B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-764/2016
lan
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
2. B._______, geboren am (…), und
3. C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
D-764/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende 1 – eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – suchte am 26. März 2013 nach ihrer Ankunft aus D._______in
Begleitung ihres Ehemannes, E._______ (ebenfalls N […]), im Flughafen
F._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihnen
das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihnen für die Dauer
von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zu. Dort wurden sie am 30. März 2013 durch das Bundesamt zur Person
befragt (BzP). Mit Verfügung des BFM vom 4. April 2013 wurde ihnen die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt. Am
26. März 2014 hörte sie das Bundesamt in Bern-Wabern gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu den Asylgründen an (An-
hörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 21. Oktober 2015 durch
das SEM.
A.a Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 26. März 2014 gab die Be-
schwerdeführende 1 im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei in G._______
(Gouvernement Al-Hasaka) geboren. Ihr Vater sei Maktum gewesen, wäh-
rend ihre Mutter die syrische Staatsangehörigkeit besessen habe. Im Jahr
2007 oder 2008 habe sie den Status Ajanib erhalten und sei im Jahr 2011
syrische Staatsangehörige geworden. Ende 2012 habe sie geheiratet. An
der Universität in H._______ habe sie (…) studiert. Da die Lage in Syrien
sehr schlecht gewesen sei, habe sie das Studium nicht fortsetzen können.
Sie hätte in H._______ Prüfungen absolvieren sollen, diese seien jedoch
immer wieder verschoben worden. Als sie die Prüfungen im (…) Monat
2013 hätte ablegen sollen, sei ihr dies verwehrt worden, weil man von ihr
gewollt habe, dass sie zugunsten des Präsidenten demonstriere. Es habe
zwei bis drei solcher Demonstrationen gegeben. Dabei würden kurdische
Frauen von jungen arabischen Männern belästigt. Zudem habe der Ehe-
mann der Beschwerdeführenden 1 seit etwa (…) 2013 Schwierigkeiten mit
der Al-Nusra-Front gehabt. Im (…) 2013 sei sein Geschäft in I._______
geplündert worden. In der Folge sei er von Angehörigen dieser Gruppie-
rung drei oder vier Mal telefonisch und einmal schriftlich bedroht worden,
damit er für sie arbeite oder sie mit Geld unterstütze. Die Beschwerdefüh-
rende 1 selbst sei nicht bedroht worden, habe aber befürchtet, dass ihr et-
was angetan werden könnte. Ihr Ehemann habe auch Probleme mit der
Baath-Partei gehabt, welche von ihm verlangt habe, dass er sich gegen die
Al-Nusra-Front und andere Gruppierungen auflehne. Er habe aber nicht
kämpfen wollen. Deshalb habe sie Syrien am 7. März 2013 gemeinsam mit
D-764/2016
Seite 3
ihm illegal auf dem Landweg in Richtung D._______ verlassen. Nach ei-
nem (…) Aufenthalt in J._______ seien sie auf dem Luftweg in die Schweiz
weitergereist.
A.b Bei der ergänzenden, in geschlechtsspezifischer Besetzung durchge-
führten Anhörung vom 21. Oktober 2015 machte sie im Wesentlichen gel-
tend, als sich ihr Ehemann versteckt habe, seien am (…) 2013 etwa (…)
maskierte Männer zu ihr nach Hause gekommen. Sie hätten sich als An-
gehörige der Al-Nusra-Front vorgestellt und sie zu ihrem Ehemann, dessen
Verbleib und zum zu bezahlenden Geld befragt. Als sie dazu nichts gesagt
habe, hätten die Männer ein Messer hervorgezogen und ihr an die Kehle
gehalten, sie aber sonst nicht weiter berührt oder belästigt. Sie habe die
Männer angefleht, sie in Ruhe zu lassen, bevor sie ohnmächtig geworden
sei. Als sie wieder zu Bewusstsein gekommen sei, sei sie allein im Haus
gewesen. Sie habe ihre Mutter angerufen und sei von dieser abgeholt wor-
den. Zwei Tage später habe sie zusammen mit ihrem Ehemann entschie-
den, aus Syrien auszureisen.
A.c Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführende 1 dem
BFM medizinische Unterlagen (bezüglich Schwangerschaft) aus
D._______ und ein Flugticket zu den Akten. Zum Nachweis ihrer Identität
reichte sie ihre syrische Identitätskarte ein.
B.
Am 13. November 2013 brachte die Beschwerdeführende 1 in K._______
den Sohn B._______ zur Welt. Dieser wurde in der Folge in ihr Asylverfah-
ren einbezogen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dis-
positiv-Ziff. 1), und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–7). Zur Begründung der Ablehnung der
Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden 1 genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie habe geltend gemacht, aufgrund der all-
gemeinen Sicherheitslage und der Schwierigkeiten ihres Ehemannes aus-
gereist zu sein. Beim ersten Vorbringen handle es sich nicht um eine asyl-
D-764/2016
Seite 4
relevante Verfolgung. Hinsichtlich des zweiten Asylgrunds sei das Asylvor-
bringen des Ehemannes, namentlich die Verfolgung durch die Al-Nusra-
Front, als nicht glaubhaft erachtet worden. Deshalb sei davon auszugehen,
dass das von der Beschwerdeführenden 1 geltend gemachte Ereignis nicht
in diesem Kontext stattgefunden habe. Ihre Aussagen zum Vorfall seien
teilweise auch stereotyp ausgefallen, insbesondere ihre plötzliche Ohn-
macht während des Vorfalls. Nach Gesamtwürdigung aller Aussagen – die
Sorge darüber, was Leute denken könnten, sowie das Verhalten der arabi-
schen Männer während Demonstrationen – sei nicht auszuschliessen,
dass sie irgendeinmal in ihrem Leben einen solchen Überfall erlebt habe,
wobei nicht in Abrede gestellt werde, dass es sich dabei um ein für sie
einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Dem Vorbringen liege jedoch
kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Auch die Demonstrationsteilnahmen
führten zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen habe sie anlässlich
der BzP nichts von diesen erzählt und zum andern bei der Anhörung keine
konkreten Nachteile wegen der Teilnahmen geltend gemacht.
D.
Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte das Staatssekretariat
fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführenden 1 die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
E.
Am (…) 2016 brachte die Beschwerdeführende 1 in L._______ die Tochter
C._______ zur Welt, welche in der Folge vom SEM in die vorläufige Auf-
nahme ihrer Mutter einbezogen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Januar 2016 (Nichtzuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Weg-
weisung an sich). Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Beizug der
Asylakten des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1, den Verzicht auf
D-764/2016
Seite 5
die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und die Bestellung eines Rechtsbeistands in der Per-
son ihres Rechtsvertreters.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter mit, seine Mandanten dürften den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen
Rechtsverbeiständung gutgeheissen, den Beschwerdeführenden ihr
Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die Ak-
ten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz gesandt.
H.
H.a In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Im Übrigen sei auf
die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, an welchen
vollumfänglich festgehalten werde.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016
zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 7. März 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme und eine
Kostennote ein.
J.
Auf den detaillierten Inhalt der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-764/2016
Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdefüh-
renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-764/2016
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde werden sehr starke Indizien für eine fehlerhafte und
ungenügende Übersetzung anlässlich einer Anhörung geltend gemacht,
weshalb die den Protokollen entnommenen Ungereimtheiten und angebli-
chen Widersprüche mit Vorsicht beurteilt werden müssten. Zwar hätte das
SEM anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2015 Gelegenheit gehabt,
den Ehemann der Beschwerdeführenden 1 damit zu konfrontieren bezie-
hungsweise diesen darauf anzusprechen und somit den Sachverhalt mög-
lichst abschliessend abzuklären. Davon habe die Vorinstanz aber keinen
Gebrauch gemacht (vgl. Beschwerde S. 8–9)
Der antragsgemässe Beizug der Akten des Asylverfahrens des Eheman-
nes der Beschwerdeführenden 1 ergibt, dass diese Vorwürfe einzig dessen
Asylverfahren betreffen. Damit setzt sich das Gericht im Beschwerdever-
fahren des Ehemannes auseinander, welches mit Urteil gleichen Datums
abgeschlossen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-763/2016 vom 5. April 2018). Somit ist in casu auf die erwähnten Vor-
würfe nicht einzugehen und erweist sich, da den Akten auch keine anderen
Hinweise auf eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu entnehmen sind, der diesbezüglich gestellte Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfest-
stellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz als unbegründet und ist
mithin abzuweisen.
5.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe auf die Frage der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1 Bezug ge-
nommen wird, ist darauf vorliegend unter Hinweis auf vorstehende E. 5.1
nicht einzugehen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Einwands,
trotz verschiedener von der Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Anhö-
rungen vom 26. März 2014 und 21. Oktober 2015 erwähnter und weiterer
in der Rechtsmitteleingabe dargelegter Elemente, welche auf eine tatsäch-
lich erlebte frauenspezifische Verfolgung hinweisen würden, habe die Vor-
D-764/2016
Seite 8
instanz die Glaubhaftmachung verneint, indem sie behaupte, dass die Ver-
folgung des Ehemannes durch die Al-Nusra-Front nicht glaubhaft sei (vgl.
Beschwerde S. 5 ff.). Vielmehr ist nach Überprüfung der Akten in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass es irgendeinmal
in ihrem Leben zu einem Überfall auf die Beschwerdeführende 1 gekom-
men ist, bei welchem es sich um ein für sie einschneidendes Ereignis han-
delte, dem jedoch kein asylrelevantes Motiv zugrunde lag.
5.3 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe und der Stellungnahme der Beschwerdeführen-
den detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) alternativer Natur. So-
bald eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und
die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiese-
D-764/2016
Seite 9
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Ver-
fahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämt-
licher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und sich an den diesbezüglichen Vo-
raussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
9.2 Aufgrund der ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016
angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG ist diesem ein entsprechendes
Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 7. März 2016 wird ein
Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 2370.– geltend ge-
macht, wobei ein Honorar von 2300.– bei einem Stundenansatz von 200.–
ausgewiesen wird, was einem zeitlichen Vertretungsaufwand von 9.5 Stun-
den entspricht; zudem werden Auslagen von Fr. 70.– und Kosten von
Fr. 400.– für Übersetzungen in Rechnung gestellt; eine Mehrwertsteuer-
pflicht des Rechtsvertreters wird nicht angezeigt. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht für die nichtan-
waltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.–
ausgeht (vgl. Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016) und nur der not-
wendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), ist das amtli-
che Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.–
auf Fr. 1895.– festzusetzen.
D-764/2016
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
D-764/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1895.– zulasten der Gerichtskasse zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Benedicht Tellenbach Daniel Widmer
Versand: