Abtei lung IV
D-7638/2009
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom
26. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7638/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, eige-
nen Angaben zufolge am 22. März 2009 illegal in die Schweiz einreis-
te, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 25. März 2009 im EVZ B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. September 2009 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 - eröffnet am
30. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 22. März 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass sich der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten
Formularbeschwerde vom 4. Dezember 2009 (Poststempel) an das
BFM (Eingang BFM: 7. Dezember 2009) wandte und beantragte, die
Verfügung vom 26. November 2009 sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar
und unmöglich und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vor-
sorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine even-
tuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzu-
legen,
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dass das BFM diese Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) am 9. Dezember 2009 zuständigkeitshalber
dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung übermittelte,
dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht durch
das BFM am 14. Dezember 2009 zugestellt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer, stellt man auf seine Angaben zum Alter
([...] [vgl. A1/2] beziehungsweise [...] [vgl. A4/12, S. 1]) ab, im aktuellen
Zeitpunkt als Minderjähriger zu betrachten wäre, das BFM in seiner
Verfügung vom 26. November 2009 die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers jedoch bezweifelt und ihn als volljährig erachtet,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähi-
ger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geben,
weshalb er selbst im Falle seiner Unmündigkeit prozessfähig wäre,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass - mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demzufolge auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich den Akten des BFM entnehmen lässt, dass die zuständige
kantonale Behörde durch das BFM am 25. März 2009 beauftragt wur-
de, dem seinen Angaben zufolge minderjährigen Beschwerdeführer
(vgl. act. A2/1, A4/12, S. 1) eine Vertrauensperson beizuordnen (vgl.
act. A6/1),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 April 2009 dem Kan-
ton Zürich zugewiesen wurde (vgl. act. A9/6),
dass die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit Schreiben vom
10. September 2009 mitteilte, aus Kapazitätsgründen könne sie an der
einlässlichen Anhörung vom 18. September 2009 nicht teilnehmen, der
Beschwerdeführer sei aber darüber informiert und werde bis zu seiner
Volljährigkeit weiterhin im Asylverfahren durch die Zentralstelle vertre-
ten (vgl. act. A15/2),
dass das BFM demgegenüber in der angefochtenen Verfügung von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging und sich den Akten
darüber hinaus entnehmen lässt, dass die Vorinstanz bereits im Vorfeld
der einlässlichen Anhörung an der Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers gewisse Zweifel hegte (vgl. act. A7/1),
dass somit die Beiordnung der Vertrauensperson durch das BFM in
Einhaltung der Verfahrensgarantien für Minderjährige gemäss Art. 17
Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) offenbar rein vorsorglich
erfolgte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
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rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbe-
züglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes ei-
nes Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzu-
geben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren in Übereinstimmung mit der Folgerung des
BFM als widersprüchlich sowie zudem als nicht nachvollziehbar zu er-
achten sind, indem dieser einmal darlegt, seine Identitätskarte habe er
beim Vater seiner Freundin gelassen, da ihm dieser erklärt habe, diese
würde ihm in der Schweiz nicht von Nutzen sein (vgl. act. A4/2, S. 6),
an anderer Stelle jedoch angibt, nie im Besitz einer Identitätskarte ge-
wesen zu sein, da er sich nie eine habe ausstellen lassen, weil er noch
zur Schule gegangen sei (vgl. act. A16/12, S. 5 und 11),
dass er an der einlässlichen Anhörung vorbringt, er könne keine Pa-
piere beschaffen, da er den Vater seiner Freundin, der ihm bereits die
Ausreise finanziert habe, nicht nochmals finanziell belasten wolle (vgl.
act. A16/12, S. 7), demgegenüber an der Erstbefragung erklärt, keine
Papiere beschaffen zu können, da der Vater seiner Freundin oft unter-
wegs sei und die Freundin den Aufbewahrungsort der Papiere nicht
kenne (act. A4/12, S. 7),
dass er zunächst an der Erstbefragung behauptet, mittels echtem Rei-
sepass, der ein (...) Visum beinhaltet habe, gereist zu sein (vgl. act.
A4/12, S. 2 f.), später jedoch zu Protokoll gibt, im Reisepass, der in
D._______ ausgestellt worden sei, sei kein Visum eingetragen ge-
wesen (vgl. act. A4/12, S. 5 f.), an anderer Stelle wiederum aussagt,
ein Visum für E._______ sei im Pass enthalten gewesen (vgl. act. A4
S. 9) sowie an der einlässlichen Anhörung bestätigt, ein Visum sei in
seinem Reisepass enthalten gewesen, hingegen den Ausstellungsort
nicht zu benennen vermag (vgl. act. A16/12, S. 6),
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch zu den Umständen
seiner Ausreise und seinem Reiseweg ungereimte Angaben macht, in-
dem er einmal behauptet, sein Heimatland im März 2009 allein auf
dem Luftweg verlassen zu haben und via F._______, wo er sich unge-
fähr eine Woche aufgehalten habe, nach E._______ geflogen zu sein
(vgl. act. A4/12, S. 2 und S. 9), andererseits jedoch behauptet, im Juni
2009 respektive im Juni 2008 in Begleitung des Vaters seiner Freundin
ausgereist und direkt von F._______ nach E._______ geflogen zu sein
(vgl. act. A16/12, S. 3, 6 und S. 8 f.),
dass vor diesem Hintergrund auch die Darstellung des Beschwerde-
führers, seinen Reisepass in E._______ verloren zu haben, da er ihm
aus der Hosentasche gefallen sei, als Schutzbehauptung zu werten
und folglich mit dem BFM einherzugehen ist, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers den stereotypen Vorbringen von Gesuchstel-
lern entsprechen, die nicht bereit sind, ihre Identität offenzulegen,
dass sich der Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreich-
te, in der Beschwerde darauf beschränkt, bereits dargelegte Sachver-
haltsfragmente zu wiederholen, indem er hauptsächlich darauf ver-
weist, seinen Pass in E._______ verloren zu haben und keine Papiere
beschaffen zu können, diese Erklärung indes nicht geeignet ist, die zu-
vor aufgezeigten massiven Ungereimtheiten zu entkräften,
dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Kern vorbrachte, nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 2008 sei er zu
seiner Stiefmutter gezogen, wo er jedoch durch deren Söhne geschla-
gen worden sei und die Stiefmutter versucht habe, ihn mittels Glas-
scherben im Essen umzubringen,
dass er aufgrund dieser Ereignisse sein Heimatland auf dem Luftweg
verlassen und via F._______ nach E._______ und von dort mit dem
Zug in die Schweiz gereist sei,
dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylge-
suchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befra-
gungen vom 25. März 2009 und vom 18. September 2009 sowie die
angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Be-
schwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer an der Erstbe-
fragung die Schläge durch seine Stiefgeschwister mit keinem Wort er-
wähnt und im Weiteren angibt, zuletzt bei seinen Eltern gelebt zu ha-
ben (vgl. act. A4/12, S. 1), was nicht mit seiner Aussage, nach dem Tod
seiner Mutter am 1. Januar 2008 zu seiner Stiefmutter geschickt wor-
den zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben (vgl. act.
A16/12, S. 4 f.), übereinstimmt und diese Angabe wiederum in völligem
Widerspruch zu seiner späteren Angabe, er habe schon vor dem Tod
seiner Mutter bei seiner Stiefmutter gewohnt und niemand habe ihn
dorthin geschickt, steht (vgl. act. A16/12, S. 10),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2009 hauptsäch-
lich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen sowie die allgemei-
ne Situation in Guinea verweist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht nach Treu
und Glauben jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
tragen (Art. 7 AsylG),
dass infolge der vorstehend aufgezeigten offensichtlich nicht glaubhaf-
ten Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identitätspa-
piere, seinen persönlichen Lebensumständen und seinem Reiseweg
erhebliche Zweifel an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit
bestehen,
dass diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben des Beschwerde-
führers zu seinem Geburtsdatum sowie auch zum Zeitpunkt seiner
Einschulung verstärkt werden, indem - wie das Bundesamt zutreffend
erwog - er einmal den (...) (vgl. act. A1/2), einmal den (...) (vgl. act.
A4/12, S. 1, A16/12, S. 3) als Geburtsdatum nennt sowie erklärt,
sieben Jahre lang die Schule besucht und diese im Jahre 2008
beendet zu haben (vgl. act. A4/12, S. 4), was nicht in Einklang steht
mit seiner weiteren Angabe, bereits im Alter von (...) Jahren
eingeschult worden zu sein (vgl. act. A4/12, S. 4, A16/12, S. 4),
dass es dem Beschwerdeführer, indem er bloss darauf beharrt, min-
derjährig zu sein, auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die be-
hauptete Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen,
dass auch eine unbegleitete minderjährige Person verpflichtet ist, bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 1
AsylG), zumal sie in der Regel über die familiären Verhältnisse und die
persönlichen Lebensumstände im Heimatland aus eigener Wahr-
nehmung Kenntnisse besitzt, welche die Behörden gar nicht oder zu-
mindest nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 6.4.2 und 6.4.3 S. 212 f.),
dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess [BZP, SR 273]) ohne weiteres Rückschlüsse auf die für
den Minderjährigen im Heimatland bestehende Situation gezogen wer-
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den können, wenn dieser seiner Mitwirkungspflicht insbesondere bei
der Erhebung der familiären und persönlichen Verhältnisse nicht nach-
kommt oder seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind,
dass infolge der vorstehend erwähnten, nicht glaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers keine sinnvollen Abklärungen zu dessen per-
sönlicher Situation, in der er sich nach seiner Rückkehr in sein Heimat-
land befindet, gemacht werden können und er daher die Folgen der
von ihm nicht belegten Minderjährigkeit respektive seiner mangelhaf-
ten Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine ent-
sprechenden Wegweisungshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK
2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, mit dem direkten Ent-
scheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten
ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM
bereits Daten an die Behörden von Guinea weitergegeben hat,
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dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -
ungeachtet der vom Beschwerdeführer belegten Bedürftigkeit - ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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