Abtei lung IV
D-7636/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______, Guinea,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 7. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7636/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land Guinea am 26. Oktober 2009 auf dem Luftweg verliess, mit einer
ihm unbekannten Fluggesellschaft nach E._______ gelangte, von wo
aus er seine Reise im Zug fortsetzte und am 27. Oktober 2009 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass am 13. November 2009 im F._______ die summarische
Befragung stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland anlässlich
seiner Teilnahme an einem Streik vom 28. September 2009 Zeuge ge-
worden, wie man zahlreiche Personen festgenommen und weitere ge-
tötet habe,
dass man auch ihn festgenommen, in ein Gefängnis gesteckt und mit
dem Tod bedroht habe,
dass ihm ein von seiner Mutter beauftragter Militärangehöriger nach
zwei Tagen zur Flucht verholfen und ihn anschliessend bei einem
Freund untergebracht beziehungsweise versteckt habe,
dass ihm der Militärangehörige gesagt habe, er müsse das Land ver-
lassen, da er sonst Probleme bekommen würde, worauf ihm seine
Mutter die Ausreise organisiert habe,
dass das BFM am 3. November 2009 eine ärztliche Knochenaltersbe-
stimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und dieser ge-
mäss dem medizinischen Bericht vom 4. November 2009 ein Knochen-
alter von {....} oder mehr aufweise,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis anlässlich
der Kurzbefragung vom 13. November 2009 und am 20. November
2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei am geltend ge-
machten Geburtsdatum festhielt,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auf die geltende
Rechtsprechung hinwies, wonach das Knochenwachstum individuell
variieren könne und eine Abweichung bis drei Jahre zwischen dem
Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des
Normalbereiches betrachtet werden könne,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids weiter anführte,
da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung erst {....} alt wäre, liege die Abweichung
ausserhalb des Normbereichs von 3 Jahren,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zum Befund der
durchgeführten Handwurzelknochenanalyse gewährten rechtlichen
Gehörs an der Wahrheit seiner gemachten Altersangabe festgehalten
habe,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine Identitätspapie-
re zu den Akten gereicht habe, die das von ihm angegebene Alter be-
stätigen würden,
dass er zudem unplausible und teilweise widersprüchliche Angaben
zum Besitz von Reisedokumenten und zur Möglichkeit, zwecks Papier-
beschaffung jemanden im Heimatland kontaktieren zu können, ge-
macht habe,
dass seine Angaben zum Reiseweg realitätsfremd und unglaubhaft
seien, so habe er weder die Flugnummer noch den Namen oder die
Nationalität der Fluggesellschaft gekannt und sich auch nicht erinnern
wollen, welche Sprache die Angestellten der Fluggesellschaft gespro-
chen hätten,
dass er auch keine Station seiner Zugsreise von E._______ nach
G._______ habe nennen können,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen feststehe, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über sei-
ne Identität getäuscht habe,
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dass deshalb auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 (Fa-
xeingang; Poststempel: 10. Dezember 2009) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunft-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdefüh-
rende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er am 9. Dezember 2009 (Poststempel) eine Beschwerdeergän-
zung einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass vorab die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist, wobei vorliegend
die Fragen der Mündigkeit und der Urteilsfähigkeit beziehungsweise
Prozessfähigkeit im Vordergrund stehen (vgl. dazu Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung noch nicht {....} und damit minderjährig gewesen
wäre,
dass er seine Altersangaben indes nicht mit amtlichen Dokumenten
belegen konnte und auch die durchgeführte Handknochenanalyse ge-
gen die angebliche Minderjährigkeit spricht,
dass sich aus den Akten im Übrigen - unabhängig von der geltend ge-
machten Minderjährigkeit respektive der vom BFM angenommenen
Volljährigkeit - in keiner Weise Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Be-
schwerdeführers ergeben, weshalb nachfolgend vom Bestehen der Ur-
teils- und damit der Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass eine urteilsfähige Person ferner höchstpersönliche Rechte auch
bei angenommener Unmündigkeit ausüben könnte,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs und die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln als höchstpersönliche Rechte
gelten, weshalb vorliegend die in Frage stehenden Sachurteilsvoraus-
setzungen unbesehen der Frage des genauen Alters des Beschwerde-
führers zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
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dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche
Praxis gemäss EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass deshalb auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
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umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minderjäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
durchgeführt werden, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernen-
nung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung
zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu be-
stimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitätstäu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten
Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu
qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat und vom Vorliegen einer Identi-
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 4. November 2009 beim Beschwerdeführer ein Knochenal-
ter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von {....} oder
mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
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dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte
weitere Praxis) unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann,
wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem fest-
gestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des be-
schränkten Aussagewertes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gilt und damit die Identitätstäuschung bele-
gen kann,
dass aber gemäss nach wie vor geltender Praxis an solche "Gutach-
ten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderun-
gen zu stellen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7),
dass die durchgeführte Analyse den von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) stipulierten und vom Bundesverwal-
tungsgericht übernommenen inhaltlichen Anforderungen an Knochen-
altersanalysen insgesamt weitgehend zu genügen vermag und sich
insbesondere auch klarerweise auf die Person des Beschwerdeführers
bezieht,
dass im vorliegenden Fall das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht feststellte, der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse am 4. November
2009) {....} und dem festgestellten Knochenalter von {....} oder mehr
sei grösser als drei Jahre,
dass die Knochenaltersbestimmung im Fall des Beschwerdeführers
unter den vorliegenden Umständen als Beweismittel im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG tauglich ist und er demnach die Behörden
über sein Geburtsdatum getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
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dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt, keine Beweismittel für
seine Minderjährigkeit eingereicht zu haben, indessen an der Wahrheit
seiner gemachten Angaben festhält,
dass die Vorbringen in der Beschwerde sowie in der Beschwerdeer-
gänzung nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Beurteilung zu führen und die Einreichung des in Aussicht gestell-
ten Schülerausweises nicht abzuwarten ist, da ein solcher ohnehin
nicht zum Zwecke eines Identitätsnachweises ausgestellt wurde (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 70) und diesbezüglich kein taugliches Beweismit-
tel darstellt,
dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender Si-
cherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann
und auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
nach Guinea als durchführbar erachtet, zumal der Beschwerdeführer
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei der
Reintegration unterstützen kann,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
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dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegeh-
ren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-
schutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des F._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, F._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N 533 749
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiligenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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