Abtei lung IV
D-7641/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.__________, geboren (..),
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. November 2006 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7641/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka
am 2. Oktober 2006 im Besitz eines gefälschten Reisepasses auf dem
Luftweg über B.__________ in Richtung C.___________, von wo er
nach einem Aufenthalt von (...) auf dem Landweg unter Umgehung
der Grenzkontrolle am 20. Oktober 2006 in die Schweiz gelangte.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D.__________ um Asyl nach. Am 3. November 2006 wurde er im
E.__________ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im
Allgemeinen befragt und am 14. November 2006 ebenfalls dort direkt
durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischer
Religionszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in F.__________
(Nordprovinz), wobei er zum Nachweis seiner Identität eine sri-
lankische Identitätskarte einreichte. (...) Brüder von ihm (....) hätten
sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und
der eine (...) sei im Jahr (...) den Heldentod gestorben. Er – der
Beschwerdeführer – habe jeweils die LTTE-Heldentage mitgefeiert,
was vermutlich von der Armee registriert worden sei. Am (...) seien ein
Armeeangehöriger und ein Vertreter einer regierungsfreundlichen
tamilischen Bewegung bei ihm zu Hause erschienen, hätten sich nach
ihm erkundigt und das Haus durchsucht. Zu jenem Zeitpunkt habe er
sich gerade in einem Nachbardorf (...) an der Arbeit befunden. Seine
Schwester habe den beiden Männern erklärt, er sei ins Ausland
abgereist, woraufhin sich diese entfernt hätten. Als er von der Suche
nach seiner Person erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause
gegangen, sondern habe sich während (...) im Nachbardorf
aufgehalten und sei dann nach Colombo gereist. Dort habe er sich
während (...) bei (...) aufgehalten, bevor er seinen Heimatstaat
verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2006 – eröffnet am 27. November
2006 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So treffe entgegen den Be-
hauptungen des Beschwerdeführers generell nicht zu, dass nahe An-
gehörige von ehemaligen LTTE-Mitgliedern von der Armee oder
anderen tamilischen Organisationen behelligt oder gar erschossen
würden. Da der Beschwerdeführer selber nicht den LTTE angehört
habe und auch sonst keinen gefährdungserhöhenden Aktivismus zu-
gunsten dieser Bewegung ausgeübt habe, sei die geltend gemachte
Reflexverfolgung umso unwahrscheinlicher. Hinzu komme, dass die
Zugehörigkeit der (...) Brüder zur LTTE beziehungsweise der Tod des
als Held verstorbenen (...) bereits (...) Jahre zurücklägen. Sodann
habe der Beschwerdeführer erklärt, nach der Suche nach ihm aus
Sicherheitsgründen bis zu seiner Abreise nach Colombo nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt zu sein, jedoch im gleichen Zeitraum
weiterhin bei (...) im Nachbardorf, wo jeweils Armeeangehörige
vorbeigekommen seien, welche ihn nicht weiter beachtet hätten,
gearbeitet zu haben. Dieses Verhalten erscheine jedoch unvereinbar
mit der behaupteten Verfolgungssituation, zumal es für allfällige
Verfolger nicht allzu schwer gewesen sein dürfte, in der Nachbarschaft
des Beschwerdeführers Näheres über dessen Arbeits-
beziehungsweise Aufenthaltsort herauszufinden. Der Be-
schwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, präzise Angaben zum
Vorfall zu machen, welcher ihn dazu gebracht habe, seinen Wohnort
und später sogar die Heimat zu verlassen. So habe er beispielsweise
nicht angeben können, wer genau bei ihm zu Hause erschienen sei
und was diese Personen genau gewollt hätten. Es dürfe jedoch be-
rechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sich eine Person
genau über bestimmte Vorkommnisse informiere, um abschätzen zu
können, ob ihr auch tatsächlich weitere Nachstellungen drohten, die
es rechtfertigten, die einschneidenden Folgen, die eine Flucht in ein
fremdes Land zwangsläufig mit sich brächten, auf sich zu nehmen.
Auch vor dem Hintergrund, dass er nur einmal zu Hause gesucht
worden sei, auf der Fahrt nach Colombo problemlos zwei Checkpoints
der Armee habe passieren und sich schliesslich in Colombo ebenso
leicht eine neue Identitätskarte habe ausstellen lassen können und
dort auch keine sonstigen Nachteile zu gewärtigen gehabt habe,
erscheine die Ausreise als überhastet und gäbe Anlass zur Annahme,
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dass er sich bei seinen Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt
abstütze. Schliesslich habe er erklärt, ohne jemals an den jeweiligen
Checkpoints von der Regierung oder der LTTE kontrolliert worden zu
sein, von Jaffna nach Colombo gereist zu sein, sich in Colombo eine
neue Identitätskarte zugelegt zu haben und sich dort vor dem Abflug
während etwa (...), ohne irgendwelchen Problemen ausgesetzt
gewesen zu sein, aufgehalten zu haben. Dies alles zeige, dass dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehe, sich den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen
Landesteil zu entziehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise problemlos von Jaffna nach Colombo gereist, wo er
sich mehrere Wochen bei Verwandten oder Bekannten (...) aufgehalten
habe, wo zahlreiche Tamilen leben würden.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung unter
Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Wegweisung aufzuheben und deren Unzumutbarkeit
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und insbesondere der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden der
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Sri Lanka –
aktuelle Situation“ (Update vom November 2006), ein Teil des Berichts
„Sri Lanka: The Failure of the Peace Process/Crisis Group Asia Report
Nr. 124, 28 November 2006“, ein Foto des Bruders (...) sowie eine
Fürsorgebestätigung eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007 teilte das am 1. Januar
2007 zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne; die Verfügung des BFM vom 23. November
2006 sei, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen und auch die
Anordnung der Wegweisung sei nicht mehr zu überprüfen. Zugleich
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen und Frist zur Leistung eines solchen
angesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine erste Prüfung der
Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu
qualifizieren sei, zumal die Vorinstanz in zutreffender Weise von einer
zumutbaren Wohnsitzalternative im Süden des Landes ausgegangen
sein dürfte: So sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor
der Ausreise problemlos von Jaffna nach Colombo gereist, wo er in
der Folge während mehrerer Wochen bei Verwandten oder Bekannten
(...) gewohnt habe, nachdem er sich zuerst im Nachbardorf seines
Herkunftsorts bei (...) aufgehalten habe, wo er von vorbeikommenden
Armeeangehörigen nicht weiter beachtet worden sei; auch erscheine
die im Zusammenhang mit dem vor (...) Jahren erfolgten Heldentod
seines Bruders (...), welcher der LTTE angehört habe, geltend
gemachte Reflexverfolgung äusserst unwahrscheinlich.
Demgegenüber dürften die Ausführungen in der Beschwerde und
deren Belege kaum geeignet sein, an den Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten
erscheine der Vollzug der Wegweisung weder unzumutbar noch
unzulässig oder unmöglich.
E.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 und Nachtrag vom 1. Februar 2007
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom
16. Januar 2007 betreffend Erhebung des Kostenvorschusses in
Wiedererwägung zu ziehen und auf diesen zu verzichten. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen auf die gleichzeitig eingereichten
Unterlagen (Stellungnahme des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen [UNHCR; Regionalvertretung für
Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik] zum Bedarf
an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka von
Januar 2007, Pressemitteilung der SFH vom 1. Februar 2007 [„Flücht-
linge aus Sri Lanka brauchen Schutz“] und vier Internetauszüge be-
treffend die aktuelle Situation in Sri Lanka) zu den Akten gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2007 wies das Bundes-
verwaltungsgericht den wiedererwägungsweise gestellten Antrag auf
Verzicht auf die Bezahlung des Kostenvorschuss ab und setzte dem
Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Leistung desselben.
Zur Begründung wurde vorweg auf die Zwischenverfügung vom
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16. Januar 2007 verwiesen und sodann im Wesentlichen ausgeführt,
aus humanitären Gründen werde auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all -
gemeiner Gewalt kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Be-
handlung, angenommen werden. Das UNHCR gehe in der vom Be-
schwerdeführer zu den Akten gereichten Stellungnahme insbesondere
bezüglich Colombo nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt aus.
Unter diesen Umständen und namentlich in Berücksichtigung, dass
der Beschwerdeführer problemlos habe nach Colombo reisen und sich
dort während (...) unbehelligt bei Verwandten beziehungsweise
Bekannten habe aufhalten können, dürfte der Vollzug der Wegweisung
nach wie vor als zumutbar zu qualifizieren sein. Mithin erscheine die
Beschwerde weiterhin zum Vornherein aussichtslos.
In der Folge wurde der Kostenvorschuss am 8. Februar 2007 bezahlt.
G.
G.a Am 22. Februar 2008 stellte der zuständige Richter des Bundes-
verwaltungsgerichts dem BFM die Akten zur Vernehmlassung zu,
nachdem das Gericht am 14. Februar 2008 mittels eines zur
Publikation vorgesehenen Urteils hinsichtlich Sri Lanka eine neue
Lageanalyse vorgenommen hatte.
G.b Mit Vernehmlassung vom 14. April 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich
während seines Aufenthalts in Colombo (...) aus Sicherheitsgründen
nie nach draussen begeben. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens
sei indes nicht gegeben, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete
Gefährdungssituation generell in Abrede gestellt worden sei.
Ausserdem habe er anlässlich der Anhörung vom 14. November 2006
auf entsprechenden Vorhalt zugegeben, sich beispielsweise für die
Beantragung einer neuen Identitätskarte eben doch auf offener
Strasse in Colombo – wenn auch angeblich nur kurz – bewegt zu
haben. Im Weiteren würden die Schilderungen des Beschwerdeführers
zu seinen Bezugspersonen in Colombo zu vage und zu knapp
erscheinen, als dass sie uneingeschränkt geglaubt werden könnten.
Seite 6
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So habe er beispielsweise angegeben, er wisse nicht, woher (...),
welcher ihn nach Colombo begleitet habe, das Ehepaar gekannt habe,
bei welchem er Logis bezogen habe. Auch habe er keine genaue
Auskunft darüber geben können, wo (...) in Colombo gewohnt habe
und was dieser während der gut zwei Monate Aufenthalt in dieser
Stadt gemacht habe. Derartig unpräzise Angaben zu einfachen
Sachverhalten, über die der Beschwerdeführer vernünftigerweise
Kenntnis haben müsste, liessen auf Unglaubhaftigkeit der
Ausführungen schliessen. Insgesamt sei deshalb von einer
zumutbaren Wohnsitzalternative in Colombo oder im Süden des
Landes auszugehen.
H.
In seiner nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Replik vom 14. Mai
2008 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Vernehmlassung
Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Internetauszug betreffend die
Situation in Sri Lanka sowie einen Teil des Berichts „Sri Lanka unter
Notstandsrecht“ der SFH vom Dezember 2007 zu den Akten. Dabei
hielt er grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Stand-
punkten fest. Gemäss dem SAH-Bericht sei das in Sri Lanka verhängte
Notstandsrecht das rechtliche Instrument zur Einschränkung der
Bürgerrechte, mit dem alle Tamilen der Nähe zur LTTE verdächtigt
werden könnten. Dies gelte ganz besonders für aus dem Norden und
Osten der Insel stammende Personen, explizit aber auch für Colombo.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, beim Ehepaar beziehungsweise
Mann, von welchem er in Colombo beherbergt worden sei, habe es
sich um (...) gehandelt. Er habe diesbezüglich vollkommen (...)
vertraut, mit dem er ja auch die gefährliche Reise in den Süden
unternommen habe und welcher ihn, wann und wo immer möglich,
beschützt habe. Auch habe er erklärt, dass (...) nur (...) in Colombo
geweilt habe und daraufhin in die nördliche Heimatprovinz
zurückgekehrt sei. Ebenso wie die Reise nach Colombo sei auch die
Beantragung einer neuen Identitätskarte riskant gewesen. Der
Beschwerdeführer sei sich dessen bewusst gewesen, habe aber
keinen anderen Ausweg gesehen, als dieses Risiko einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seite 7
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Verfügung des BFM vom 23. Juli 206 ist, wie vom Bundes-
verwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 16. Januar 2007
festgestellt wurde, soweit die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung betreffend, in Rechtskraft erwachsen, und auch die
Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage,
ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
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Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
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oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
4.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt
publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für
Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder
Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden
Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen,
wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung ab-
gewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die
Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts
der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der
Nord- oder der Ostprovinz stammende sri-lankische Asylsuchende
tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum
Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus,
insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Ein-
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kommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
4.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die
Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar
ungeachtet dessen, dass die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009
den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat.
Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen –
entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hin-
weisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller
Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im
Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative be-
steht.
4.3.4 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeit-
punkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu
bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien
haben für ihn weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt
der alleinstehende Beschwerdeführer aus F.__________ (Nordprovinz)
und hat dort bis zum (...) gelebt ((...)). Er hat (...) Schuljahre absolviert
und war in der Folge zusammen mit (...) als (...) tätig. Nebst seiner
Muttersprache Tamilisch spricht er keine andere Sprache. Seine Eltern
sind (...) ((...)); seine Geschwister ((...)) sind in der Nordprovinz
wohnhaft, ebenfalls seine (...). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in
den Akten ist zudem anzunehmen, dass der heute 40-jährige Be-
schwerdeführer gesund ist. Entscheidend für die Beurteilung der
individuellen Lage sind indes insbesondere folgende Fakten: Der Be-
schwerdeführer konnte am (...) legal nach Colombo reisen, sich dort
über zwei Monate lang unbehelligt aufhalten und sich dort ohne
Probleme eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Es kann
deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den
Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Be-
hörden bestanden (vgl. auch Zwischenverfügungen vom 16. Januar
2007 und 5. Februar 2007, Sachverhalt Bst. D und F hievor) be-
ziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt bestehen. Sodann wies die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 zu Recht
darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Bezugspersonen in Colombo zu vage und zu knapp ausgefallen
sind, als dass sie uneingeschränkt geglaubt werden könnten; auch das
Bundesverwaltungsgericht hält dafür, dass derartig unpräzise Angaben
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zu einfachen Sachverhalten, über die der Beschwerdeführer ver-
nünftigerweise Kenntnis haben müsste, auf die Unglaubhaftigkeit der
Ausführungen – insbesondere mit Bezug auf ein in Colombo be-
stehendes Beziehungsnetz – schliessen lassen. Unter all diesen Um-
ständen sollte es dem Beschwerdeführer – allenfalls mit Unterstützung
seiner Verwandten – möglich sein, sich in Colombo niederzulassen
und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrund-
lage aufzubauen. Daran vermögen die Ausführungen im Beschwerde-
verfahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen
nichts zu ändern.
4.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist
sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt
nicht als unzumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind mit dem am 8. Juli
2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ((...))
- das BFM, (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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