Abtei lung IV
D-7651/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Uganda,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. November 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7651/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 8. Juli 2006 und reiste über unbekannte Länder am 9. Juli
2006 in die Schweiz ein, wo er am 16. Juli 2006 ein Asylgesuch stellte.
Am 5. Oktober 2006 wurde er im A._______ summarisch befragt und
mit Verfügung vom 10. August 2006 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 1. September 2006 fand die
kantonale Anhörung statt.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
ugandischer Staatsangehöriger aus C._______, einer Ortschaft
zwischen D._______ und E._______. Als sein Vater erfahren habe,
dass er homosexuell sei, habe er angefangen ihn zu schikanieren. Im
November 2005 sei er vom Vater mit dem Tod bedroht worden. Zudem
habe dieser den lokalen Dorfrat kontaktiert, welcher anschliessend
den Beschwerdeführer aufgefordert habe das Dorf zu verlassen.
Nachdem sein Onkel Kenntnis davon erlangt habe, dass er von seiner
Familie verstossen worden sei, habe er ihn bei sich aufgenommen und
seine Ausreise organisiert.
Der Beschwerdeführer gab keine Reise- und Identitätspapiere ab,
obwohl er dazu aufgefordert wurde.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 – eröffnet am 29. November
2006 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügten, da er sich mehrfach widersprochen
und wesentliche Punkte seiner Sachverhaltsschilderung ohne
Substanz vorgetragen habe. Sowohl seine Aussagen darüber, wie er
als Homosexueller in seinem Heimatland gelebt habe als auch
diejenigen über die angeblichen Schikanen und Bedrohungen durch
seine Familie und über die Ausreise seien oberflächlich ausgefallen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
Seite 2
D-7651/2006
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie er sei infolge
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der
vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 teilte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, das inzwischen die
Aufgaben der ARK übernommen hatte, dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes wurde abgewiesen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2007
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
23. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Seite 3
D-7651/2006
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die in Englisch verfasste Beschwerde wird aus
prozessökonomischen Gründen ohne Übersetzung entgegen
genommen.
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Seite 4
D-7651/2006
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, gelang es dem
Beschwerdeführer nicht, detailliert über sein Leben als homosexuelle
Person in Uganda zu berichten.
4.1.1 Seine diesbezüglichen Ausführungen fielen insgesamt
oberflächlich und substanzlos aus. Die Frage, ob es in Uganda allen
Homosexuellen so ergehe wie ihm, konnte er nur in allgemeiner Art
beantworten, in dem er aussagte, im Allgemeinen würden die
Homosexuellen diskriminiert und im Übrigen wisse er von andern
Familien nichts (Akte A10/16 S. 9). Diese Antwort ist indessen im
Hinblick darauf, dass er im Zeitpunkt der ersten Befragung mit seinem
Freund seit eineinhalb Jahren verlobt gewesen sein will (Akte A1/11 S.
2) und somit zumindest über das Schicksal seines Freundes Bescheid
wissen müsste, als stereotyp zu werten. Selbst auf die Frage, was er
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten hätte, gab er
nur zur Antwort, er könne nirgends bleiben (Akte A10/16 S. 9), womit
die Tragweite der Probleme von homosexuellen Menschen in Uganda
jedoch in keiner Weise zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer
gab im Übrigen nicht an, wie er in Uganda als homosexueller Mensch
gelebt hat, mit welchen Schwierigkeiten oder Problemen er im Alltag
konfrontiert war oder wie die gesetzliche Regelung der Homosexualität
in Uganda aussieht respektive welche Probleme damit im
Zusammenhang stehen. Er sagte sogar aus, er habe in Uganda mit
den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt (Akte A10/16 S. 7),
was angesichts der geltend gemachten sexuellen Neigung und im
Hinblick auf die Kenntnis der Schulbehörden darüber (Akte A10/16 S.
7) kaum realistisch erscheint. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass
er weder homosexuelle Organisationen noch Treffpunkte in seinem
Seite 5
D-7651/2006
Heimatland erwähnte oder substanzielle Angaben darüber zu Protokoll
gab, welche soziale Stellung er als Homosexueller im
gesellschaftlichen Leben genoss und wie er diese persönlich erlebt
hat. Seine einzige Aussage in diesem Bereich beschränkte sich
darauf, dass seine Familie und die Dorfbewohner an seiner
Homosexualität und an seinem Aufenthalt im Dorf keine Freude gehabt
hätten (Akte A10/16 S. 8), was einerseits als äusserst dürftige
Schilderung der täglichen Probleme zu bezeichnen ist und
andererseits die gesetzliche Regelung von gleichgeschlechtlichen
Beziehungen und deren Handhabung in Uganda in keiner Weise
widerspiegelt. Auch über die homosexuelle Veranlagung äusserte sich
der Beschwerdeführer nicht, weshalb nicht einmal nachvollzogen
werden kann, wie, wann und in welchem Zusammenhang der
Beschwerdeführer die geltend gemachte sexuelle Veranlagung
realisiert haben will. Insgesamt ist somit aus den im erstinstanzlichen
Verfahren zu Protokoll gegebenen dürftigen Äusserungen des
Beschwerdeführers nicht auf eine persönlich erlebte Homosexualität in
Uganda zu schliessen.
4.1.2 In seiner Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer,
dass in Uganda Vereinigungen und Organisationen von
Homosexuellen verboten seien, weil Homosexuelle nicht anerkannt
würden, keine Rechte hätten und die Homosexualität nicht offen gelebt
werden könne. Abgesehen davon, dass es sich um nachgeschobene
Sachverhaltselemente handelt, welche – um glaubhaft zu sein – von
Anfang an und nicht erst im Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht
werden müssen, verzichtete der Beschwerdeführer auch an dieser
Stelle auf nähere Angaben über das behauptete Verbot und seine
Auswirkungen. Seine Angaben hinterlassen den Eindruck, als würde er
etwas nacherzählen, von dem er gehört, das er jedoch nicht selbst
erlebt hat. Zudem entsprechen seine im Beschwerdeverfahren
gemachten Angaben nicht den Tatsachen, weil es in Uganda
Organisationen für homosexuelle Menschen gibt, bei welchen die
Mitgliedschaft erworben werden kann und die in verschiedener
Hinsicht aktiv tätig sind. Bei der Organisation Sexual Minorities
Uganda (SMUG) beispielsweise handelt es sich um eine
Dachorganisation von verschiedenen Unterorganisationen für
homosexuelle Menschen in Uganda. Die erwähnte Organisation bietet
unter anderem Hilfe im gesellschaftlichen Bereich und professionelle
Unterstützung an. Ausserdem führt sie eine Homepage, wo auch
Presseartikel veröffentlicht werden und Links zu den einzelnen
Seite 6
D-7651/2006
Organisationen, welche trans- und homosexuellen Menschen in
Uganda offen stehen, vorhanden sind. Auch die International Lesbian
und Gay Association ist in Uganda tätig und berichtet über die
Schwierigkeiten der gleichgeschlechtlich orientierten Personen in
Uganda. Die Angabe des Beschwerdeführers, in Uganda seien
Organisationen und Vereinigungen für Homosexuelle verboten, ist
somit mit der Realität nicht vereinbar. Aus seinen tatsachenwidrigen
Aussagen ist – wie aus seinen substanzlosen Angaben und aus
seinem allgemeinen Unwissen über die Realität von Homosexuellen in
Uganda – zu schliessen, dass er sich in Uganda nicht in der Welt der
homosexuellen Personen bewegt hat. Es bestehen deshalb ernsthafte
Zweifel daran, dass er homosexuell ist. Diese werden durch weitere
Unglaubhaftigkeitselemente bestätigt, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.
4.2 Der Beschwerdeführer gab an, er als Homosexueller werde in
seinem Heimatland von seinem eigenen Vater, der von der
Schulbehörde von seiner sexuellen Neigung erfahren habe, verfolgt
und mit dem Tod bedroht. Nicht nur die eigene Familie, sondern auch
der „local council“ des Dorfes habe ihn aus dem Dorf verbannt. Er
habe einen entsprechenden Brief erhalten.
4.2.1 Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den
erwähnten Brief, welcher sich in seinem Heimatland befinde, den
Asylbehörden zuzustellen. Bereits aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers, der es nicht für nötig hielt, den Brief zu
beschaffen, obwohl er dem Onkel nur hätte telefonieren (vgl. Akte
A10/16 S. 3 und 8) müssen, ist zu schliessen, dass der Brief des „local
council“ nicht existiert und die behauptete Verbannung aus dem Dorf
nicht stattgefunden hat. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer
ernsthaft um den Erhalt des Beweismittels bemüht.
4.2.2 Gegen die behauptete Vertreibung aus dem Dorf spricht ferner
der Umstand, dass der Beschwerdeführer darüber nur rudimentäre
Angaben zu Protokoll gab und somit seiner Substanziierungspflicht
auch in diesem Bereich nicht nachkam. Er vermochte beispielsweise
nicht detailliert darzustellen, wie sein Vater ihn über Jahre hinweg
schikaniert und bedroht haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen
beschränkten sich auf die Mitteilung, der Vater habe ihm beim Essen
während der Ferienzeit gedroht und im November 2005 sei die
Bedrohung ernst geworden (Akte A10/16 S. 7 f.).
Seite 7
D-7651/2006
4.2.3 Bezeichnenderweise vermochte der Beschwerdeführer nicht
übereinstimmend anzugeben, in welchem Jahr der Vater erfahren
habe, dass er homosexuell veranlangt sei. Diesbezüglich ist – um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärung des
Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, der Vater habe im Jahr
2002 einen Brief von der Schulleitung erhalten, in welchem seine
geschlechtliche Neigung mitgeteilt worden sei, habe indessen erst
zwei Jahre später bei der Schule vorgesprochen und vorher die
Angelegenheit untersucht, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie die
widersprüchlichen Angaben darüber, wann der Vater von der sexuellen
Neigung erfahren habe, nicht aus dem Weg zu räumen vermögen.
4.2.4 Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der
unterschiedlichen zeitlichen Angaben, wann der Beschwerdeführer
aus der Familie und aus dem Dorf verstossen worden sein soll, ist zu
bestätigen.
4.3 Insgesamt ist den unterschiedlichen, realitätsfremden und
substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu
schenken. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe nichts zu ändern.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. November 2006 dargelegte
Argumentation zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Seite 8
D-7651/2006
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Seite 9
D-7651/2006
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.). Eine solche vermochte der Beschwerdeführer mangels
glaubhafter Aussagen nicht darzustellen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die allgemeine Lage in Uganda noch die persönliche Situa-
tion des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Schliesslich bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte.
Sodann ist angesichts der unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in seinem
Heimatstaat über kein Beziehungsnetz verfügt. Unter diesen
Seite 10
D-7651/2006
Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und
soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers als zumutbar
bezeichnet werden.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Weil das
Beschwerdeverfahren nicht aussichtslos war, wird in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7651/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ________ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 12