Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7634/2008
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. Oktober 2008 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. Mai
2006 aus dem Heimatstaat aus und am 11. oder 12. Mai 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am 14. Mai 2007
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch
stellte. Anlässlich der Befragung vom 16. Mai 2007 zur Person (BzP) im
EVZ B._______ und der Anhörung vom 2. Oktober 2007 durch das
C._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer
Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme
aus der Provinz D._______. Sein Vater sei gesundheitlich angeschlagen
gewesen, habe kein Land besessen und deshalb seine acht Kinder kaum
ernähren können. Verwandte und Nachbarn hätten Geld gesammelt, um
ihm im Mai 2006 die Ausreise in E._______ zu ermöglichen. Dort habe er
Arbeit gesucht, um mit seinem Verdienst die Familie in Afghanistan vor
dem Hungertod zu bewahren. Als die (…) Behörden den Druck auf die
illegalen afghanischen Arbeitskräfte erhöht hätten, habe er sich
entschlossen, sich nach Europa zu begeben. Nach einigen
Schwierigkeiten auf der Reise sei er im Mai 2007 in der Schweiz
eingetroffen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 – eröffnet am 29. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur
Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen
Lebensumstände seien gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht asylrelevant, weshalb seine
Ausreisegründe nicht asylbeachtlich seien. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse
auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung den Wegweisungsvollzug
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zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Bezüglich der
Zumutbarkeit der Wegweisung sei Folgendes zu erwägen: Die allgemeine
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich in der letzten Zeit zwar
verschlechtert und bleibe angespannt. Die Taliban hätten ihre Aktivitäten
verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen
Provinzen sowie teilweise im Westen des Landes ausdehnen können. Die
internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu schwach, um
flächendeckend wirksam zu sein. Die staatlichen Institutionen seien
zudem nur beschränkt funktionsfähig, was den Aufstand der Taliban und
den Einfluss regionaler Akteure begünstige. Dennoch könne nicht von
einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan
oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen werden. Es habe zur Stabilität
des Landes beigetragen, dass im Jahre 2005 Parlamentswahlen
abgehalten worden seien. Die Regierung Karzai habe zudem Fortschritte
in der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der
Sicherheitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine
Sicherheitslage in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht
weiter verschlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in
der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich
sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in
diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in
diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch
keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprächen. Der Beschwerdeführer sei nämlich ein
junger, gesunder und lediger Mann. In den Provinzen Kabul und Bamiyan
habe er ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Somit sei davon
auszugehen, dass er dort zumindest über temporären Wohnraum
verfüge. Es sei ihm daher zuzumuten, sich im Rahmen der
innerstaatlichen Wohnsitzalternative in diesen Provinzen niederzulassen
und dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Ausserdem sei der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 28. November 2008 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit beantragen, in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2008 wies der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Dezember 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 8. Dezember 2008.
E.
E.a. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, angesichts der familiären Solidarität in Afghanistan
könne der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Grossfamilie
oder Sippe zählen, auch wenn er angebe, zurzeit keinen engen Kontakt
zu seinen Verwandten zu haben.
E.b. In seiner Replik vom 26. Februar 2010 liess der Beschwerdeführer
eingehend Stellung zur Sicherheitslage in Afghanistan nehmen. In Bezug
auf die familiären Verhältnisse machte er unter anderem geltend, es
könne in casu nicht davon ausgegangen werden, er könne auf die
Unterstützung seiner Familie in Afghanistan zählen, weil er zu seinen
beiden Onkeln in Kabul und Bamiyan absolut keinen Kontakt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist form und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die
Wegweisung (vgl. Ziffern 1 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28.
Oktober 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher
lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
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nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG).
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.1.1. Das Gericht kommt in seinem Grundsatzurteil BVGE E7625/2008
vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan
– ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. a.a.O. E. 9.9.2 f.) – eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
4.1.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts der im obgenannten Urteil
aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als
zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung
des Rückkehrers als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie
oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul
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unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende
Situation führen.
4.1.3. Wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, lebte
dieser von Geburt an bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat in
F._______, einem Dorf im Bezirk G._______ (Provinz H._______ oder
D._______). Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers gehört zum
zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat, weshalb es ihm nicht
zuzumuten ist, in seine Heimatprovinz D._______ zurückzukehren, ist
doch dort unter anderem auch die Versorgung mit Lebensmitteln prekär.
Anscheinend haben sich die diesbezüglichen Verhältnisse in den letzten
Jahren nicht geändert, musste der Beschwerdeführer doch nach eigenen
Angaben schon vor Jahren in E._______ auswandern, um mit seinem
dort erzielten Verdienst die zurückgebliebenen Familienmitglieder vor
dem Hungertod zu bewahren. Mangels einer Wende zum Besseren ist
eine Rückkehr in die Heimatprovinz D._______ ausgeschlossen
beziehungsweise unzumutbar. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob
dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem
anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Wie bereits oben
erwähnt, setzt die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in Kabul insbesondere die dortige Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation
voraus. Wie sich aus dem Protokoll der BzP ergibt, leben zwar ein Onkel
und ein Cousin in Kabul (A1/11 S. 4); dieses Vorbringen relativierte der
Beschwerdeführer indessen anlässlich der Direktanhörung vom 2.
Oktober 2007 insofern, als er neu vorbrachte, dieser Onkel sei früher in
Kabul wohnhaft gewesen, doch mittlerweile – zum Zeitpunkt der
Direktanhörung – wisse er nicht, wo dieser jetzt lebe (A17/13 S. 4). Wie
sich zudem aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer nie in Kabul
gelebt. Der zumindest gemäss Protokoll der BzP in Kabul wohnhafte
Onkel, ein Portier mit unregelmässigem Einkommen, lebe selbst in
ärmlichen Verhältnissen und verfüge nur über das Notwendigste für sich
und seine Angehörigen (vgl. A17/13 S. 9). Dementsprechend könnte sich
der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht auf
das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes verlassen, weshalb
der Wegweisungsvollzug nach Kabul für ihn als unzumutbar einzustufen
ist.
4.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
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4.3. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der am 8. Dezember 2008 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600. ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein.
Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
800. (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 28.
Oktober 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. Der am 8. Dezember
2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.00 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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