Abtei lung IV
D-764/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-764/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
eritreische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat am 29. Oktober 2006
und gelangte am 24. April 2009 illegal in die Schweiz, wo sie am
27. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. ein
Asylgesuch einreichte. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2009 zur Person (BzP) im EVZ D.
ergibt sich insbesondere, dass sie seit dem 19. Juni 2007 in E.
(Griechenland) lebte, von wo sie sich am 19. März 2009 auf dem
Luftweg nach Italien begab. Dort hielt sie sich bis zu ihrer Einreise in
die Schweiz in F. und G. auf.
A.b Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2009 das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands be-
ziehungsweise Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
respektive zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr Ge-
legenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang er-
klärte die Beschwerdeführerin, in Griechenland gebe es kein Asylver-
fahren. Man werde dort festgenommen, daktyloskopiert und für einige
Tage ins Gefängnis gebracht. Schliesslich werde man mit der Auflage
entlassen, das Land innert vier Wochen zu verlassen. Da sie in
Griechenland ein schlechtes Leben geführt habe, werde sie eine
Rückführung dorthin nicht akzeptieren. Im Weiteren machte sie
geltend, in Italien niemanden zu kennen und dort keine Finger-
abdrücke gegeben zu haben.
B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 15. Juni 2007 sowie auf die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und des rechtlichen
Gehörs stellte das BFM am 21. Juli 2009 an Griechenland ein Er -
suchen um Übernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Akte BFM
A19/6). Griechenland erteilte bis zum 22. September 2009 keine
Antwort auf das Ersuchen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 – mündlich eröffnet am 9. Februar
2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin vom 27. April 2009 nicht ein und
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ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den sofortigen
Wegweisungsvollzug nach Griechenland an. Gleichzeitig wurde
festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 wurde gegen die vorinstanzliche
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht durch die Caritas Schweiz
eine erste Beschwerde eingereicht.
D.b Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 (Poststempel vom 10. Februar
2010) liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch den
im Rubrum angeführten Rechtsvertreter eine zweite Beschwerde-
schrift einreichen und dabei beantragen, es sei die Verfügung voll -
umfänglich aufzuheben und das BFM anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
[Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG zu erteilen und die Vollzugs-
behörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, von
einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland abzu-
sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung entschieden habe. In prozessualer Hinsicht
wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Rechtsvertreters
ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
F.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 teilte die Caritas Schweiz dem
Bundesverwaltungsgericht mit, sie vertrete die Beschwerdeführerin
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nicht, da ein Mandatsverhältnis zum obgenannten Rechtsvertreter
bestehe. Die weitere Korrespondenz sei besagtem Rechtsvertreter
zuzustellen.
G.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 erteilte der zuständige
Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig lud er das BFM in An-
wendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 gab der zuständige Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. März 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
4.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.
5.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
insbesondere fest, Griechenland sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie
das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Da Griechenland bis
am 22. September 2009 keine Antwort erteilt habe, sei davon auszu-
gehen, dass dem Übernahmeersuchen zugestimmt worden sei. Die
Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 22. März 2010 zu erfolgen.
Der Beschwerdeführerin sei am 4. Mai 2010 das rechtliche Gehör ge-
währt worden. Dabei habe sie zu Protokoll gegeben, nicht nach
Griechenland zurückkehren zu wollen, weil sie dort ein schlechtes
Leben geführt habe. Sie mache somit keine Gründe geltend, die einer
Rückkehr nach Griechenland entgegenstünden, weshalb auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland. Weder die in
Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar. Von einer entsprechenden Zustimmung sei auszugehen,
da Griechenland bis zum 22. September 2009 keine Antwort auf das
Ersuchen erteilt habe. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nicht-
eintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.
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5.2 In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
gemäss Weisung des BFM würden die Kantone angehalten, Ent-
scheide im Dublin-Verfahren erst unmittelbar vor der Rückschaffung in
den zuständigen Dublin-Staat zu eröffnen. Unter diesen Umständen
sei es nur sehr erschwert möglich, noch angemessen Kontakt mit
einem Rechtsvertreter aufnehmen und eine Beschwerde erheben zu
können. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK
sei somit erheblich eingeschränkt. Die systematische Praxis des BFM
lasse darauf schliessen, dass es dies nicht nur in Kauf nehme,
sondern gerade beabsichtige. Das Bundesverwaltungsgericht sei im
Urteil D-6570/2009 vom 27. Oktober 2009 zum Schluss gekommen,
dass sich durch diese Praxis immer wieder Verletzungen des recht-
lichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ergeben würden. Zur Situation in Griechenland wurde in der Rechts-
mitteleingabe ausgeführt, dort bestehe auch für Rückkehrer nach der
Dublin-II-Verordnung kein effektiver Zugang zum Asylverfahren. Nur
wenige der 2000-3000 Personen, die jeden Samstag vor der zu-
ständigen Stelle in Petrou Ralli, Athen, Schlange stünden, könnten ihr
Asylgesuch registrieren lassen. Noch schwieriger sei dies für
Personen in Haft. Selbst wenn es jemandem gelingen sollte, ein Asyl -
gesuch zu stellen, bestehe keine Aussicht auf ein faires Verfahren. Die
Anhörung dauere nur wenige Minuten und werde oft ohne
Dolmetscher durchgeführt, insbesondere am Flughafen Athen, wo
Dublin-Rückkehrer ankämen. Mit dem Presidential Decree 90/2008 sei
die Beschwerdeinstanz im Asylverfahren abgeschafft worden, womit
keine effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK
mehr bestehe. Ausserdem bestünden keine angemessenen Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Griechenland. Dublin-Rück-
kehrer würden in der Regel für mehrere Tage am Flughafen inhaftiert.
Im Urteil S.D. vs. Griechenland vom 11. Juni 2009, Nr. 53541/07, sei
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum
Schluss gekommen, dass die Haftbedingungen in Griechenland Art. 3
EMRK verletzten. Zudem bestehe für Dublin-Rückkehrer die Gefahr,
von Griechenland in die Türkei und von dort allenfalls in ihr Heimatland
zurückgeschafft zu werden, ohne dass ihre Fluchtgründe je abgeklärt
worden seien. Die Beschwerdeführerin sei über die Türkei nach
Griechenland gereist und habe sich dort illegal aufgehalten. Gemäss
ihren Aussagen habe sie von den griechischen Behörden einen Brief
erhalten, wonach sie Griechenland verlassen müsse. Diese Auf-
forderung stelle ein konkretes Indiz für die Gefahr dar, dass die Be-
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D-764/2010
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland entweder in
die Türkei oder direkt in ihr Heimatland zurückgeschafft werden
könnte. Angesichts der Situation in Griechenland könne nicht an-
genommen werden, dass sie Zugang zu einem fairen Asylverfahren
erhalte. Sowohl aufgrund der unmenschlichen Aufnahme- und Haft-
bedingungen in Griechenland als auch wegen der Gefahr der Ketten-
abschiebung nach Eritrea würde eine Rückschaffung der Be-
schwerdeführerin nach Griechenland Art. 3 EMRK verletzen.
Zudem handle es sich vorliegend um eine alleinstehende junge Frau,
die in die Kategorie der besonders verletzlichen Personen falle.
Schliesslich unterstehe die Beschwerdeführerin in Eritrea der Militär-
dienstpflicht. Desertion und illegale Ausreise würden in Eritrea als
staatsfeindliche Akte angesehen, weshalb gemäss Praxis des BFM
entsprechende Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft erfüllten.
Aus den genannten Gründen sei das BFM anzuweisen, von einer
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland abzusehen
und auf ihr Asylgesuch im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
einzutreten und darüber materiell zu entscheiden.
5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2010
zu einer allfälligen Verletzung des Refoulement-Verbots und damit
einer Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) insbesondere aus, Griechenland sei sowohl
Signatarstaat der EMRK und der FK als auch des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Dem BFM würden keine konkreten Anhaltspunkte vor-
liegen, wonach sich Griechenland nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte.
Darüber hinaus könnten im griechischen Asylsystem bereits spürbare
Verbesserungen festgestellt werden, selbst wenn die vollständige
praktische Umsetzung der Gesetzesänderungen noch eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen werde. So hätten den griechischen Behörden
zufolge alle Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Griechenland überstellt würden, die Möglichkeit, ein Asylgesuch ein-
zureichen. Werde ein bereits eingeleitetes Asylverfahren abgebrochen,
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nachdem die asylsuchende Person untergetaucht sei, werde das Ver-
fahren nach erfolgter Überstellung wieder aufgenommen. Be-
fürchtungen, wonach die Asylgründe von Personen, welche im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Griechenland überstellt würden,
ungeprüft blieben, seien somit nicht begründet. Im Weiteren könne
Art. 13 EMRK nicht indirekt verletzt werden, weshalb die
schweizerischen Behörden nicht für eine allfällige Verletzung dieser
Bestimmung durch die griechischen Behörden verantwortlich gemacht
werden könnten.
Zum Selbsteintritt beziehungsweise zur Souveränitätsklausel äusserte
sich das BFM dahingehend, dass es sich bei Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung um eine sogenannte Kann-Bestimmung (Ermessensent-
scheid) handle, weshalb keinerlei völkerrechtliche Verpflichtung be-
stehe, bei bestimmten Kategorien auf die Anwendung des Dublin-
Assoziierungsabkommens (DAA) zu verzichten. In der erwähnten Ver-
ordnung würden weder Determinanten noch Beispiele aufgeführt, bei
welchen Fallkonstellationen der nicht zuständige Dublin-Staat die
Souveränitätsklausel anwenden solle. Auch das innerstaatliche Recht
enthalte keine Vorschriften, bei welchen Fällen selbst eingetreten
werden solle, denn Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) beziehe sich ge-
stützt auf die Materialien im Wesentlichen auf die humanitäre Klausel
im Sinne von Art. 15 Dublin-II-Verordnung und nicht auf das Selbstein -
trittsrecht. Die überwiegende Literatur sei sich jedoch darüber einig,
dass die Anwendung der Souveränitätsklausel eine Ausnahme bleiben
müsse, weil sonst die Effektivität der Dublin-II-Verordnung in Frage
gestellt werde (völkerrechtliches Effet-utile-Prinzip). Im Übrigen werde
bei der Forderung nach der Anwendung der Souveränitätsklausel
leicht übersehen, dass der Selbsteintritt nicht zu einem Verbleib in der
Schweiz führe. Die Souveränitätsklausel besage lediglich, dass die
Schweiz anstelle des zuständigen Dublin-Staates das nationale Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchführe, was zu einem Wegweisungs-
vollzug in den Heimat- oder Herkunftsstaat führen könne.
Nichtsdestotrotz trete das BFM bezüglich Griechenland in besonderen
Fällen selbst ein. Da Anhaltspunkte vorliegen würden, dass seitens
Griechenland während des Asylverfahrens keine angemessenen Vor-
kehrungen getroffen würden, um besonders verletzliche Personen zu
identifizieren und entsprechend zu betreuen sowie unterzubringen,
habe das BFM entschieden, bis auf Weiteres von einer Überstellung
dieser Personenkategorie nach Griechenland abzusehen. Als
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besonders verletzlich würden betagte Personen, Familien mit minder-
jährigen Kindern, unbegleitete Minderjährige und Personen gelten, die
auf eine wesentliche medizinische Hilfe angewiesen seien. Diese Vor-
gehensweise des BFM stehe im Einklang mit der aktuellen Praxis der
anderen Dublin-Staaten: Während einige Staaten Asylsuchende ohne
Einschränkung nach Griechenland überstellten, wende eine nicht un-
erhebliche Anzahl Dublin-Staaten wie die Schweiz, beispielsweise
Deutschland, Österreich, Finnland, Belgien oder Norwegen, bei be-
stimmten Personengruppen die Souveränitätsklausel an. Da der Be-
schwerdeführer (recte: die Beschwerdeführerin) gemäss Einschätzung
des BFM nicht als besonders verletzlich angesehen werden könne,
habe das BFM im vorliegenden Fall auf die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts verzichtet.
Im Übrigen hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.4 In der Replik vom 19. März 2010 entgegnete die Beschwerde-
führerin, die Tatsache, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK, FK
und FoK sei, stelle bei weitem keine Garantie dar, dass die daraus
resultierende Verpflichtung des Non-Refoulement auch tatsächlich
eingehalten werde. Dies bestätigten Berichte über tatsächliche Rück-
schiebungen von Griechenland in die Türkei und von dort teilweise in
die Heimatstaaten der Asylsuchenden. Auch für Asylsuchende, die
gestützt auf die Dublin-II-Verordnung nach Griechenland überstellt
worden seien, bestehe keine Garantie des Non-Refoulement in die
Türkei und von dort in ihr Heimatland.
Im Weiteren wiesen zahlreiche Berichte auf die nach wie vor be-
stehenden Probleme bezüglich der Aufnahmebedingungen und des
Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland hin. Dabei seien die nach
der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen denselben Schwierig-
keiten ausgesetzt wie die übrigen Asylsuchenden. Griechenland erfülle
die EU-Mindestanforderungen an das Verfahren und die Aufnahme von
Asylsuchenden offensichtlich nicht.
Wenn nun – wie im vorliegenden Fall – Hinweise auf eine Verletzung
von Art. 3 EMRK gegeben seien, würde die Schweiz durch eine Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland das Non-
Refoulement-Gebot verletzen (indirektes Refoulement). Um dies zu
vermeiden, müsste sie ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
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Dublin-II-Verordnung wahrnehmen und die Fluchtgründe der Be-
schwerdeführerin in einem materiellen Asylverfahren in der Schweiz
prüfen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb von einer
Überstellung nach Griechenland nur bei den von der Vorinstanz
definierten Personengruppen abgesehen werde. Der mangelnde Zu-
gang zum Verfahren, die unzureichende Unterbringung sowie die Ge-
fahr des Refoulement ins Heimatland würden alle Asylsuchenden,
auch alleinstehende Erwachsene, betreffen. Aufgrund der zahlreichen
Berichte, welche die katastrophale Situation in Griechenland be-
stätigten, sei die Position der Vorinstanz nicht länger haltbar, nur bei
besonders verletzlichen Personen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch
zu machen.
Die problematische Situation in Griechenland sowohl aufgrund der
mangelhaften Verfahrens- und Aufnahmebedingungen als auch des
Risikos des Refoulement werde auch vom Bundesverwaltungsgericht
im Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010 berücksichtigt, indem es
festhalte, es bestünden diverse Indizien, „dass die Lebens-, Unter -
bringungs- und Haftbedingungen in Griechenland menschenrechts-
widrig seien und eine Abschiebung ins Heimatland drohen könnte.
Auch ein mangelnder effektiver Zugang zum Asylverfahren möge in-
direkt eine Verletzung des Refoulement-Verbotes zur Folge haben“
(vgl. a.a.O., E. 5.6).
Schliesslich werde mit den neu eingereichten Beweismitteln belegt,
dass die Beschwerdeführerin in Eritrea Militärdienst geleistet habe.
Aufgrund der Desertion und illegalen Ausreise sei sie in Eritrea im
Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet. Da in Griechenland infolge des
mangelnden Zugangs zum Verfahren die Gefahr bestehe, dass die
Beschwerdeführerin ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in die Türkei und
von dort nach Eritrea ausgeschafft werde, bestehe bei einer
Überstellung nach Griechenland somit ein real risk für eine Verletzung
von Art. 3 EMRK (indirektes Refoulement).
5.5
5.5.1 Zur Eröffnungspraxis des BFM ist festzustellen, dass die Er-
öffnung des Entscheides jeweils mit der Ausreise zusammenfällt (vgl.
Merkblatt des BFM an die kantonalen Migrationsbehörden zum Vor-
gehen bezüglich der Entscheideröffnung und des Wegweisungsvoll-
zugs in Dublin-Verfahren [Stand März 2009]: „Die Eröffnung des [...]
Asylentscheides erfolgt erst im Zeitpunkt des Vollzugs.“).
Seite 11
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Dementsprechend ordnet das BFM in den diesbezüglichen Nichtein-
tretensentscheiden – in der vorliegenden Verfügung unter Dispositiv-
ziffer 3 – regelmässig an, dass die asylsuchende Person „die Schweiz
sofort zu verlassen“ habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur
Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-5841/2009 vom
2. Februar 2010 festgehalten, dass die Praxis des BFM, den Nichtein-
tretensentscheid faktisch sofort zu vollziehen, gegen das Gebot effekti-
ven Rechtsschutzes aus Art. 29a BV und Art. 13 EMRK verstosse.
Gleichzeitig widerspreche sie der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 13
i.V.m. Art. 3 EMRK, wonach bei einer durch Ausweisung drohenden
Art. 3 EMRK entgegenstehenden Behandlung vorläufiger Rechts-
schutz zu gewähren sei. Deshalb müsse ein Gesuch um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme beziehungsweise der aufschiebenden
Wirkung einer Beschwerde in Anwendung von Art. 107a AsylG durch
das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich wirksam geprüft werden
können (vgl. a.a.O., E. 5.7). Im dem erwähnten Grundsatzurteil zu-
grunde liegenden Verfahren war der Beschwerdeführer bereits nach
Griechenland überstellt worden, bevor das Bundesverwaltungsgericht
den Wegweisungsvollzug aussetzen beziehungsweise über die Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung entscheiden konnte. Die gegen
Art. 13 EMRK verstossende Entscheideröffnung mit dem zeitgleichen
Vollzug führte in jenem Verfahren zur Kassation der angefochtenen
Verfügung und zur Anweisung des BFM, diese Praxis zu ändern.
5.5.2 Zwar liegt angesichts des Umstands, wonach das BFM auch in
der angefochtenen Verfügung unter Dispositivziffer 3 anordnete, die
Beschwerdeführerin habe die Schweiz sofort zu verlassen, eine Ver-
letzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes vor, die eine
Kassation rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführerin jedoch
fristgerecht Beschwerde erheben konnte und der zuständige
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. Februar 2010 den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte sowie der Beschwerde mit Ver-
fügung vom 19. Februar 2010 die aufschiebende Wirkung gewährte,
fällt eine Kassation wegen Verletzung des Rechts auf wirksame Be-
schwerde ausser Betracht. Wie sich aus den folgenden Erwägungen
indessen ergibt, rechtfertigt sich eine Kassation vorliegend aus
anderen Gründen.
5.6
5.6.1 Die zurzeit prekäre Lage des griechischen Staatshaushaltes und
die unbefriedigende Behandlung, der Asylsuchende dort ausgesetzt
Seite 12
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werden, sind längst gerichtsnotorisch. So geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, es würden begründete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Lebens-, Unterbringungs- und Haftbe-
dingungen in Griechenland menschenrechtswidrig seien und eine Ab-
schiebung ins Heimatland drohen könnte (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Grundsatzurteil E-5841/2009 vom 2. Februar 2010
E. 5.6).
Auch verschiedene Medien befassen sich mit der Griechenlandkrise.
In der NZZ am Sonntag vom 14. Februar 2010 wird beispielsweise
ausgeführt, Griechenland stehe am Pranger, weil es illegale Im-
migranten und Asylbewerber so schlecht behandle, dass es eine Ver-
urteilung durch den Europäischen Gerichtshof gegeben habe. Nicht
einmal ein Prozent aller Asylanträge, die im Ausländeramt von Petrou
Ralli in Athen abgegeben würden, erhielten einen positiven Bescheid.
In den Aufnahmezentren fehle es an Übersetzern, das Uno-Flücht-
lingskommissariat prangere die „Push-backs“ an, Versuche der
griechischen Küstenwache, die Flüchtlinge in ihren Booten zurück in
türkische Gewässer zu bugsieren. Seit zwanzig Jahren, seit dem Zu-
sammenbruch des Ostblocks, hätten die Regierungen in Athen ver-
sucht, Immigranten ihr Dasein so schwer wie möglich zu machen.
Jeder, der es nach Griechenland geschafft habe, erhalte eine
Deportationsorder, nach der er innert 30 Tagen in ein „Land seiner
Wahl“ auszureisen habe. Ausgeschafft würden die Flüchtlinge, die sich
nicht daran hielten, aber so gut wie nie. Denn das koste Geld, das
Athen nicht habe. Neben den zehn Millionen Griechen solle es
mittlerweile bis zu einer Million illegaler Immigranten im Land geben
(vgl. a.a.O., Artikel „Das neue Tor zu Europa“, Christoph Plate, S. 20
f.).
5.6.2 Im Asylverfahren - wie im Übrigen Verwaltungsverfahren - gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG,
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren er-
forderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich rele-
vanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh-
ren. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und - unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sin -
ne von Art. 29 Abs. 2 BV - auch das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. EMARK 2003 Nr. 13, EMARK 2004
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Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen sodann zu begründen.
Das Bundesgericht bezeichnet die Pflicht der Behörden, ihre Entschei -
de zu begründen, als Konkretisierung des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b; Art. 29
Abs. 2 BV). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen
der Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss
jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten oder - nach Eintritt der Rechtskraft - ein Wie-
dererwägungs- beziehungsweise Revisionsgesuch hinlänglich begrün-
den können und die Rechtsmittelinstanz in der Lage ist, die Rechtmä-
ssigkeit eines angefochtenen Entscheids zu überprüfen. Dies ist nur
möglich, wenn Adressatinnen und Adressaten sowie die Rechtsmittel-
instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön-
nen. Wichtigstes Messkriterium für die erforderliche Begründungsdich-
te bildet die Eingriffsschwere. Je einschneidender eine behördliche
Anordnung in die Rechtspositionen der betroffenen Personen eingrei-
fen kann, desto einlässlicher ist sie zu begründen. Dies gilt es insbe-
sondere bei ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen zu beachten
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rn. 4-6, 10 zu Art. 35 VwVG).
5.6.3 In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nicht-
eintretensentscheides. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder
gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung).
5.6.4 In der angefochtenen Verfügung äussert sich das BFM indes
zum vorgenannten Prüfungsbereich (Selbsteintritt) überhaupt nicht,
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sondern führt zur "Zumutbarkeit" des Wegweisungsvollzugs lediglich in
pauschaler Art und Weise aus, weder die in Griechenland herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Rückführung der
Beschwerdeführerin dorthin. Der Verfügung lässt sich, hält man sich
die problematischen Verhältnisse in Griechenland vor Augen, nicht
einmal ansatzweise entnehmen, weshalb das Bundesamt im vor-
liegenden Fall den Selbsteintritt verwirft.
Da die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen werden
soll, mithin es sich um eine einschneidende behördliche Anordnung in
ihre Rechtsposition handelt, sind im Sinne der obgenannten Aus-
führungen erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte zu
stellen. Demzufolge hätte sich das BFM angesichts der
problematischen Verhältnisse in Griechenland in der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich zu den Fragen äussern müssen, wohin die
Beschwerdeführerin in Griechenland konkret überstellt werden soll,
wie die Unterkunftsfragen gelöst werden und ob ein erst- und zweit-
instanzliches Asylverfahren in Griechenland überhaupt vorgesehen ist.
Durch die Verletzung der Begründungspflicht hat das BFM der Be-
schwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung er-
schwert und dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht, sich ein
Bild darüber zu machen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland
überhaupt Aussicht auf eine angemessene Unterkunft hat, ob es ihr
dort konkret möglich ist, ein Asylgesuch einzureichen, und ob sie sich
im Falle eines negativen Asylentscheids an eine Beschwerdeinstanz
wenden kann.
5.6.4.1 Zwar ist der Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 eine aus-
führlichere Begründung zu entnehmen, da sich das BFM zu einer all-
fälligen Verletzung des Refoulement-Verbots, zum griechischen Asyl-
system, zur Möglichkeit der Einreichung einer wirksamen Beschwerde
und zum Selbsteintrittsrecht geäussert hat. Nichtsdestotrotz fällt auf,
dass die Begründung überwiegend sehr allgemein ausgefallen ist.
Einzig bei den Ausführungen zur Souveränitätsklausel wird unter
Bezugnahme auf den vorliegenden Fall dargelegt, dass das BFM auf-
grund des Umstands, wonach es die Beschwerdeführerin nicht als
besonders verletzlich einschätze, in casu auf die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts verzichtet habe.
5.6.4.2 Angesichts des Umstands, dass das BFM bei Dublin-
Verfahren, welche Griechenland betreffen, offenbar bei der Kategorie
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der besonders verletzlichen Personen das Asylverfahren in der
Schweiz durchführt, hätte sich das BFM erst recht eingehend zur
Frage äussern müssen, wo in Griechenland die Beschwerdeführerin
als (aus der Sicht der Vorinstanz) nicht besonders verletzlich
eingestufte Person konkret untergebracht werden soll. Der bei der
erwähnten Kategorie ausgeübte Selbsteintritt ist als gewichtiges Indiz
zu werten, dass die derzeit in Griechenland herrschende Situation,
insbesondere die dortigen Unterkunftsmöglichkeiten, selbst vom BFM
als prekär eingeschätzt wird. Unter diesen Umständen ist eine Heilung
der Verletzung der Begründungspflicht auf Beschwerdeebene
ausgeschlossen.
5.6.5 Darüber hinaus steht fest, dass das Bundesamt den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt hat, weil trotz der problematischen Lage in
Griechenland eine fundierte Lageanalyse den Akten nicht zu ent-
nehmen ist und deshalb in Bezug auf den Verzicht auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts auf eine unvollständige Sachverhaltsermittlung zu
schliessen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Das BFM hätte vielmehr konkret abklären müssen, ob
die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gegeben gewesen wären.
5.7 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
es bei Dublin-Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen der
Rückführung eines Drittstaatsangehörigen beziehungsweise einer
Drittstaatsangehörigen in einen bestimmten Mitgliedstaat im Rahmen
der Dublin-II-Verordnung zu prüfen. Infolgedessen ist auf die in der
Beschwerde vom 10. Februar 2010 und der Replik vom 19. März 2010
gemachten Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel zu den
in Eritrea aufgrund der Desertion und illegalen Ausreise angeblich zu
befürchtenden Verfolgungsmassnahmen nicht einzugehen.
6.
Angesichts der gesamten Umstände ist die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
6. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist aufzufordern, im Sinne der
obigen Erwägungen konkrete Abklärungen zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu
treffen und die entsprechende Begründung in der neuen Verfügung
ausführlich darzulegen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c
S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE
122 I 8 E. 2c S. 10). Da es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechts-
kenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxis-
gemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be-
stehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch
um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7, Art 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres
teilweisen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Seite 17
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Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9 VGKE). Aufgrund der Akten können die Ver-
tretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWSt)
festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote ver-
zichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist
entsprechend anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die angefochtene Ver-
fügung vom 6. Januar 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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