Abtei lung IV
D-7647/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
23. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7647/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B.___________, verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2001 in Richtung
Elfenbeinküste und reiste am 9. Februar 2003 von Italien herkommend
in die Schweiz ein, wo sie tags darauf ein Asylgesuch stellte. Das BFM
lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.b Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
17. Juli 2003 trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 26. August 2003 mangels voll-
ständiger Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. Für
den Inhalt des ordentlichen Verfahrens ist auf die entsprechenden
Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin beim
BFM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung
wurde unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Arztberichte
vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungs-
störung mit körperlichen Symptomen und Ängsten. Ausserdem habe
sie Suizidgedanken im Zusammenhang mit einer möglichen Um-
platzierung oder Ausschaffung. Auf behördliche Massnahmen reagiere
sie mit schwerer psychischer Dekompensation. Nach Wegfall der be-
lastenden Situation habe sich die Beschwerdeführerin jeweils wieder
erholt. Sie sei aber seit Juli 2007 auf eine regelmässige psychiatrische
Behandlung angewiesen. Die behandelnde Ärztin habe daher eine
Reiseunfähigkeit festgestellt. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs
müsse mit psychischer Dekompensation und Suizidalität gerechnet
werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig und unzu-
mutbar.
B.b Das BFM wies das erste Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 21. Mai 2008 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom
24. Juni 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
24. Juli 2008 mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses
nicht ein.
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D-7647/2009
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 6. November 2009 (Poststempel) liess
die Beschwerdeführerin ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein-
reichen. Dabei wurde im Wesentlichen beantragt, es sei wieder-
erwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig oder unzumutbar sei; die Beschwerdeführerin sei daher vor-
läufig aufzunehmen. Zur Begründung des Gesuchs wurde vorgebracht,
die Beschwerdeführerin befinde sich sei längerer Zeit in psychia-
trischer Behandlung. Am 26. Oktober 2009 sei sie im Rahmen einer
Ausschaffungssituation per fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) in
die Psychiatrie C.___________ überwiesen worden, wo sie sich
seither aufhalte. Medizinisch liege eine erheblich veränderte Sachlage
vor; denn bei der Beschwerdeführerin sei nun eine posttraumatische
Belastungsstörung sowie eine Bipolar-II-Störung diagnostiziert
worden. Sie benötige eine regelmässige, integrierte psychiatrisch-
psychotherapeutische Behandlung sowie Medikamente, ansonsten mit
einer Zunahme der Symptomatik, psychischer Dekompensation und
Suizidalität zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin sei beim
Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer angemeldet. Ausserdem
habe sie eine HIV-Infektion im Stadium A2 und benötige eine
antiretrovirale Therapie. Angesichts des gesundheitlichen Zustandes
der Beschwerdeführerin stelle der Vollzug der Wegweisung eine
konkrete Gefährdung dar. Bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch
sei auf die Gefahr einer psychischen Dekompensation im Falle einer
Ausschaffungssituation aufmerksam gemacht worden. Diese Prognose
sei durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigt worden; es
sei den kantonalen Behörden nicht gelungen, die Beschwerdeführerin
unversehrt auszuschaffen. Die Beschwerdeführerin sei daher als reise-
unfähig anzusehen. Ausserdem sei bei einer Rückkehr nach Kamerun
angesichts des dort voraussichtlich ungenügenden und nicht gesicher-
ten Zugangs zur medizinischen Infrastruktur mit einer existenzge-
fährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen.
Es sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die
Deckung der anfallenden Behandlungskosten, sondern auch für die
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ein tragfähiges soziales Netz
angewiesen wäre. Angesichts ihrer Krankheit würde es ihr nämlich
kaum gelingen, sich in Kamerun wirtschaftlich zu integrieren. Zwar ver-
füge die Beschwerdeführerin im Heimatland über Familienangehörige,
jedoch könne dieses soziale Beziehungsnetz nicht als tragfähig
bezeichnet werden. Sie werde von ihrer Familie aufgrund ihrer Krank-
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heiten verstossen und könne bei einer Rückkehr nach Kamerun nicht
mit Unterstützung rechnen.
Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. K. J. und Dr. med.
B. T. vom 3. November 2009 (inkl. Laborwerte) bei.
D.
Das BFM wies dieses zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung
vom 23. November 2009 – eröffnet am 25. November 2009 – ab,
erklärte seine Verfügung vom 12. Juni 2003 für rechtskräftig und voll-
streckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene
Verfügung sowie die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 12. Juni 2003 seien aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei
infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und den Erlass vorsorglicher Massnahmen
(Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) ersucht. Der Beschwerde lag
unter anderem eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom
7. Dezember 2009 bei.
F.
Der zuständige Instruktionsrichter hiess die Gesuche um vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
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ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abge-
schlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits
bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können
(vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form
zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
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Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids aus, vorliegend sei zu prüfen, inwiefern sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Urteil vom 24. Juli 2008
verändert habe. Dem Arztbericht vom 3. November 2009 sei zu ent-
nehmen, dass sich die diagnostizierte Störung bereits während der
vergangenen zwei Jahre manifestiert habe. Zur Behandlung werde
eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie em-
pfohlen. Damit weiche die derzeitige Diagnose nicht wesentlich von
derjenigen ab, welche dem Entscheid vom 24. Juli 2008 zugrunde
gelegen habe. Es sei daher weiterhin daran festzuhalten, dass die gel-
tend gemachten psychischen Probleme auch im Heimatland der Be-
schwerdeführerin, insbesondere in einem Spital an ihrem Herkunftsort
B.___________, behandelt werden könnten. Anzumerken sei, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem familiären Beziehungsnetz
widersprüchlich seien. So habe sie beispielsweise die Anwesenheit
ihrer Schwester in der Schweiz verschwiegen. Im Weiteren sei dem
Arztbericht vom 18. Juli 2007 zu entnehmen, dass ihre Kinder durch
Familienangehörige betreut würden, während in der Eingabe vom
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6. November 2009 geltend gemacht werde, die Kinder seien bereits im
Jahr 2004 in ausserfamiliäre Pflegefamilien gegeben worden. In Bezug
auf die geltend gemachte HIV-Infektion sei festzustellen, dass dieses
Vorbringen mit Blick auf Art. 67 Abs. 1 VwVG verspätet sei, da die Be-
schwerdeführerin den Akten zufolge bereits vor fünf bis sechs Jahren
von ihrer Infektion erfahren habe. Diesbezüglich sei daher nur die
Frage der Zulässigkeit zu prüfen, welche zurzeit offensichtlich gegeben
sei. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 12. Juni 2003 beseitigen könnten.
5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 9. Dezember 2009 wird entgegnet,
die Feststellung des BFM, wonach die Diagnose im Arztbericht vom
3. November 2009 nicht wesentlich von derjenigen in früheren Arzt-
berichten abweiche, treffe nicht zu und sei auch nicht hinreichend be-
gründet worden. Im ärztlichen Bericht vom 3. November 2009 sei
erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Bipolar-
II-Störung diagnostiziert worden. Neu werde zudem eine regel-
mässige, integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
sowie die Einnahme von Medikamenten als erforderlich erachtet. Die
Schwere der Erkrankung werde dadurch unterstrichen, dass die Be-
schwerdeführerin beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer an-
gemeldet worden sei. Im Weiteren sei festzustellen, dass im ärztlichen
Bericht zwar gesagt werde, die Bipolar-II-Störung habe sich durch
mehrere depressive Episoden mit mehreren hypomanischen Episoden
in den letzten zwei Jahren geäussert; hingegen äussere sich der Arzt-
bericht nicht zur Frage, wie lange die posttraumatische Belastungs-
störung bereits bestehe. Ausserdem sei aufgrund der Aktenlage nicht
auszuschliessen, dass die von der damaligen Psychiaterin Dr. med. B.
H.-M. gestellte Diagnose wegen Missverständnissen und mangel-
haften Erhebungsmöglichkeiten möglicherweise unvollständig ge-
wesen sei. Die implizite Schlussfolgerung des BFM, wonach der
(heutige) gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bereits vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 be-
standen habe, sei daher unverhältnismässig. Der Beschwerdeführerin
sei es faktisch erst nach der stationären Betreuung infolge FFE
möglich gewesen, eine umfassende Diagnose ihres Gesundheits-
zustandes darzulegen. Damit stehe fest, dass sich der Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin seit dem Urteil vom 24. Juli 2008
wesentlich verschlechtert habe. Das BFM habe der Beschwerde-
führerin unter Verweis auf Art. 67 Abs. 1 VwVG vorgehalten, sie habe
ihre HIV-Infektion zu spät vorgebracht. Dabei verkenne das BFM
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jedoch, dass die fragliche Bestimmung ausschliesslich die formellen
Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf das gesamte Wiederer-
wägungsgesuch regle. Insgesamt seien die Eintretensvoraus-
setzungen im vorliegenden Fall jedoch erfüllt gewesen, weshalb das
BFM ja auch auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei und
dieses materiell entschieden habe. Daher hätte das BFM die HIV-
Infektion ebenfalls materiell würdigen müssen, und zwar unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs oder zumindest im
Rahmen "humanitärer Überlegungen". Zum Vorwurf des BFM, die Be-
schwerdeführerin habe in Bezug auf ihr familiäres Beziehungsnetz
widersprüchliche Angaben gemacht, sei Folgendes festzuhalten: Bei
der im Rahmen der Strafanzeige vom 30. November 2006 genannten
"Schwester" der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um eine
leibliche Schwester, sondern um eine Cousine. Die falsche Be-
zeichnung sei zustande gekommen, weil im subsaharischen Afrika die
Bezeichnung "Schwester" und "Bruder" häufig auch für andere Ver-
wandte verwendet und die Verwandtschaft ohnehin relativ weit gefasst
werde. Die Angaben zum Aufenthaltsort der Kinder der Beschwerde-
führerin seien zwar tatsächlich widersprüchlich; allerdings sei aufgrund
der Aktenlage davon auszugehen, dass die entsprechenden Aussagen
im Arztbericht vom 18. Juli 2007 unzutreffend, diejenigen im Arzt-
bericht vom 3. November 2009 sowie im Wiedererwägungsgesuch vom
6. November 2009 dagegen korrekt seien. Bei der Ärztin, welche den
Arztbericht vom 18. Juli 2007 verfasst habe, handle es sich nämlich
um dieselbe, welche im Bericht vom 10. März 2008 festgehalten habe,
zwischen ihr und der Beschwerdeführerin bestünden sprachlich und
kulturell bedingte Kommunikationsprobleme. Ausserdem hätten wäh-
rend des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der C.___________
ungleich ausführlichere Gespräche stattgefunden als zuvor mit der
fraglichen Ärztin. Es sei daher davon auszugehen, dass die Angaben
im Wiedererwägungsgesuch korrekt seien. Bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kamerun wäre der Zugang zu einer
Behandlung, welche eine existenzbedrohende Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands verhindern würde, nicht gesichert. Dies zeigten
die Ausführungen im einschlägigen Gutachten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom August 2006. In Kamerun herrsche im Bereich der
Behandlung psychologischer und psychiatrischer Erkrankungen ein
akuter Mangel an Einrichtungen und Fachpersonal. Aufgrund des be-
schränkten Angebots bleibe ein Grossteil der psychisch Kranken von
fachgerechter Behandlung ausgeschlossen. Der Zugang zu adäquater
Behandlung werde durch die hohen Kosten weiter erschwert. Die HIV-
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Behandlung werde zwar vom Staat subventioniert, allerdings seien
beispielsweise Laboruntersuchungen häufig nicht im Angebot in-
begriffen. Der Beschwerdeführerin würde es aufgrund ihrer psychi-
schen Erkrankung kaum gelingen, sich in Kamerun wirtschaftlich zu
integrieren. Sie wäre deshalb sowohl in Bezug auf die Kosten ihres
allgemeinen Lebensunterhaltes als auch bezüglich der medizinischen
Kosten vollumfänglich von Dritten abhängig. Sie verfüge zwar im
Heimatland über Familienangehörige, jedoch sei dieses soziale Netz
nicht ausreichend tragfähig. Wegen der HIV-Infektion der Beschwerde-
führerin seien ihre Mutter und Geschwister nicht mehr willens ge-
wesen, ihre Kinder zu unterstützen, weshalb diese im Jahr 2004 in
Pflegefamilien platziert worden seien. Die Schwestern der Be-
schwerdeführerin könnten diese ohnehin nur mit dem Einverständnis
ihrer Ehemänner unterstützen, und diese Solidarität müsse wohl mit
Blick auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
werden. Die Beschwerdeführerin habe zudem ihrer Ärztin gegenüber
erklärt, sie habe nur unregelmässigen Kontakt zu ihrer Familie und
werde von ihr aufgrund ihrer Erkrankung verstossen und gelte als aus-
sätzig. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sozialen
Faktoren im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und
HIV/AIDS seien objektiv korrekt. Die Gefahr gesellschaftlicher Dis-
kriminierung, Stigmatisierung und Ausgrenzung sei gross. Insgesamt
sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Kamerun mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf ein
tragfähiges soziales Netz stützen könne, weshalb sie zu den be-
sonders verletzlichen Personen gehöre. Der Vollzug der Wegweisung
hätte daher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zur
Folge.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine wieder-
erwägungsrechtlich relevante Veränderung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorliegt.
6.1 Nach Durchsicht der Akten ist mit der Beschwerdeführerin einig zu
gehen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit dem ersten Wieder-
erwägungsgesuch (abgeschlossen mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 24. Juli 2008) verändert hat, und zwar im Sinne einer
Verschlechterung. In den beiden ärztlichen Berichten vom 18. Juli
2007 und 10. März 2008 wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin
leide an einer Anpassungsstörung mit körperlichen Symptomen und
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depressiver Symptomatik und hege Ängste sowie Suizidgedanken. Als
Therapie wurde damals lediglich Tolvon verordnet, ein Anti-
depressivum, welches regelmässig zur Behandlung von unipolaren
depressiven Erkrankungen eingesetzt wird. Den Berichten war
ausserdem zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Juli
2007 in einer nicht näher spezifizierten, psychiatrisch-psychothera-
peutischen Behandlung befand. Im ärztlichen Bericht vom 3. Novem-
ber 2009 wird bei der Beschwerdeführerin dagegen eine post-
traumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Bipolar-II-Störung
diagnostiziert. Im Gegensatz zur Anpassungsstörung, welche durch
eine besondere Veränderung im Leben hervorgerufen wird, hat die
posttraumatische Belastungsstörung ihre Ursache in einem ausser-
gewöhnlich belastenden Lebensereignis. Bei der Bipolar-II-Störung
handelt es sich um eine affektive Störung, wobei sich Hypomanien mit
Depressionen abwechseln. Gesamthaft betrachtet stellt sich die
aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin damit
schlechter dar als im Zeitpunkt des ersten Wiedererwägungsgesuchs.
Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass neben der psychia-
trischen Medikation eine spezifische psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung sowie eine traumatherapeutische Behandlung
empfohlen wird. Erstmals wird im Arztbericht vom 3. November 2009
ausserdem die offenbar bereits seit dem Jahr 2003 bekannte HIV-
Infektion der Beschwerdeführerin erwähnt (Stadium A2). Ob sich in
Bezug auf die HIV-Infektion seit dem ersten Wiedererwägungsgesuch
ebenfalls eine Veränderung ergeben hat, kann (und muss) indessen
nicht beurteilt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich
zumindest der psychische Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin seit dem Abschluss des ersten Wiedererwägungsgesuchs im
Sinne einer Verschlechterung verändert hat.
6.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
indessen gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen davon auszu-
gehen, dass die festgestellte Verschlechterung der medizinischen
Situation der Beschwerdeführerin in wiedererwägungsrechtlicher Hin-
sicht nicht relevant ist.
6.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die aktuelle gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung weder
als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG noch als unmöglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheinen lässt.
Seite 11
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6.2.1.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien festge-
stellt, dass die Ausweisung einer in der terminalen Phase an AIDS er-
krankten Person unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellen könne. Hingegen hat der EGMR
schon mehrfach festgehalten, dass die Wegweisung von HIV-infizierten
Personen, die noch nicht an AIDS erkrankt sind, Art. 3 EMRK nicht
verletzt (vgl. Entscheid vom 27. Mai 2008 i.S. N. c. Royaume-Uni; vgl.
dazu BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin befindet
sich dem Arztbericht vom 3. November 2009 zufolge im HIV-Stadium
A2 (Klassifikation gemäss dem Center for Disease Control and
Prevention [CDC]). In diesem Stadium leiden die Betroffenen noch
unter keinen durch die Immunschwäche hervorgerufenen Be-
schwerden. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zurzeit
klarerweise nicht in der terminalen Phase an AIDS erkrankt ist, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung unter diesem Aspekt keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstellt.
6.2.1.2 Auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind
klarerweise nicht lebensbedrohlich. Insbesondere findet sich im Arzt-
bericht vom 3. November 2009 kein Hinweis darauf, dass die Be-
schwerdeführerin akut suizidgefährdet wäre. Es ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass den im Falle von erneuten Ausschaffungsbe-
mühungen der Vollzugsbehörden allenfalls erneut aufflammenden,
suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin medikamentös und
psychotherapeutisch entgegengewirkt werden kann.
6.2.1.3 Aus dem Arztbericht vom 3. November 2009 geht im Weiteren
auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht reisefähig sei.
Andere Gründe, welche den Wegweisungsvollzug allenfalls dauerhaft
verunmöglichen würden, sind aus den Akten ebenfalls nicht ersichtlich,
weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach
Kamerun auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.2.2 Zu prüfen bleibt damit, ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick
auf den heutigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden kann.
6.2.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge
bestehen in Kamerun, namentlich in B.___________, dem
Herkunftsort der Beschwerdeführerin, sowohl für ihre HIV-Infektion als
auch für ihre psychischen Probleme adäquate
Seite 12
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Behandlungsmöglichkeiten. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung eines HIV-
positiven Asylgesuchstellers grundsätzlich zumutbar, solange die HIV-
Infektion das Stadium C noch nicht erreicht hat, das heisst AIDS noch
nicht ausgebrochen ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Die HIV-Infektion
der Beschwerdeführerin befindet sich wie erwähnt erst im Stadium A2.
Weiter ist festzustellen, dass die für die Therapie von HIV/AIDS
benötigten Medikamente (namentlich diejenigen für die First- und
Second-Line Behandlung sowie die Behandlung opportunistischer
Krankheiten) und Tests in B.___________ erhältlich sind. Obwohl der
Standard der Behandlung von HIV-Patienten in Kamerun infolge
teilweise mangelhafter Infrastruktur (vgl. dazu die SFH-Auskunft vom
22. Mai 2008: Kamerun - Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, S.
2 f.) nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist grundsätzlich
dennoch davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich
sein wird, die gemäss Arztbericht vom 3. November 2009 offenbar in
der Schweiz begonnene, antiretrovirale Therapie in B.___________
fortzusetzen, zumal die Bekämpfung von HIV/AIDS im kamerunischen
Gesundheitswesen nach wie vor hohe Priorität geniesst. Um eine
lückenlose Fortsetzung der Therapie zu garantieren könnte, die
Beschwerdeführerin im Übrigen einen angemessenen
Medikamentenvorrat von der Schweiz nach Kamerun mitnehmen. Auch
die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin können den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in
B.___________ grundsätzlich behandelt werden. Es sind dort sowohl
Psychotherapien als auch spezifische Behandlungen für PTBS-
Patienten erhältlich. Eine psychiatrische Behandlung ist namentlich im
D._________ Hospital in B.___________ möglich. Auch das Centre de
Santé Mentale "E.__________" in B.___________ kümmert sich um
psychisch Kranke und bietet neben Psychotherapien und
medikamentöser Therapie auch Ergotherapie an. Zudem gibt es in
B.___________ ausreichend Apotheken, die alle wichtigen
Medikamente, unter anderem auch Psychopharmaka, führen. Allenfalls
könnte sich die Beschwerdeführerin auch an eine der in
B.___________ tätigen NGOs wenden, welche im Bereich Trauma-
behandlung tätig sind (beispielsweise das Centre for Rehabilitstion
and Abolition of Trauma [CRAT] oder das Trauma Centre Cameroon
[TCC]). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun auch die in
der Schweiz begonnene Behandlung ihrer psychischen Probleme in
adäquater Weise fortsetzen kann, so dass bei einer Rückschaffung ins
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Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes zu rechnen ist.
6.2.2.2 In der Beschwerde wird eingewendet, eine adäquate Behand-
lung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin wäre in
Kamerun insbesondere auch aus finanziellen Gründen kaum möglich.
Zu diesem Punkt ist Folgendes festzustellen: Die gegen die HIV-Infek-
tion eingesetzte antiretrovirale Therapie sowie die Behandlung von mit
AIDS verbundenen opportunistischen Krankheiten ist in Kamerun seit
dem Jahr 2007 landesweit kostenlos und in öffentlichen und
akkreditierten privaten Krankenhäusern erhältlich und wird überdies
auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung gestellt (vgl. die SFH-
Auskunft vom 22. Mai 2008, S. 2). Für die Kosten der ebenfalls regel-
mässig benötigten Labortests sowie der psychiatrischen Behandlung
müsste die Beschwerdeführerin dagegen grundsätzlich selber auf-
kommen. Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Auffassung davon auszugehen, dass es ihr gelingen
sollte, die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufzutreiben. Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich
durchaus zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut
einer Erwerbstätigkeit (beispielsweise – wie bereits vor der Ausreise –
als selbständige Händlerin) nachzugehen, zumal sie über eine gute
Ausbildung verfügt. Ihre HIV-Infektion behindert sie im heutigen Zeit-
punkt im Alltag nicht. Aus den eingereichten Arztberichten ist zudem
ersichtlich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in
engem Zusammenhang mit der ständig drohenden Ausschaffung aus
der Schweiz und ihren aktuellen Lebensumständen als Asylbewerberin
stehen. Es kann daher erwartet werden, dass die Rückschaffung ins
Heimatland, die Rückkehr in eine vertraute Umgebung – auch wenn
dieser Schritt von der Beschwerdeführerin zurzeit abgelehnt wird –
zumindest mittelfristig eine Stabilisierung ihres psychischen Zustandes
zur Folge haben wird und spezifische Ängste, welche massgeblich zu
ihrer psychischen Erkrankung beigetragen haben, wegfallen werden.
Positiv dürfte sich ausserdem der bei einer Rückkehr nach
B.___________ wiederum mögliche Kontakt zu ihren Kindern
auswirken, welche die Beschwerdeführerin offensichtlich sehr
vermisst. Insofern als im Arztbericht vom 3. November 2009 erwähnt
wird, die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin seien auf die
im Heimatland erlebte Folterung zurückzuführen, ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass bereits im ordentlichen Asylverfahren
rechtskräftig festgestellt worden war, dass die vorgebrachten
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Fluchtgründe unglaubhaft sind. Demzufolge kann ein allfälliges,
nunmehr geltend gemachtes psychisches Trauma nicht in einem
verfolgungsrelevanten Zusammenhang gesehen werden und vermag
auch für die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine
Relevanz zu entfalten. Es ist daher bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kamerun auch nicht mit einer
Retraumatisierung zu rechnen. Weiter ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. In der
Beschwerde wird zwar geltend gemacht, sie könne von ihrer Familie
(namentlich ihrer Mutter und ihren verheirateten Schwestern) keine
Unterstützung erwarten; sie werde von ihren Verwandten ihrer
Krankheiten wegen verstossen. Konkrete Hinweise darauf, dass die
Angehörigen der Beschwerdeführerin sie gesamthaft und endgültig
aus der Familie ausgeschlossen haben, sind den Akten indessen nicht
zu entnehmen; die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich lediglich
pessimistische Spekulationen, welche indessen unrealistisch
erscheinen: Es ist nämlich unwahrscheinlich, dass sich alle
Familienangehörigen von vornherein dazu entschieden haben, die Be-
schwerdeführerin im Stich zu lassen, ohne sich zumindest erst ein
eigenes Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu
machen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist daher
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
seitens ihrer Familie eine gewisse Unterstützung erwarten kann. Unter
Umständen könnte die Beschwerdeführerin im Weiteren auch ihre
Freundin um Beistand bitten, welche ihr bereits vor der Ausreise be-
hilflich war (vgl. A 12 S. 12). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
in Kamerun verschiedene Organisationen tätig sind, welche in den
Bereichen HIV/AIDS sowie psychische Erkrankungen Beratung und
Unterstützung anbieten. Dazu gehören die bereits genannten CRAT
und TCC sowie – im Bereich HIV/AIDS – beispielsweise die
Association of Positive Women (APOWA), die Association des frères et
soeurs unis (AFSU) sowie die Society for Women and AIDS in Africa.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Ver-
änderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juni 2003 in Wieder-
erwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das zweite Wiedererwägungs-
gesuch daher zu Recht abgewiesen.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2009 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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