Abtei lung IV
D-7634/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Iran,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7634/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in (...), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. Juni 2009 in Richtung Türkei und reiste am 8. Juli 2009
von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz
ein. Am 10. Juli 2009 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(...) um Asyl nach und wurde dort am 14. Juli 2009 summarisch
befragt. Am 20. und 23 Juli 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie.
Einige seiner Geschwister hätten in Frankreich Asylgesuche gestellt.
Er selber habe sich als Student ebenfalls für politische Themen
interessiert. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er mehrmals
Probleme gehabt. So sei er im Zusammenhang mit den Studentenun-
ruhen im Jahr 1999 einen Monat lang im Gefängnis festgehalten
worden und habe zudem ein Ausreiseverbot sowie ein Studienverbot
erhalten. Ihm sei damals vorgeworfen worden, sich an einer
Demonstration gegen die Regierung beteiligt zu haben. Seither leide
er an einer posttraumatischen Depression und müsse dagegen
Medikamente nehmen. Ausserdem sei er im Jahr 2006 von der
Sittenpolizei verhaftet worden, als er mit seiner Freundin unterwegs
gewesen sei. Nach zwei Tagen sei er jedoch nach Intervention seines
Vaters wieder freigelassen worden. Vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland habe er sich schliesslich an den Demonstrationen gegen
den iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinejad beteiligt. Diese
hätten zwischen dem 6. und dem 20. Juni 2009 stattgefunden. An den
ersten Demonstrationen habe er persönlich keine Probleme mit den
Sicherheitskräften bekommen. Anlässlich der Demonstration vom
20. Juni 2009 habe er jedoch beobachtet, wie ein Junge von den
Paramilitärs und den Revolutionswächtern geschlagen worden sei. Er
habe diesen Jungen aus den Händen der Sicherheitskräfte befreit.
Daraufhin sei er selber ebenfalls geschlagen worden und habe in der
Folge zusammen mit anderen Demonstranten Steine gegen die
Paramilitärs geworfen. Diese hätten sich dann zunächst in einer
Moschee verschanzt, später aber wieder angegriffen und dabei unter
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anderem Tränengas eingesetzt. Plötzlich habe er – aufgeschreckt
durch die Rufe anderer Demonstranten – festgestellt, dass die Szene
von der Überwachungskamera bei der Metrostation (...) aufgenommen
worden sei. Er sei daraufhin umgehend nach Hause geflüchtet. Nach
Rücksprache mit seinem Bruder habe er sich entschieden, für eine
Weile zu seinem Cousin nach (...) zu gehen. Einige Tage später habe
er von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass die Sicherheitskräfte
am 24. Juni 2009 zuhause eine Razzia gemacht und nach ihm gesucht
hätten. Sein Bruder habe ihm geraten, den Iran zu verlassen, und
habe für ihn einen Schlepper organisiert. Aus diesen Gründen sei er
am 28. Juni 2009 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Im Iran sei
sein Leben in Gefahr. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer
langjährigen Haftstrafe oder gar mit der Hinrichtung rechnen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Anhörungen
folgende Identitätspapiere und Beweismittel zu den Akten: Identitäts-
karte, Schulzeugnis (Kopie) mit Übersetzung, Berufsausweis,
Bestätigungsschreiben eines iranischen Arztes (Kopie), Medika-
mentenkarte.
A.d Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. September 2009 auf, innert Frist einen vom behandelnden
Spezialarzt zu erstellenden Bericht einzureichen. Der entsprechende
ärztliche Bericht von Dr. med. M. W. vom 7. Oktober 2009 wurde mit
Eingabe vom 9. Oktober 2009 zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am 6. November
2009 – stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Der Beschwerde lag eine Mittellosigkeitsbestätigung vom 3. Dezember
2009 bei.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 10. Dezember
2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem
Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
werde im Endentscheid befunden. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wurde abgewiesen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2010 (recte:
20. Januar 2010) vollumfänglich an seiner Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit
Eingabe vom 5. Februar 2010, hielt dabei an den eingangs gestellten
Anträgen fest und ersuchte um deren Gutheissung. Der Replik lag ein
undatiertes E-Mail von F. W. an U. K. bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, zwischen den beiden, vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen in den Jahren
1999 (damals verbunden mit einem Ausreise- sowie einem
Studienverbot) und 2006 und der Ausreise aus dem Iran im Jahr 2009
bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang,
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weshalb diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. Die ausserdem vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Zusammenhang
mit den Demonstrationen im Juni 2009 sei aufgrund seiner
widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen als unglaubhaft
zu erachten. Der Beschwerdeführer habe nämlich zunächst ausgesagt,
er habe sich zwischen dem 16.03.1388 und dem 30.03.1388
(06.06.2009 – 20.06.2009) jeden Tag an Demonstrationen beteiligt.
Später habe er dagegen erklärt, er habe vom 21.03.1388 bis und mit
dem 23.03.1388 an keiner Kundgebung teilgenommen. Vom
26.03.1388 bis am 29.03.1388 habe er auch an keiner Kundgebung
teilgenommen, sondern sei lediglich in der Nacht aufs Dach gestiegen
und habe "Allah-u-Akbar" gerufen. Aufgrund der dargelegten
Ungereimtheiten sei der Wahrheitsgehalt der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu bezweifeln. Im Weiteren habe er seine
Asylgründe nur in undifferenzierter und oberflächlicher Weise darlegen
können. Insbesondere bleibe beispielsweise aufgrund der Schilderung
des Beschwerdeführers unklar, wie genau er den Knaben aus den
Händen der Basiji befreit habe. Auch seine Aussage, wonach er
plötzlich bemerkt habe, dass eine Überwachungskamera der
Metrostation die Szene aufgenommen habe, habe der Beschwerde-
führer auf entsprechende Nachfragen hin nicht konkreter darlegen
können. Insgesamt entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe
das von ihm Geschilderte nicht selber erlebt.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da nicht
gebührend berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer in
der Anhörung vom 20. Juli 2009 nicht einvernahmefähig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer leide seit seiner Inhaftierung im Jahre 1999 an
einer posttraumatischen Belastungsstörung und müsse daher
regelmässig Medikamente einnehmen. Unter anderem erhalte er
einmal pro Monat eine Spritze mit unterschiedlichen Medikamenten.
Im Zeitpunkt der Anhörung vom 20. Juli 2009 sei die Verabreichung
der Spritze überfällig gewesen; er habe die nötige Injektion jedoch erst
zwei Tage nach dieser Anhörung erhalten. Deshalb sei er im Zeitpunkt
der fraglichen Anhörung psychisch und kognitiv stark beeinträchtigt
gewesen. Er habe Konzentrationsprobleme und Angst gehabt, sei
nervös, verwirrt und desorientiert gewesen. Ausserdem sei ihm übel
gewesen. Die Rückübersetzung habe schliesslich unterbrochen
werden müssen, weil dem Beschwerdeführer schwarz vor den Augen
geworden sei. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer in dieser
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Anhörung insgesamt nicht einvernahmefähig gewesen sei. Die
Vorinstanz hätte bei dieser Sachlage bei der Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf die Aussagen in dieser
Anhörung abstellen dürfen. Damit liege eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu
kassieren sei. Anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer auch den in
der Anhörung vom 20. Juli 2009 anwesenden Dolmetscher nicht eben
gelobt habe. Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren
ausgeführt, es sei allgemein bekannt, dass es am 20. Juni 2009 in (...)
(unter anderem in der vom Beschwerdeführer genannten [...]-Strasse)
zu Zusammenstössen zwischen Demonstranten und
Sicherheitskräften gekommen sei. Fraglich könne damit einzig sein,
welche Rolle der Beschwerdeführer dabei gespielt habe. Das BFM
werfe ihm widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die Frage, wann er
sich an Kundgebungen beteiligt habe, vor. Dieser Vorwurf sei jedoch
nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe zunächst nur den
zeitlichen Rahmen der Demonstrationen abstecken wollen; erst
danach habe er – widerspruchsfrei – ausgeführt, an welchen Tagen er
an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei der Rufaktion auf dem
Dach habe es sich im Übrigen ebenfalls um eine Kundgebung – und
zwar um eine politische Massenbewegung – gehandelt. Die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer zunächst erklärt habe, er habe sich
zwischen dem 16.03.1388 und dem 30.03.1388 jeden Tag an
Demonstrationen beteiligt, stelle nach dem Gesagten lediglich eine
nicht schwer wiegende Unklarheit dar, nicht jedoch einen zentralen
Widerspruch. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
seine Demonstrationsteilnahme undifferenziert und oberflächlich
geschildert, sei ebenfalls unhaltbar. Namentlich die ersten
Demonstrationen hätten sich voneinander nicht wesentlich
unterschieden. Sie seien relativ friedlich und ereignisarm verlaufen,
dies im Gegensatz zur Kundgebung vom 20. Juni 2009. Die Menschen
hätten durch ihre – untätige – Anwesenheit und die Farbe Grün ihre
Unterstützung für Mussawi manifestiert. Der Beschwerdeführer habe
diese Kundgebungen so dargestellt, wie sie tatsächlich abgelaufen
seien. Es gehe nicht an, wenn ihm die Vorinstanz nun vorwerfe, seine
Aussagen entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Entgegen der Kritik
der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die
Kundgebungen nach der Präsidentschaftswahl ausreichend
substanziiert und detailliert dargelegt, was geschehen sei. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die ausführliche Schilderung des Be-
schwerdeführers, wie er den Jungen aus den Händen der Miliz befreit
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habe, nicht plausibel sein solle. Es stimme im Weiteren auch nicht,
dass der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen zur
bemerkten Aufnahme durch die Überwachungskamera der
Metrostation gemacht habe. Im Übrigen handle es sich dabei um
Hochleistungskameras, welche eine gezielte, flächendeckende
Beobachtung des öffentlichen Raums ermöglichten. Nach dem
Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
zu erachten. Sie seien ausserdem asylrelevant. Vorab sei darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den Behörden infolge der
Verhaftungen in den Jahren 1999 und 2006 bereits einschlägig
bekannt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass ein
entsprechendes Dossier über ihn bestehe. Das handgreifliche
Engagement des Beschwerdeführers anlässlich der Kundgebung vom
20. Juni 2009 bestätige in den Augen der Behörden dessen
regimefeindliche Haltung. Die Behörden seien über die Identität des
Beschwerdeführers im Bild, hätten sie ihn doch am 24. Juni 2009
zuhause gesucht. Bei dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen (ungerechtfertigte
Strafe, Folter und anderweitige unmenschliche Behandlung). Als
regimefeindlich eingeschätzte Personen, die nicht im Rampenlicht
stünden, würden im Übrigen mitunter ohne Spuren zu hinterlassen
beseitigt. Dem Bundesverwaltungsgericht sei die im Iran herrschende,
schlechte Menschenrechtssituation bekannt.
4.3 Das BFM wendet in seiner Vernehmlassung ein, die in der
Beschwerde geltend gemachte, fehlende Einvernahmefähigkeit sei mit
Blick auf die Anhörungsprotokolle nicht nachvollziehbar. Der Be-
schwerdeführer sei sowohl während der Erstbefragung als auch in der
Bundesanhörung in der Lage gewesen, die Tragweite der gestellten
Fragen zu erfassen und diese zu beantworten; diesbezüglich sei
insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die
Fragen zu seinem schulischen Werdegang und zu seiner Studienzeit
chronologisch und substanziiert beantwortet habe.
4.4 In der Replik wird entgegnet, die Vorinstanz sei auf die
Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Einvernahmefähigkeit
gar nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung
laut Protokoll gesagt, ihm fehle die Zurechnungsfähigkeit. Er habe
damit sinngemäss zum Ausdruck bringen wollen, dass er im Zeitpunkt
seiner Äusserungen psychisch und kognitiv beeinträchtigt gewesen
sei. Die Rückübersetzung des Protokolls habe unterbrochen werden
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müssen, weil dem Beschwerdeführer schwarz vor den Augen
geworden sei; das BFM habe auch dazu nicht Stellung genommen.
Wie bereits in der Beschwerde dargelegt worden sei, sei der
Beschwerdeführer damals zudem mit der Injektion seiner Medika-
mente in Verzug gewesen. Das BFM habe die gesundheitlichen
Umstände, unter denen die Befragung des Beschwerdeführers statt-
gefunden habe, nicht berücksichtigt. Die vom BFM erwähnten
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schul- und Studienzeit
seien zu Beginn einer mehrstündigen Befragung gemacht worden.
Auch diese Angaben seien dem Beschwerdeführer im Übrigen nicht
ohne weiteres präsent gewesen, vielmehr habe er die Chronologie auf
einem Zettel rekonstruieren müssen. Die vom BFM hervorgehobene
Substanziiertheit seiner diesbezüglichen Angaben sei zudem zu
relativieren: der Beschwerdeführer habe nur Stichworte geliefert. Es
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar seine
Einvernahmefähigkeit bestreite, jedoch daran festhalte, dass die
gemachten Aussagen im Wesentlichen den Tatsachen entsprächen
und auch genügend substanziiert seien.
Zusammen mit der Replik wurde ein E-Mail von F. W. zu den Akten
gereicht. In der Replik wird dazu ausgeführt, es handle sich bei F. W.
um einen seriösen, in Teheran lebenden Informanten. Dieser nehme in
seinem E-Mail Stellung zum Sachverhalt, wie er ihn aus der
angefochtenen Verfügung kenne. Gemäss F. W. klinge die Sachver-
haltsschilderung des Beschwerdeführers im Grossen und Ganzen
plausibel. Die iranische Regierung arbeite in der Regel papierlos, was
erkläre, weshalb der Beschwerdeführer keine Belege für den Studien-
ausschluss, das Ausreiseverbot, die Hausdurchsuchung und weitere
Fahndungsmassnahmen vorlegen könne. Im Weiteren stehe fest, dass
Kameraaufnahmen zur Identifizierung von Kundgebungsteilnehmer
herangezogen würden. Es bestehe dafür ein spezielles Team. Der
Informant habe schliesslich darauf hingewiesen, dass sich die
Menschenrechtslage im Iran seit den Präsidentschaftswahlen stark
verschlechtert habe.
5.
In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG sowie Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, indem es auf die vom
Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juli 2009 gemachten
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Angaben abgestellt habe, obwohl zweifelhaft sei, ob dieser damals
einvernahmefähig gewesen sei. Dieser Auffassung kann indessen aus
nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass
der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 20. Juli 2009 zweimal
erwähnt hat, ihm fehle die "Zurechnungsfähigkeit" (vgl. A12 S. 7 und
10), und dass die Rückübersetzung nach der Mittagspause für eine
halbe Stunde unterbrochen werden musste, weil sich der Be-
schwerdeführer nicht gut fühlte und sich hinlegen musste (vgl. A12
S. 17). Die Durchsicht des fraglichen Protokolls zeigt jedoch, dass der
Beschwerdeführer mit den Hinweisen auf seine "Zurechnungs-
unfähigkeit" jeweils nur seine zeitweilige Unfähigkeit, präzise zeitliche
und örtliche Angaben zu machen, zu entschuldigen versuchte.
Dagegen erweckt dieses Protokoll – auch im Vergleich mit den beiden
anderen Protokollen vom 14. Juli und 23. Juli 2009 – keineswegs den
Eindruck, als sei der Beschwerdeführer am 20. Juli 2009 aus
gesundheitlichen Gründen gesamthaft nicht einvernahmefähig
gewesen. Die protokollierten Aussagen stützen insbesondere auch
nicht das in der Beschwerde vertretene Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung – allenfalls infolge der
nachlassenden Wirkung der von ihm regelmässig benötigten
Medikamenten-Injektion – verwirrt und desorientiert gewesen sei.
Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm
gestellten Fragen im Grossen und Ganzen treffend und schlüssig
beantwortete. Das Protokoll lässt darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung trotz der bei ihm
bestehenden, medikamentös behandelten psychischen Erkrankung
klarerweise urteilsfähig war und der Anhörung insgesamt konzentriert
folgen konnte. Als er sich nicht gut fühlte, wurde die Rückübersetzung
für eine halbe Stunde unterbrochen, und vor der Wiederaufnahme der
Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es ihm möglich sei,
weiterzumachen, was er bejahte (vgl. A12 S. 17). Auch die darauf-
folgenden Aussagen des Beschwerdeführers lassen nicht den
Eindruck entstehen, als seien seine kognitiven Fähigkeiten oder seine
psychische Befindlichkeit zu diesem Zeitpunkt in relevanter Weise
eingeschränkt gewesen. Bei dieser Sachlage ist mit dem BFM einig zu
gehen, dass keine ernsthaften Gründe dafür bestanden, an der Ein-
vernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und dies-
bezüglich nähere Abklärungen zu tätigen, zumal auch die anlässlich
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Einwände
vorgebracht hatte Folglich durfte das BFM ohne weiteres auf die
anlässlich der Anhörung vom 20. Juli 2009 gemachten Angaben
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abstellen. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör festzustellen, weshalb der in diesem
Zusammenhang gestellte Kassationsantrag abzulehnen ist.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
6.1 Ausschlaggebender Grund für die Ausreise des Beschwerde-
führers aus dem Heimatland war seinen Angaben zufolge das Ereignis
vom 30.03.1388 (iranischer Kalender) beziehungsweise 20. Juni 2009
(vgl. A12 S. 18 und 19). Dagegen ist – wie das BFM zu Recht
ausgeführt hat – zwischen den geltend gemachten zwei Inhaftierungen
im Jahr 1999 (damals verbunden mit einem Studien- und
Ausreiseverbot) sowie im Jahr 2006 und der Ausreise aus dem Iran im
Jahr 2009 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang
ersichtlich ist. Diese Vorbringen sind daher ungeachtet der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant zu bezeichnen.
6.2 Weiter ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage durchaus
glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer an den von ihm
genannten Kundgebungen im Juni 2009 teilnahm. Das BFM hat dem
Beschwerdeführer zwar diesbezüglich vorgeworfen, seine Vorbringen
seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen; in der
Beschwerde werden die Ungereimtheiten in Bezug auf die Frage,
wann der Beschwerdeführer an Kundgebungen teilgenommen habe,
jedoch in nachvollziehbarer Weise geklärt, und auch der Vorwurf der
Unsubstanziiertheit wird durch die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift entkräftet. Insbesondere ist es durchaus plausibel, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kundgebungen teilweise bloss – mit
einem grünen Band um die Stirn – auf der Strasse herumstand. Der
Beschwerdeführer hat im Übrigen – entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung – auch sein Handgemenge mit der Miliz
zwecks Befreiung eines Jungen genügend substanziiert und relativ
anschaulich geschildert (vgl. A13 S. 23).
6.3 Hingegen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei
anlässlich seiner Teilnahme an der Kundgebung vom 20. Juni 2009
gefilmt und später von den Behörden gesucht worden und habe bei
einer Rückkehr ins Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung zu
rechnen, aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft zu qualifizieren:
Zunächst ist festzustellen, dass bei dem vom Beschwerdeführer
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geschilderten Vorfall in der (...)-Strasse seinen Angaben zufolge
ungefähr eintausend Demonstranten sowie unzählige Angehörige der
Basij-Miliz anwesend waren (vgl. A13 S. 23) und dass dabei "der
Teufel los" war (vgl. A13 S. 24). Schon mit Blick auf diese
Ausgangslage erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerde-
führer mittels eines Videokamera-Bildes identifiziert werden konnte.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer durch die Über-
wachungskamera bei der Metrostation (...) gefilmt worden sei (vgl. A13
S. 24), ist auch aus anderen Gründen wenig glaubhaft: Die vom
Beschwerdeführer geschilderte Auseinandersetzung mit der Miliz
ereignete sich seinen Aussagen zufolge in der (...)-Strasse (vgl. A13 S.
23 und 24). Die von ihm genannte Metrostation (...) ist jedoch ca.
600m (Luftlinie) von der (...)-Strasse entfernt, dazwischen befinden
sich zahlreiche Gebäude. Dazu kommt, dass die bei Metrostationen
angebrachten Überwachungskameras aus naheliegenden Gründen in
der Regel auf die nähere Umgebung der Metrostation (Ein-/Ausgänge,
Ticketausgabestellen, Vorplatz etc.) und nicht von der Station weg in
die Ferne gerichtet sind. Es ist daher praktisch unmöglich, dass eine
bei der Metrostation (...) angebrachte Überwachungskamera die
Schlägereien an der (...)-Strasse filmen konnte und dazu noch in einer
Qualität, welche die Identifikation des Beschwerdeführers erlaubt
hätte. Nach dem Gesagten ist es nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 20. Juni 2009
von einer Überwachungskamera der Metrostation (...) gefilmt und
mittels dieser Filmaufnahme identifiziert wurde. Demzufolge erscheint
es auch nicht glaubhaft, dass er in der Folge gestützt auf diese
angebliche Identifizierung behördlich gesucht wurde und bei einer
Rückkehr in den Iran mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat. Die
angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer ist auch deshalb als
wenig plausibel zu erachten, weil der Beschwerdeführer nicht das
Profil eines ernsthaften und engagierten Regimegegners aufweist,
sondern als blosser Mitläufer zu erachten ist. Zwar trifft es zu, dass im
Anschluss an die Demonstrationen vom Juni 2009 zahlreiche
Personen verhaftet wurden und immer noch verhaftet werden, jedoch
haben die iranischen Behörden in Bezug auf die verfolgten Personen
klare Prioritäten; zu den Zielgruppen der Verfolgungsmassnahmen
gehören primär Reformpolitiker, Reformgeistliche, Studentenführer,
Journalisten, Internet-Blogger, Kader von Reformparteien,
Menschenrechtsaktivisten sowie Menschenrechtsanwälte. Der
Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Personengruppen. Es ist im
Weiteren auch als wenig wahrscheinlich zu erachten, dass der
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Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verhaftungen im Visier der
Behörden stand. Die angebliche Verhaftung im Jahr 2006 hatte den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge keinen politischen
Hintergrund, sondern erfolge aufgrund eines Verstosses gegen die im
Iran geltenden Sitten. Die geltend gemachte Verhaftung im Juli 1999
stand im Zusammenhang mit Studentendemonstrationen, an denen
der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer beteiligt war. Dieses
relativ banale Ereignis ist nun jedoch schon über zehn Jahre her,
ausserdem wurden damals unzählige Personen vorübergehend
festgenommen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Inhaftierung, welche keine
weiteren Folgen hatte, bei den Behörden noch im Jahr 2009 als
regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Selbst wenn man
dem Vorbringen, er sei von den Behörden mittels Videoaufnahme
identifiziert worden, glauben schenken würde, wäre es nach dem
Gesagten wenig wahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe
nehmen würden, nach dem Beschwerdeführer zu fahnden und bei ihm
zuhause eine Razzia durchzuführen. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, er sei
bei den iranischen Behörden aktenkundig und sein Fall sei weiterhin
hängig (vgl. A13 S. 25), jedoch nicht in der Lage war, entsprechende
Beweismittel einzureichen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die
iranischen Behörden weitgehend papierlos arbeiten (vgl. das E-Mail
von F. W.), so ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer
oder seinen Familienangehörigen – gegebenenfalls mit Hilfe eines
Anwaltes – gelungen wäre, zumindest gewisse Informationen zum
Verfahrensstand zu beschaffen. Die Tatsache, dass überhaupt keine
diesbezüglichen Unterlagen eingereicht und nicht einmal
entsprechende Bemühungen dargetan wurden, ist daher ein weiterer
Hinweis darauf, dass es sich bei der angeblichen Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die iranischen Sicherheitsbehörden um ein
Konstrukt handelt.
6.4 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er unterstehe
einem Ausreiseverbot. Er reichte indessen auch diesbezüglich
keinerlei Belege ein, sondern brachte vor, er sei von diesem
Ausreiseverbot im Jahr 1999 mündlich in Kenntnis gesetzt worden (vgl.
A13 S. 26). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bei ent-
sprechenden Bemühungen gelungen wäre, von den Behörden eine
Bestätigung über das allfällige (Weiter-)Bestehen des Ausreise-
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verbotes zu erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass keine
entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden, ist daher zu
bezweifeln, dass effektiv ein aktuelles Ausreiseverbot in Bezug auf den
Beschwerdeführer besteht. Allerdings ist selbst für den Fall, dass ein
derartiges Ausreiseverbot tatsächlich bestehen sollte, nicht damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran
wegen Verstosses gegen dieses Verbot mit asylrelevanter Verfolgung
zu rechnen hätte. Vielmehr hätte er mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit deswegen bloss eine Geldbusse zu gewärtigen.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
politische Verfolgung durch die iranischen Behörden respektive seine
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung unbegründet
erscheint. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren
Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, weshalb darauf
an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berück-
sichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
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In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
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menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend
die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in den Iran eine derar-
tige Gefahr droht. Der Wegweisungsvollzug in den Iran ist auch mit
Blick auf die allgemeine Menschenrechtssituation weiterhin als
zulässig zu erachten, obwohl diese sich in den letzten Jahren
unbestrittenermassen verschlechtert hat.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers in den Iran als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. Im Iran
herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt
sich bei ihm um einen 33-jährigen Mann, welcher eine relativ gute
Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Elektriker vorweisen
kann und vor der Ausreise in verschiedenen Bereichen erwerbstätig
war. Neben seiner Muttersprache Farsi spricht er ausserdem etwas
Englisch und Französisch. Bei dieser Ausgangslage dürfte ihm bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Wiedereingliederung ins
Erwerbsleben nicht schwer fallen. Zudem verfügt der Beschwerde-
führer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, auf
welches er sich bei Bedarf stützen könnte. Den Akten zufolge leidet er
seit ungefähr zehn Jahren unter Depressionen (vgl. den ärztlichen
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Bericht von Dr. med. M. W. vom 7. Oktober 2009). Er stand deswegen
im Iran in Behandlung und nimmt regelmässig die ihm von seinem
iranischen Arzt verschriebenen Medikamente ein. Sein Zustand ist
gemäss dem erwähnten Arztbericht stabil. Aufgrund der Aktenlage ist
davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung des Be-
schwerdeführers im Iran relativ erfolgreich war und bei einer Rückkehr
dorthin weitergeführt werden kann. Die psychische Erkrankung des
Beschwerdeführers lässt den Vollzug der Wegweisung in den Iran
daher ebenfalls nicht als unzumutbar erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Wegweisungsvollzug in den Iran insgesamt als zumutbar zu
qualifizieren.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner prozessualen Bedürftig-
keit auszugehen ist (vgl. die Mittellosigkeitsbestätigung vom
3. Dezember 2009) und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage
abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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