B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7641/2015/brl
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan
im Jahr 2004 Richtung Iran. Von dort aus begab er sich im Jahr 2007 in die
Türkei. Nach einem Aufenthalt in Griechenland stellte er 2009 in Grossbri-
tannien ein Asylgesuch. In der Folge schickten ihn die britischen Behörden
nach Griechenland zurück, wo er mehrere Jahre lang lebte. Im November
2013 verliess er Griechenland wieder und gelangte über ihm unbekannte
Länder am 7. Dezember 2013 in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2013
um Asyl nachsuchte. Am 20. Dezember 2013 führte das BFM (heute SEM)
die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung fand am 7. Mai 2014
statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Eltern hätten in
B._______(Provinz C._______) gelebt. Sie seien nicht verheiratet. Sein
Vater sei Hazara, seine Mutter Paschtunin. Wegen ihrer gemischtethni-
schen Beziehung hätten sie Anfeindungen der Verwandtschaft befürchtet
und Afghanistan 1992 Richtung Iran verlassen. Seine Mutter sei damals
mit ihm schwanger gewesen. Er sei im Iran geboren worden und habe
fortan mit den Eltern dort gelebt. Sein Vater habe eine Schneiderwerkstatt
geführt. Da die Arbeiter sich wegen Alkoholdelikte strafbar gemacht hätten,
seien seine Eltern 2004 aus dem Iran ausgewiesen worden. Er sei mit
ihnen nach B._______zurückgekehrt und habe vorerst bei einer Tante ge-
wohnt. Dieser Tante – einer Schwester seines Vaters – sei der an sich sei-
nem Vater zustehende Erbteil aus dem Nachlass ihres gemeinsamen Va-
ters zugesprochen worden, da der Vater (des Beschwerdeführers) mit der
1992 erfolgten Flucht Probleme verursacht habe. Wegen dieser Erbstrei-
tigkeit hätten sie das Haus der Tante väterlicherseits wieder verlassen müs-
sen. In der Folge sei es seinem Vater gelungen, mit Hilfe der Onkel mütter-
licherseits, welche die Taliban unterstützt hätten, doch noch an den Erbteil
zu gelangen. Er – der Beschwerdeführer – sei indes dazu genötigt worden,
eine von der Taliban geführte Koranschule zu besuchen. Sein Vater habe
dies nicht gebilligt und den Standort der Koranschule den afghanischen
Sicherheitskräften gemeldet, worauf diese geschlossen worden sei. Wenig
später sei der Mann der erwähnten Tante väterlicherseits durch Unbe-
kannte getötet worden unter dem Verdacht, für die Schliessung der Schule
verantwortlich gewesen zu sein. Da seine Eltern davon ausgegangen
seien, die erwähnten talibannahen Verwandten hätten die Tat begangen,
hätten sie sich nach insgesamt einigen Monaten Aufenthalt in Afghanistan
zur erneuten Abreise aus B._______entschieden. Auf der Reise sei ihr
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Auto durch Unbekannte attackiert worden und in eine Schlucht gestürzt. Er
habe schwer verletzt überlebt, derweil sein Vater gestorben sei. Als Täter
kämen wiederum besagte Verwandte in Betracht. Etwa eineinhalb oder
zwei Jahre nach der Rückkehr in den Iran habe ein Sohn der Tante väter-
licherseits bei seiner Mutter zweimal vorgesprochen. Beim ersten Mal habe
er sie aufgefordert, zusammen mit ihm – dem Beschwerdeführer – wieder
nach Afghanistan zurückzukehren, da die ergangenen Streitigkeiten nicht
mehr relevant seien. Beim zweiten Besuch habe er jedoch erklärt, bei ei-
nem iranischen Gericht eine Anzeige gegen sie und ihn gemacht zu haben.
Im Rahmen dieser Anzeige habe er geltend gemacht, die afghanischen
Behörden würden sie beide wegen einer Straftat suchen. Seine Mutter ver-
mute wieder die erwähnten Onkel als Drahtzieher beziehungsweise gehe
davon aus, der besagte Sohn habe sie wegen der Ermordung seines Va-
ters – des Onkels väterlicherseits – aufgesucht. Nachdem seine Mutter
durch ein iranisches Gericht vorgeladen worden sei, habe sie ihn 2007 si-
cherheitshalber ausser Landes geschickt. Im Falle der Rückkehr befürchte
er, (auch) wegen der unehelichen und gemischtethnischen Abstammung
durch Verwandte und andere Personen behelligt zu werden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz.
Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Er-
eignisse und Befürchtungen seien als Verfolgung durch Dritte nur dann
asylrelevant, wenn keine staatliche Schutzinfrastruktur bestehe. Vorlie-
gend sei aber aufgrund des Zeitablaufs unwahrscheinlich, dass er durch
die Verwandten vor Ort überhaupt noch mit Verfolgungsmassnahmen asyl-
relevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Zudem stünde ihm frei, die af-
ghanischen Behörden um Schutz zu ersuchen, falls er sich bedroht fühlen
sollte. Diese hätten seinem Vater bereits einmal insofern Schutz gewährt,
als sie auf seine Intervention hin eine Taliban-Schule geschlossen hätten.
B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
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gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG samt Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses. Im Rekurs brachte er unter Hinweis auf seine
Schilderungen vor, er gelte bei seinen Verwandten aus ethnischen und mo-
ralischen Gründen als Zeichen der Unehre. Verfeindete Familien vor Ort
würden sich – auch blutrachemässig – über Jahrzehnte bekämpfen. Das
SEM verkenne, dass sein Vater nach 16 Jahren zurückgekehrt und trotz
des Zeitablaufs Anfeindungen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe
man ihn umgebracht. Er habe zu Afghanistan keine Heimatbeziehung. Von
den dortigen Verwandten habe er nur Feindschaft erfahren. Ein Cousin sei
sogar in den Iran gekommen, um ihn und seine Mutter zu bedrohen. Staat-
licher Schutz vor solchen Übergriffen sei in Afghanistan illusorisch.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich der allfälligen Nach-
reichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. In
der Folge verzichtete der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Nach-
reichung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
3.3 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse nicht be-
zweifelt. Diese Sichtweise ist zu teilen.
3.4 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde vom Gericht analysiert und
grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. Grundsatzurteil
BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für He-
rat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer
vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen.
Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der in die Provinz C._______
zurückkehrende Beschwerdeführer dort mit einer angespannten Sicher-
heitslage konfrontiert wäre, zumal die neuste Entwicklung jedenfalls kein
Erstarken des Staates im Kampf gegen die Taliban vor Ort erkennen lässt
(vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3394/2014 vom 26. Oktober
2015 E. 4.5). Soweit die Vorinstanz aber auch davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer würde dort auf eine hinreichende Schutzinfrastruktur vor
gezielt gegen seine Person gerichteten Attacken stossen, drängte sich zu-
mindest eine differenzierte Sichtweise auf, sind seine Verwandten doch
teilweise offenbar den Taliban zuzurechnen. Aus nachfolgenden Gründen
kann aber die staatliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit vor Ort letzt-
lich offen gelassen werden.
So weist das SEM zurecht darauf hin, die Reise des damals 12jährigen
Beschwerdeführers zurück an den Herkunftsort seiner Eltern sei 2004 und
mithin vor mehr als elf Jahren erfolgt. Bei der Ankunft kam es offenbar zu
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gewissen Feindseligkeiten wegen des Familienerbes; dass er als Kind ge-
mischtethnischer lediger Eltern und mithin primär aus ethnischen Gründen
relevant diskriminiert worden wäre, kann den Akten indes nicht entnommen
werden, konnte er doch zusammen mit den Eltern vorerst bei einer Tante
wohnen. In der Folge musste er zwar offenbar eine Koranschule besuchen.
Unbesehen der Frage der asylrechtlichen Beachtlichkeit einer solchen
Massnahme wäre im heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr von einem
solchen erzwungenen Schulbesuch auszugehen. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführer bei der Rückreise Opfer einer Verfolgung im Auto, wel-
che seinem Vater das Leben kostete und ihn sehr schwer verletzte. Die
Täterschaft soll in der Verwandtschaft zu suchen sein. Auch wenn Belege
für eine Beteiligung der erwähnten Verwandten fehlen, kann jedenfalls
nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich ein Onkel oder andere Per-
sonen aus dem familiären Umfeld beteiligt waren. Der Anschlag dürfte aber
dem Vater und nicht dem Beschwerdeführer als Kind gegolten haben und
liegt mittlerweile auch mehr als zehn Jahre zurück. In der Beschwerde wird
zwar zu Recht auf die Langlebigkeit familiärer Zwiste vor Ort hingewiesen.
Eine aktuell noch beachtliche Verfolgungsmotivation aus ethnischen Grün-
den ist aber in Berücksichtigung der Fallumstände zu verneinen. So
brachte der Beschwerdeführer vor, ein Cousin habe 2007 zweimal im Iran
bei seiner Mutter vorgesprochen und möglicherweise im Auftrag der er-
wähnten Onkel gehandelt (A 18/12 Antworten 23 ff.). Auf eine Nachfrage
hin erklärte er vorerst, er wisse nicht, was der Cousin von ihm und seiner
Mutter gewollt habe. Dies lässt wiederum nicht konkret auf eine andau-
ernde Verfolgungsmotivation aus ethnischen Gründen schliessen und liegt
mittlerweile ebenfalls lang zurück. Hätte damals oder in der Folge tatsäch-
lich noch eine ernstzunehmende Verfolgungsabsicht von Verwandten dem
Beschwerdeführer gegenüber bestanden, wäre es besagtem Cousin oder
seinen Auftraggebern im Übrigen offenbar problemlos möglich gewesen,
auch auf iranischem Gebiet gegen den Beschwerdeführer gewaltsam vor-
zugehen. Eine solche Vorgehensweise unterblieb aber. Zwar soll eine An-
zeige bei einem iranischen Gericht wegen Delikten deponiert worden sein.
Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers blieben jedoch
ausgesprochen vage und offenbar konnte die Mutter des Beschwerdefüh-
rers dennoch im Iran verbleiben. Selbst wenn aber dieses Gericht in der
Folge Rechtshilfe an die afghanischen Behörden geleistet haben sollte,
könnte darin weder beim iranischen Gericht noch den afghanischen Behör-
den eine asylrelevante Verfolgungsmotivation erkannt werden, ist ein be-
hördliches Vorgehen auf eine erfolgte Anzeige hin doch durchaus als
grundsätzlich rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen.
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3.5 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der
Sicherheitskräfte oder der den Taliban nahestehenden Verwandten nach
der Rückkehr mit relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, bestehen mithin
nicht. Der nicht bestrittenen generell angespannten Lage vor Ort hat das
SEM mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung ge-
tragen.
4.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er im aktuel-
len Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Die Vor-
instanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 29. Oktober
2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2015 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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