B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-764/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2014 – eröffnet am 6. Feb-
ruar 2014 – in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; recte: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Schweden anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
mittels superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, der zuständige Kanton sei anzuweisen, Voll-
zugshandlungen einzustellen, und das BFM sei anzuweisen, die Behand-
lung des Asylgesuches fortzusetzen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Neufassung, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
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wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO), zumal die Beschwerdeführerin am 18. November
2013 ein Asylgesuch eingereicht hat und die Anfrage an die schwedi-
schen Behörden am 2. Dezember 2013 erfolgt ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der vom BFM getätigten Abklärungen Hinweise im Sinne
von Art. 18 Abs. 3 Bst. b Dublin-II-VO dafür bestehen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Schweden auf-
gehalten hatte,
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dass sich insbesondere gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin am
28. September 2013 ein Schengen-Visum für Schweden bekam, gültig
vom 1. Oktober 2013 bis am 14. November 2013,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 28. November
2013 ausführte, sie sei am 16. Oktober 2013 von Teheran aus mit einer
unbekannten Fluggesellschaft, ihrem eigenen Reisepass und einem Vi-
sum an einen ihr unbekannten Ort geflogen,
dass das BFM den schwedischen Behörden mit Schreiben vom 2. De-
zember 2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
übermittelte,
dass die schwedischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführe-
rin am 27. Januar 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, der vom BFM erwähnte
Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG sei wohl ein Tippfehler, weil Art. 31 AsylG kei-
ne Absätze habe,
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. a und b gestützt auf Abs. 2 Bst. a, b, c und e
AsylG keine Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen oder nahe Angehörige in der Schweiz habe, wobei nicht nur
die Kernfamilie gemeint sei,
dass dies bei der Beschwerdeführerin zutreffe, da sie in der Schweiz ei-
nen Bruder habe, mit welchem sie eine enge Beziehung habe und bei
welchem sie sich sicher fühle,
dass dieser Argumentation nicht zuzustimmen ist,
dass es sich bei dem vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähn-
ten Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG zwar in der Tat um einen Fehler handelt,
dass vorliegend indessen Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. a und b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom 1. Januar 2013 (alt
AsylG) nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern – als Folge der am
1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision – Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG,
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dass die in Art. 34 Abs. 3 alt AsylG enthaltenen Bestimmungen im revi-
dierten und seit dem 1. Februar 2014 geltenden AsylG nicht mehr enthal-
ten sind,
dass indessen in Art. 7 und 8 Dublin-II-VO, welche vorliegend gestützt auf
die Übergangsbestimmungen noch gilt, die Regelung von Familienange-
hörigen zu finden ist, wobei sich – gestützt auf Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO –
ergibt, dass Geschwister nicht unter den Begriff der in der Dublin-II-VO
erwähnten "Familienangehörigen" fallen und der Bruder der Beschwerde-
führerin weder als Flüchtling anerkannt noch die Entscheidung über seine
Anwesenheit in der Schweiz getroffen wurde, weshalb die Beschwerde-
führerin aus dem Anwesenheitsrecht ihres Bruders in der Schweiz für sich
kein solches ableiten kann,
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Schweden, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin in ihren Heimat-
staat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass die Beschwerdeführerin keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Schweden den Grundsatz des Non-
Refoulement nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen da-
durch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführerin in ein Land zu-
rückwiese, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit
ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würde, sich in ein
solches Land zu begeben,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
ihre Überstellung nach Schweden verstosse gegen Art. 3 EMRK oder ei-
ne andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz,
dass sich die Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
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dass gemäss medizinischem Bericht vom 12. Februar 2014 eine (…) di-
agnostiziert wurde, welche dadurch entstanden sei, dass die Beschwer-
deführerin in ihrem Heimatland vor etwa fünf Jahren durch die Polizei
verhaftet, festgehalten und vergewaltigt worden sei,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin
sei auch abhängig von Medikamenten, leide unter Albträumen und erwa-
che nachts häufig schweissgebadet,
dass sie sich nur schwer vorstellen könne, ohne ihren Bruder als Vertrau-
ensperson allein in Schweden zu leben, weil er ihr in der Schweiz helfen
könne, während sie panische Angst habe, in Schweden wieder allein zu
leben,
dass die Beschwerdeführerin damit implizit geltend macht, die Überstel-
lung nach Schweden setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin
nicht zutrifft, da sie gestützt auf den Arztbericht zwar latent suizidal, in-
dessen absprachefähig (recte: ansprachfähig) ist,
dass unter diesen Umständen der Antrag, es sei ein ausführlicher Bericht
abzuwarten, abzuweisen ist,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Schweden über eine gute
medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb der Argumentation in der Be-
schwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung
nach Schweden fatale psychische und körperliche Schäden erleiden wer-
de, nicht zuzustimmen ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Schweden somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: