Abtei lung IV
D-7639/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Äthiopien,
vertreten durch Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7639/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben
am 18. Mai 2004 in Richtung Sudan. Dort habe sie während zirka vier
Jahren als Hausmädchen gearbeitet. Am 26. August 2008 habe sie
den Sudan verlassen und sei über Frankreich am 28. August 2008 in
die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
4. September 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ summarisch befragt und am 9. September 2008 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am
17. Oktober 2008 wurde sie einlässlich zu ihren Asylgründen an-
gehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei im Alter von drei Jahren beschnitten worden. Ihr Onkel,
der gegen diese Praktik gewesen sei, habe sie daraufhin adoptiert und
zu sich nach Addis Abeba geholt. Im Jahre 2003 beziehungsweise
2004 habe ihr Vater ihr mitgeteilt, dass er sie schon als kleines Kind
einem viel älteren Mann versprochen habe, und von ihr verlangt, sie
solle zur Heirat ins Dorf zurückkommen. Weil sie sich geweigert habe,
habe ihr Vater sie unter Druck gesetzt. Auch sei sie in dieser Zeit von
Unbekannten auf der Strasse geschlagen worden, wahrscheinlich im
Auftrag des Mannes, dem sie versprochen worden sei. Und auch ihr
Freund sei bedroht worden. Ihr Onkel habe sie bedrängt, in die Heirat
einzuwilligen und seine Kinder seien wütend auf sie gewesen und
hätten sie geschlagen. Ihr Vater sei von der Familie des auserwählten
Ehemannes bedrängt und schliesslich am 18. April 2004 umgebracht
worden. Daraufhin habe sie Äthiopien verlassen und sei in den Sudan
gegangen. Dort sei sie während vier Jahren als Hausmädchen aus-
gebeutet worden und einmal habe der Hausherr versucht, sie zu ver-
gewaltigen. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie mit heissem Wasser
verbrüht.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am 29. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord-
nete deren Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 (Poststempel) erhob die Be-
schwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen
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diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit und Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um die Ausrichtung einer Partei-
entschädigung.
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 – welche der Be-
schwerdeführerin am 12. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde
– beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So
habe die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Angaben zu der
Person, die sie hätte heiraten sollen, machen können. Auch habe sie
nicht gewusst, weshalb ihr leiblicher Vater gerade diese Person aus-
gesucht habe und von wem und weshalb er umgebracht worden sei.
Auch bezüglich ihres Aufenthaltes im Sudan habe sie unsubstanziierte
Angaben gemacht. Beispielsweise habe sie nicht angeben können, wo
sie dort gewohnt habe. Ferner habe sie an der Erstbefragung erklärt,
sie sei in Khartoum wie eine Sklavin behandelt und nicht bezahlt wor-
den, um später auszusagen, sie sei nicht regelmässig bezahlt worden.
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, wieso sie erst mit siebzehn er -
fahren habe, dass ihr Vater sie bereits als kleines Kind diesem Mann
versprochen habe. Und auch dass ihr Vater von der Familie des ver-
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sprochenen Ehemannes hätte umgebracht werden sollen, sei nicht
nachvollziehbar, zumal er seine Tochter zu der Heirat habe zwingen
wollen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Drohungen
gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, weil sie sich
dem Willen ihres Vaters widersetzt habe. Schliesslich habe sich die
Beschwerdeführerin widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, sie
sei von den Kindern ihres Adoptivvaters geschlagen worden, und ein
anderes mal angegeben habe, sie sei von Unbekannten geschlagen
worden. Im Zusammenhang mit der Beschneidung führte das BFM
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant,
da sie zeitlich zu weit zurücklägen. Im Übrigen könne festgehalten
werden, dass in Äthiopien die weibliche Genitalverstümmelung zwar
praktiziert werde und ein Grossteil der Frauen davon betroffen sei. Ge-
mäss dem neuen äthiopischen Strafgesetzbuch vom 2. Juli 2004 wer-
de sie aber seit dem Mai 2005 mit Freiheitsentzug bestraft. Der äthio -
pische Staat gehe denn auch in neuester Zeit dagegen vor. Dement-
sprechend könne von der Schutzgewährung des Staates ausgegangen
werden.
4.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Ausführun-
gen des BFM entgegen, sie habe immerhin den Namen und das Alter
des Mannes, den sie heiraten sollte, angegeben sowie dass er der
Sohn eines Freundes ihres Vaters sei, bereits verheiratet gewesen sei
und zwei Kinder habe. Vor dem Hintergrund, dass sie diesem Mann
von vornherein ablehnend gegenüber gestanden habe und daher auch
keine Informationen über ihn gewollt habe, seien diese rudimentären
Informationen über ihn nachvollziehbar. Damit erkläre sich auch, wa-
rum sie den Grund, wieso ihr Vater ihn gewählt habe, nicht gewusst
habe, immerhin habe sie aber angegeben, dass er der Sohn eines
Freundes von ihm sei. Auch ihre spärlichen Angaben zum Tod ihres
Vaters erschienen vor dem Hintergrund, dass sie nach dessen Tod von
ihrer Adoptivfamilie verstossen worden sei und sich aufgrund der zu-
genommenen Drohungen von Seiten der Familie des für sie Auser-
wählten nur noch im Haus aufgehalten habe, realitätsnah. Da sie als
Schuldige für dessen Tod angesehen worden sei, habe sie es schlecht
wagen können, sich Informationen darüber zu verschaffen. Die Vor-
instanz habe es unterlassen, zu ihrer Zeit in Khartoum nähere Anga-
ben anzufordern. Wo sie genau gewohnt habe, habe sie nicht anzuge-
ben gewusst, weil sie während der ganzen Zeit in einem Haus gefan-
gen gewesen sei. Sie habe die Erlebnisse dort realitätsnah geschil-
dert. Zudem seien diese durch die Narben auf dem Rücken objekti-
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viert. Bezüglich der Bezahlung habe sie übereinstimmend angegeben,
dass sie nicht regelmässig bezahlt worden sei. Weiter sei nicht ersicht-
lich, weshalb ihr Vater ihr früher von der geplanten Heirat hätte erzäh-
len sollen und es sei auch nachvollziehbar, dass er von der Familie
des Auserwählten umgebracht worden sei. Denn einerseits habe nicht
sie, sondern er die Heirat mit ihr versprochen und andererseits ent-
spreche es den kulturellen Gegebenheiten von ländlichen Gesellschaf-
ten in Äthiopien, dass in erster Linie das Familienoberhaupt zur Re-
chenschaft gezogen werde. Schliesslich sei der physische und psychi-
sche Druck im Haus von ihrem Onkel von den Drohungen und der er -
lebten Gewalt durch unbekannte Personen auf der Strasse zu trennen.
Letztere seien überdies durch die Narbe an der Lippe objektiviert. Ins-
gesamt erschienen ihre Vorbringen demnach überwiegend glaubhaft
und sie habe bei einer Rückkehr eine Verfolgung seitens der Familie
des versprochenen Ehemannes zu befürchten. Die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) habe dem kulturellen und sozialen Phä-
nomen der Entführung zwecks Heirat die Asylrelevanz zugesprochen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 32).
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
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nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu be-
stätigen ist, vermögen die Erwägungen dennoch nicht alle zu überzeu-
gen. So führte das BFM fälschlicherweise aus, die Beschwerdeführerin
habe an der Erstbefragung noch angegeben, sie sei im Sudan für ihre
Arbeit nicht bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin gab an dieser
Stelle vielmehr an, sie sei für ihre Arbeit nur unregelmässig bezahlt
worden und ihre Arbeitgeberin habe sie auch für ihre Freunde arbeiten
lassen, ohne dass sie dafür eine Bezahlung erhalten hätte (A 4 S. 5).
Weiter wertete es das BFM als Widerspruch, dass die Beschwerdefüh-
rerin an der Erstbefragung aussagte, sie sei von den Kindern ihres
Onkels geschlagen worden und an der Anhörung aber angab, sie sei
von Unbekannten geschlagen worden. Wie von der Beschwerdeführe-
rin ausgeführt, könnte es sich hier durchaus um zwei unterschiedliche
Ereignisse handeln, wobei aber die Tatsache, dass sie bei der Erstbe-
fragung aussagte, die Kinder ihres Onkels hätten sie geschlagen, bei
der Anhörung jedoch lediglich angab, sie seien wütend auf sie gewe-
sen (A 13 S. 7 f.), dennoch als Widerspruch gewertet werden muss.
Auf die Tatsache, dass die Übergriffe durch Unbekannte nachgescho-
ben und somit unglaubhaft wirken, weil die Beschwerdeführerin sie
nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnte, wird nachfolgend einge-
gangen.
5.3 Wie das BFM aber richtigerweise festhielt, entstehen erste Zweifel
an den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstan-
ziierten Aussagen zum Mann, den sie heiraten sollte. Zwar gab sie –
wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt – dessen Name, Al -
ter, Familienverhältnisse und Verhältnis zu ihrem Vater an. Angesichts
der Tatsache, dass sie diesen Mann hätte heiraten sollen und diesbe-
züglich mehrmals Unterredungen mit ihrem Vater geführt habe, hätten
aber trotz ihres Einwandes, sie habe sich nicht für den Mann inte res-
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siert, weil sie ihn nicht habe heiraten wollen, mehr als nur diese rudi -
mentären Informationen von ihr erwartet werden können. Zudem
machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aussagen zum Zeit -
punkt an dem ihr Vater ihr gesagt habe, sie müsse diesen Mann heira-
ten, indem sie einmal angab, es sei gegen Ende 2003 gewesen (A 13
S. 4) und ein anderes Mal sagte, es sei während des Jahres 2004 ge-
wesen (A4 S. 4).
5.4 Gewichtige Zweifel ergeben sich aber insbesondere aus der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben zum Mord
an ihrem Vater machen konnte. Ihr Einwand, sie habe sich zu dieser
Zeit nur noch im Haus aufgehalten und sich nicht getraut, nachzufra-
gen, da sie als Schuldige für diesen Mord angesehen worden sei, ver-
mag nicht zu überzeugen. Der Mord an ihrem Vater hätte ja auch für
sie eine Gefahr bedeutet. Somit wäre es eine Massnahme zu ihrem ei-
genen Schutz gewesen, sich für die genauen Hintergründe dieser Tat
zu interessieren, zumal ihr Onkel, bei dem sie wohnte, durch seine
Kontakte mit der Familie im Dorf über die Details im Bilde hätte sein
müssen und die Tat bei seinen Überzeugungsversuchen für eine Rück-
kehr ins Dorf auch immer wieder Gesprächsthema hätte gewesen sein
müssen. Weitere gewichtige Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung Elemente nachschob,
die sie an der Erstbefragung nicht erwähnte, sodass der Eindruck ent-
steht, sie versuche, ihre Vorbringen nachträglich auszubauen. So gab
sie erst an der einlässlichen Anhörung an, dass sie von Unbekannten
geschlagen worden sei, die sie der Familie des versprochenen Ehe-
mannes zugeordnet habe. Angesichts der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin den Tod durch diese Leute befürchtet habe, wäre
aber zu erwarten gewesen, dass sie die körperlichen Übergriffe, die
immerhin fünf oder sechs Mal stattgefunden haben sollen, bereits an
der Erstbefragung zumindest erwähnt hätte. Sie führte aber lediglich
aus, ihr zukünftiger Ehemann selber habe sie bedroht (A 4 S. 5). So -
dann kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Onkel der
Beschwerdeführerin auf einmal für eine Zwangsverheiratung ausge-
sprochen habe, nachdem er sich in der Vergangenheit vor die Be-
schwerdeführerin gestellt und sie adoptiert habe, weil er gegen die Be-
schneidung gewesen sei, die ihre Eltern hätten durchführen lassen.
Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin hierzu insofern, als
sie bei der Erstbefragung angab, ihr Onkel sei erst nach dem Tod des
Vaters dafür gewesen, um weitere Tote zu vermeiden (A 4 S. 5), an der
Anhörung dann aber aussagte, er habe schon zuvor auf der Seite ih -
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res Vaters gestanden und sie zu überreden versucht, ins Dorf zurück-
zugehen (A13 S 5f.).
5.5 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel dadurch, dass es – wie
vom BFM richtigerweise ausgeführt – ungewöhnlich scheint, dass der
Vater der Beschwerdeführerin umgebracht worden sei. Der Einwand
der Beschwerdeführerin, wonach gemäss den kulturellen Gegebenhei-
ten in Äthiopien in erster Linie das Familienoberhaupt zur Rechen-
schaft gezogen werde, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr richtet
sich gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der Druck
in solchen Fällen eher gegen die Frauen, die verheiratet werden sollen
(EMARK 2006 Nr. 32).
5.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Zwangsheirat den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
6.
In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Beschneidung kann vollumfänglich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, welche in der Beschwerde denn
auch nicht bestritten wurden.
7.
Zu den Vorbringen im Sudan kann festgehalten werden, dass sich die
Beschwerdeführerin wegen der Übergriffe durch ihre Arbeitgeber ei-
nerseits an die dortigen Behörden hätte wenden können. Andererseits
haben sich die Ereignisse nicht in ihrem Heimatstaat – in dem sie wie
ausgeführt keine Verfolgung zu befürchten hatte – abgespielt, sodass
sie dorthin hätte zurückkehren können, um sich vor Übergriffen durch
Dritte im Sudan in Schutz zu bringen. Demnach sind die genannten
Vorbringen nicht asylrelevant.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu
keinen anderen Schlüssen führen können.
Seite 9
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9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-1293/2008 vom 19. Mai 2010,
D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009,
D-3894/2006 vom 25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezem-
ber 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenz-
konfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea
den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommis-
sion, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzep-
tieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heu-
te erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien kann im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht
von einer konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
10.4.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ihre Probleme
aufgrund der Beschneidung sind nicht als derart gravierend zu be-
zeichnen, dass eine Rückkehr nach Äthiopien als unzumutbar zu quali-
fizieren wäre. Ansonsten ist die Beschwerdeführerin gemäss den Ak-
ten gesund. Sodann ist sie jung und verfügt über eine Schulbildung so-
wie eine Ausbildung als Sekretärin und hat vier Jahre als Hausange-
stellte gearbeitet. Wie ausgeführt, können ihr die familiären Schwierig-
keiten aufgrund der Zwangsheirat nicht geglaubt werden. Demnach ist
davon auszugehen, dass sie in Äthiopien, wo gemäss ihren Aussagen
zumindest ihr Freund, die Familie ihres Onkels, ihre Mutter und zwei
Geschwister leben, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihr eine Reintegration erleichtern wird. Gestützt auf diese Erwägungen
ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine exi-
stenzgefährdende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geraten
würde.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
Seite 12
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10.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer äthiopi-
schen Identitätskarte und es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
11.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Verfügung vom 4. Dezember 2008 gutgeheissen wurde, werden keine
Kosten auferlegt.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädi-
gung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der diesbezügliche Antrag
ist abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7639/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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