er im Januar 2012
im Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitsbehörden nach seinem
Vater von Angehörigen des CID befragt und mitgenommen worden sein.
Diese hätten ihn nach kurzer Fahrt freigelassen und gesagt, sie kämen
wieder. Die Befragung durch die Sicherheitsbehörden und die kurzzeitige
Mitnahme des Beschwerdeführers erscheinen einerseits rechtsstaatlich le-
gitim, da auf einem sich im Eigentum seines Vaters befindlichen Grund-
stück Waffen gefunden worden seien. Die Ankündigung der Behörden, sie
kämen wieder, bewahrheitete sich nicht, da der Beschwerdeführer bis zu
seiner erst beinahe drei Jahre später erfolgten Ausreise im Zusammen-
hang mit dem Waffenfund nicht mehr aufgesucht wurde. Auch während sei-
ner kurzzeitigen Inhaftierung im Mai 2014 wurde er nicht auf den zurück-
liegenden Waffenfund und den Aufenthaltsort seines Vaters angesprochen;
seine entgegengesetzten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen sich
nicht mit den Aussagen bei den beiden Befragungen in Übereinstimmung
bringen. Die vorgebrachte Befragung durch Leute des CID und die kurz-
zeitige Mitnahme sind asylrechtlich gesehen nicht relevant. Aufgrund der
vorgenannten Erwägungen musste der Beschwerdeführer auch nicht damit
rechnen, wegen der Probleme, die sein Vater mit den sri-lankischen Be-
hörden gehabt habe, in naher Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgt zu werden.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den zur Verfügung stehenden
Akten am 18. Mai 2014 festgenommen, als er mit seiner Schwester und
seinem Cousin in der Nähe einer militärischen Anlage mehrere Fotografien
und Videoaufnahmen machte. Das Fotografieren militärischer Anlagen be-
ziehungsweise deren Umgebung ist in zahlreichen Ländern verboten und
wird bei Zuwiderhandlung strafrechtlich geahndet. Dass die Behörden in
D-763/2017
Seite 42
Staaten wie Sri Lanka, die durch eine Bürgerkriegssituation geprägt sind
und in denen zahlreiche Anschläge verübt wurden, ausgesprochen miss-
trauisch sind, wenn in der Nähe von militärischen Anlagen Fotografien be-
ziehungsweise Videoaufnahmen gemacht werden, ist nachvollziehbar. Da
indessen die drei Festgenommenen bereits am 19. Mai 2014 allesamt auf
Kaution freigelassen wurden, ist davon auszugehen, dass bereits zu Be-
ginn des Verfahrens aufgrund des Ergebnisses der Befragungen und der
sichergestellten Beweismittel kein erheblicher Verdacht auf Planung eines
Anschlags auf das Armeecamp oder einer anderen gravierenden Straftat
bestand. Den Akten kann entnommen werden, dass die Vertreter der die
Ermittlungen führenden Polizei keine Einwendungen gegen eine Freilas-
sung der Festgenommenen auf Kaution, die Herausgabe des Gefährts, mit
dem diese unterwegs waren, und die Herausgabe von zwei Mobiltelefonen
und eines iPads hatten. Die Polizei beantragte dem Gericht nach Ab-
schluss ihrer Ermittlungen denn auch die Einstellung des Verfahrens und
das Gericht gab diesem Antrag statt. Den vorliegenden Akten ist zu ent-
nehmen, dass das Gerichtsverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
durchgeführt wurde (vgl. E. 9.9.3).
9.3.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe sich über den klaren Wortlaut
der Botschaftsabklärung hinweggesetzt, indem es den Begriff „discharge“
mit „freisprechen“ übersetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass „to
discharge“ je nach Zusammenhang vieles bedeuten kann. Im juristischen
Sinn kann es, wie in der Beschwerde und der Stellungnahme ausgeführt,
„freilassen“, aber wie vom SEM vertreten, auch „freisprechen“ bedeuten.
Im Weiteren wäre auch die Übersetzung „entlasten“ korrekt. Gegen die in
den Beschwerdeeingaben vertretene Version spricht der Umstand, dass
der Beschwerdeführer und die beiden anderen verdächtigten Personen be-
reits Monate vor dem Beschluss über die Einstellung des Verfahrens auf
freien Fuss gesetzt wurden. Die Anordnung, sich bereits auf freiem Fuss
befindliche Personen seien freizulassen, ergibt klarerweise weniger Sinn
als die Feststellung, die Personen seien (aus Mangel an Beweisen) freizu-
sprechen oder entlastet. Das SEM hat des Weiteren nicht verkannt, dass
das Strafverfahren zu den Akten gelegt wurde und wieder aufgenommen
werden könnte. Die gegenüber dem SEM erhobenen Vorwürfe sind somit
klarerweise unberechtigt.
9.3.3 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass das gegen den Beschwer-
deführer eingeleitete Ermittlungsverfahren als rechtsstaatlich legitim er-
scheint. Aufgrund eines nachvollziehbaren Anfangsverdachts auf eine
D-763/2017
Seite 43
möglicherweise geplante Straftat wurde er der sri-lankischen Polizei über-
geben, die ihn offenbar innerhalb von 24 Stunden einem Richter zuführte.
Er erhielt einen Rechtsanwalt beigeordnet und wurde bereits nach einem
Tag Haft gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt. Dass er im Rahmen der
Befragungen von einem Polizisten misshandelt und mit einer Eisenstange
verbrannt wurde, ist rechtsstaatlich klarerweise illegitim. Da indessen das
Verfahren als asylrechtlich irrelevant zu werten ist, vermag auch der erlit-
tene widerrechtliche Übergriff keine Asylrelevanz zu entfalten, da er nicht
aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Gründe erfolgte
und zudem als Fehlverhalten eines einzelnen Polizisten zu werten ist. Un-
besehen des für den Beschwerdeführer günstigen Ausgangs des Verfah-
rens musste er somit zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka keine ob-
jektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung haben,
auch wenn er sich zu diesem Zeitpunkt subjektiv gesehen vor einer mögli-
chen Verurteilung gefürchtet haben mag.
9.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte
noch solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise befürchten
musste. Er erfüllte somit zu diesem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
9.5
9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
D-763/2017
Seite 44
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5).
Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri-
sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per-
son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh-
rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
9.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka nachgewiesenermassen
festgenommen und von der sri-lankischen Polizei befragt, weil er zusam-
men mit zwei anderen Personen dabei angetroffen wurde, als sie Fotogra-
fien und Videoaufnahmen von der Umgebung einer militärischen Anlage
machten. Er wurde indessen nach einem Tag Haft einem Richter vorgeführt
und gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt. Das Verfahren wurde acht Mo-
nate später auf Antrag der Ermittlungsbehörden eingestellt. In der Be-
schwerde wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren wieder aufgenom-
men werden könnte und es im Belieben der sri-lankischen Behörden stehe,
einen Grund dafür zu finden. Diese Befürchtung ist indessen nicht zu teilen.
Hätten die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigt, Ver-
bindungen zu den LTTE zu haben und bei ihm eine Absicht vermutet, den
tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, wären das Ermitt-
lungs- und das Gerichtsverfahren wohl anders verlaufen. Trotz der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Ermittlungsverfahrens
und den Entscheid des Gerichts nicht abgewartet hatte, wurde das Verfah-
ren auch gegen ihn eingestellt, ohne dass das Gericht weitergehende
Massnahmen gegen ihn verfügte. Sollte der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr wegen des unerlaubten Verlassens der Heimat während eines
hängigen Gerichtsverfahrens mit einer Busse belegt werden, wäre dies als
rechtsstaatlich legitim zu werten. Gegen die befürchtete Wiederaufnahme
des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer spricht der Umstand,
dass die ebenfalls Verdächtigten (die Schwester und der Cousin des Be-
schwerdeführers), aber Entlasteten den Akten gemäss weiterhin in Sri
Lanka leben und seitens der Behörden offenbar nichts zu befürchten ha-
ben. Wäre das im Januar 2015 eingestellte Strafverfahren gegen diese
Personen wiederaufgenommen worden, hätte der Beschwerdeführer mit
Sicherheit davon erfahren und es in das Asylverfahren eingebracht. Entge-
gen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung kann aus
dem Urteil E-1866/2015 E. 8.5.2 nicht abgeleitet werden, dass Personen,
gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das später eingestellt
D-763/2017
Seite 45
wurde, schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vor-
liegend ist gerade nicht anzunehmen, die sri-lankischen Sicherheitsbehör-
den hätten eine Verbindung des Beschwerdeführers und seiner beiden
Verwandten zu den LTTE vermutet, weshalb das eingestellte Strafverfah-
ren seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag.
9.5.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die sri-lankischen Be-
hörden seinen Vater einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2009 inhaf-
tierten. Im Mai 2006 wurde sein Vater von der Armee fünf Tage lang inhaf-
tiert, weil neben seinem Haus eine Bombe explodierte und man abklären
wollte, ob er damit etwas zu tun hatte. Anschliessend musste er sich noch
während einer Woche täglich zur Unterschrift in einem Militärcamp melden.
Da man kein Verfahren gegen den Vater einleitete und die Meldepflicht
nach einer Woche aufgehoben wurde, ist nicht davon auszugehen, dass
der Vater weiterhin im Verdacht stand, mit dem Bombenanschlag und den
LTTE etwas zu tun zu haben. Nachdem im September 2006 ein Nachbar
ermordet worden war, wurde der Vater von der Armee gefragt, ob er LTTE-
Kämpfer gesehen habe. Ein ernstzunehmender Verdacht, der Vater könnte
mit der Tat in Verbindung stehen, bestand offenbar nicht. Des Weiteren
brachte der Vater vor, in der Nähe seines Hauses seien im Juni 2009 auf
einem ihm gehörenden Grundstück Waffen gefunden worden. Die Armee
habe ihn festgenommen und fünf Tage lang festgehalten. Nach der Haft-
entlassung habe er sich wiederum jeden Tag zur Unterschrift melden müs-
sen. Da der Vater des Beschwerdeführers bereits nach fünf Tagen Haft frei-
gelassen wurde, ist nicht davon auszugehen, er habe ernsthaft im Verdacht
gestanden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, der CID habe im Januar 2012 zu
Hause nach seinem Vater gesucht, ihn befragt und mitgenommen. Da die
Leute des CID offenbar zur Überzeugung gelangt seien, er wisse nichts,
hätten sie ihn drei Kilometer vom Haus entfernt freigelassen. Obwohl der
Beschwerdeführer danach noch fast drei Jahre lang in Sri Lanka lebte und
für die sri-lankischen Behörden greifbar war, wurde er wegen seines Vaters
nicht mehr befragt geschweige denn behelligt. Die in der Beschwerde ge-
äusserte Vermutung, man habe wohl erneut Waffen gefunden und seinen
Vater damit in Verbindung gebracht, vermag angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, er sei trotz Ankündigung der Behörden nicht mehr auf-
gesucht worden, nicht zu überzeugen. Jedenfalls ist aufgrund der Akten-
lage davon auszugehen, die Angelegenheit sei aus Sicht der Behörden er-
ledigt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte das SEM im
D-763/2017
Seite 46
August 2014 um die Ausstellung einer Bestätigung, dass er nach einer Aus-
landreise in die Schweiz zurückkehren könne. Er gab an, mit dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat gesprochen zu haben, weil er dort einen Passan-
trag stellen wolle. Der Botschafter habe eine Bestätigung der Schweizer
Behörden verlangt, dass er in die Schweiz zurückkehren könne. Das SEM
wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Vater des Beschwerde-
führers offenbar nicht davon ausging, persönlich gefährdet zu sein, wenn
er die Beantragung eines sri-lankischen Reisepasses in Erwägung zog und
somit bereit war, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stel-
len. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters gefährdet wäre.
9.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz
mehrmals am Heldentag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht
davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat
(vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die drei eingereichten
Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an den erwähn-
ten Veranstaltungen zeigen, sind nicht als Belege für ein exilpolitisches En-
gagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden
erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen,
er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass
ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit
dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrie-
ben werden könnte.
9.7 Hinsichtlich der Narben, die von Brandverletzungen stammen, die dem
Beschwerdeführer von einem sri-lankischen Polizeibeamten zugefügt wor-
den sind, ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass diese nicht
als „leicht sichtbar“ im Sinne der Erwägungen im Urteil E-1866/2015 zu
bezeichnen sind, da sie durch entsprechende Kleidung abgedeckt werden
können.
9.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Be-
hörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen Se-
paratismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine Vor-
bringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernsthaf-
ter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den legal
erhaltenen Reisepass nach seiner Ankunft in N._______ abgenommen
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(vgl. act. A12/12 S. 5), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird,
genügt nicht, um eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Ange-
sichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweis-
mittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3
11.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
11.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N.
gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli
2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in gene-
reller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine
unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurtei-
lung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
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habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. ge-
gen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.,
§ 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebüh-
rend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch
wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstel-
len, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
11.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswid-
rige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Men-
schenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.5 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen.
Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lan-
kas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zu-
kunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur
Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem
Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lanki-
schen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungs-
prozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund
36‘000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes
dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter
Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der
landesweit rund 800‘000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebe-
nen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt
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sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den
Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der
Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Auf-
schwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländli-
chen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der
andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das
sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertrie-
benen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil
ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen
Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
11.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-
Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen in-
dividueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
11.7 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gute schulische Bildung
und absolvierte in beruflicher Hinsicht eine Lehre als (…). Vor seiner Aus-
reise führte er gar ein eigenes Geschäft, womit er einige berufliche Erfah-
rung erwerben konnte (vgl. act. A12/12 S. 4). Gemäss den Angaben in der
Beschwerde habe eine seiner Schwestern das elterliche Haus als Mitgift
erhalten, eine weitere Schwester wohne bei einer Tante, womit er ein sozi-
ales Beziehungsnetz im engeren Sinn hat. Auch wenn die beiden Schwes-
tern nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollen, ist davon
auszugehen, der Beschwerdeführer werde für eine gewisse Zeit bei ihnen
wohnen können. Hinsichtlich der geäusserten finanziellen Bedenken, ist
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, ein Gesuch um
Rückkehrhilfe zu stellen.
11.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
11.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 51
11.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Es erübrigt sich, diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu än-
dern vermögen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des
aussergewöhnlichen Umfangs der Beschwerdesache auf insgesamt
Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind aufgrund der festgestellten Ver-
fahrensverletzung durch das SEM indessen auf Fr. 1200.– zu reduzieren.
Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
14.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Beschwer-
deebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE)
und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf
insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die-
sen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 52
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu
entrichten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der in der
Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Dokumente zuzustellen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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