Abtei lung IV
D-7637/2007
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U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
1. A._______, geboren (...), Sri Lanka
2. B._______, geboren (...), Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom
20. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7637/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer - srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie aus C._______ - im März 2007 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch stellten, das der
Botschaft am 22. März 2007 zuging,
dass die Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft am
12. Juni 2007 diverse Unterlagen zu ihren Asylvorbringen (insbeson-
dere zahlreiche behördliche Dokumente betreffend das Tötungsdelikt
am Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise am Bruder
des Beschwerdeführers sowie dessen Mutter [beziehungsweise der
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin] vom 1. September 2006)
zukommen liessen,
dass die Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 durch einen Mitarbeiter der
Schweizerischen Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt
wurden,
dass den Eingaben der Beschwerdeführer vom März und Juni 2007,
den dabei eingereichten Dokumenten sowie ihren Angaben anlässlich
der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft vom 3. Juli 2007 na-
mentlich zu entnehmen ist, dass sich die Sicherheitslage in ihrer Hei-
matregion seit etwa Mai 2006 verschärft habe, wobei es vermehrt zu
Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen und Razzien gekommen
sei,
dass in der Nacht des 1. September 2006 maskierte und bewaffnete
Unbekannte vor ihrem Haus erschienen seien und den Vornamen des
Bruders beziehungsweise Ehemannes der Beschwerdeführer -
D._______ - gerufen hätten,
dass jener Bruder (beziehungsweise Ehemann; E._______) in der
Folge vor das Haus getreten sei und die Unbekannten nach dem
Grund ihres Erscheinens gefragt habe,
dass die maskierten Personen daraufhin wortlos die Waffen gegen ihn
gerichtet hätten,
dass die Mutter von E._______ beim Versuch, sich zwischen die
Bewaffneten und ihren Sohn zu werfen, erschossen worden sei,
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dass die Unbekannten in der Folge auch auf E._______ und die
Beschwerdeführerin geschossen hätten, wobei Ersterer seinen
Verletzungen erlegen sei, während die Beschwerdeführerin am Bein
verletzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Angriff in Ohnmacht
gefallen und daher unverletzt geblieben sei,
dass die Beschwerdeführer am nächsten Tag ins Spital eingewiesen
worden seien,
dass sich nach jenem Vorfall Angehörige der srilankischen Armee
zweimal bei Nachbarn nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten,
dass dieser Umstand sie dazu bewogen habe, am 26. September
2006 nach Colombo wegzuziehen, wo sie sich regulär polizeilich ange-
meldet und ein Haus gemietet hätten,
dass sie indessen nach wie vor um ihr Leben fürchten und deshalb
den Wunsch hegen würden, ihr Land verlassen zu können,
dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo an die Beschwerdeführer versandter und diesen am 6. Oktober
2007 zugegangener - Verfügung vom 20. September 2007 deren Asyl-
gesuch abwies und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass die Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 29. Oktober 2007 um Überprüfung der Ver-
fügung des BFM vom 20. September 2007 ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn der Gesuchsteller keine Verfolgung glaubhaft macht oder ihm die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7, 52
Abs. 2 und 20 Abs. 2 AsylG),
dass restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
hat, die eskalierenden Kampfhandlungen zwischen Kämpfern der
LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") und Regierungstruppen im
Norden und Osten Sri Lankas hätten zu einer erheblichen Verschlech-
terung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtssituation geführt,
worunter namentlich die Zivilbevölkerung zu leiden habe,
dass die Vorinstanz gleichzeitig festgestellt hat, den Akten sei nicht
schlüssig zu entnehmen, weswegen und durch wen die Familienange-
hörigen der Beschwerdeführer ums Leben gekommen seien,
dass diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer
selber in Abrede gestellt haben, jemals politisch tätig gewesen zu sein
(vgl. act. A4 und A5 S. 7 Ziff. 6.2),
dass sich die Beschwerdeführer nach ihrem Umzug nach Colombo
Ende September 2006 bei der örtlichen Polizei angemeldet haben
(vgl. act. A4 und A5 S. 2 Ziff. 1.1),
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dass sie eigenen Angaben zufolge seither keinerlei Drohungen mehr
ausgesetzt gewesen sind (vgl. act. A4 S. 9 Ziff. 6.3.3 und act. A5 S. 10
Ziff. 6.6) und insbesondere auch keine Probleme mit der dortigen Poli-
zei gehabt haben (vgl. act. A5 S. 10 Ziff. 4.1.1),
dass letzterer Umstand darauf hindeutet, dass sich die im Attentat vom
1. September 2006 manifestierende Verfolgung auf den Bruder bezie-
hungsweise Ehemann der Beschwerdeführer konzentrierte und keine
Folgen für die Beschwerdeführer hatte,
dass demzufolge keine konkreten Hinweise für eine aktuelle Gefähr-
dung der Beschwerdeführer bestehen,
dass die von den Beschwerdeführern geäusserten Ängste, auch in Co-
lombo Opfer eines gewaltsamen Übergriffs zu werden (vgl. Beschwer-
de S. 2), vor dem Hintergrund ihrer leidvollen Erfahrungen zwar sub-
jektiv nachvollziehbar sind, jedoch objektiv den Anforderungen einer
für die Erteilung einer Einreisebewilligung unabdingbaren, mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfol-
gung nicht zu genügen vermögen,
dass sich somit weder aus den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe
noch aus den Akten Hinweise darauf ergeben, dass die Vorinstanz ihr
Ermessen nicht nach den dargelegten Kriterien ausgeübt hätte,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht demnach nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo, verbunden mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM mit den Akten (Ref.-Nr. N (...))
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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