B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7650/2009/mel
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am
5. Oktober 2005 auf dem Landweg und gelangte am 21. November 2005
von der Türkei und Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichen-
tags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 25. November 2005 in
B._______ summarisch befragt. Am 13. Dezember 2005 führte das BFM
in C._______ eine Anhörung durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, der Volksgemeinschaft
der Aserbaidschaner (Azeri) anzugehören, sunnitischen Glaubens zu sein
und aus D._______ zu stammen. Seit 2001 habe er als Lehrer an einem
Gymnasium unterrichtet. Zusätzlich habe er in einem Uhrengeschäft ge-
arbeitet. Wegen niedriger Löhne beziehungsweise der unbefriedigenden
sozialen Situation sei es seit dem Jahr 2002 landesweit zu Streiks der
Lehrerschaft gekommen. Er selbst und zwei Lehrerkollegen hätten am
23. September 2003 in E._______ einen solchen Streik organisiert. 80%
der Lehrer seien solidarisch gewesen, derweil 20% Regimeanhänger wei-
terhin unterrichtet hätten. Der Geheimdienst habe versucht, die Or-
ganisatoren des Streiks zu eruieren. Am 4. Dezember 2003 seien die
mutmasslichen Streikführer verhaftet worden. Auch er sei durch die Se-
pah-e-Pasdaran zuhause festgenommen und in deren Dienstgebäude
abgeführt worden. Er sei dort drei Tage festgehalten und wiederholt wäh-
rend mehrerer Stunden verhört worden. Obwohl sich die Streikbewegung
lediglich gegen die niedrigen Löhne gerichtet habe, sei sie vom Staat als
regimefeindlich eingestuft worden. Bei der Haftentlassung sei ihm gedroht
worden, im Falle einer erneuten Festnahme werde er wegen staatsfeind-
licher Handlungen angeklagt und hingerichtet. Er habe sich schriftlich
verpflichten müssen, den Unterricht fortzusetzen sowie an keinen weite-
ren Demonstrationen teilzunehmen, und sei gegen Hinterlegung einer
hohen Kaution freigekommen. Danach hätten vorerst keine Demonstrati-
onen mehr stattgefunden. Zu Beginn des neuen Schuljahrs habe er am
23. September 2004 mit drei Lehrerkollegen für das Frühjahr 2005 einen
Sitzstreik geplant. Dieser habe in der Folge nach einem auch von ihm un-
terzeichneten diesbezüglichen schriftlichen Aufruf an die Lehrerschaft am
5. Mai 2005 vor dem Gebäude des Bildungs- und Erziehungsministeriums
stattgefunden. Es hätten ungefähr zweihundert Personen teilgenommen.
Auf Ersuchen der Demonstrierenden habe sich der Generaldirektor des
Ministeriums eine mündlich verlesene Mitteilung angehört und verspro-
chen, sich für ihr Anliegen einzusetzen. Der Direktor der Gemeindever-
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waltung beziehungsweise der Gouverneur habe demgegenüber versucht,
die Manifestanten zu beruhigen respektive zu vertreiben. Ausserdem hät-
ten die zahlreich vertretenen Mitglieder des Geheimdienstes Filmaufnah-
men erstellt. Da er wegen der Filmaufnahmen seine erneute Gefährdung
befürchtet habe, sei er nach Streikende nicht nach Hause, sondern zu ei-
nem Verwandten nach E._______ gegangen. Zwei Tage später sei der
Lehrerkollege F._______ zuhause festgenommen worden. Zum selben
Zeitpunkt habe der Etelaat zahlreiche Razzien durchgeführt und die meis-
ten Streikteilnehmer festgenommen. Auch an seiner Adresse hätten die
Mitglieder des Geheimdienstes eine Hausdurchsuchung vorgenommen
und dabei einen ihn betreffenden Haftbefehl vorgewiesen. Da er nicht
anwesend gewesen sei, hätten sie seinetwegen einen seiner Brüder ab-
geführt und erst nach einem Monat wieder freigelassen. Tags darauf sei
auch sein Uhrengeschäft durchsucht worden. Dabei seien schriftliche
Streikaufrufe beschlagnahmt worden. In Anbetracht dieser Sachlage habe
er sich vorerst weiterhin bei Verwandten in einem Dorf versteckt und sei
schliesslich ausser Landes geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) nicht stand. Er habe hinsichtlich der angeblichen Konsequen-
zen der Demonstration vom 5. Mai 2005 widersprüchliche Angaben ge-
macht. Im Weiteren habe er vorgebracht, er wäre ohne den Druck seiner
Angehörigen nicht ausgereist. Erfahrungsgemäss versuchten indes Per-
sonen, welche sich subjektiv gefährdet fühlten, Schutz zu erlangen; die
erwähnten Aussagen sprächen mithin gegen eine tatsächlich vorhandene
Gefährdung. Ferner habe er sich vor der Ausreise angeblich bei Verwand-
ten versteckt gehalten. Auch diese Verhaltensweise spreche gegen die
angebliche Verfolgung durch den Geheimdienst, zumal er dort hätte auf-
gespürt werden können. Überdies hätte er so besagte Verwandte gefähr-
det. Aus seinen Darlegungen könne sodann nicht entnommen werden,
dass er in den Monaten zwischen der Demonstration und der Ausreise
bei seinen Verwandten gesucht worden wäre, weshalb die angebliche
systematische Suche auch in diesem Lichte besehen zu bezweifeln sei.
Die Fahndung mit dem Haftbefehl wirke auch insofern unglaubhaft, als er
sich diesfalls nicht lediglich bei Verwandten versteckt gehalten hätte. Aus-
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serdem habe er den angeblichen Haftbefehl erst auf eine suggestive
Nachfrage hin erwähnt. Ins Gewicht falle zudem der Umstand, wonach es
beim Lehrerprotest ausschliesslich um Lohnforderungen gegangen sein
soll. Dabei seien keine explizit regimekritische Töne angeschlagen wor-
den. Ausserdem sei festzuhalten, dass auch der Iran über ein Rechtssys-
tem verfüge. Entsprechend könne nicht nachvollzogen werden, dass der
Beschwerdeführer keine konkrete Vorstellung über die rechtlichen Konse-
quenzen für ihn als angeblichen Organisator habe zu Protokoll geben
können, zumal er schon früher in diesem Bereich engagiert gewesen sei.
Aus den Akten könne im Übrigen geschlossen werden, dass die Manifes-
tation vom 5. Mai 2005 in einem gewissen Sinn harmonisch verlaufen sei;
die geltend gemachte Verfolgung könne auch aus diesem Grund nicht
nachvollzogen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung implizit Diskriminierungen aufgrund seines sunnitischen
Glaubens geltend gemacht, diese aber bei der Anhörung nicht mehr er-
wähnt. Deren Glaubhaftigkeit sei entsprechend ebenfalls zu bezweifeln.
Nach dem Gesagten müssten diese Diskriminierungen und die behördli-
che Verfolgung wegen der Veranstaltung vom 5. Mai 2005 für unglaubhaft
erachtet werden. Auf weitere diesbezügliche Ungereimtheiten sei aus ver-
fahrensökonomischen Gründen nicht einzugehen. Was schliesslich die
Teilnahme an der Demonstration vom 23. September 2003 und die damit
verbundene dreitägige Haft anbelange, könnten diese Ereignisse in zeitli-
cher Hinsicht nicht als kausal (für die Flucht) angesehen werden, weshalb
ihnen keine Asylrelevanz zukomme. Den Vollzug der Wegweisung in den
Iran erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Das Verhält-
nis zwischen der Minderheit der Azeri sowie der Regierung in Teheran sei
zwar angespannt. Aufgrund der Aktenlage sei aber nicht davon auszuge-
hen, dass ihm wegen seiner Volkszugehörigkeit vor Ort relevante Nach-
teile drohen würden.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Vom
Wegweisungsvollzug sei abzusehen. Zur Begründung machte er geltend,
die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen aus. Der angebliche Widerspruch hinsichtlich der Konsequenzen der
Manifestation vom 5. Mai 2005 für die Beteiligten sei auf die jeweilige
Fragestellung zurückzuführen. Auch die Ungereimtheit bezüglich des
festgenommenen Bruders bestehe nicht. Aufgrund seiner bisherigen Er-
fahrungen habe er nach der erwähnten Manifestation mit ernsthaften
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Nachteilen rechnen müssen. Einer der Hauptorganisatoren der Demonst-
ration vom 23. September 2003 sei schwer gefoltert worden. Er habe sich
bei entfernten Verwandten – der Tochter der Tante seines Vaters – ver-
steckt gehalten. Dort sei er in Sicherheit vor polizeilichen Behelligungen
gewesen. Der Sitzstreik vom 5. Mai 2005 habe sodann entgegen der vo-
rinstanzlichen Sichtweise durchaus eine regierungsfeindlichen Kompo-
nente enthalten und sei durch die Behörden auch so wahrgenommen
worden. Entsprechend habe er begründete Furch vor ernsthaften Nach-
teilen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2006 beantragte das BFM ohne de-
taillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 23. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines irani-
schen Zeitungsausschnitts ein. Er legte dar, der Artikel handle von der
von ihm erwähnten Demonstration im Mai 2005 in E._______. Laut Zei-
tungsbericht habe es sich bei den Demonstranten um Konterrevolutionäre
gehandelt; einige Lehrer seien festgenommen worden.
F.
Mit Eingabe vom 22. September 2006 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei aktives Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flücht-
linge (DVF). Er nehme an allen Versammlungen und Aktionen an vorders-
ter Front teil. Anlässlich von Demonstrationen sei er fotografiert worden.
Entsprechende Aufnahmen seien in (…) publiziert worden. Demzufolge
müsse davon ausgegangen werden, dass er bei den Geheimdiensten als
aktiver Opponent registriert sei.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 machte der Beschwerdeführer ein
fortgesetztes Engagement für die DVF geltend. (…). Es sei davon auszu-
gehen, dass wegen seines exilpolitischen Engagements subjektive Nach-
fluchtgründe bestünden.
Der Eingabe lagen eine Farbkopie der DVF-Mitgliedschaftskarte des Be-
schwerdeführers und Unterlagen im Zusammenhang mit den erwähnten
Manifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Engagement (Fo-
tos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.
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H.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 3. September 2008 beantragte die Vor-
instanz wiederum die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf-
grund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise nicht als
politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Die exilpolitischen Aktivitäten
vermöchten kein politisches Profil, welches bei der Rückkehr in den Iran
mit einer Gefährdung verbunden wäre, zu begründen. Überdies bestün-
den keine Hinweis dafür, dass die iranischen Behörden vom exilpoliti-
schen Engagement überhaupt Kenntnis genommen und gestützt auf die-
ses irgendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten.
I.
Mit Replik vom 23. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen bisherigen Vorbringen fest. Er sei seit November 2007 bis heute re-
gelmässig für die DFV aktiv und inzwischen zum (…) gewählt worden.
(…). Als Beleg für die geltend gemachten vielfältigen und zahlreichen
exilpolitischen Aktivitäten gab er weitere Beweismittel zu den Akten. Ge-
mäss einer Auflistung habe er wiederum an diversen Veranstaltungen und
Manifestationen teilgenommen. (…).
Der Eingabe lagen ferner (…) und Unterlagen im Zusammenhang mit den
erwähnten Manifestationen beziehungsweise dem exilpolitischen Enga-
gement (Fotos, Flugblätter, [Internet]Publikationen) bei.
J.
Mit Urteil vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vollumfänglich ab.
J.a Die Rekursinstanz erwog, das BFM habe im angefochtenen Ent-
scheid die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften
Nachteilen im Iran aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen zu
Recht verneint. Bezüglich der Teilnahme an der Manifestation vom 23.
September 2003 und der anschliessenden dreitägigen Haft sei anzumer-
ken, dass diese Ereignisse im Zeitpunkt der Flucht bereits mehr als zwei
Jahre zurückgelegen seien und insoweit nicht als kausal für die Ausreise
angesehen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch an-
gegeben, die Entlassung aus der Haft sei bereits nach drei Tagen erfolgt,
weil die Behörden aus ihrer Sicht realisiert hätten, dass er nicht einer der
Veranstalter gewesen sei. Entsprechend komme diesem Vorkommnis für
sich alleine besehen trotz allfälliger Einschüchterungen bei der Freilas-
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sung auch keine asylrechtliche Erheblichkeit zu, und die (anlässlich der
Anhörung nicht wiederholte) Behauptung bei der Erstbefragung, er habe
für die Entlassung eine hohe Kaution hinterlegen müssen, dürfte in dieser
Form als realitätsfremde Aussage kaum zutreffen. Andererseits sei er in
der Lage gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaf-
tete Angaben zu den beiden Protestveranstaltungen zu machen. Entspre-
chend könne durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest
im Umfeld solcher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Bei-
zupflichten sei ihm auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten
Studentenunruhen in G._______ an sich friedliche, primär gegen schlech-
te Anstellungsbedingungen gerichtete Kundgebungen von Lehrern in An-
betracht der generell repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als
genuin regimefeindlich empfunden worden seien und würden. Die Be-
hauptung in der Rekurseingabe, es sei bei den Veranstaltungen der Leh-
rerschaft auch die "miserable politische Führung" beklagt worden, lasse
sich dem Anhörungsprotokoll indes nicht so entnehmen. Aus den Akten
ergebe sich vielmehr, dass er die angeblichen Konsequenzen der De-
monstration vom 5. Mai 2005 in verschiedenen Bereichen wenig glaub-
haft geschildert habe. So habe er anlässlich der Summarbefragung an-
gegeben, der grösste Teil der Streikenden sei in der Folge festgenommen
worden. Demgegenüber wirkten seine diesbezüglichen Darlegungen in
der Anhörung sehr vage, indem er zu verstehen gegeben habe, er wisse
(abgesehen vom Schicksal eines Mitorganisators) nichts über deren Er-
gehen. Entgegen den Beschwerdevorbringen dürfte diese Ungereimtheit
nicht oder jedenfalls nicht primär auf die Fragestellung beziehungsweise
die Wahrnehmung der Frage durch den Beschwerdeführer zurückzufüh-
ren sein, zumal er in derselben Antwort die Verhaftung eines Mitorganisa-
tors erwähnt habe. Generell falle sodann auf, dass die Schilderungen zu
Belangen der Lehrerschaft relativ substanziiert, diejenigen zum Haftbe-
fehl und der damit verbundenen behördlichen Suche aber eher stereotyp
wirkten und zum Teil lediglich den Eindruck einer Darlegung der generel-
len Situation vor Ort vermittelten. Im Weiteren möge zutreffen, dass er
sich im Sinne der Beschwerdevorbringen bei einer weit entfernten Ver-
wandten versteckt habe und insoweit das Risiko einer dortigen behördli-
chen Festnahme nicht offensichtlich gewesen sei. Er habe indes geltend
gemacht, am Fluchtort wiederholt durch seine nahen Angehörigen be-
sucht worden zu sein, wodurch es den Sicherheitskräften im Falle tat-
sächlich vorhandener Verfolgungsmotivation im Rahmen einer durchaus
realistischen Beschattung dieser Familienmitglieder ein Leichtes gewesen
wäre, seiner habhaft zu werden. Dass diese Verfolgungsmotivation in der
geltend gemachten Form nicht bestanden habe, gehe aber auch aus dem
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Umstand, wonach die Behörden auch bei ihm zuhause nicht mehr vorge-
sprochen haben sollen, hervor. Ungereimt sei gemäss aktuellem Akten-
stand auch seine Aussage zum angeblich seinetwegen festgenommenen
Bruder. So soll dieser gemäss Beschwerdeangaben eine Woche, laut
Protokoll der Anhörung indes ungefähr einen Monat lang festgehalten
worden sein. Ob der vom BFM im Zusammenhang mit diesem Bruder im
Entscheid aufgelistete Widerspruch tatsächlich schlüssig aus den Proto-
kollen hervorgehe, könne bei dieser Sachlage offengelassen werden. Zu-
sammen mit weiteren, vom BFM insgesamt zu Recht aufgeführten Un-
stimmigkeiten, die er mangels stichhaltiger Argumente nur sehr bedingt
zu relativieren vermocht habe, komme das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass er wegen der möglichen Involvierung in Kundgebun-
gen der örtlichen Lehrerschaft im Zeitpunkt der Ausreise keine begründe-
te Furcht vor ernsthaften Nachteilen durch den iranischen Staat gehabt
habe. An dieser Einschätzung vermöge auch – unbesehen des fraglichen
Beweiswertes eines bloss fotokopierten Belegs – der am 23. Juni 2006
eingereichte Ausschnitt einer iranischen Lokalzeitung nichts zu ändern,
mache er doch nicht explizit geltend, das Dokument belege eine zielge-
richtete Suche nach seiner Person durch die Sicherheitskräfte. Schliess-
lich könne festgehalten werden, dass im Sinne der vorinstanzlichen Er-
wägungen auch die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensge-
meinschaft der Sunniten bei ihm gemäss Aktenlage nicht mit relevanten
Nachteilen verbunden gewesen sei.
J.b Betreffend subjektive Nachfluchtgründe hielt das Bundesverwaltungs-
gericht vorab fest, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Or-
ganisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts
im Jahr 1996 unter Strafe gestellt sei. Einschlägigen Berichten zufolge –
so gemäss der Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ("Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Orga-
nisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden") mit weiteren
Hinweisen – seien in der Vergangenheit denn auch bereits Personen ver-
haftet, angeklagt und verurteilt worden, welche sich unter anderem im In-
ternet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Es sei überdies all-
gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die poli-
tischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und
systematisch erfassen würden. Mittels Einsatz moderner Software dürfte
es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im In-
ternet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand
gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stich-
worten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht sei ferner festzuhalten,
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dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter, aber weiter-
zuführender - Praxis der ARK bei iranischen Asylsuchenden das blosse
Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG darstelle. Demgegenüber bleibe im Einzelfall zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen
würden. Es sei dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt hätten, welche die jeweilige Person aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Somit seien die Mit-
gliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten
und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsge-
fahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktio-
nen.
J.c Dem vom Beschwerdeführer eingereichten (…) sei zu entnehmen,
dass er als Mitglied dieser Vereinigung angehöre. Sein Rechtsvertreter
halte dazu in der Eingabe vom 23. September 2008 fest, sein Mandant
sei seit November 2007 regelmässig für die DVF aktiv. Diese Aussage sei
wohl dahingehend zu präzisieren, dass er gemäss den bisherigen Vor-
bringen schon früher in diesem Sinne tätig gewesen sein dürfte. Unbese-
hen dieser Sachlage bestehe kein Anlass, am erwähnten Engagement
beziehungsweise der Mitgliedschaft zu zweifeln. Belegt sei auch, dass er
an zahlreichen Kundgebungen seiner Organisation teilgenommen habe.
Im Presseorgan H._______ beziehungsweise im Internet seien immer
wieder Bilder erschienen, auf welchen er gut zu erkennen sei. An gewis-
sen Veranstaltungen dürfte er sich – wenn auch als blosser Kundge-
bungsteilnehmer – in einem gewissen Ausmass exponiert haben. (…).
Demgegenüber sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen,
dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Be-
hörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe. Die angeblich ge-
zielte behördliche Suche vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen vermocht. Vor diesem Hintergrund rechtfertige
sich der Schluss, dass er vor seiner Absetzung in den Westen durch die
iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist
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fichiert gewesen sei. Hervorzuheben sei ferner, dass er nebst den Lehrer-
protesten, die gemäss Aktenlage primär eine wirtschaftlich-soziale und
nicht politische Stossrichtung gehabt hätten, in keiner Weise politisch ak-
tiv gewesen sein soll.
Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten in
der Schweiz könne denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl sei-
ner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine poli-
tische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abhebe.
Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bei
ihm von einer Bedrohung für das Regime ausgehen würden. Hinzu kom-
me, dass bezüglich des von ihm eingereichten und mit seinem Namen
unterzeichneten Artikels (…) in keiner Weise präzisiert werde, ob über-
haupt und wo er allenfalls veröffentlicht worden sei. Zutreffen möge, dass
aufgrund seiner lokalen Funktion ein Artikel mit Foto und Namen (…) pub-
liziert worden sei. (…). Den Akten könne denn auch nicht entnommen
werden, dass er in dieser Funktion oder im Rahmen anderer Aktivitäten
als führendes Kadermitglied der DVF namentlich in der Öffentlichkeit auf-
getreten wäre. Seine Funktion – sollten die iranischen Behörden über-
haupt davon Kenntnis erlangen – sei aufgrund der gesamten Umstände
jedenfalls nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositi-
onspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, wel-
che zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen
zu lassen. Die durch ihn öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weise
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr
für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weise nichts darauf hin,
dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären. Solche Massnahmen schienen
auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
Das Bundesverwaltungsgericht gehe deshalb davon aus, dass insgesamt
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft re-
levanten Verfolgung führen würden. Er erfülle somit die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
nicht. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingseigenschaft auch in diesem
Lichte besehen zu Recht verneint.
J.d Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesverwaltungsge-
richt für zulässig, zumutbar und möglich.
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K.
Am 10. September 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM durch
seine Rechtsvertretung ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die
Anerkennung als Flüchtling verbunden mit der Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er legte dar, sich auch nach der Ableh-
nung seines ersten Gesuchs in der Schweiz aktiv exilpolitisch betätigt zu
haben. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Iran habe
er einen längeren regimekritischen Artikel verfasst und im Internet veröf-
fentlicht auf Homepages, welche erfahrungsgemäss sehr oft auch aus
dem Iran abgerufen würden. Ferner habe er in den letzten Monaten an
diversen Kundgebungen, Standaktionen und Demonstrationen der irani-
schen Exilopposition teilgenommen. Er sei nach wie vor ein aktives Mit-
glied der DVF. Im Rahmen einer solchen Aktion sei er gut erkennbar foto-
grafiert und in der Folge (…) ins Netz gestellt worden. Er müsse davon
ausgehen, dass die iranischen Behörden nunmehr endgültig Kenntnis
von seiner regimekritischen Haltung und Aktivität hätten.
L.
Am 29. Oktober 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Der Be-
schwerdeführer legte dar, sein Engagement für die DVF nach Abschluss
des ersten Asylverfahrens fortgesetzt zu haben. Er habe sich bestimmten
Internetseiten gewidmet beziehungsweise auf derjenigen seiner Gruppie-
rung drei Artikel veröffentlicht. Er habe sich namentlich auch um den Ver-
trieb ihrer Monatszeitschrift gekümmert und sei immer wieder an Anläs-
sen erschienen. Bei Kundgebungen habe er regierungsfeindliche Parolen
gerufen und sich als Sprecher exponiert. Ferner habe er sich aktiv an der
Vorbereitung und Organisation von solchen Manifestationen beteiligt.
Sein Vater im Iran sei – mutmasslich wegen der Aktivitäten seines Soh-
nes in der Schweiz – zweimal behördlich vorgeladen worden.
M.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer (…) und weitere Unterlagen
im Zusammenhang mit den erwähnten Manifestationen beziehungsweise
dem exilpolitischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit
Fotos) zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 9. November 2009 –
lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen hielt die
Vorinstanz fest, beim Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren fest-
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gestellt worden, dass er vor der Ausreise aus dem Iran den heimatlichen
Behörden nicht als politischer Aktivist bekannt gewesen sei. Aus den Ak-
ten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die iranischen Be-
hörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft auch nur Kenntnis ge-
nommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu seinem
Nachteil eingeleitet hätten. Die eingereichten Beweismittel dokumentier-
ten ein exilpolitisches Engagement, wie es von zahlreichen weiteren Ira-
nern ausgeübt werde, und erweckten – falls den iranischen Behörden
überhaupt bekannt – auch aus deren Sicht nicht den Eindruck einer ei-
gentlichen politischen Profilierung verbunden mit einer allfälligen Bedro-
hung für das politische System im Iran. Entsprechend sei er im Falle der
Rückkehr nicht konkret gefährdet.
O.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ent-
bindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Be-
gründung machte er geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
dass er gemäss den Erwägungen der Asylbehörden im ersten Verfahren
vor seiner Ausreise den iranischen Behörden nicht als politischer Aktivist
bekannt gewesen sei. So sei im damaligen Verfahren nicht bezweifelt
worden, dass er wegen der Teilnahme an einer Manifestation vom
23. September 2003 festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden
sei. Wenn aber feststehe, dass er bereits im Iran wegen politischer Aktivi-
täten festgenommen worden sei, müsse von einer behördlichen Registrie-
rung als Regimegegner ausgegangen werden. Ausserdem sei zu berück-
sichtigen, dass aus einem erfolglosen Glaubhaftmachen einer asylrele-
vanten Verfolgung nicht abgeleitet werden könne, er sei den iranischen
Behörden nicht bereits vor seiner Flucht als politisch aktive, unbequeme
Person bekannt gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei sodann entgegen
der vorinstanzlichen Sichtweise davon auszugehen, dass den iranischen
Behörden seine Mitgliedschaft bei der DVF bekannt sei. Hinzu kämen von
ihm verfasste regimekritische Artikel im Netz, welche unter seinem Na-
men und mit einer grossen Portrait-Foto publiziert worden seien. Es sei
mithin davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden identifiziert
hätten. Von seinem Vater habe er mittlerweile erfahren, dass dieser tat-
sächlich seinetwegen durch die iranischen Behörden vorgeladen worden
sei. Man habe ihn zum "schädigenden Verhalten" seines Sohnes befragt.
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Seite 13
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass er wegen subjektiver Nachflucht-
gründe im Heimatland konkret gefährdet sei.
Der Eingabe lagen die den Vater betreffende iranische Vorladung in Kopie
und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2009 stellte das Bundesver-
waltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das
Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten wurde gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Be-
schwerdeführer wurde aufgefordert, das Original der Vorladung innert
Frist nachzureichen. Nach gewährter Fristerstreckung gab der Beschwer-
deführer am 1. Februar 2010 das Originaldokument samt deutschsprachi-
ger Übersetzung zu den Akten.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 5. März 2009 beantrage das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be-
schwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht.
R.
Am 24. Februar 2011 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewil-
ligung B.
S.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist zum
allfälligen Rückzug seines Rekurses in den noch hängigen Punkten ange-
setzt. In der Folge hielt er mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an der Be-
schwerde fest.
T.
Am 25. Juli 2011 gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den
Akten. Es handelte sich dabei um ein persönliches Schreiben an das
Bundesverwaltungsgericht und Unterlagen im Zusammenhang mit von
ihm besuchten Manifestationen beziehungsweise dem fortgesetzten exil-
politischen Engagement (Flugblätter, [Internet]Publikationen mit Fotos;
DVF-Ausweis).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch ausschliess-
lich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe sind ge-
mäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verste-
hen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht ent-
scheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
5.
Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asyl-
verfahren keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte.
Allerdings wurde die Haft im Jahre 2003 sowie ein gewisses Engagement
für sozialkritische Anliegen verbunden mit der Teilnahme an entsprechen-
den Anlässen nicht per se für unglaubhaft erachtet. So sei er in der Lage
gewesen, teilweise substanziierte, mit Realkennzeichen behaftete Anga-
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ben zu zwei Protestveranstaltungen zu machen. Entsprechend könne
durchaus davon ausgegangen werden, dass er zumindest im Umfeld sol-
cher Manifestationen in Erscheinung getreten sei. Beizupflichten sei ihm
auch insofern, als namentlich nach den verbreiteten Studentenunruhen in
G._______ an sich friedliche, primär gegen schlechte Anstellungsbedin-
gungen gerichtete Kundgebungen von Lehrern in Anbetracht der generell
repressiven Situation vor Ort durch die Behörden als genuin regimefeind-
lich empfunden worden seien und würden. Bei der Beurteilung der Verfol-
gungsgefahr wegen subjektiver Nachfluchtgründe kam das Gericht zum
Schluss, es sei aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen,
dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Be-
hörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen habe (vgl. zum Ganzen
Bst. J. vorstehend).
6.
6.1 Betreffend Relevanz von subjektiven Nachfluchtgründen für eine all-
fällige Verfolgung kann zum einen nach wie vor auf die Erwägungen unter
Bst. J.b sowie auf BVGE 2009/28 E. 7. verwiesen werden. Die Men-
schenrechtssituation im Iran ist seit längerer Zeit schlecht und es gibt kei-
ne Hinweise darauf, dass sich dies in nächster Zeit ändern wird (a.a.O. E.
7.3.1 S. 354 ff.). Diese Einschätzung wird durch ein kürzlich ergangenes
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) be-
stätigt (Urteil I._______._______. und andere gegen J._______ vom 15.
Mai 2012; Nr. 52077/10).
6.2 Mit Urteil vom 16. Februar 2009 verneinte das Bundesverwaltungsge-
richt beim Beschwerdeführer eine Gefährdung wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe. Das Dossier des Beschwerdeführers zu seinen politischen
Aktivitäten in der Schweiz könne insofern mit denjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich seine
politische Tätigkeit kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner ab-
hebe.
Im aktuellen Zeitpunkt und mithin dreieinhalb Jahre später ist an sich kei-
ne entscheidende Schärfung seines politischen Profils erkennbar. So hat-
te er bei der Anhörung vom 29. Oktober 2009 – wenn auch möglicher-
weise etwas missverständlich – ausgesagt, eine gewisse Funktion inner-
halb der DVF nicht mehr beziehungsweise nicht mehr als eigentlicher
Funktionär auszuüben (B 7/12 Antworten 21 ff. 36 und 69). Andererseits
legte er dar, (…) 2009 im Netz zwei (weitere) Internetartikel veröffentlich
zu haben. Gemäss den eingereichten Belegexemplaren geschah dies un-
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ter Angabe seines Namens samt Foto. Insbesondere wurde anlässlich ei-
ner Protestveranstaltung im (…) 2009 ein Bild von ihm erstellt, welches in
der Folge (…) gut einsehbar war. Die Erwägung im angefochtenen Ent-
scheid zu den "schulfotomässigen Gruppenaufnahmen" trifft auf den Be-
schwerdeführer damit nicht zu. Auf den publizierten Bildern ist der Be-
schwerdeführer leicht zu erkennen, und angesichts der Prominenz dieser
Publikationen dürfte dies das Interesse des iranischen Regimes geweckt
haben. Auch ohne eigentliche Veränderung des politischen Profils fällt
des Weiteren ins Gewicht, dass er sich seit bald sieben Jahren in der
Schweiz aufhält und sich an unzähligen regimefeindlichen Kundgebungen
verbunden mit entsprechenden Bildern im Internet beteiligt hat. Dass sein
Vater seinetwegen im Iran behördlich kontaktiert wurde, erscheint – so
auch im Lichte der im zitierten EGMR-Urteil hervorgehobenen Internet-
Kontrolle der iranischen Behörden – als keineswegs ausgeschlossen.
Insgesamt weist er nunmehr ein politisches Profil auf, welches den Arg-
wohn der iranischen Sicherheitskräfte im Sinne einer Identifizierung und
Fichierung als zwar nicht hochkarätigen, aber durchaus ernst zu nehmen-
den Regimegegner erweckt haben dürfte. Er vermittelt demnach insge-
samt das Bild einer kommunikationsprofilierten Person mit klar definierten
Vorstellungen und einem Agitationspotential, welches in den Augen des
iranischen Regimes durchaus als gefährlich und systemuntergrabend auf-
gefasst werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich vor dem Hintergrund
der greifbaren Informationen zur Menschenrechtslage im Iran, dass der
Beschwerdeführer berechtigterweise befürchten muss, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland als Folge seiner Exilaktivitäten strafrechtlich belangt,
dabei in Haft genommen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens und der Freiheit ausgesetzt zu werden. Da-
mit erfüllt der Beschwerdeführer sämtliche kumulativ erforderlichen Krite-
rien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG.
7.
Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG überwiegend glaubhaft zu ma-
chen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erfüllt. Im Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Im Sinne
von Art. 54 AsylG ist er jedoch vom Asyl auszuschliessen.
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbe-
willigung B. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegwei-
sung ist damit hinfällig.
9.
Die Beschwerde ist betreffend der beantragten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
10.
Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz zu Unrecht Gebühren für
das vorinstanzliche Verfahren erhoben, weshalb die angefochtene Verfü-
gung auch diesbezüglich aufzuheben ist (vgl. Art. 17b AsylG). Sollte der
Beschwerdeführer die erhobene Gebühr bereits beglichen haben, hat das
BFM diese zurückzuerstatten.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen.
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kosten-
note. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 2'800.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird – mit Ausnahme der Dispositivziffer 2
– aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die erhobene Gebühr
von Fr. 600.– rückzuerstatten, sofern diese bereits beglichen wurde, und
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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