B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7643/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (…).
D-7643/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Moga-
discio, suchte am 19. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli
2016 befragte das SEM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch den Ge-
suchsgründen (BzP).
Dabei gab er an, er sei in Mogadiscio am (…) als ältestes von neun Ge-
schwistern geboren. Mit Ausnahme eines Jahres, das die Familie in einem
Flüchtlingslager verbracht habe, habe er immer in der Hauptstadt gelebt.
Er sei nie zur Schule gegangen. Lesen und Schreiben habe er von seinem
Onkel gelernt. Im Alter von sechs bis acht Jahren habe er eine Koranschule
besucht. Er habe Somalia am 1. Februar 2016 verlassen und sei über Ke-
nia und Sudan nach Libyen gelangt. Das Boot, in dem er am 27. Mai 2016
in Richtung Italien aufgebrochen sei, sei gekentert, und er habe viele Lei-
chen gesehen. Er sei gerettet und nach Italien gebracht worden. Von dort
sei er am 19. Juni 2016 in die Schweiz gelangt.
Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er habe sein Land verlassen, weil die Al-Shabaab-Miliz ihn für den Krieg
habe rekrutieren wollen. Ein Führer der Miliz sei an einem Samstag in sein
Elternhaus gekommen und habe ihm gesagt, er wolle sich am folgenden
Tag mit ihm und anderen Jugendlichen treffen. Er habe Angst bekommen
und sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am Sonntag hätten
Männer von Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht und ihn dort nicht angetrof-
fen. Deshalb hätten sie seine Mutter geschlagen sowie seinen Vater und
seinen Bruder C._______ mitgenommen. Dem Vater hätten sie in der Nähe
des Quartiers die Kehle durchgeschnitten. Die Milizionäre hätten fast alle
anderen Jugendlichen aus der Nachbarschaft mitgenommen. Er sei wäh-
rend zirka zehn Tagen beim Onkel geblieben. Seine Mutter habe Angst um
ihre Kinder gehabt und sei mit diesen in ein anderes Viertel in Mogadiscio
gezogen. Sie habe ein Grundstück in ihrem früheren Wohnviertel
D._______, verkauft, um seine Ausreise bezahlen zu können. Er habe Te-
lefonanrufe von Al-Shabaab erhalten, in denen man ihm gedroht habe, ihn
ebenfalls umzubringen. Weil er nach der Tötung seines Vaters Angst ge-
habt und auch nicht mit Unterstützung gerechnet habe, habe er keine An-
zeige erstattet.
B.
Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Untersuchung des
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Seite 3
Handknochens des Beschwerdeführers ergab am 12. Juli 2016 ein ge-
schätztes biologisches Skelettalter von 18 Jahren. In der Folge wurde er
als minderjährige Person erachtet.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
E._______ zugewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ersuchte das SEM die Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht in E._______ – gestützt auf einen Vertrag vom
28. September 2000 mit der Trägerschaft der damaligen Rechtsberatungs-
stelle – um Übernahme des Mandates für den Beschwerdeführer.
E.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. September 2016 in Anwe-
senheit einer Vertrauensperson der Beratungsstelle und einer Hilfswerks-
vertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab er zu Protokoll, er habe die Koranschule nicht fortgesetzt, weil
der Lehrer wegen der Gefechte geflohen sei. Seit seinem 10. Lebensjahr
bis zur Ausreise habe er auf einem Markt in Mogadiscio als Schuhputzer
gearbeitet. An einem Donnerstag zu Beginn des Jahres 2016, als er bei
der Arbeit gewesen sei, seien Al-Shabaab-Mitglieder zu ihm nach Hause
gekommen, hätten nach ihm gefragt und gesagt, er solle sich am Samstag
bei ihnen melden. Als er davon erfahren habe, habe er sich bei seinem
Onkel versteckt. Am Samstag seien die Männer nochmals erschienen; sein
Vater habe gesagt, er wisse nicht, wo sein Sohn sei. Daraufhin hätten die
Männer die Mutter geschlagen und den Vater sowie den zweitältesten Bru-
der C._______ mitgenommen; Am nächsten Tag, einem Sonntag, habe ein
Nachbar die Leiche des Vaters in F._______ gefunden. Die Mutter und die
Geschwister seien in ein anderes Viertel der Hauptstadt geflüchtet, wo sie
bis heute in einer Mietwohnung lebten. Der Bruder C._______ habe aus
der Gefangenschaft von Al-Shabaab fliehen können. Nach dem Vorfall hät-
ten diese Männer ihn (den Beschwerdeführer) immer wieder auf sein Mo-
biltelefon angerufen und ihm gedroht, sie würden ihn ebenfalls umbringen.
Er selbst habe sich während zirka zehn Tagen bei seinem Onkel väterli-
cherseits im G._______-Quartier in Mogadiscio versteckt und dann das
Land verlassen.
D-7643/2016
Seite 4
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente und Beweismittel
zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 – eröffnet am 7. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 19. Juni 2016 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
G.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch den rubrizierten
Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Novem-
ber 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht,
es sei dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu-
ordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beschwerdebeilage
wurde ein Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um eine offizielle Be-
scheinigung der Behörden in Mogadiscio im Original handle, welche den
Tod des Vaters des Beschwerdeführers Ende 2015 bestätige.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2016 den Ein-
gang der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdefüh-
rers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, sich bis 6. Januar 2017
dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Leistungsver-
trages der Beratungsstelle mit dem Kanton E._______ nicht bereits amtlich
und unentgeltlich vertreten sei. Bei ungenutzter Frist sei davon auszuge-
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Seite 5
hen, die unentgeltliche Rechtsvertretung erstrecke sich auf das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
Sodann lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung zu Be-
schwerde und eingereichtem Beweismittel ein.
J.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 reichte die Beratungsstelle eine
Kopie des Vertrages zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______
und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
E._______ vom 28. September 2000 ein, welcher den Einsatz von Vertrau-
enspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asylverfah-
ren regelt.
L.
Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Poststempel) nahm der Rechtsvertreter
zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
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Seite 6
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1
AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die
eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen wider-
spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse.
Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung
ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision
und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er-
lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
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oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachver-
haltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaub-
haftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen negativen Entscheid damit, dass die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dieser habe
sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich, in nicht nachvollziehbarer
Weise oder unsubstanziiert geäussert. Im Einzelnen führt das SEM aus,
anlässlich der BzP habe er angegeben, nicht zu wissen, wo sein Bruder
sich befinde. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Bruder sei
wieder nach Hause gekommen. Dies habe er erfahren, als er sich noch bei
seinem Onkel in Mogadiscio aufgehalten habe. Wenig später habe er an-
gegeben, diese Nachricht sei ihm übermittelt worden, als er bereits vor der
kenianischen Grenze gestanden sei. Man könne von ihm erwarten, dass
er sich an seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Eintreffens einer derart
erlösenden und erfreulichen und damit prägenden Nachricht erinnere.
Überdies sei die Entscheidung, den Beschwerdeführer anstatt seinen Bru-
der ausreisen zu lassen, nicht nachvollziehbar. Ersterer habe diese Ent-
scheidung damit begründet, dass das Geld für die Ausreise nur für eine
Person gereicht habe und er der älteste Sohn der Familie sei. Ausserdem
habe er jeden Tag Einschüchterungstelefonate von Al-Shabaab erhalten.
Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Bruder grösserer Gefahr aus-
gesetzt gewesen sei, weil er der Miliz mit Namen und Aussehen bekannt
gewesen sei, da er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen
Monat oder zehn Tage in deren Gefangenschaft verbracht habe. Dass der
Bruder immer noch bei der Mutter wohne, während der Beschwerdeführer
ausgereist sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Schliesslich seien seine
Aussagen insbesondere bezüglich der Nachricht, dass Al-Shabaab-Mitglie-
der nach ihm gesucht hätten, überwiegend unsubstanziiert, was Zweifel
erwecke, ob er tatsächlich verfolgt worden sei. Die knappen Schilderungen
von Schlüsselereignissen wie der Ermordung seines Vaters und der Ent-
führung des Bruders weckten den Eindruck von Beteiligungslosigkeit. Eine
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solch distanziert wirkende Darstellung von bedeutenden Ereignissen sei
erfahrungsgemäss nicht mit der Wirklichkeit vereinbar.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde werden namentlich eine Verletzung von Art. 7
AsylG sowie die nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststel-
lung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Die
Vorinstanz habe somit ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen
unter- beziehungsweise überschritten, weil die zu befürchtenden ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete und reale Ge-
fährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext der nachfolgend angeführten
Quellen gewürdigt worden seien.
4.2.2 Zum einen wird mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien Nr. 8 geltend
gemacht, das SEM habe das Alter respektive die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt be-
ziehungsweise gewürdigt. Von Kindern dürfe nicht erwartet werden, dass
sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schilderten wie Erwachsene. Es
könne ihnen aus verschiedenen Gründen schwerfallen, ihre Angst zu arti-
kulieren, und sie seien nicht immer in der Lage zu beurteilen, welche Infor-
mationen wichtig seien. Sie könnten auch Schwierigkeiten mit abstrakten
Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Könne der Sachverhalt nicht mit
Sicherheit ermittelt werden oder sei das Kind nicht fähig, seinen Antrag
vollständig zu begründen, sei im Zweifel zugunsten des Kindes zu ent-
scheiden.
4.2.3 Das SEM habe überdies die traumatisierenden Erlebnisse des Be-
schwerdeführers auf der Flucht sowie dessen tiefen Bildungsstand bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt und in seinem Entscheid nicht
angemessen gewürdigt. Dieser habe eine traumatisierende Flucht voller
Gewalt hinter sich. An der kenianischen Grenze hätten Grenzwächter ihn
geschlagen. Nach der Ausreise sei er in Kenia von Schleppern während
dreier Tage in einem kleinen Raum gefangen gehalten worden, bis ihm die
Flucht via Sudan nach Libyen gelungen sei. Dort hätten maskierte Männer
ihn und Freunde, die er auf der Flucht kennengelernt habe, überfallen, aus-
geraubt und gefangen gehalten. Die Männer hätten ihn malträtiert und zur
Belustigung in ein Feuer geworfen; seine Hände wiesen noch immer Nar-
ben auf. Ein Freund sei von den Männern erschossen worden. Bei der
Überquerung des Mittelmeers Ende Mai 2016 sei das überfüllte Boot ge-
kippt und der Grossteil der Insassen ertrunken. Die geschilderten Asyl-
gründe seien deshalb in den Hintergrund gerückt – dies umso mehr, als er
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Seite 9
letztere nicht selber erlebt habe, sondern nur telefonisch darüber informiert
worden sei. Dies sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berück-
sichtigen.
4.2.4 Zum Vorhalt der Vorinstanz bezüglich widersprüchlicher Aussagen
anlässlich der BzP und der Anhörung wird in der Beschwerde ausgeführt,
der Beschwerdeführer habe an der BzP sagen wollen, dass er damals nicht
gewusst habe, wo sein Bruder sei. Dies entspreche auch dem Kontext, da
er sowohl den vorhergehenden als auch den nachfolgenden Satz auf den
Zeitpunkt bezogen habe, als die Al-Shabaab-Milizionäre bei ihm zu Hause
gewesen seien. Er habe die Angst schildern wollen, die er empfunden
habe, als er nicht gewusst habe, wo sein Bruder hingebracht worden sei.
Es entspreche kaum einer altersgerechten Beurteilung von Aussagen,
wenn aufgrund kleinerer Abweichungen bei den Befragungen die Aussa-
gen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden pauschal als un-
glaubhaft qualifiziert würden. Obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis der Asylver-
ordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; 142.311) die Tätigkeit der Ver-
trauensperson mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne
und bis zum rechtskräftigen Entscheid andauere, sei der minderjährige Be-
schwerdeführer weder von einer Vertrauensperson noch einer Hilfswerks-
vertretung an die BzP begleitet worden. Ein Abstellen im Asylentscheid auf
Aussagen, welche in einer summarischen Befragung ohne Beisein einer
Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung gemacht
worden seien, widerspreche den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss
Art. 29 BV und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhalts-
elementen über die Minderjährigkeit hinaus) seien daher nicht verwertbar.
4.2.5 Ferner wird geltend gemacht, auch zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers innerhalb der Anhörung bestünden keine Widersprüche.
Er habe erst an der kenianischen Grenze davon erfahren, dass sein Bruder
wieder frei sei. Dies habe er auch bei der Frage 110 an der Anhörung an-
gegeben. Schliesslich habe er gesagt, sein Bruder sei einen Tag vor seiner
Ausreise freigekommen. Er habe wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei
zwischen seiner Abreise aus Mogadiscio bis zur Grenze zirka zehn Tage
unterwegs gewesen. Somit sei klar, dass sich der zweite Satz der Antwort
auf die Frage 110 nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung über den Bruder
beziehe. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, dass er noch bei sei-
nem Onkel gewesen sei, bevor er abgereist sei, um die Zeitspanne zu er-
klären, welcher er in seiner Antwort auf die Frage 108 zu Protokoll gegeben
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habe. Die Vorinstanz habe den zweiten Satz in einen falschen Kontext ge-
stellt.
4.2.6 Zur Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer und nicht sein Bruder ausgereist sei, wird in der Be-
schwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits an der keniani-
schen Grenze gewesen, als sein Bruder freigelassen worden sei. Die Fa-
milie habe nicht genug Geld gehabt, um auch noch die Reise für den Bru-
der zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei im Alter und in der physischen
Verfassung gewesen, um rekrutiert zu werden. Der Umstand, dass sein
Bruder freigelassen worden sei, zeige, dass er für eine Rekrutierung noch
nicht in Frage gekommen sei. Da die Gefährdung für den Beschwerdefüh-
rer grösser gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er und nicht sein
jüngerer Bruder ausgereist sei.
4.2.7 Hinsichtlich der Einschätzung des SEM, die Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, wird argumentiert, die
Vorinstanz verkenne, dass dieser die relevanten Vorkommnisse gar nicht
selber miterlebt habe. Die Ermordung des Vaters und die Entführung des
Bruders habe man ihm nur erzählt. Da er der Wahrheit verpflichtet sei,
dürfe er keine Vermutungen anstellen, sondern müsse das von ihm Erlebte
schildern. Es erscheine absurd, ihm dennoch „Beteiligungslosigkeit“ und
Distanziertheit vorzuwerfen. Dass er keine Details erfinde oder Vermutun-
gen ausspreche, sondern bei der Wahrheit bleibe, auch wenn er nur be-
grenzt Auskunft geben könne, sei ihm als Glaubhaftigkeitsmerkmal anzu-
rechnen.
4.2.8 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an
der Anhörung vorgebracht, sein Wohnviertel D._______ in Mogadiscio
werde von niemandem richtig kontrolliert. Ab und zu würden Milizionäre
von Al-Shabaab vorbeikommen, sonst seien Regierungssoldaten dort, und
die Kämpfer von Al-Shabaab versteckten sich im Quartier. Diese Angaben
deckten sich mit den Lageberichten in der Auskunft der Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 zur Sicher-
heitssituation in Mogadiscio. So teilten sich die Regierungskräfte und Al-
Shabaab die Kontrolle der Hauptstadt je nach Tageszeit auf, und die Miliz
habe im Mai 2013 bekanntgegeben, dass sie in der Nacht unter anderem
auch das Viertel D._______ kontrolliere. Gemäss diversen Quellen habe
Al-Shabaab im Berichtszeitraum 2012/2013 im ganzen Land auch Kinder
und Jugendliche zwangsrekrutiert und setze weiterhin Kindersoldaten im
Kampf ein. Zwar gebe es keine Berichte von Zwangsrekrutierungen in
D-7643/2016
Seite 11
Mogadiscio, doch könnten solche in den Aussenbezirken der Stadt wie
D._______, wo Al-Shabaab noch einen gewissen Einfluss habe, vorkom-
men. Es sei offenkundig, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers
„zielgerichtet und sehr hoch“ sei (vgl. Beschwerde S. 12). Die Miliz habe
ihn direkt gesucht, einen Bruder entführt und den Vater getötet, weshalb er
gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sei; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die nachträglich einge-
reichte Todesbescheinigung weise keinen Feuchtstempel auf und sei aus-
serdem leicht zu fälschen. Aus Mangel an Echtheitsmerkmalen komme
dem Dokument keine Beweiskraft zu, so dass es an seiner Einschätzung
nichts zu ändern vermöge.
4.4 In der Replik wird demgegenüber argumentiert, das SEM habe dem
Beschwerdeführer implizit unterstellt, dass er eine Fälschung eingereicht
habe, ohne dies vertieft zu prüfen. Aus einer theoretischen Möglichkeit
dürfe jedoch ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf den fehlen-
den Beweiswert geschlossen werden. Das SEM habe zu beweisen, dass
ein durch eine asylsuchende Person eingereichtes offizielles Dokument ge-
fälscht sei. Es sei vorliegend seiner Abklärungs- und Begründungspflicht
nicht genügend nachgekommen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil er sich einer Zwangsrekrutierung
durch Al-Shabaab entzogen habe, hätten Angehörige dieser Miliz ihn ge-
sucht, seinen Vater verschleppt und umgebracht, einen jüngeren Bruder
entführt und die Mutter geschlagen.
5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung bezüglich der vorgebrach-
ten Tötung seines Vaters zu Protokoll, er sei bei seinem Onkel gewesen,
als er vom Tod des Vaters erfahren habe. Seine Mutter habe mit dem Onkel
telefoniert und ihm mitgeteilt, man habe die Leiche des Vaters mit durch-
geschnittener Kehle gefunden. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er
sich gefühlt habe, als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, sagte er
lediglich: „Ich habe mich wie ein Verwirrter verhalten. Habe ca. 4 Tage
nichts gegessen. Natürlich war ich sehr traurig“ (vgl. act. A22/16 F105-
107). Eine persönliche Betroffenheit über den gewaltsamen Tod des Vaters
und die spürbare Äusserung von Gefühlen wie etwa Traurigkeit über den
Verlust sind dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, obwohl dies ge-
rade bei (Kindern und) Jugendlichen in solchen Momenten noch stärker zu
D-7643/2016
Seite 12
erwarten wäre als bei Erwachsenen. Für den Beschwerdeführer würde dies
umso mehr gelten, als er angab, der Vater sei umgebracht worden, weil Al-
Shabaab ihn selbst zuhause nicht vorgefunden habe (vgl. a.a.O., F91).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich diese Dis-
tanziertheit nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer von der vor-
gebrachten Entführung von Vater und Bruder und der anschliessenden Tö-
tung des Vaters nur aus Berichten anderer erfahren habe und er nur das
schildern könne, was er selbst erlebt habe. Um die Gefühle zu schildern,
die er hatte, als er vom Tod seines Vaters (und der Entführung des Bruders
sowie der Schläge gegen die Mutter) erfahren haben will, braucht er bei
diesen Ereignissen nicht selbst anwesend gewesen zu sein. Sollte er nicht
in der Lage gewesen sein, sich an der Anhörung verbal über sein Befinden
zu äussern, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass eine persönliche
Betroffenheit zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. zur Bedeutung von Ge-
fühlsäusserungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von
Minderjährigen BVGE 2014/30 E. 3.2.2 S. 495).
5.3 Zur Stützung des Vorbringens der Tötung des Vaters des Beschwerde-
führers wurde mit der Rechtsmitteleingabe ein Beweismittel eingereicht,
bei dem es sich um eine „offizielle Bescheinigung“ der Behörden in Moga-
discio „im Original“ beziehungsweise eine „Todesurkunde“ handle (vgl. Be-
schwerde S. 4 und 9). Die Mutter habe dieses Dokument, von dessen Exis-
tenz der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis gehabt habe, per DHL
aus Somalia geschickt. In dem vom 18. Dezember 2015 datierenden und
mit dem Betreff „To whom it may concern“ versehenen Schreiben bestätigt
die Verwaltung des Distrikts H._______ in Mogadiscio, dass in der Nähe
des Viehmarktes in der F._______-Zone die Leiche einer Person namens
I._______ aufgefunden worden sei. Er sei am 15. Dezember 2015 von Al-
Shabaab-Truppen getötet und am 18. Dezember 2015 im Distrikt
H._______ beerdigt worden. Diesen Namen gab der Beschwerdeführer im
Asylverfahren für seinen Vater an.
Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, weist
das Dokument keinen Feuchtstempel auf, sondern nur einen Farbkopie-
Stempel, so dass es sich entgegen der Angabe in der Beschwerde nicht
um eine offizielle Originalbescheinigung handeln dürfte. Auch die Feststel-
lungen des SEM, wonach solche Dokumente leicht zu fälschen sind und
keine Echtheitsmerkmale aufweisen, werden in der Replik (vgl. obige E.
4.4) nicht überzeugend widerlegt. Das Beweismittel ist überdies auch des-
halb nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen, weil sein Inhalt mit den
Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht zu vereinbaren
D-7643/2016
Seite 13
ist. So stimmen das auf dem Dokument angegebene Todesdatum (15. De-
zember 2015) sowie das Datum der Beerdigung (18. Dezember 2015) nicht
mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der an der Anhörung
wiederholt festhielt und bei der Rückübersetzung nochmals bestätigte, der
Vorfall habe sich Anfang des Jahres 2016 ereignet (vgl. act. A22/16 F38 f.
und S. 14). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde
(S. 10), wonach sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Zahlen
und Daten in engen Grenzen hielten, überzeugt nicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat an der Anhörung ausdrücklich angegeben, sein Vater sei Anfang
2016 an einem Samstag verschleppt und am Folgetag, mithin einem Sonn-
tag, in F._______ tot aufgefunden worden. Er bestätigte bei der Rücküber-
setzung erneut, es sei Anfang 2016 gewesen; ferner erklärte er, dass für
seinen Vater kein Todesschein ausgestellt worden sei und man ihn sofort
– und nicht erst einige Tage später – nach islamischem Brauch beerdigt
habe (vgl. a.a.O., F 84 und S. 14). Beim im Schreiben als Todestag ange-
gebenen 15. Dezember 2015 handelt es sich überdies um einen Dienstag
und beim 18. Dezember 2015, dem Beerdigungstag, um einen Freitag. Die
Angaben im Bestätigungsschreiben und in der Beschwerde sind demzu-
folge in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu vereinbaren und vermögen das Vorbringen der Tötung des Vaters
durch Al-Shabaab nicht zu belegen. Aus den genannten Gründen erübrigt
sich eine vertiefte Prüfung dieses Dokumentes, und die Rüge in der Replik,
das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend
nachgekommen, ist zurückzuweisen. Das Gericht geht daher wie die Vo-
rinstanz davon aus, dass er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sein
Vater tatsächlich auf die vorgebrachte Weise sowie aus den geltend ge-
machten Gründen getötet worden sei.
5.4 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu Protokoll, Al-Shabaab
habe an seiner Stelle seinen um ein Jahr jüngeren Bruder C._______ mit-
genommen beziehungsweise entführt. Dieser habe nach einem Monat flie-
hen können (vgl. act. A22/16 F84), beziehungsweise sei es ihm nach zehn
Tagen gelungen, von dort wegzugehen, respektive sei er einen Tag vor der
Ausreise des Beschwerdeführers freigekommen (vgl. a.a.O., F108 und
110). Diese Diskrepanzen bei der Angabe der Dauer der Gefangenschaft
des Bruders sowie der Art und Weise, wie dieser von Al-Shabaab wegge-
kommen sei (Flucht, Weggang, Freikommen), lassen sich weder mit der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch seinem Bildungsstand oder
mit Erlebnissen auf der Flucht erklären. Die unterschiedlichen Angaben der
Dauer der Gefangenschaft des Bruders werden in der Beschwerde nicht
überzeugend ausgeräumt (vgl. obige E. 4.2.5). Die in der Beschwerde (S.
D-7643/2016
Seite 14
8) ohne weitere Erklärung vorgebrachte Version, der Bruder sei freigelas-
sen worden, ist mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei geflohen,
nicht zu vereinbaren, und wirft überdies weitere Fragen auf. Mit der Argu-
mentation, die angebliche Freilassung des Bruders zeige, dass dieser (im
Gegensatz zum um ein Jahr älteren Beschwerdeführer) für eine Rekrutie-
rung durch Al-Shabaab noch nicht in Frage gekommen sei, setzt sich der
Rechtsvertreter zum einen in Widerspruch zu den ebenfalls in der Be-
schwerde (S. 12) zitierten Aussagen, wonach Al-Shabaab weiterhin Kin-
dersoldaten einsetze und im Wohnviertel des Beschwerdeführers auch
Minderjährige rekrutiere. Zum anderen müsste der jüngere Bruder
C._______, der heute älter ist als der Beschwerdeführer damals, mittler-
weile ebenfalls mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, wenn die Familie
derart im Fokus von Al-Shabaab wäre, wie geltend gemacht wird. Hätte Al-
Shabaab tatsächlich anstelle des Beschwerdeführers dessen um ein Jahr
jüngeren Bruder C._______ entführt und wäre dieser, wie der Beschwer-
deführer angab, geflohen, erscheint ausserdem nicht plausibel, dass er seit
der Flucht unbehelligt bei der Mutter wohnt (vgl. a.a.O., F123 und 125). Er
vermag somit auch die Entführung des Bruders durch Al-Shabaab nicht
glaubhaft zu machen.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe nach der Entführung
seines Vaters und des Bruders Anrufe von Al-Shabaab auf sein Mobiltele-
fon erhalten, in denen man ihm gedroht habe, man werde nach seinem
Vater nun auch ihn umbringen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wer
ihn angerufen habe, entgegnete er: „Ich kannte diese Männer nicht. Jedes
Mal war eine andere Stimme am Telefon“ (vgl. a.a.O., F114). Zur Häufigkeit
der Drohanrufe machte er unterschiedliche Angaben – „immer wieder“ (vgl.
a.a.O., F84, 93) beziehungsweise: „Fast jeden Tag wurde ich angerufen
und zwar mindestens dreimal“ (vgl. a.a.O., F115). Nach dem Inhalt der An-
rufe gefragt, sagte er: „Sie versuchten mich einzuschüchtern, indem sie
sagten, dass sie wissen, wo ich mich verstecke und sie mich finden würden
und umbringen werden“ (vgl. a.a.O., F116). Er selbst habe nur einmal ge-
antwortet und gesagt, er werde sterben, wenn Gott es so wolle (vgl. a.a.O.,
F118). Mit seinen vagen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht,
glaubhaft darzutun, dass er von Mitgliedern von Al-Shabaab zwecks
Zwangsrekrutierung gesucht worden sei und Todesdrohungen erhalten
habe.
5.6 Hinsichtlich allfälliger weiterer Behelligungen seiner Familie in Moga-
discio gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Mutter habe nach
dem Umzug der Familie in die Mietwohnung in einem anderen Quartier der
D-7643/2016
Seite 15
Hauptstadt „immer wieder“ Anrufe erhalten und „einfach Angst“ gehabt (vgl.
a.a.O., F122). Kurz darauf verneinte er explizit, dass sein Bruder
C._______ oder die Familie je wieder Probleme mit Al-Shabaab gehabt
hätten und gab lediglich an, die Mutter habe ihm gesagt, sie habe „mehrere
Telefonate“ gehabt (vgl. a.a.O., 125). Als einzige Konsequenz seiner Aus-
reise für seine Familie nannte er den – zur Finanzierung seiner Ausreise
erforderlichen – Hausverkauf und den Umstand, dass die Familie nun in
einer Mietwohnung lebe (vgl. a.a.O., F140). In seiner nächsten Antwort ver-
neinte er explizit, dass sein Bruder C._______ oder die Familie je wieder
Probleme mit Al-Shabaab gehabt hätten und gab lediglich an, die Mutter
habe ihm gesagt, „diese Männer“ würden sie „immer wieder“ anrufen (vgl.
a.a.O., F141). Woher die Männer seine Telefonnummer und diejenige der
Mutter gehabt hätten, bleibt ebenso im Dunklen wie, weshalb sie nicht ihre
Nummern auswechselten, um keine Anrufe mehr zu erhalten. Sodann ist
nicht plausibel, dass die Mutter innerhalb von nur zehn Tagen ein Grund-
stück beziehungsweise Haus habe verkaufen und die Ausreise des Be-
schwerdeführers organisieren können, während sie gleichzeitig ihren getö-
teten Ehemann habe begraben müssen. Vielmehr dürfte davon auszuge-
hen sein, dass sie den Hausverkauf vorbereitet hatte, um die Ausreise für
ihren ältesten Sohn zu finanzieren. Schliesslich kann aus dem Umstand,
dass dieser einige korrekte Angaben zur allgemeinen Situation in Moga-
discio machte (vgl. E. 4.2.8), nicht auf eine persönliche Gefährdung des
Beschwerdeführers geschlossen werden.
5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7
AsylG nicht genügen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) ist dies weder auf eine angeblich fehlende
Berücksichtigung des Alters beziehungsweise der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt der Befragungen oder seinen soziokulturel-
len Hintergrund und den Bildungsstand noch auf eine Traumatisierung
durch Erlebnisse auf der Reise nach Europa zurückzuführen. Dem Anhö-
rungsprotokoll lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumatisierender Erlebnisse
auf der Reise oder aufgrund seines Alters oder seiner Herkunft nicht in der
Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Auf die Frage der SEM-
Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung, wie es ihm gehe, entgegnete er
„gut“, und er bestätigte ausdrücklich, dass es keinen Grund gebe, welcher
der Durchführung der Anhörung entgegenstehe (vgl. act. A22/16 F3 f.).
Weder die an der Anhörung anwesende Vertrauensperson noch die Hilfs-
werksvertretung stellten Zusatzfragen, beanstandeten die Durchführung
D-7643/2016
Seite 16
der Anhörung oder äusserten Zweifel an der Aussagefähigkeit des Be-
schwerdeführers, der im Übrigen einige Monate nach der Anhörung voll-
jährig wurde.
5.8 Der in der Beschwerde erhobene allgemeine Einwand, die Beurteilung
von Aussagen sei nicht altersgerecht, wenn aufgrund kleinerer Abweichun-
gen bei den Befragungen die Aussagen eines unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden pauschal als unglaubhaft qualifiziert würden (vgl. E.
4.2.4), ist im vorliegenden Fall unzutreffend. Das SEM hat – zu Recht – die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie wegen wider-
sprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert, sondern wegen man-
gelnder Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen (vgl. E. 4.1).
Ebenfalls zurückzuweisen ist die Argumentation, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhaltselemen-
ten über die Minderjährigkeit hinaus) seien nicht verwertbar, weil an der
BzP keine Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung
anwesend gewesen sei, was mit dem Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3
AsylG haben die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitetete min-
derjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestim-
men, welche deren Interessen wahrnimmt (unter anderem) für die Dauer
des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung
gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfah-
rensschritte durchgeführt werden. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche An-
gaben anlässlich der Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können. Es
sind dies zum einen die Personalien der asylsuchenden Person (in der Re-
gel deren Fingerabdrücke und Fotographien, allenfalls weitere biometri-
sche Daten). Zum anderen wird die asylsuchende Person summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen hat
(vgl. dazu BVGE 2011/23 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.2). Vorliegend wurden in
der Empfangsstelle keine über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2
AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte durchge-
führt. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr nach der BzP und einer radi-
ologischen Untersuchung einem Kanton zugewiesen; der entscheidrele-
vante Sachverhalt wurde anschliessend im Beisein einer Vertrauensperson
und einer Hilfswerksvertretung an der Anhörung erhoben. Im Übrigen hat
das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich einen Widerspruch zwi-
schen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhö-
rung erwähnt vgl. E. 4.1); im Wesentlichen hat es, wie dargelegt, mit der
fehlenden Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen des Beschwer-
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Seite 17
deführers argumentiert. Eine Verletzung von dessen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör liegt somit nicht vor. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann
nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt
vorliegend nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt wor-
den sei. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung finden sich
keine Einwände und Anmerkungen oder Anregungen für weitere Sachver-
haltsabklärungen. Die Rügen in der Beschwerde beschlagen grösstenteils
die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes und sind nicht geeignet, eine
Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der Eventualan-
trag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia bestehende oder
unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten
Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung
vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Somalia
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen
würde. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abge-
lehnt.
6.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 die un-
entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auf-
grund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
D-7643/2016
Seite 18
8.2 Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 wurde unter anderem die Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den damals minder-
jährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechts-
vertreters der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht beantragt. Auf
Aufforderung des damaligen Instruktionsrichters in der Verfügung vom
22. Dezember 2016 hin reichte die Beratungsstelle eine Kopie des Vertra-
ges zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ und der Träger-
schaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ vom
28. September 2000 ein, welcher im Kanton E._______ den Einsatz von
Vertrauenspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asyl-
verfahren regelt. Im Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 argumentiert die
Beratungsstelle unter Bezugnahme auf den eingereichten Vertrag, die Ver-
tretung im Beschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des kantonalen Auf-
trages. Der Beschwerdeführer sei daher im vorliegenden Beschwerdever-
fahren noch nicht amtlich und unentgeltlich vertreten. Gemäss Ziffer 2 des
Vertrages gelte das Mandat als Vertrauensperson im asylrechtlichen Ver-
fahren für die Dauer des Asylverfahrens und ende mit dem rechtskräftigen
Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise der Volljährigkeit der asyl-
suchenden Person. Gemäss Ziffer 4, welche Honorarfragen regle, habe die
Beratungsstelle bei allfälliger Beschwerdeführung gegen den erstinstanzli-
chen Entscheid bei der Beschwerdeinstanz das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 VwVG) zu stellen.
Das Gericht teilt diese Auslegung des Vertrages nicht. Ziffer 2 des Vertra-
ges regelt den Umfang des Mandates der Beratungsstelle zur Begleitung
von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Asyl-
verfahrens. Gemäss dieser Bestimmung gehört die Beschwerdeführung zu
den Aufgaben der Vertrauensperson. Ferner heisst es wörtlich: „Die Beglei-
tung wird vor der kantonalen Anhörung bestellt und dauert bis zum rechts-
kräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. bis zur Volljährigkeit der asyl-
suchenden Person“. Demnach erstreckt sich die (vom Kanton zu finanzie-
rende) unentgeltliche Rechtspflege auf das vorliegende Beschwerdever-
fahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, mithin bis am 1. Feb-
ruar 2017 (so bereits die Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016,
vgl. obenstehenden Sachverhalt Bst. I). Die letzte Handlung des Rechts-
vertreters im Beschwerdeverfahren, die Replik, datiert vom 25. Januar
2017 und ist somit noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers erfolgt. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes für den minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des
unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beratungsstelle ist demzufolge ab-
zuweisen.
D-7643/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
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