Abtei lung IV
D-7634/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Andreas Iten, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7634/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land erstmals im Jahre 1990 als _______ und lebte fortan zusammen
mit seinen Angehörigen in Deutschland. Die von ihm mit einer deut-
schen Staatsangehörigen geschlossene Ehe wurde _______ geschie-
den. Mitte November 2006 kehrte er in sein Heimatland zurück. Dieses
verliess er am 24. August 2007 erneut und gelangte auf dem Landweg
am 27. August 2007 in die Schweiz. Hier suchte er gleichentags um
Asyl nach. Die Summarbefragung fand am 31. August 2007 statt. Am
18. September 2007 führte das BFM eine Anhörung durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus _______ – im
Wesentlichen geltend, einer politisch aktiven Familie, welche unter be-
hördlicher Verfolgung leide beziehungsweise gelitten habe, anzugehö-
ren. Seine Eltern würden in der Schweiz als anerkannte politische
Flüchtlinge leben. Andere Verwandte hielten sich in Frankreich und
Deutschland auf. Er sei anlässlich seiner Wiedereinreise in die Türkei
Mitte November 2006 beim Grenzübertritt _______ festgenommen
worden. Man habe seinen Pass und seine Identitätskarte beschlag-
nahmt. Er sei zwei Tage lang festgehalten und zu seinen Angehörigen
sowie zum ausstehenden Militärdienst befragt worden. Verbunden mit
der Aufforderung, wegen des Militärdienstes bei den Behörden in
_______ vorstellig zu werden, sei er wieder freigekommen. Er habe
sich zu seiner Grossmutter nach _______ begeben, wo er am 25. No-
vember 2006 polizeilich festgenommen worden sei. Auf dem Posten
der Sicherheitskräfte sei er während 14 Tagen festgehalten worden.
Man habe ihn schlecht behandelt und wiederum zu seinem familiären
Umfeld und wegen des Militärdienstes verhört. Die Polizei habe ihm ei-
nen Einsatz an der irakischen Grenze in Aussicht gestellt. Bei der Ent-
lassung sei er aufgefordert worden, in zwei bis drei Tagen in den Mili-
tärdienst einzurücken. Zu diesem Zwecke hätte er sich wieder auf
demselben Posten melden sollen. Zudem hätten ihn die Behörden zur
Zusammenarbeit aufgefordert. Auch Kurden hätten ihn um Hilfe gebe-
ten. Da er keinen Dienst habe leisten wollen, sei er für ein halbes Jahr
nach _______ geflohen. Er habe dort versteckt gelebt und durch seine
Grossmutter von behördlichen Vorsprachen seinetwegen an ihrer Ad-
resse in _______ erfahren. Er habe es im Dorf nicht mehr ausgehalten
und sei zwecks Vorbereitung der Ausreise nach _______ gereist. Mit
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D-7634/2007
Hilfe eines Schleppers habe er die Türkei am 24. August 2007 ein
zweites Mal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 – der Rechtsvertretung am
12. Oktober 2007 eröffnet – lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an. Zur Begründung führte es aus, der von ihm geltend gemachte be-
vorstehende Militäreinsatz im Osten der Türkei wie auch ein militär-
strafrechtliches Verfahren wegen Dienstversäumnis stellten in Berück-
sichtigung der Fallumstände keine asylrelevante Verfolgung dar. Eine
relevante Diskriminierung wegen seiner Ethnie sei nicht ersichtlich. Im
Übrigen müsse bezweifelt werden, dass sein zukünftiger militärischer
Einsatzort der Polizei in _______ bekannt gewesen sei, zumal er dies-
falls in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Militärdienstes
kaum noch aus der Haft entlassen worden wäre. Die geltend gemachte
zweiwöchige Haft, während welcher er auch zu Belangen seiner Ange-
hörigen befragt worden sei, mute als angebliche Reflexverfolgung rea-
litätsfremd an. So habe er angegeben, über die Probleme seiner Ange-
hörigen nichts Genaues zu wissen. Unter diesen Umständen sei die
angebliche lange Haftdauer nicht glaubhaft. Den Vollzug der Wegwei-
sung in die Türkei erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. November 2007 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unentgeltli-
che Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und den Bei-
zug der Asylakten seiner in der Schweiz lebenden Mutter sowie eines
SFH-Berichts. Zur Begründung machte er geltend, zuerst bei der Ein-
reise und später in _______ unter Folter bezüglich seiner Verwandt-
schaft und des Militärdienstes befragt worden zu sein. Entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Fluchtgründe vollumfänglich
glaubhaft dargelegt. Die erlittene Folter respektive die Misshandlungen
habe er aufgrund der Traumatisierung nicht konkret äussern können.
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Zudem habe die Vorinstanz keine präzisierenden Nachfragen gestellt.
Er sei überdies zu Spitzeldiensten aufgefordert worden und müsse im
Falle der Rückkehr mit einer asylrelevanten Reflexverfolgung rechnen.
Durch die Aufforderung zu Spitzeldiensten sei auch erklärbar, weshalb
er nach der zweiwöchigen Haft trotz des bevorstehenden Militärdiens-
tes nicht unmittelbar eingezogen worden sei. Seine Mutter habe als
Anhängerin der PKK in der Schweiz Asyl erhalten. Sie befinde sich
nicht im Gewahrsam des Heimatlandes, und die türkischen Behörden
gingen von der latenten Gefahr aus, dass sie exilpolitisch aktiv werde.
Als ihr Sohn, welcher ebenfalls lange im Ausland gelebt habe, werde
er verdächtigt, an entsprechenden allfälligen Aktivitäten teilzunehmen.
Die Türkei kenne sodann kein Recht auf Militärdienstverweigerung.
Wegen seines Gewissenskonflikts respektive der Möglichkeit, gegen
Kurden im Osten des Landes eingesetzt zu werden, sei er nicht in der
Lage, Dienst zu leisten; als Refraktär und Opfer von Reflexverfolgung
müsse er somit damit rechnen, zu einer langen Haftstrafe verurteilt zu
werden und während deren Verbüssung Misshandlungen zu erleiden.
Die Vorinstanz habe diese asylrelevanten Sachverhaltsaspekte falsch
gewürdigt. Schliesslich verstosse ein allfälliger Vollzug der Wegwei-
sung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2007 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ha-
be nicht glaubhaft machen können, nach der Rückkehr in die Türkei
asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erlitten zu haben. Eine allfälli-
ge Festnahme bei der Wiedereinreise wegen des ausstehenden Mili-
tärdienstes sei als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unzutreffend
sei die Behauptung, seine Mutter habe in der Schweiz wegen Unter-
stützung der PKK Asyl erhalten.
F.
Am 3. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht
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zur vorinstanzlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom
18. Dezember 2007 ersuchte er diesbezüglich um Fristerstreckung und
reichte eine Bestätigung für seine Bedürftigkeit nach. Dem Gesuch
entsprach das Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2007.
G.
Weitere Fristerstreckungsgesuche vom 7. und 21. Januar 2008 hiess
das Bundesverwaltungsgericht am 8. respektive 23. Januar 2008 gut.
Ein erneutes Gesuch vom 4. Februar 2008 wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Februar 2008 unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen. In der Folge ging beim Bundesverwaltungsgericht keine wei-
tere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
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stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend
ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005
Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor
festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung er-
fahren hat.
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3.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und
dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Ver-
folgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Hei-
matstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18).
3.4 Bei der Prüfung der geltend gemachten Reflexverfolgung in der
Türkei ist das Folgende zu beachten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3. S. 199 f.): Staatliche Repressalien können gegen Familien-
angehörige von politischen Aktivisten als sogenannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein. Dies gilt
selbst unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in der Türkei
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2007 vom
4. Februar 2008 E. 5.2 S. 13 ff. sowie D-1306/2008 vom 4. Dezem-
ber 2008 E. 4.5 S. 19 ff., wo in Bezug auf die Entwicklung des Men-
schenrechtsschutzes in der Türkei in jüngerer Zeit sogar eine rückläu-
fige Tendenz festgestellt wurde). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde An-
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lass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in en-
gem Kontakt steht. Ungeachtet der Rechtsreformen der Türkei im Hin-
blick auf eine allfällige spätere Aufnahme in die Europäische Union
lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Ver-
wandte mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ih-
rer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als se-
paratistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht a priori aus-
schliessen. Familienangehörige müssen auch heute noch mit Haus-
durchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be-
schimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermu-
tung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu-
schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierun-
gen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber umso
dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen.
3.5
3.5.1 Vorab ist klarzustellen, dass den Befragungsprotokollen keine
Hinweise auf ein eigenes politisches Engagement des Beschwerdefüh-
rers entnommen werden können. Seine Zugehörigkeit zu einer Familie
aus einem politisch aktiven Umfeld ist indes unbestritten. Keine Zweifel
ergeben sich ferner an seiner grundsätzlich bestehenden Militärdienst-
pflicht. Die Festnahme bei der Einreise in _______ zwecks entspre-
chender Abklärungen erscheint in Anbetracht seiner langjährigen Lan-
desabwesenheit somit als durchaus plausibel. Ausserdem liegt nahe,
dass er dabei auch zu Belangen der Verwandtschaft befragt wurde.
Die Freilassung nach zwei Tagen statt der direkten Überstellung an die
zuständige Militärbehörde ist insofern nachvollziehbar, als der Be-
schwerdeführer, welcher sein Land bereits als _______ verlassen hat-
te und entsprechend noch nicht ausgehoben wurde, wohl kaum zur
Fahndung ausgeschrieben war (vgl. A 13/23, Antwort 32). Hingegen ist
dem BFM beizupflichten, dass die zweiwöchige Haft in _______ und
die dortigen Entlassungsmodalitäten realitätsfremd anmuten. Sollte er
tatsächlich in der geschilderten Art zwei Wochen im polizeilichen Ge-
wahrsam verbracht haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass
ihn die dortige Behörde anschliessend direkt dem Militär zugeführt
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hätte. Dies umso mehr, als der Dienstantritt ja in wenigen Tagen in
Aussicht gestellt worden sein soll (was in Anbetracht der noch nicht er-
folgten Aushebung allerdings Fragen aufwirft) und man ihm mit der
Freilassung eine offensichtliche Möglichkeit der Flucht eröffnet hätte.
Nur sehr bedingt nachvollziehbar ist ferner der Umstand, wonach die
Polizei in _______ über den Einsatzort des noch nicht militärisch aus-
gehobenen Beschwerdeführers bereits orientiert gewesen sein soll.
Die Behauptung auf Beschwerdeebene, er sei nur freigekommen, weil
ihn die Behörden wegen seiner allenfalls von der Schweiz aus politisch
aktiven Mutter zu Spitzeldiensten hätten heranziehen wollen, wirkt
sehr spekulativ. Dies umso mehr, als er zu diesem Zwecke wohl in die
Schweiz hätte zurückkehren müssen, was mit der angeblich bevorste-
henden Einziehung zum Dienst nicht zu vereinbaren ist. Abgesehen
davon sind die entsprechenden Schilderungen als ausgesprochen
vage zu bezeichnen (A 2/10, S. 6). Ferner weist das BFM zu Recht da-
rauf hin, er wisse über politische Probleme seiner Familie kaum Be-
scheid, weshalb eine vierzehntägige Befragung in der Haft zu diesen
Belangen nicht nachvollzogen werden könne (vgl. A 13/23, Antwort
179). Gemäss Aktenlage und entgegen den Beschwerdevorbringen
wurde er im Übrigen anlässlich der Haft in _______ nicht gefoltert, und
die Beschimpfungen und Erniedrigungen erreichten nicht die Intensität
von ernsthaften Nachteilen (vgl. A 13/23, Antwort 117). Anhaltspunkte,
dass er wegen der angeblichen Traumatisierung nicht in der Lage ge-
wesen sei, weitergehende Misshandlungen oder sogar eine erlittene
Folter zu artikulieren, bestehen gemäss Anhörungsprotokoll nicht.
Überdies wurde er am Ende der Anhörung explizit gefragt, ob er et-
was, was er bisher noch nicht vorgebracht habe, erwähnen wolle, was
er klarerweise verneinte (A 13/23, Antwort 182). Der Einwand in der
Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe diesbezüglich zu wenig abge-
klärt, erweist sich mithin als unzutreffend. Die geltend gemachte er-
neute Festnahme im Herkunftsgebiet verbunden wiederum mit Fragen
zum familiären Umfeld erscheint demnach in der angegebenen Dauer
und Intensität als nicht glaubhaft.
Nach dem Gesagten ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer nach der geltend gemachten Rückkehr kurz festgenommen und
befragt wurde. Weitergehende Nachteile im Sinne einer zweiwöchigen
Inhaftierung verbunden mit Misshandungen oder Folter konnte er dem-
gegenüber nicht glaubhaft machen. Die erlittene Vorverfolgung er-
scheint damit nicht als asylrechtlich relevant.
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3.5.2 Wie die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung ausführte
und in der Folge auch nicht bestritten wurde, ist davon auszugehen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst keine nennenswerten
politischen Aktivitäten ausübte. Es wurde bei ihr von einer begründe-
ten Furcht vor Reflexverfolgung ausgegangen, weil verschiedene nahe
Familienmitglieder, so insbesondere einer ihrer Brüder und eine
Schwester, in der Schweiz Asyl erhalten hatten. Ihr Vater sei bei einer
Konfrontation mit den türkischen Behörden ums Leben gekommen.
Der Vater des Beschwerdeführers kehrte im Juni _______ von
Deutschland aus in die Türkei zurück. Am _______ reiste er in die
Schweiz. Sein Asylgesuch _______ lehnte das BFM betreffend origi-
närer Flüchtlingseigenschaft ab. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen
Entscheid fest, die angebliche Verfolgung im Heimatland sei nicht
glaubhaft. Aufgrund des Status seiner Ehefrau wurde ihm jedoch ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt.
Soweit sich der Beschwerdeführer in den Eingaben auf eine begründe-
te Furcht vor zukünftiger Reflexverfolgung beruft, vermag dies nicht zu
überzeugen. Festzuhalten ist, dass die angeblich bereits erlittene Haft
in _______, welche (auch) wegen familiärer Belange erfolgt sein soll,
in der geschilderten Länge und betreffend der erlittenen Folter gemäss
oben stehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist. Hinzu kommt, dass
der Vater des Beschwerdeführers, welcher _______ vor Ort gewesen
sein soll, keine relevante (Reflex-) Verfolgung glaubhaft machen konn-
te und der entsprechende vorinstanzliche Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwuchs. Somit erscheint auch eine zukünftige Reflexver-
folgung des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen der
durchaus vorhandenen politischen Probleme von weiteren geflüchteten
Angehörigen des Familienclans wie namentlich von Onkel und Tante
im Falle der Rückkehr gewisse Fragen zu gewärtigen hat. Allerdings
fehlen in der Beschwerdeschrift überzeugende Argumente, dass er
wegen dieser Verwandter ernsthaften Übergriffen ausgesetzt werden
könnte. So haben die Befragungen anlässlich seiner Rückreise im Jah-
re 2006 keine asylrechtlich relevante Intensität erreicht, der Beschwer-
deführer wie auch seine Eltern waren selber nie politisch aktiv und
eine besondere Nähe zu aktuell politisch aktiven Personen oder sol-
chen nach denen zurzeit aktiv gefahndet wird, ergibt sich aus den Ak-
ten nicht. Im Folgenden bleibt demnach noch zu prüfen, ob der bevor-
stehende Militärdienst respektive ein Verfahren wegen der geltend ge-
machten Refraktion in Anbetracht seines Persönlichkeitsprofils unter
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den Verfolgungsbegriff im Sinne begründeter Furcht von Art. 3 AsylG
zu subsumieren ist.
3.5.3 Türkische Staatsbürger werden in der Türkei wie auch bei einer
Einreise routinemässig überprüft, wobei erfahrungsgemäss auch Er-
kundigungen in der Heimatprovinz eingeholt werden. Dabei haben ins-
besondere Personen, die wie der Beschwerdeführer mit linkslastigen
Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefähr-
dung und eingehender Kontrollen zu rechnen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 11.2 S. 202 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5277/2006 vom 10. März 2009). Da er zudem den Militärdienst noch
nicht geleistet respektive diesen verweigert hat, erscheint seine erneu-
te Festnahme bei der Wiedereinreise als durchaus realistisch. Praxis-
gemäss stellen aber allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Re-
fraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins
Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militär-
dienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische
Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch
motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu
betrachten sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 2; 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f. mit
weiteren Hinweisen). Allerdings stellt eine wegen Missachtung der
Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar,
wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu
rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskri-
minierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist.
Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Ein-
berufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflich-
tigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche
Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlun-
gen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 32, EMARK 2004
Nr. 24).
In Berücksichtigung der Erwägungen unter Ziff. 3.5 ist im Kontext mit
der geltend gemachten Refraktion mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass eine allfällige militärstrafrechtliche Sank-
tion allein wegen der geflohenen Verwandten kaum relevant höher als
üblich beziehungsweise diskriminierend ausfallen würde. Dies nicht zu-
letzt auch deshalb, weil weder ein eigenes politisches Profil des Be-
schwerdeführers noch eine Vorverfolgung ersichtlich sind.
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3.6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Türkei aktuell be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG haben muss. Die diesbezüglichen Erwägungen des BFM sind
entgegen den Beschwerdevorbringen nicht zu beanstanden. Es erüb-
rigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen oder den erwähnten SFH-
Bericht im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein die Möglichkeit eines allfäl-
ligen militärstrafrechtlichen Verfahrens erfüllt diese Anforderungen
nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzun-
gen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Hei-
matstaat zurückkehren können (BVGE 2008 Nr. 5).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
7.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis 2006 in
Deutschland, wo er eine gewisse Ausbildung absolvierte und in ver-
schiedenen Bereichen arbeitstätig war (A 13/23, Antworten 14 ff.). Re-
levante gesundheitliche Probleme können den Akten nicht entnommen
werden. In der Türkei konnte er sich bei seiner Grossmutter in
_______ aufhalten. Er verfügt zudem über gute Kenntnisse mehrerer
Sprachen (A 2/10. S. 2 unten f.). Ferner können ihn die in Europa le-
benden Verwandten bei der Rückkehr unterstützen. Somit ist davon
auszugehen, dass er sich in der Türkei eine tragfähige Existenz auf-
bauen kann.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
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Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das
Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
20. November 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N _______ (per Ku-
rier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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