Abtei lung IV
D-7651/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Mongolei,
alias B._______, geboren (...),
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7651/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. April
2009 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 1. September 2009 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 17. September 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten
Anhörung vom 25. September 2009 durch das BFM zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer
Khalkh-Mongole und habe seit seinem dritten Lebensjahr in
N._______ gelebt,
dass er seine juristischen Studien im Jahre 1996 abgeschlossen habe
und nach diversen Arbeitserfahrungen als Händler und Gerichtssekre-
tär Vizedirektor einer privaten Organisation geworden sei, die – finan-
ziert von der Regierung – Studenten im Ausland zu einem Studium zu
günstigen Kosten verholfen habe,
dass er in den Jahren 2005 bis 2009 zugunsten der Gattin des ehema-
ligen Präsidenten Geldbeträge in der Höhe von sechs Millionen US
Dollar (USD) auf Schweizer Bankkonten, namentlich der Schweizeri-
schen Nationalbank, überwiesen und als Gegenleistung monatlich
2'000 bis 3'000 USD erhalten habe,
dass ihn die Behörden schliesslich mit dem Vorwurf der Geldwäscherei
konfrontiert, ihn festgenommen, einvernommen und misshandelt hät-
ten,
dass er seitens der Behörden wie auch seitens der revolutionären
Volkspartei unter Druck gekommen sei, weshalb er den Heimatstaat
schliesslich am 10. April 2009 auf dem Landweg verlassen habe,
dass er mit einem gefälschten russischen Reisepass, lautend auf den
Namen B._______, gereist sei, doch hätten ihm die Schlepper dieses
Dokument am Flughafen Zürich-Kloten wieder abgenommen,
dass er eine Fotokopie seines Führerausweises und der Vorderseite
seiner Identitätskarte sowie eine CD mit Aufzeichnungen seiner Arbeit
zu den Akten reichte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am
4. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe kein Reise- oder
Identitätspapier eingereicht,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
ihm obliegenden Beschaffung eines Reise- oder Identitätspapiers den
Schluss zulasse, er sei nicht gewillt, seiner zumutbaren Mitwirkungs-
pflicht nachzukommen und halte den mit der Gesuchsabklärung be-
trauten Schweizer Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vor,
um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung zu erschweren oder gar
zu verunmöglichen,
dass aus diesem Grund keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Verfolgungssituation in zahlreichen und wesentlichen Punkten unsub-
stanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass seine Vorbringen hinsichtlich der angeblichen Geldüberweisun-
gen für C._______ und der geltend gemachten Übergriffe seitens der
Spezialabteilung nicht geglaubt werden könnten, weshalb auch das
Vorbringen, er sei durch den Chefsekretär der revolutionären
Volkspartei unter Druck gesetzt worden, erheblich zu bezweifeln sei,
dass die geltend gemachten Erpressungen und Übergriffe auf den Be-
schwerdeführer als Übergriffe seitens Dritter zu werten seien, welche
vom mongolischen Staat geahndet würden, wobei der Beschwerdefüh-
rer nötigenfalls auch den Rechtsweg beschreiten könne,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
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ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, ferner sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
EVZ M._______ am 17. September 2009 protokollierten Aussagen so-
wie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 25. Septem-
ber 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, er habe seine Identität offengelegt, indem er die Foto-
kopie seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung dieses von ihm ein-
gereichte Dokument nicht erwähnt und somit das rechtliche Gehör ver-
letzt habe,
dass die Begründung der Unglaubhaftigkeit ausführlich ausgefallen
sei, weshalb kein Nichteintretensentscheid gefällt werden könne,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ei-
ner veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer im EVZ M._______ eine Fotokopie zu den
Akten reichte, auf der sowohl die Vorderseite eines mongolischen Füh-
rerausweises als auch diejenige einer mongolischen Identitätskarte
abgebildet sind,
dass sich die Vorinstanz einlässlich zur Kopie des Führerscheins, nicht
aber zur Kopie der Identitätskarte äusserte,
dass der angefochtenen Verfügung indessen zu entnehmen ist, als
Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier gelte ein amtliches
Dokument mit Fotografie, weshalb sich weitere Erörterungen zur der
vom Beschwerdeführer hergestellten Fotokopie erübrigten,
dass bei dieser Sachlage von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
keine Rede sein kann,
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dass der Beschwerdeführer ferner keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass es sich bei der Kopie einer Identitätskarte nicht um ein beweis-
taugliches Identitätsdokument handelt, weshalb die Identität des Be-
schwerdeführers nach wie vor nicht nachgewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei von O._______ aus
auf dem Luftweg nach Zürich gereist, weshalb er in der Lage hätte
sein müssen, das für diesen Flug benützte Reisepapier zu den Akten
zu reichen,
dass angesichts rigider Kontrollen in den Flughäfen von O._______
und Zürich-Kloten davon auszugehen ist, er habe für seinen Flug in
Wirklichkeit ein authentisches Reisepapier benutzt, dieses jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht ausgehändigt,
dass nicht anzunehmen ist, irgendwelche Leute hätten ihm den Reise-
pass am Flughafen Zürich-Kloten abgenommen (A1/13 S. 9),
dass sich der Beschwerdeführer somit nicht auf entschuldbare Gründe
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG berufen kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 25. September 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten
Sachverhalts in Anbetracht von dessen Komplexität in angemessener
Weise begründete,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG, in Kraft seit 1. Januar 2007,
die Vorbringen nicht mehr nur unter dem Gesichtspunkt der offensicht-
lichen Haltlosigkeit geprüft werden, weshalb ein grosser Umfang der
vorinstanzlichen Entscheidbegründung einer Erledigung durch Nicht-
eintretensentscheid nicht entgegensteht,
dass es in casu ausgeschlossen ist, auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen, und sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als un-
nötig erweisen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränder-
ten Betrachtungsweise zu führen vermögen und zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
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Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Handbücher
für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jun-
gen und gesunden Mann handelt, der über eine gehobene Ausbildung
als P._______ wie auch über verschiedenartige Berufserfahrung als
Q._______, R._______ und S._______ verfügt, weshalb davon aus-
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zugehen ist, er werde sich nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat
wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage verschaffen können,
dies umso eher, als er zusätzlich über ein ausgedehntes
Beziehungsnetz inklusive Ehefrau und Kinder im Heimatstaat verfügt
(A1/13 S. 2 - 4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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