Abtei lung IV
D-7650/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7650/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Mai 2008. Nach Aufenthalten im Niger, in Libyen und in
Italien gelangte er am 27. Juni 2010 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Juli 2010 im EVZ
D._______ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, nach
seiner Ankunft in Italien hätten ihm die italienischen Behörden die
Fingerabdrücke genommen. Zudem habe er dort ein Asylgesuch
gestellt, das jedoch abgewiesen worden sei. Da er über keine
Dokumente verfügt habe, sei er schliesslich in die Schweiz gereist.
B.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 das recht-
liche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens be-
ziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte der Beschwerdeführer, es bestünden keine Gründe gegen die
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens. Seiner
Wegweisung nach Italien stehe aber entgegen, dass er dort über keine
Unterkunft und keine Arbeit verfüge.
C.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den
EURODAC-Treffer vom 7. September 2008 stellte das BFM am 19. Juli
2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM A 13/9). Da sich
die italienischen Behörden bis zum 20. September 2010 nicht zum
Rücknahmeersuchen vernehmen liessen, ging die Vorinstanz infolge
Verfristung von der stillschweigenden Zustimmung und von der Zu-
ständigkeit Italiens aus.
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D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 - eröffnet am 25. Oktober 2010 -
trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 27. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien
an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit in englischer Sprache abgefasster Rechtsmittelschrift vom 28.
Oktober 2010 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsver-
tretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige
Behörde sei überdies vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über
eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu
informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheid-
relevant, in den Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2010
bei.
F.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
wird angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109
Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge
ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten frist- und
formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung -
einzutreten.
1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zu prüfen, ist
auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und
Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])" sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Überein-
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kommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten
Frist nicht geantwortet habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18
Abs. 7 der Dublin-II-Verordnung auf Italien übergegangen. Die Rück-
führung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Ver-
längerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 20.
März 2011 zu erfolgen. Anlässlich des dem Beschwerdeführer am 9.
Juli 2010 gewährten rechtlichen Gehörs habe dieser ausgesagt, er
habe in Italien kein Zuhause und keine Arbeit. Diese Aussagen würden
kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellen, zumal das
logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Be-
hörden des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse, weshalb auf
das Asylgesuch nicht einzutreten sei.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung insbesondere geltend, es sei für ihn zur Zeit schwierig nach
Italien zurückzukehren, da er dort keine Unterstützung erhalte und
über keine Unterkunft verfüge, was besonders bei schlechtem Wetter
ein Problem darstelle.
5.4
5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 6.
September 2008 in Italien einreiste, wo er am folgenden Tag daktylo -
skopisch registriert wurde und er sich bis zum 27. Juni 2010 aufhielt.
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Da das BFM die italienischen Behörden am 19. Juli 2010 um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme ungenutzt
verstreichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine still -
schweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung vor, weshalb der Be-
schwerdeführer somit ohne weiteres in den Dublin-Staat Italien aus-
reisen kann, welcher staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Ein-
schätzung ändern die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Be-
denken bezüglich der Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft,
keine Unterstützung) nichts. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass
Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können. Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hin-
weise dafür, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die
aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten.
Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nehmen zudem
neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen sich
Dublin-Rückkehrenden an. Unter diesen Umständen sind daher keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende
Notlage geraten.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK - als
zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbst-
eintritt besteht.
5.4.2 Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
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Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
6.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, un-
besehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 28. Oktober 2010
ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, vollumfänglich
abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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