Abtei lung IV
D-7643/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
und deren Sohn B._______, geboren (...),
beide vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7643/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine buddhistische Mongolin aus C._______,
verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Lebenspartner nach
eigenen Angaben am 29. September 2006 und reiste via Russland
und ihr unbekannte Länder am 11. Oktober 2006 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______
um Asyl nachsuchte. Dort wurde sie am 19. Oktober 2006 zu ihren
Personalien, zu ihren Ausreisegründen und zu ihrem Reiseweg
befragt. Am 10. November 2006 führte das BFM in einem reinen
Frauenteam mit der Beschwerdeführerin eine einlässliche Anhörung
zu ihren Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme aus C._______. Ihr Vater sei ein muslimischer
Kasache und ihre Mutter Mongolin gewesen. Sie selber sei Buddhistin
und fühle sich als Mongolin. Ihr Vater sei 2002 und ihre Mutter 2004
gestorben. Sie habe keine Geschwister. Nach dem Tod ihrer Eltern
habe der Bruder ihres Vaters ihre Erziehung übernommen. Sie habe
ihm im Haushalt und in der Viehzucht geholfen. Im Oktober 2004 sei
sie von ihrem Onkel mit einem 40-jährigen Kasachen namens
E._______ zwangsweise nach Brauch verheiratet worden. Dieser habe
bereits zwei Kinder gehabt, die in F._______ studiert hätten, und er
habe mit seiner Mutter auf dem Land zusammengelebt. E._______
habe täglich Alkohol getrunken. Er habe sie vergewaltigt und
geschlagen, vor allem wenn er betrunken gewesen sei. Deshalb sei sie
im August 2005 nach C._______ geflüchtet. Dort habe sie E._______
wegen der Vergewaltigungen bei der Polizei angezeigt. Diese habe ihr
gesagt, sie würde von ihr hören, habe sich aber nie gemeldet. In
C._______ sei sie zu ihrem Freund G._______ gegangen, mit dem sie
seit der Sekundarschule liiert gewesen sei, ihn aber nicht habe
heiraten dürfen. Im September 2005 seien sie zusammen nach
F._______ gegangen. Ihr Lebenspartner habe dort studiert und sie
habe in einem Kaffeehaus als Gehilfin gearbeitet. Im Februar 2006
habe sie ihren Lebenspartner nach Brauch geheiratet. Am 2. Mai 2006
sei sie von den zwei Söhnen von E._______ entführt worden. Sie hät-
ten sie zurück zu E._______ nach H._______ gebracht und ihr
gedroht, sie zu töten, wenn sie von dort weggehe. Im Juni 2006 habe
ihr Lebensgefährte G._______ sie von dort wegholen wollen, aber sie
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D-7643/2006
seien von E._______ und seinen Söhnen am 10. Juni 2006 in ein
Brunnenloch eingesperrt worden. Nach zehn Tagen seien sie
zufälligerweise entdeckt und freigelassen worden. Danach seien sie
zurück nach C._______ gegangen. Dort hätten sie wiederum Anzeige
bei der Polizei gemacht; diese habe sich aber nicht um die
Angelegenheit gekümmert, sondern nur gesagt, sie müssten sich
gedulden. Im Juli 2006 sei der Sohn ihres Onkels nach einer 11-
jährigen Haftstrafe wegen Mordes aus dem Gefängnis entlassen
worden und am 20. Juli 2006 zu ihnen gekommen. Er habe sie und
ihren Lebensgefährten zusammengeschlagen und sie mit Gewalt zu
seinen Eltern mitgenommen. Ihr Onkel habe ihr vorgeworfen, sie hätte
die kasachischen Traditionen der Sippe verletzt, und sie wieder zu
E._______ gebracht. Am 27. September 2006 habe ihr Lebenspartner
sie schliesslich von dort weggeholt und zwei Tage später seien sie zu-
sammen aus der Mongolei ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Empfangsstellenbefra-
gung am 19. Oktober 2009 einen Geburtsschein (Nr. [...]), ausgestellt
am (...) in C._______, zu den Akten.
C.
Der Lebenspartner der Beschwerdeführer gab zudem an, er habe in
F._______ Mathematik und Informatik studiert. Am 30. April 2006 habe
der Studentenverein seiner Hochschule, der zur kommunistischen
Partei gehöre, einen neuen Präsidenten gewählt. Nach der Wahl seien
die Studenten zum Essen eingeladen worden. Als er danach mit
anderen Studenten zusammen in einer Bar gewesen sei, habe er die
unrechtmässige Wahl des Präsidenten bzw. die kommunistische Partei
kritisiert und dabei erwähnt, über die Wahl im Fernsehen ein Interview
geben zu wollen. Am darauffolgenden Tag sei er von zwei Polizisten
verhaften worden, weil er sich wegen der Wahl an die Öffentlichkeit
habe wenden wollen. Während seiner Haft sei er verhört und geschla-
gen worden. Ende Mai 2006 sei er freigelassen worden, verbunden mit
der Auflage, sich jeden Tag bei der Polizei zu melden. Nachdem der
Cousin der Beschwerdeführerin diese entführt habe, sei er zur Polizei
gegangen, welche versprochen habe, dagegen etwas zu unternehmen.
Einer daraufhin erhaltenen Vorladung habe er Folge geleistet und sei
zur Polizei gegangen. Dort sei ihm von einem kasachischen Polizisten
vorgehalten worden, eine Familie zerstört zu haben, und er sei für
zehn Tage inhaftiert worden. Da er schliesslich festgestellt habe, ge-
gen die Familie seiner Partnerin nichts unternehmen zu können, habe
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er sich entschieden, sie zu befreien und mit ihr zusammen den Hei-
matstaat zu verlassen.
Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin reichte anlässlich der
Empfangsstellenbefragung am 19. Oktober 2006 ein Schuldokument
(bezeichnet als "EDV-Support"), ausgestellt am (...) in F._______, eine
Polizeivorladung vom (...) (ohne Angabe eines Grundes) sowie zwei
Fotos zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin und ihr Lebenspartner erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das
Bundesamt die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Voll-
zug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführerin und ihr Lebenspartner gegen diesen Entscheid bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des BFM
vom 24. November 2006 aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren;
eventuell sei festzustellen, dass sich der Vollzug ihrer Wegweisung als
unzumutbar erweise, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ih-
nen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK zu diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerdeverfahren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 bestätigte der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das der Beschwerdeführe-
rin und ihrem Lebenspartner zustehende Recht auf Aufenthalt in der
Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und verfügte, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet.
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H.
Am 14. Februar 2007 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen. Am 16. März 2007 erklärte das Bundesamt in seiner Ver-
nehmlassung, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Es beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Am 21. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin und ih-
rem Lebenspartner die Vernehmlassung des BFM ohne Replikrecht
zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 25. April 2007 teilten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspart-
ner dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie würden beide an einer In-
fektion leiden, die aufgrund von Resistenzbildung nur schlecht be-
kämpfbar sei. Dazu reichten sie einen Kurzaustrittsbericht des Kan-
tonsspitals I._______ vom 4. Januar 2007 betreffend den Lebenspart-
ner der Beschwerdeführerin sowie zwei Resistenzausweise zu den Ak-
ten.
J.
Am 4. Juni 2007 wurde der gemeinsame Sohn B._______ geboren.
K.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin und ihren Le-
benspartner auf, bis zum 21. Oktober 2009 einen aktuellen ärztlichen
Bericht betreffend ihres Gesundheitszustands sowie eine Erklärung
über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichten.
L.
Gemäss Mitteilung des neu mandatierten Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerin vom 20. Oktober 2009 ist ihr Lebenspartner seit Mo-
naten verschwunden und der Kontakt zu ihm abgebrochen. Gemäss
Auskunft des (...) vom 21. Oktober 2009 ist der Lebenspartner bereits
seit dem 29. Dezember 2008 unbekannten Aufenthalts und sein N-
Ausweis ist am 11. April 2009 abgelaufen. Aufrund dieser Umstände
nahm das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss an, der nicht ver-
tretene Lebenspartner der Beschwerdeführerin sei an der Weiterfüh-
rung seines Asylverfahrens nicht mehr interessiert und habe kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfü-
gung des Bundesamtes. Deshalb schrieb das Bundesverwaltungsge-
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richt die Beschwerde vom 22. Dezember 2006 bezüglich des Le-
benspartners der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 als gegen-
standslos geworden ab (...). Gleichzeitig stellte der Einzelrichter fest,
das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
B._______ werde unter der bisherigen Verfahrensnummer
weitergeführt.
M.
In der Eingabe vom 20. Oktober 2009 erklärte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, durch das Verschwinden ihres Lebenspartners
habe sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin und ihres
Kindes stark verändert. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung müsse demnach unter der neuen Voraussetzung geprüft
werden, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau und deren
Kleinkind handle. Ihr Kind könne sich zudem auf die Kinderschutzkon-
vention berufen. Alleinstehende Frauen mit Kindern seien in der Mon-
golei in grösster Gefahr, in Armut zu geraten oder in Armut zu bleiben.
Arme Frauen und Kinder würden zudem am meisten Opfer von Men-
schenhandel in der Mongolei. Es werde darum ersucht, die neue Le-
benssituation der Beschwerdeführerin im Verfahren zu berücksichti-
gen.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung teilte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht am 10. November
2009 mit, die Nachfrage beim Kantonsspital I._______ habe ergeben,
dass diese dort zuzeit nicht in Behandlung sei. Sie habe im Jahre
2007 im Kantonsspital I._______ entbunden. Sie sei Trägerin des von
der Spitalhygiene gefürchteten Staphylococcus aureus und habe des-
halb einen Resistenzausweis. Die Infektion sei für sie selbst jedoch
nicht gefährlich. Zudem reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen
Bericht von Frau Dr. med. K._______ vom 26. Oktober 2009 zu den
Akten, gemäss welchem der Sohn der Beschwerdeführerin gesund ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG
und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Le-
benspartners hielten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Im Einzelnen führt es aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie gegen ihren Willen mit E._______
verheiratet und dann von ihm misshandelt worden sei, vermöchten
nicht zu überzeugen. So habe sie zunächst nicht plausibel erklären
können, warum sie vor ihrem gewalttätigen Ehemann E._______
erstmals erst im August 2005 – also erst zehn Monate nach ihrer im
Oktober 2004 erfolgten Eheschliessung – geflohen sei, obschon ihr
aufgrund der Akten eine Flucht bereits zu einem früheren Zeitpunkt
möglich gewesen wäre. Ihre Begründung, dazu keinen Mut gehabt zu
haben, erscheine angesichts der behaupteten schweren
Misshandlungen, denen sie regelmässig ausgesetzt gewesen sei,
nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe sie angegeben, sich wegen
der Probleme mit E._______ immer nur an die Polizei gewandt zu
haben, diese sei auf ihre Anzeigen hin jedoch untätig geblieben. Diese
Darstellung sei aber mit ernsthaften Zweifeln behaftet. Denn es sei
darauf hinzuweisen, dass in den letzten Jahren vom mongolischen
Staat – gedrängt auch von internationalen Organisationen und
Frauenrechtsgruppen in der Mongolei – energisch Massnahmen gegen
Gewalt gegen Frauen ergriffen worden seien. Am 13. Mai 2004 habe
das Parlament das Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet, das
anfangs 2005 in Kraft getreten sei. Dieses stelle häusliche Gewalt
unter Strafe und verpflichte die Behörden zur Intervention. Im ersten
Jahr seiner Existenz sei es in mindestens 20 Fällen angerufen worden.
Daneben würden erste zivile Einrichtungen zur Durchsetzung dieses
Gesetzes bestehen, teilweise unter der Schirmherrschaft von
Politikerinnen und Politikern. Das "National Center Against Violence
(NCAV)" und "Stop Violence Against Women" führten immer wieder
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Trainings bei Behörden durch und böten wie die "Mongolian Women
Lawyers Association" juristische Unterstützung bei Klagen. Eine
grössere Kampagne sei Ende 2005 / Anfang 2006 durchgeführt wor-
den. Das NCAV unterhalte in allen Landesteilen Zweigstellen. Es gebe
mindestens drei Frauenhäuser, wo sich gefährdete Frauen zumindest
vorübergehend in Schutz bringen könnten. Folglich sei es Frauen, die
Opfer häuslicher Gewalt geworden seien, effektiv möglich, staatlichen
Schutz in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund müsse die
Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behörden seien untätig
geblieben und hätten ihr keinen Schutz vor E._______ gewährt, als
realitätsfremd gewertet werden. Insbesondere sei nicht nachvollzieh-
bar, warum sie die Hilfe eines Rechtsanwalts oder die der zahlreichen
Frauenorganisationen, welche sich gegen häusliche Gewalt einsetz-
ten, nicht in Anspruch genommen habe, was ihr mit Blick auf ihr Alter
und ihre achtjährige Schulbildung ohne Weiteres möglich und zuzumu-
ten gewesen wäre. Ihr Einwand, kein Geld für einen Anwalt gehabt zu
haben, überzeuge nicht, zumal sie bzw. ihr Partner ohne Weiteres in
der Lage gewesen seien, die finanziellen Mittel in Höhe von 8'000 Dol-
lar für ihre Ausreise zu beschaffen.
4.2 Im Weiteren erklärte das BFM, die Aussagen der Beschwer-
deführerin zu zentralen Sachverhaltselementen – so beispielsweise zu
ihrer zehntägigen Gefangenschaft im Wasserloch oder zu ihrer Flucht
am 27. September 2006 – seien ohne persönlichen Bezug und ohne
die vertiefende Substanz ausgefallen, die von ihr zu erwarten gewesen
wäre, wenn sie das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Auf
Nachfragen habe sie ihre persönlichen Erlebnisse während der
zehntägigen Gefangenschaft nicht anschaulich und lebensnah
schildern können, obschon sie darauf mehrmals angesprochen
worden sei. Ihre entsprechenden Aussagen beschränkten sich
stattdessen auf einige wenige kurze Sätze, die vage und ohne
jeglichen persönlichen Bezug augefallen seien. Tatsächlich verfolgte
Personen würden in ihrer Wahrnehmung aber eine subjektive Prägung
erfahren und ihre diesbezüglichen Erfahrungen bzw. Befürchtungen
sowie Ängste würden sodann auch dementsprechend geschildert. Im
vorliegenden Fall untermauerten aber weder persönliche Betroffenheit
noch subjektives Empfinden das von der Beschwerdeführerin
Geschilderte. Desgleichen sei sie nicht in der Lage gewesen, ihre
Flucht am 27. September 2006 detailliert zu schildern, obschon sie
dazu explizit aufgefordert worden sei. Sie habe nur angegeben, mit
den Schafen auf der Weide gewesen zu sein, wo ihr Partner sie
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gefunden habe. Diese stereotype Darstellung sei mit der
erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in
keiner Art und Weise zu vereinbaren. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten
seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin, gegen ihren Willen mit
E._______ verheiratet und danach von diesem misshandelt und
verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft.
4.3 Weiter führte das BFM aus, infolgedessen seien auch die Vorbrin-
gen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf
die Probleme mit E._______ beziehen würden, nicht glaubhaft, da sie
derart eng mit der angeblichen Verfolgungssituation der
Beschwerdeführerin verknüpft seien. An dieser Einschätzung vermöge
auch die (anlässlich der Empfangsstellenbefragung am 19. Oktober
2006 eingereichte) Polizeivorladung vom 28. Juli 2006 nichts zu
ändern, zumal notorisch sei, dass solche Dokumente in der Mongolei
ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr
Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ferner
könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im
vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Dokumente verzichtet werden.
4.4 Auch die Vorbringen des Partners der Beschwerdeführerin, er sei
in der Folge von Wahlen des Studentenvereins von der Polizei festge-
nommen worden, erachtete das BFM als unglaubhaft. Das Bundesamt
erklärte, die diesbezüglichen Aussagen seien unsubstanziiert und
widersprüchlich ausgefallen. So habe er selbst auf Vertiefungsfragen
den Ablauf der Wahlen nicht anschaulich und detailliert schildern kön-
nen, obschon er behauptet habe, bei den Wahlen anwesend gewesen
zu sein. Er habe sich zudem bezüglich der Frage widersprochen, was
genau er nach den Wahlen kritisiert habe. Zudem habe er einerseits
behauptet, nur zum Spass bemerkt zu haben, wegen der Wahlen dem
Fernsehen ein Interview zu geben, andererseits angegeben, bereits
einen Termin beim Fernsehkanal 25 vereinbart zu haben. Widerspro-
chen habe er sich zudem bezüglich seiner angeblichen Haftdauer. Ins-
besondere habe er nicht sagen können, welchen konkreten Straftatbe-
stand ihm die Behörden nach den Wahlen zur Last gelegt hätten, was
von ihm aber angesichts seiner Haftdauer und den dabei durchgeführ-
ten Verhören zu erwarten gewesen wäre.
4.5 In der Beschwerde wird hinsichtlich der Ausführungen des BFM zu
der Gesetzesentwicklung in der Mongolei bezüglich Gewalt gegen
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Frauen und der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, deswegen im
Heimatland Hilfe in Anspruch nehmen zu können, entgegnet, Nachfor-
schungen über das Problem der häuslichen Gewalt in der Mongolei
hätten zu ganz anderen Ergebnissen und Informationen als diejenigen
vom BFM geführt. So habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
am 16. August 2006 festgestellt, dass häusliche Gewalt gegen Frauen
ein grosses Problem in der Mongolei darstelle, da die Wahrnehmung
dort weitgehend so sei, dass es sich dabei entweder um eine Famili-
enangelegenheit oder überhaupt um kein Problem handle. Straflosig-
keit bei sexueller Gewalt sei weit verbreitet, 88 % der Vergewaltigungs-
fälle würden vor Gericht abgewiesen. Weiter komme die SFH zum
Schluss, dass der mongolische Staat bisher nicht die Verantwortung
übernehme, welche ihm das am 13. Mai 2004 verabschiedete Gesetz
zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt auferlege. Ganz offensichtlich
sei der Staat nicht daran interessiert, geschützte Häuser zu finanzie-
ren. Auch aufgrund anderer Quellen entstehe insgesamt der Eindruck,
dass zwar auf staatlicher Ebene rechtliche Grundlagen geschaffen
worden seien, die fortschrittlich seien und den Schutz der Frauen zum
Ziel hätten. Es fehle jedoch an der Umsetzung der Bestimmungen, die
finanziellen Ressourcen der NCAV seien sehr begrenzt und die Kapa-
zitäten schwach. Demnach stehe fest, dass das BFM von einer viel zu
optimistischen Sicht der Situation der Bekämpfung der häuslichen Ge-
walt in der Mongolei ausgehe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin
schienen der Realität näherzustehen als die Einschätzung des BFM.
Deshalb müsse auch die Beurteilung des BFM hinsichtlich der Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich hinterfragt werden.
Vielmehr als von der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei
davon auszugehen, dass der mongolische Staat nicht gewillt sei, sei-
ner Schutzfunktion hinsichtlich häuslicher Gewalt nachzukommen. Der
Staat halte häusliche Gewalt im Allgemeinen noch immer für eine Pri-
vatsache. Ihre Erfahrung mit der Polizei habe gezeigt, dass diese nicht
gewillt sei, sie zu schützen. Dieser Umstand habe unter anderem zur
Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners geführt. Die
Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Misshandlungen
durch ihren früheren kasachischen Ehemann könne sie anhand von
Narben an den Unterschenkeln nachweisen.
4.6 In der Beschwerde wird ausserdem ausgeführt, der Flüchtlingsbe-
griff schliesse ausdrücklich auch frauenspezifische Fluchtgründe mit
ein. Die Beschwerdeführerin mache solche Fluchtgründe geltend. Das
BFM sei bisher nicht näher auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe
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eingegangen, sondern habe diese mehr oder weniger pauschal als un-
glaubwürdig oder unbegründet abgetan. Dagegen seien die von ihr ge-
äusserten Fluchtgründe plausibel und in sich konsistent. Zwangsver-
heiratung und die sich daraus ergebenden Folgen seien für sie als
Frau als Fluchtgründe zu berücksichtigen, die zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen. Die Verfolgung erweise sich als intensiv
und lebensbedrohend. Ihr kasachischer Ehemann halte sie für sein Ei-
gentum. Seiner Meinung nach könne er sie töten, wenn sie ihm nicht
gehorchen sollte. Die Verfolgung erweise sich auch als gezielt, sie sei
durch die Verfolgung konkret betroffen. Zudem habe sie weiterhin be-
gründete Furcht vor Verfolgung, das heisst sie habe Verfolgung erlitten
und die Aktualität dieser Verfolgung sei gegeben. Es bestehe ein Kau-
salzusammenhang zwischen ihrer Flucht und der erlittenen Verfolgung.
Es gebe einen zeitlichen und einen sachlichen Zusammenhang zwi-
schen der erfolgten Verfolgung und der Flucht. Schliesslich habe sich
erwiesen, dass es für sie keine inländische Fluchtalternative gebe. Sie
seien an anderen Orten von der Familie ihrer Ehemannes gefunden
worden. Deshalb sei es für sie nicht möglich, eine inländische Fluchtal-
ternative zu benützen, um der Verfolgung zu entgegehen. Zudem
könnten sie sich nicht wahllos irgendwo niederlassen, dazu brauche
es ein soziales Netz, auf das sie nicht zurückgreifen könnten. Aus die-
sen Gründen sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor der Verfolgung
durch ihren Ehemann geflohen, welcher sie sexuell missbraucht und
misshandelt habe. Sie sei im Oktober 2004 zwangsweise mit ihm ver-
heiratet und seither von ihm vergewaltigt und geschlagen worden. Sie
hätte bei diesem in H._______, einem Dorf in C._______, gelebt. Am
8. August 2005 sei sie zu ihrem Freund, mit dem sie seit ihrer Schul-
zeit liiert gewesen sei, nach C._______ geflüchtet. An dem Tag sei sie
auf der Wiese gewesen und habe Schafe gehütet. Dann habe sie ein
Auto angehalten und sei mit diesem nach C._______ gefahren. Dort
habe sie die Vergewaltigungen bei der Polizei angezeigt, doch diese
sei nicht tätig geworden. Im September 2005 sei sie mit ihrem Freund
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zusammen nach F._______ gegangen, wo dieser studiert habe. Eines
Tages hätten die zwei Söhne ihres Mannes sie ihm Kaffeehaus in
F._______, wo sie gearbeitet habe, gesehen und herausgefunden, wo
sie lebte. Am 2. Mai 2006 hätten diese sie entführt und nach
H._______ zu E._______ gebracht. Am 10. Juni 2006 sei ihr Freund
gekommen, um sie abzuholen, aber sie seien in einen Brunnen
gesperrt worden. Nach der Freilassung durch zwei zufälligerweise
vorbeikommende Männer nach zehn Tagen hätten sie sich an die
Polizei in C._______ gewandt, diese sei jedoch untätig geblieben. Am
20. Juli 2006 habe der Sohn ihres Onkels sie in C._______ gefunden,
sie erneut entführt und wieder zu E._______ gebracht. Als sie am
27. September 2006 mit den Schafen auf der Weide gewesen sei,
habe ihr Freund sie befreit und am 29. September 2006 hätten sie
gemeinsam ihren Heimatstaat verlassen.
5.2 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlen sogenannte Reali-
tätskennzeichen. Ihre Ausführungen sind teilweise realitätsfremd und
vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder
Befürchtetem zu erwecken. Den Akten zufolge traf sie von Oktober
2004 bis August 2005 keine Anstalten, um aus dem gemeinsamen
Haushalt mit E._______ auszuziehen und zu ihrem Freund G._______
zu flüchten. Es ist unerklärlich, warum sie mit der Flucht so lange
gewartet haben will, wo es ihr im August 2005 schliesslich doch so
einfach gefallen sein soll, E._______ zu verlassen. Gemäss eigenen
Aussagen soll sie regelmässig Vieh gehütet haben und auf der Weide
gewesen sein. Sie gab auch nie an, E._______ hätte sie im Haus
festgehalten. So wäre es ihr ein Leichtes gewesen, bereits viel früher
zu ihrem Freund zu flüchten. Es erscheint realitätsfremd und nicht
nachvollziehbar, warum sie damit so lange gewartet haben soll, wo sie
doch eine ihr nahestehende Person und damit einen Ort gehabt hat,
wo sie hingehen konnte. Damit müssen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zwangsheirat und der angeblichen
Vergewaltigungen bezweifelt werden. Weiter hat die Vorinstanz nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die un-
realistischen Umstände der Entführungen und der Gefangennahme im
Brunnen hingewiesen. So gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die
Umstände ihrer zehntägigen Gefangenschaft im Brunnen realistisch zu
beschreiben. Auf konkrete Nachfrage, wie sie sich in diesen zehn
Tagen gefühlt habe und was ihr dabei durch den Kopf gegangen sei,
gab sie lediglich an, sie hätten es sehr schwer gehabt. Während der
ersten sieben Tage hätten sie morgens und abends etwas zu Essen
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erhalten. Vom Lichteinfall her hätten sie abschätzen können, ob es Tag
oder Nacht gewesen sei. Es sei sehr kalt gewesen und sie hätten
Hunger gehabt. Da sei alles. Von einer Person, welche tatsächlich
zehn Tage unter derart schwierigen Bedingungen eingesperrt gewesen
war, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelhei-
ten genauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend
zum Ausdruck bringen kann. Auch bezüglich der Anzeigen bei der Poli-
zei fehlen in den Vorbringen der Beschwerdeführerin eindeutige
Realkennzeichen und teilweise sind diese auch widersprüchlich. So er-
klärte sie anlässlich der Empfangsstellenbefragung lediglich, sie sei im
August 2005 und nach der Freilassung aus dem Wasserloch bei der
Polizei gewesen (vgl. A3/9 S. 5 f.). Erst bei der direkten Anhörung er-
klärte sie auf Nachfrage, sie könne nicht sagen, wie oft sie bei der
Polizei gewesen sei, aber es sei sehr oft gewesen. Auch hier machte
sie trotz mehrmaligen Nachfragens keine genauere Angaben (vgl.
A9/14 S. 7 f.). Deshalb müssen auch die diesbezüglichen Vorbringen
bezweifelt werden. Alle diese Vorbringen wurden bereits von der
Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. Den diesbezüglichen
Ausführungen in der Verfügung vom 24. November 2006 wurde in der
Beschwerde nichts Substanziiertes entgegengebracht, was zu einer
Änderung der Verfügung führen vermöchte.
5.3 Bei festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann grund-
sätzlich auf die Überprüfung der Frage des Vorliegens der Flüchtlings-
eigenschaft verzichtet werden. Dennoch kann vorliegend Folgendes
ergänzt werden: Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der Beschwerde ist der mongolische Staat grund-
sätzlich in der Lage und auch willens, seine Bürger vor wiederrechtli-
chen Handlungen (inklusive häusliche Gewalt und Sexualdelikte) zu
schützen respektive die Täter strafrechtlich zu verfolgen. Wie oben
dargelegt, werden die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaub-
haft erachtet. Es wird also auch bezweifelt, dass die Beschwerdeführe-
rin überhaupt eine Anzeige bei der Polizei gemacht hat. Aber selbst
wenn ihr dies geglaubt werden könnte, müsste der Beschwerdeführe-
rin vorgeworfen werden, die Hilfe des Staates nicht in Anspruch ge-
nommen zu haben. So gab sie an, nur bei der Polizei in C._______ ge-
wesen zu sein. Es wäre der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten
gewesen, in dieser Sache noch einen anderen Polizeiposten aufzusu-
chen – wie zum Beispiel in F._______, wo sie von September 2005 bis
Mai 2006 ohne Probleme gelebt hat – oder an eine übergeordnete
Stelle zu gelangen und gegebenenfalls einen Rechtsbeistand einzu-
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schalten. Ausserdem bestehen in der Mongolei verschiedene Frauen-
und Menschenrechtsorganisationen, an die sich die Beschwerdeführe-
rin hätte wenden können.
5.4 Die Vorbringen in der Beschwerde, das BFM sei bisher nicht näher
auf ihre frauenspezifischen Fluchtgründe eingegangen, sondern habe
diese mehr oder weniger pauschal als unglaubwürdig oder unbegrün-
det abgetan, sind unberechtigt. Wie oben ausgeführt, sind die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft. Da die Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorgeht, müssen diese vorliegend nicht
mehr an den Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemessen werden.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung liegt deshalb
insbesondere auch kein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, zumal im
vorliegenden Fall, wie eben dargelegt, auch nicht davon auszugehen
wäre, die Beschwerdeführerin würde in der Mongolei aufgrund ihres
Geschlechts keinen adäquaten Schutz vor allfälliger Verfolgung erhal-
ten.
5.5 Schliesslich bleibt hinsichtlich der geltend gemachten Probleme
ihres Lebenspartners wegen seiner politischen Tätigkeit und seiner In-
haftierung im Mai 2006 noch Folgendes zu bemerken: Unbesehen da-
von, ob seine Vorbringen glaubhaft sind oder nicht, machte die Be-
schwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend, sie habe aufgrund sei-
ner politischen Aussagen und der Inhaftierung persönlich Probleme
gehabt. Deshalb hat sie auch aus diesen Gründen keine begründete
Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat.
5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfälli-
ge weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 und EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorin-
stanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu die-
sem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______. Eigenen
Angaben zufolge ist ihr Vater im Jahre 2002 und die Mutter 2004
gestorben; sie hat keine Geschwister (vgl. A3/9 S. 2). Somit verfügt die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland über kein tragfähiges
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familiäres oder soziales Beziehungsnetz. Da ihr Lebenspartner, mit
dem sie im Jahre 2006 zusammen in die Schweiz gekommen ist, seit
Dezember 2008 als verschwunden gilt, hat sie auch niemanden, mit
dem sie zusammen in die Mongolei zurückkehren könnte. Zwar hat sie
in ihrem Heimatland acht Jahre lang die Schule besucht (vgl. A3/9
S. 2), verfügt jedoch nicht über eine Berufsausbildung und auch nicht
über längere Berufserfahrung. Sie hat lediglich von September 2005
bis Mai 2006 als Gehilfin in einem Kaffeehaus in F._______ gearbeitet
(vgl. A3/9 S. 2). Im Falle einer Rückkehr wäre es für die
Beschwerdeführerin sehr schwer möglich, eine Arbeit zu finden und
eine Existenzgrundlage zu schaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt um eine
alleinstehende junge Frau handelt, die ein Kleinkind zu versorgen hat.
In Abwägung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass sich ein
Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erweist. Allein die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat noch einen Onkel und
einen Cousin hat, vermag vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis
zu führen.
7.5 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der
alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in die Mongolei,
wo sie über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihr beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könnte, als nicht
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nachdem
sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der An-
ordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie
gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung vom 24. November 2006 sind aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführe-
rin die hälftigen Kosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). In ihrer Beschwerde vom 22. Dezember 2006 beantragte die
Beschwerdeführerin jedoch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verfügte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, dass über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem spä-
teren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. An dieser Stelle bleibt das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Gemäss Bescheinigung vom 20. Dezember
2006 war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass sie
auch heute keiner Arbeit nachgeht, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie weiterhin prozessual bedürftig ist. Die Beschwerde war zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung zumindest hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Damit sind die ku-
mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben, wes-
halb das Gesuch gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der
Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien ist.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE ist der teil-
weise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin eine redu-
zierte Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen
und verhältnismässige hohen Parteikosten zuzusprechen. Die Be-
schwerdeführerin ist erst seit dem 20. Oktober 2009 vertreten. Der not-
wendige Vertretungsaufwand lässt sich anhand der Akten zuverlässig
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist ihr für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Nichtanordnung
der Wegweisung beantragt werden. Soweit beantragt wird, es sei der
Beschwerdeführerin und ihrem Kind wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren, wird die
Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 24. November
2006 werden bezüglich der Beschwerdeführerin aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszuzahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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