B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7636/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Nigeria,
vertreten durch Johnson Belangenyi, Fondation Swiss-Exile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Fristwiederherstellung; Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2015 – eröffnet am 17. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2015 nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. No-
vember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und gleichzeitig ein
Fristwiederherstellungsgesuch einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2015 einen einstwei-
ligen Vollzugsstopp verfügte und dem Beschwerdeführer am 8. Dezember
2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis von zwischenzeitlich vorgenom-
menen Abklärungen gewährte,
dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist für die Beurteilung von
Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
bei welchen es im Fall der Wiederherstellung auch über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise die Rechtsvorkehr zu befinden hat,
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern
als Spruchgremium entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um
Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht
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unter die explizit in Art. 111 namentlich Bst. e AsylG auf dem Gebiet des
Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen
Zuständigkeiten fallen,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind,
da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses (Eingang am 26. November 2015 der durch die
Post an den Absender zurückgesandten Beschwerde) das vorliegende
Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechts-
handlung (Einreichung der Beschwerde) nachgeholt hat,
dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist,
dass vorliegend die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108
Abs. 2 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung am 17. November 2015 eröffnet wurde
und demnach die Frist von fünf Arbeitstagen am 24. November 2015 ab-
gelaufen ist (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55),
dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer
habe die Beschwerde am 23. November 2015 versandt, die Briefsendung
sei ihm jedoch ohne erkennbaren Grund retourniert worden, worauf er
diese erneut verschickt habe,
dass er deshalb um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersuche,
dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen we-
gen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG),
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dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Be-
hinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurück-
zuführen ist (VOGEL, a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG),
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerde-
führer den Brief am 23. November 2015 versandt habe, die Briefsendung
jedoch ohne erkennbaren Grund gleichentags retourniert worden sei, tat-
sachenwidrig sind,
dass nämlich die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen
Nachforschungen ergeben haben, dass die Sendung bei der Post am
25. November 2015 um 14:57 Uhr erstmals aufgegeben, von der Post auf-
grund falsch verpackten Inhalts – die Empfängeradresse war im Fenster-
couvert nicht erkennbar – an den Absender retourniert und diesem am
26. November 2015 zugestellt wurde,
dass der Brief alsdann am 26. November 2015 erneut der Post übergeben
wurde, wobei der Barcode vom ersten Umschlag verwendet wurde, um
dem Beschwerdeführer keine erneuten Kosten entstehen zu lassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Instrukti-
onsverfügung vom 8. Dezember 2015 Gelegenheit zur Einreichung einer
Stellungnahme einräumte,
dass der Beschwerdeführer die Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass die Frage, ob das Versäumnis vom Beschwerdeführer beziehungs-
weise dessen Rechtsvertreter selbst verschuldet ist, da die Beschwerde,
wie aus den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Post in Auftrag gege-
benen Nachforschungen hervorgeht und oben dargestellt wurde, vom Ab-
sender falsch verpackt wurde und damit die Zustelladresse von der Post
nicht erkennbar war, weshalb die Beschwerde von der Post richtigerweise
an den Adressaten retourniert wurde, offen gelassen werden kann,
dass vorliegend eine diesbezügliche Prüfung nämlich nur dann vorzuneh-
men wäre, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Post übergeben worden
wäre,
dass nämlich die falsch verpackte Beschwerde gemäss dem Ergebnis der
von der Post durchgeführten Abklärungen entgegen der Darstellung des
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Beschwerdeführers nicht am 23. November 2015, sondern erst am 25. No-
vember 2015 und mithin verspätet der Post erstmals übergeben wurde,
dass der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2015 keine
Begründung zu entnehmen ist, weshalb er beziehungsweise sein Vertreter
– unabhängig von der fälschlich verpackten Briefsendung – daran gehin-
dert war, am 24. November 2015 und somit rechtzeitig Beschwerde zu er-
heben, und er auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
keine Stellungnahme einreichte,
dass deshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten die am 25. November 2015 eingereichte Be-
schwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf
diese nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: