B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7644/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kuba,
c/o Schweizer Generalkonsulat in New York,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N _______.
D-7644/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 (Eingangsstempel des Schweizer Gene-
ralkonsulates in New York) sowie mit schriftlicher Ergänzung vom 10. Ok-
tober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Schweizer Generalkonsulat
in New York (nachfolgend: Generalkonsulat) ein Asylgesuch ein.
A.a Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 erkundigte sich das Generalkon-
sulat beim Beschwerdeführer unter Hinweis auf die strengen Anforderun-
gen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz sowie an ein Asylgesuch
aus dem Ausland, ob er an seinem Gesuch festhalte.
A.b Mit undatiertem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an
seinem Gesuch festhalte.
A.c Am 14. August 2015 fand die Anhörung des Beschwerdeführers im Ge-
neralkonsulat statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung sowie in sei-
nen Eingaben geltend, er sei im Jahr 1960 als kubanischer Staatsangehö-
riger geboren worden und in der Folge in Havanna aufgewachsen. Er ent-
stamme einer bekannten oppositionellen kubanischen Familie. So seien
namentlich sein Vater und sein Onkel bekannte Dissidenten in Kuba gewe-
sen. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, in der damaligen Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) an der Technischen Universität
B._______ ein Physikstudium zu absolvieren, das er im Jahr 1986 erfolg-
reich abgeschlossen habe. Nach Abschluss seines Studiums in der DDR
sei er nach Kuba zurückgekehrt. Aufgrund der damaligen Lebensumstände
seiner Familie in Kuba und des auf ihn persönlich ausgeübten Druckes
durch die kubanischen Behörden, habe er sich im Jahr 1994 auf dem See-
weg in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) abgesetzt, wo er ein
Asylgesuch gestellt habe. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt als
Asylsuchender im amerikanisch kontrollierten Teil von Guantanamo sei er
in den USA schliesslich als Flüchtling anerkannt worden und habe in New
York Wohnsitz genommen. In der Folge habe er die amerikanische Staats-
angehörigkeit erworben. Während der folgenden Jahre habe er als Com-
puterspezialist sowie später und bis heute als Mathematik- und Physikleh-
rer sowie als Spanischlehrer gearbeitet. Aufgrund seiner spezifischen Bio-
graphie sei er in Bezug auf Menschenrechtsfragen namentlich auch in Be-
D-7644/2015
Seite 3
zug auf das Verhältnis zwischen behördlicher Überwachung und persönli-
cher Freiheit in besonderem Masse sensibilisiert. Mit der Zeit habe er den
Eindruck erhalten, dass sich die verschiedenen zuständigen amerikani-
schen Behördenstellen unverhältnismässig verhalten und sich zu sehr in
die persönliche Freiheit der amerikanischen Bürger einmischen würden. Er
vermute insbesondere, dass amerikanische Polizeistellen auch ihn mehr
oder weniger systematisch überwachen, namentlich sein Telefon abhören,
seine Internet-Kommunikation kontrollieren oder mitunter gar seinen Inter-
net-Zugang unterbrechen würden. Er ginge nämlich auch davon aus, dass
das FBI aufgrund eines vermeintlichen Vorfalls im Hauptbahnhof in [einer
amerikanischen Grossstadt] eine Fiche über seine Person angelegt habe.
Dies habe es ihm im Jahr 2010 verunmöglicht, eine Arbeitsstelle bei den
amerikanischen Bundesbehörden zu erhalten. Darüber hinaus seien ihm
auch Lohnbestandteile vorenthalten und durch die Polizei gezielt Gerüchte
über seine Person gestreut worden, weil er sich über einschlägige ameri-
kanische Behördenpraktiken, die ihn an kubanische Praktiken erinnern
würden, öffentlich kritisch geäussert habe. Deshalb würde er als misslie-
bige Person gelten. Aus diesen Gründen fühle er sich durch die Vereinigten
Staaten verfolgt, was ihn zur vorliegenden Asylgesuchstellung bewogen
habe.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Unterlagen in Kopie sowie eine DVD zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2015, welche dem Beschwerdeführer
am 16. Oktober 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM die Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
C.a
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerde-
führer sei im Laufe der letzten Jahre durch die amerikanischen Behörden
auf verschiedene Weisen beobachtet und in diesem Zusammenhang mit-
unter auch mit indirekten behördlichen Schikanen konfrontiert worden. Aus
diesen Gründen habe er sich als verfolgt gefühlt. Unannehmlichkeiten, wie
etwa eine vorübergehende Behinderung bei seiner Kommunikation im In-
ternet oder bei der Telefonie, stellten offenkundig keine ernsthaften Nach-
teile in asylrechtlich relevanter Weise dar. Zudem sei ihm eine Anstellung
bei einer Bundesbehörde seinerzeit nicht formell verweigert worden. Viel-
mehr habe sein damaliger potentieller Arbeitgeber, das Bundesstatistikamt
der USA, ihn zu einer Stellungnahme im Hinblick auf die möglichen Gründe
D-7644/2015
Seite 4
und die Berechtigung für eine Fichierung durch das "FBI" eingeladen, wie
dem von ihm eingereichten Schreiben […] zu entnehmen sei (…). Die Er-
laubnis zu einer beruflichen Tätigkeit ,etwa als Lehrer, sei ihm sodann nie
verweigert worden, zumal er während der vergangenen Jahre an verschie-
denen Schulen eine Lehrertätigkeit ausgeübt habe, wie dem von ihm ein-
gereichten Curriculum ("Educational Experience") zu entnehmen sei.
Nüchtern betrachtet sei er in den USA nie mit einem ernsthaften Nachteil
in einem asylrechtlichen Sinne konfrontiert worden. Darüber hinaus könne
auch nicht von einem objektiv unerträglichen psychischen Druck gespro-
chen werden, der ihm ein weiteres menschenwürdiges Leben in den USA
gleichsam verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren
würde. An dieser Stelle sei immerhin einzuräumen, dass ein gewisses Un-
behagen gegenüber der namentlich seit den Ereignissen des Jahres 2001
in den USA massiv verstärkten behördlichen Überwachungstätigkeit durch-
aus nachvollziehbar erscheine. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Medienausschnitte würden aufzeigen, dass insbesondere auch in Bezug
auf das Thema "behördliche Überwachungstätigkeit" die Meinungsäusse-
rungsfreiheit in den USA sehr wohl gewährleistet sei, und auch er selbst
vom Recht auf freie Meinungsäusserung, etwa im Internet, regen Ge-
brauch gemacht habe (vgl. A1 und A15). Das Thema "behördliche Überwa-
chungstätigkeit" werde auch in der amerikanischen Öffentlichkeit intensiv
und kontrovers diskutiert und bilde auch in der amerikanischen Politik einen
intensiven Diskussionsgegenstand, wie etwa die Auseinandersetzungen
zur Tätigkeit der "National Security Agency" (NSA) in aller Deutlichkeit auf-
zeige. Daraus folge, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers
das Bestehen einer Schutzbedürftigkeit klarerweise zu verneinen sei. Er
sei keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und
bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden.
C.b Das Asylgesuch des Beschwerdeführers könne auch gestützt auf aArt.
52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne das Asyl-
gesuch einer sich im Ausland befindenden Person abgelehnt werden,
wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen. Diese Gesetzesbestimmung eröffne der Behörde ei-
nen grossen Spielraum bei der Prüfung eines im Ausland eingereichten
Asylgesuchs. Das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz stelle ei-
nes der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien dar, aufgrund derer
einer im Ausland weilenden Person die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden könne. Die Asylbehörden müssten indessen in der Lage sein, kon-
kret aufzuzeigen, in welchen Drittstaat die Asyl suchende Person ausreisen
könne und dort auch tatsächlich Schutz erhalte.
D-7644/2015
Seite 5
C.c Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, in einem anderen Land um
Asylgewährung nachzusuchen. So sei in erster Linie Kanada zu erwähnen,
das über ein umfassendes und gesetzlich geregeltes Asylverfahren ver-
füge, welches auch amerikanischen Staatsangehörigen den Zugang zum
Asylverfahren gewähre. Vor dem Hintergrund der kubanischen Herkunft
und der spanischen Muttersprache des Beschwerdeführers sei zudem da-
rauf hinzuweisen, dass die meisten Staaten Lateinamerikas die Flücht-
lingskonvention ratifiziert hätten und sich diese Staaten gemäss den Er-
kenntnissen des SEM auch an die damit verbundenen Verpflichtungen hiel-
ten. So seien beispielsweise die Staaten Argentinien, Brasilien, Ecuador,
Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die
Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Flüchtlingskonvention
[FK; SR 0.142.30]) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Ja-
nuar 1967; Venezuela wiederum habe zwar das Abkommen nicht ratifiziert,
wohl aber das Protokoll. Diese Staaten würden über ein eigenes, gesetz-
lich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Na-
mentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formel-
les und gesichertes Asylverfahren verfügen. Es sei zudem relativ einfach,
einen sonstigen Aufenthaltstitel in diese beiden Staaten zu erhalten, selbst
wenn eine Person nicht als Flüchtling anerkannt werde. In anderen Staaten
im südamerikanischen Raum, zum Beispiel in Chile und in den Ländern
der Comunidad Andina (Peru, Ecuador, Bolivien) seien die Aufnahmebe-
dingungen komplexer, jedoch seien auch hier die Voraussetzungen für eine
dauerhafte Integration gegeben. Zudem würden sich die einzelnen Staaten
gemäss den Erkenntnissen des SEM grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK halten, mit Ausnahme allenfalls von bestimm-
ten (hier nicht weiter interessierenden) Grenzgebieten von Panama und
Venezuela zu Kolumbien. Für die praktische Möglichkeit und die Zumut-
barkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im Weiteren die Möglich-
keit der visumsfreien Einreise für amerikanische Staatsangehörige sowohl
in Kanada als auch in praktisch sämtlichen lateinamerikanischen Staaten.
Kanada und die lateinamerikanischen Staaten würden überdies sowohl
aus geografischen als auch insbesondere aus sprachlichen und kulturellen
Gründen als offensichtlich näherliegender erscheinen als etwa die
Schweiz.
C.d Zwar habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch geltend gemacht,
dass er aufgrund seines Studiums in der früheren DDR auch der deutschen
Sprache mächtig sei und ausserdem zwei Cousinen in [einer Schweizer
Stadt] wohnen würden. Ein derartiger Verwandtschaftsgrad erfülle jedoch
die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinne von
D-7644/2015
Seite 6
(a)Art. 51 AsylG offenkundig nicht. Allein daraus ergebe sich auch nicht
eine besonders nahe Beziehung zur Schweiz, zumal er selbst noch nie die
Schweiz besucht habe. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten,
gegebenenfalls in einem der erwähnten Staaten um Asylgewährung nach-
zusuchen.
Infolgedessen erachte das SEM es als zumutbar, dass er sich an einen
anderen Staat als die Schweiz um Schutz wende.
D.
Mit Eingabe in englischer Sprache an das Generalkonsulat vom 10. No-
vember 2015 (handschriftlicher Vermerk) erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. September 2015. Das
Generalkonsulat überwies die Eingabe an das SEM, welches diese zustän-
digkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung weiterlei-
tete. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen sinngemäss geltend,
die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Er würde sich in den USA nicht
sicher fühlen, wo er ein "targeted individual" sei. Er befürchte, er werde
grundlos inhaftiert oder umgebracht. Es sei auch nicht nur eine Vermutung
von ihm, dass er persönlich mehr oder weniger überwacht, sein Telefon
abgehört und sein Internetkommunikation kontrolliert und mitunter sein In-
ternet-Zugang unterbrochen werde. In diesem Zusammenhang verwies er
auf die Enthüllungen Snowdens und legte Fotografien seiner Steckdosen
beziehungsweise seiner Telefon- und Internetanschlüsse sowie von Ka-
beln und Steckern bei und erklärte, in seinen Räumen sei ein "pesky noise"
zu vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7644/2015
Seite 7
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
D-7644/2015
Seite 8
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat
(auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht moniert hat, dass die Landes-
sprache in Brasilien portugiesisch und nicht spanisch ist), dass den von
ihm geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeu-
tung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C.). An dieser Einschätzung
können auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
D-7644/2015
Seite 9
Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zumal der Beschwerdeführer im We-
sentlichen lediglich an der Asylrelevanz seiner bisherigen Vorbringen und
seiner Schutzbedürftigkeit festhält. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich somit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal
sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz
entkräften könnte.
6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Das SEM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7644/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General-
konsulat
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: