Abtei lung IV
D-7640/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. André Seydoux, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 19. Oktober 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7640/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 11. April
2002 aus dem Heimatstaat ausreiste, auf dem Luftweg nach Italien
gelangte und am 19. April 2002 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 25. April 2002 zur Person (BzP)
in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
M._______ sowie der Anhörung vom 14. November 2002 durch den
Migrationsdienst des Kantons N._______ zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kongolesische
Staatsangehörige aus Kinshasa mit letztem Wohnsitz in O._______,
dass ihr Vater seit Dezember 1998 stellvertretender Gouverneur in der
Provinz Süd-Kivu gewesen sei und mit den Rebellen des
Rassemblement Congolais pour la Démocratie (RCD) zunächst zu-
sammengearbeitet habe, indessen das Vorgehen der Rebellen mit der
Zeit nicht mehr gebilligt und den Entschluss zum Austritt gefasst habe,
dass er in der Folge am 9. April 2002 verhaftet worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin und weitere Familienangehörige
bereits vor der Verhaftung zu einem Freund ihres Vaters begeben
hätten, wo sie im Rahmen einer Radiosendung zur Kenntnis hätten
nehmen müssen, ihr Vater sei suspendiert worden, und auch sie selbst
werde gesucht,
dass sie zu einem späteren Zeitpunkt darüber hinaus erfahren habe,
die ruandischen Rebellen beschuldigten ihren Vater, mit den Mai-Mai
unter einer Decke zu stecken, und ihre Mutter und ihr Cousin von
ruandischen Soldaten von zu Hause mitgenommen worden seien,
dass sie vor diesem Hintergrund den Heimatstaat am 11. April 2002
verlassen und via Ruanda, Burundi, Äthiopien und Italien unkontrolliert
in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am 4. Februar 2004
zurückzog, nachdem sie einen Landsmann geheiratet hatte, der in der
Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte,
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dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dementsprechend mit
Beschluss des BFM vom 10. Februar 2004 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wurde,
dass sich die Beschwerdeführerin indessen von ihrem Ehemann
trennte, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung, die ihr aufgrund der
Eheschliessung erteilt worden war, nicht mehr verlängert wurde,
dass sie gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum
15. Dezember 2009 zu verlassen, doch kam sie dieser Aufforderung
nicht nach, weshalb sie, nachdem sie am 5. August 2010 im Rahmen
einer Verkehrskontrolle angehalten wurde, in Ausschaffungshaft
gesetzt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2010 umgehend ein
zweites Asylgesuch einreichte, woraufhin mit Zwischenverfügung vom
14. September 2010 ihr ursprüngliches Asylverfahren gemäss Art. 35a
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wieder
aufgenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 14. September 2010 im Aus-
schaffungsgefängnis P._______ gemäss Art. 29, 30 und 36 Abs. 1
Bst. c AsylG angehört wurde, bei welcher Gelegenheit sie im Wesent-
lichen geltend machte, sie sei im Jahre 2007 nach Q._______
(Burundi) gereist, um sich dort auf die Suche nach Verwandten zu
machen, doch habe sie erfahren, ihre drei Schwestern und zwei
Brüder seien mittlerweile nach O._______ zurückgekehrt,
dass sie in der Folge mit dem Bus nach O._______ habe reisen
wollen, doch sei sie mit diesem Vorhaben bereits an der Grenze des
Heimatstaats gescheitert, habe doch ein durch einen Freund ihres
Vaters informierter Beamter der Einwanderungsbehörde ihren
Mädchennamen aufgerufen und den Reisepass verlangt, der indessen
auf den durch die Eheschliessung erworbenen Namen gelautet habe,
dass sie in der Folge der Spionage bezichtigt und mit dem Auto an
einen unbekannten Ort chauffiert worden sei, wo sie die Behörden
einige Tage lang festgehalten, nach ihrem Vater befragt, geschlagen
und misshandelt hätten,
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dass eines Tages zwei Militärangehörige aufgekreuzt seien, sie weg-
gebracht und nach mehreren Fahrzeugwechseln mit dem obgenannten
Freund ihres Vaters zusammengebracht hätten,
dass sie in seiner Begleitung nach Q._______ zurückgekehrt sei,
wobei sie von ihm erfahren habe, er wisse, wo ihre Geschwister seien,
und er werde den Kontakt zu ihnen herstellen,
dass sie in der Folge zwei Tage später in die Schweiz zurückgekehrt
sei, wo sie im Februar 2008 einen Anruf ihrer Schwester entgegen
genommen und erfahren habe, ihre Schwestern hätten in R._______
(Uganda) einen Asylantrag beim UNHCR gestellt, ihre Brüder hin-
gegen seien vermutlich von den Mai-Mai entführt worden,
dass sich die Beschwerdeführerin etwa vor einem Jahr der
europäischen Widerstandsbewegung "Apeco", die gegen die Regie-
rung Kabilas sei, angeschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe anlässlich der Bundesanhörung vom
14. September 2010 explizit zu Protokoll gegeben, es sei ihr Vater
gewesen, der Politik gemacht habe, weshalb sie sich nicht wirklich
verfolgt gefühlt habe, als sie in die Schweiz gekommen sei,
dass sie ihr Asylgesuch nach der Heirat mit einem niedergelassenen
Landsmann zurückgezogen habe, was mit dem Verhalten einer tat-
sächlich verfolgten Person nicht vereinbar sei,
dass sich die Beschwerdeführerin zu wesentlichen Begleitumständen
der angeblichen Verfolgungssituation in zahlreiche Unstimmigkeiten
verstrickt habe, etwa bezüglich der Frage, ob sie persönlich gesucht
worden sei,
dass sie ihre angebliche Rückkehr nach O._______ und die danach
erlittenen Nachteile beispielsweise in ihrer schriftlichen Eingabe vom
16. August 2010 mit keinem Wort erwähnt habe, obschon sich die Er -
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wähnung dieser zentralen Vorbringen damals – beziehungsweise
schon viel früher – aufgedrängt hätte,
dass ihre Vorbringen zur Reise in den Verfolgerstaat wie auch zur
Festnahme als wirklichkeitsfremd gewertet werden müssten,
dass ausserdem die Schilderung hinsichtlich ihrer Gefangenschaft und
der Täter, die sie festgehalten hätten, unsubstanziiert und wenig an-
schaulich ausgefallen seien,
dass angesichts erheblicher Unstimmigkeiten eine Verfolgung der Be-
schwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei, weshalb auch ihre plötz-
liche Mitgliedschaft bei der Bewegung "Apareco" höchst zweifelhaft sei
und sich hierzu eine weitergehende Argumentation erübrige,
dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise
ergäben, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei unter anderem beantragen liess, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 19. Oktober 2010 sei aufzuheben, auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin sei einzutreten, und ihr sei zudem
Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 08 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Asylgewährung
nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es be -
stehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im
Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe ihr ohne nähere
Begründung vorgeworfen, ihre Ausführungen seien entweder realitäts-
fremd oder nicht plausibel,
dass die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt habe, die plötzliche Mit -
gliedschaft der Beschwerdeführerin in der Bewegung Apareco sei
höchst zweifelhaft,
dass die Vorinstanz den Eintritt der Beschwerdeführerin vor einem
Jahr in der Bewegung Apareco anerkannt habe,
dass die Beschwerdeführerin, wie dem Protokoll der Versammlung
vom 14. August 2010 zu entnehmen sei, ihre Abwesenheit habe ent-
schuldigen lassen,
dass der Präsident der Sektion Bern der Apareco, wie einem E-Mail zu
entnehmen sei, sich über die Verhaftung der Beschwerdeführerin beim
Chef des Migrationsamtes des Kantons N._______ beklagt habe,
dass das Auswärtige Amt Deutschland wie auch das EDA vor Reisen
in die Demokratische Republik Kongo abrieten,
dass die Menschenrechtslage im Kongo, wie das Auswärtige Amt
Deutschland festgestellt habe, sehr unbefriedigend sei,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr
ohne nähere Begründung vorgeworfen, ihre Ausführungen seien ent-
weder realitätsfremd oder nicht plausibel, insofern nicht nachvollzieh-
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bar erscheint, als die diesbezüglichen Begründungen in der an-
gefochtenen Verfügung durchaus substanziiert ausgefallen sind,
dass sich aufgrund der Aktenlage der Schluss aufdrängt, die Be-
schwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen zur Verfolgungs-
situation nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich er-
funden, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen,
dass sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten
Formulierungen der Vorinstanz zu deren Mitgliedschaft in der
europäischen Widerstandsbewegung "Apeco" der Schluss aufdrängt,
die Vorinstanz bestreite nicht ihre Mitgliedschaft, sondern das dahinter
stehende Engagement,
dass diese Mitgliedschaft allenfalls die Mühewaltung der Beschwerde-
führerin bei der Konstruktion fiktiver subjektiver Nachfluchtgründe zum
Ausdruck bringt und asylrechtlich unerheblich ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügungen zu verweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass in der Demokratischen Republik Kongo insbesondere nicht auf
dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die Beschwerdeführerin auch keinen Anlass hat,
kritische Gebiete zu bereisen,
dass die Beschwerdeführerin nebst guter Schul- und Hochschulbildung
insbesondere über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz im
Heimatstaat, namentlich in Kinshasa, verfügt (A9/19 S. 3), an welcher
Betrachtungsweise auch der Versuch, dieses Netz zu dissimulieren
(B10/16 S. 3 und 4), nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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