Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7651/2010
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ in der C._______
stammender und dort wohnhafter srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Volkszugehörigkeit, suchte mit in tamilischer Sprache
verfasstem Schreiben vom 20. Dezember 2008 (Eingang Botschaft:
30. Dezember 2008) an die Schweizerische Vertretung in Colombo um
Asyl in der Schweiz nach.
Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 5. Januar 2009 wurde die Eingabe des
Beschwerdeführers an das BFM übermittelt. Mit internem Beschluss des BFM vom 19. Januar 2009 wurde
das Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben, da das Asylgesuch aus der Haft eingereicht worden
und unter diesen Umständen lediglich von einem abstrakten Schutzinteresse des Beschwerdeführers
auszugehen sei, das sich – im Sinne einer Einreise in die Schweiz – in absehbarer Zeit nicht verwirklichen
lasse. Das Verfahren werde wieder aufgenommen, wenn er sich erneut auf der Schweizer Botschaft in
Colombo melde.
A.b. Mit Telefax-Eingabe vom 25. September 2009 (Eingang Botschaft:
28. September 2009) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
(Auflisten Unterlagen) zu den Akten.
A.c. Mit Schreiben vom 30. September 2009 forderte die Schweizerische
Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen in
verschiedenen Punkten detailliert zu schildern und allfällige
entsprechende Beweismittel einzureichen, sofern er nach wie vor an
seinem Gesuch festhalten wolle.
A.d. In seinem an die Schweizer Botschaft in Colombo gerichteten
Schreiben vom 26. Oktober 2009 (Eingang Botschaft: 2. November 2009)
teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinem Asylgesuch fest, und
führte im Wesentlichen aus, er sei Fischer und am (...) in Ausübung
seines Berufes von Angehörigen der Kriegsmarine verhaftet, gefoltert und
nach drei Stunden der Polizei in D._______ übergeben worden. Am (...)
habe ihn der Magistrate's Court in B._______ freigelassen.
Entsprechende Unterlagen seien beim Tsunami vom Dezember 2004
zerstört worden. Anlässlich einer Razzia sei er am Y._______von der
Polizei mitgenommen, zur Polizeistation von B._______ gebracht und am
gleichen Tag wieder freigelassen worden. Gleiches sei am Z._______
geschehen, als er wegen des Verdachts von Kontakten zu den Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und im Polizeihauptquartier von
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B._______ in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Anschliessend habe
man ihn ins Gefängnis von E._______ überführt. Da am (...) (...)
tamilische Gefangene von dort die Flucht hätten ergreifen können, sei es
bei den verbliebenen Gefangenen – so auch bei ihm – zu
Repressionsmassnahmen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. So
habe man ihn schwer gefoltert, was zu bleibenden körperlichen
Beeinträchtigungen (Nennung der gesundheitlichen Beeinträchtigung)
geführt habe. Als er das nächste Mal vor dem Gericht habe erscheinen
müssen, habe er gegen diese Behandlung Beschwerde eingelegt.
Daraufhin sei er ins Gefängnis von B._______ verlegt und schliesslich am
(...) vom Magistrate's Court in B._______ freigesprochen und
bedingungslos freigelassen worden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er
trotz dieser Freilassung in der Folge unter Beobachtung der
Sicherheitskräfte gestanden. Während seiner Haft habe er beim IKRK
und der HRC von Sri Lanka Beschwerden gegen seine Behandlung
respektive gegen den angeordneten Freiheitsentzug eingereicht.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) bei.
A.e. Mit Schreiben vom 20. November 2009 forderte die Schweizerische
Botschaft den Beschwerdeführer auf, am 10. Dezember zu einem
Interview zu erscheinen und allfällige Beweismittel – in Englisch übersetzt
– mitzubringen.
Anlässlich der am 10. Dezember 2009 in der Schweizer Vertretung in Colombo durchgeführten Befragung
des Beschwerdeführers führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen aus, seine Frau
habe ihn einige Zeit nach seiner zweiten Inhaftierung verlassen, weshalb er sich zusammen mit seinen
Familienangehörigen um seinen Sohn kümmere. Er persönlich habe keinerlei Probleme mit den LTTE oder
anderen tamilischen Gruppierungen gehabt und diesen auch nie geholfen. Nach seiner Freilassung hätten
sich zwei Mal Unbekannte bei seiner Mutter nach ihm erkundigt und gedroht, dass man ihn erschiessen
werde. Aus Angst vor allfälligen erneuten Problemen mit den Sicherheitskräften habe er sich wegen dieser
Drohungen nicht an die Behörden gewendet. Auch habe er aufgrund seiner Herkunft und wegen des
"Prevention of Terrorism Act" (PTA) sowie des Ausnahmezustandes nicht versucht, in einem anderen Teil
des Landes Wohnsitz zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.f. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Eingang BFM:
22. Dezember 2009) sowie vom 8. Januar 2010 (Eingang BFM:
19. Januar 2010) überwies die Schweizerische Botschaft in Colombo das
Dossier des Beschwerdeführers sowie die am 28. Dezember 2009 bei der
Botschaft eingetroffene Eingabe des Beschwerdeführers vom
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22. Dezember 2009 (enthaltend Unterlagen der Gerichtsbehörden) an
das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] in Verbindung mit Art. 3 AsylG ab. Zur
Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Festnahmen und Haft vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen
wolle. Dennoch könne dem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht
entsprochen werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bei einer
objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet. Dies werde unter
anderem dadurch belegt, dass er am (...) freigesprochen und
bedingungslos freigelassen worden sei. Folglich sei davon auszugehen,
dass keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten sowie kein
weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen ihn
bestanden habe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass er seit seiner Freilassung noch irgendwelche Schwierigkeiten
seitens der heimatlichen Behörden gehabt habe. So habe der
Beschwerdeführer namentlich für die Anhörung problemlos nach
Colombo reisen können. Nach Einschätzungen des BFM wäre er schon
längst aufgegriffen und erneut festgenommen worden, wenn die
Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an seiner
Person gehabt hätten. Den Inhaftierungen des Beschwerdeführers
komme im Sinne obiger Erwägungen keine einreiserelevante Bedeutung
zu.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch Unbekannte sei festzuhalten, dass sich die
Situation nach der Beendigung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den
separatistischen LTTE im Mai 2009 geändert habe. Das gesamte Land befinde sich erstmals seit dem
Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch
nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich: Während die Lage im Norden noch recht
undurchsichtig sei, habe sich die Lage in der Wohnregion des Beschwerdeführers im Osten jedoch stark
beruhigt. Insbesondere sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich
zurückgegangen. Angesichts der veränderten Situation erscheine das Risiko, dass der Beschwerdeführer
heute in B._______ von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte, ausgesprochen
gering. Diese Einschätzung werde beispielsweise dadurch bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte dafür
gebe, wonach es seit Ende des Jahres 2009 noch zu irgendwelchen ernsthaften Vorfällen gegen ihn oder
seine Familie gekommen sei. Er und seine Familienangehörigen würden noch immer an derselben Adresse
wohnen, was ebenfalls gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse spreche. Angesichts
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dieser Ausführungen und des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen würde, seien die
geltend gemachten Behelligungen durch Unbekannte nicht einreiserelevant. An diesen Erwägungen
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, stützten diese doch lediglich
Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer sei
daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Datum Eingangsstempel Botschaft:
18. Oktober 2010; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Oktober
2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung respektive die erneute Überprüfung seiner
Situation sowie die Gewährung von Asyl. Zur Begründung verwies der
Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er lediglich das Dispositiv, nicht
aber den Inhalt (Begründung) der vorinstanzlichen Verfügung verstanden
habe, und wiederholte im Wesentlichen seine bereits im Asylgesuch und
die bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung vorgebrachte
Gefährdungssituation.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. November 2010
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt
der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da seine
Eingabe keine rechtsgültige Unterschrift enthalte und aus dieser auch
nicht mit genügender Deutlichkeit hervorgehe, ob und inwiefern er mit der
vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2010 nicht einverstanden
sei. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2011) überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo eine – unterzeichnete – Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Es ist nicht erstellt, wann die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde. Zu seinen Gunsten wird davon
ausgegangen, dass die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig erfolgte. Die
Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet aus prozessökonomischen
Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde
sowie deren Verbesserung zur Übersetzung in eine Amtssprache, da die
(sinngemässen) Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
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2.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem anderen Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2
S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
3.1. Die sachverhaltsmässigen Grundlagen werden in ihren wesentlichen
Punkten weder vom Bundesamt noch vom Bundesverwaltungsgericht in
Frage gestellt. Zur Prüfung steht vorliegend, ob die vorinstanzlichen
Erwägungen zur fehlenden Einreisebeachtlichkeit der vorgebrachten
Benachteiligungen zutreffend sind. Die betreffenden Erkenntnisse des
Bundesamtes sind in casu nach Prüfung der Akten zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer weist auf die in seiner Heimat erlittenen
Benachteiligungen und auf den auch nach seiner Freilassung noch immer
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bestehenden behördlichen Druck hin. Er habe Angst davor, zufolge der
nach wie vor in Kraft befindlichen Bestimmungen des PTA trotz seiner im
(...) erfolgten Freilassung abermals verhaftet zu werden. Wohl bedeutet
die (...) Inhaftierung des Beschwerdeführers unter dem Vorwurf, Kontakte
zu den LTTE gepflegt zu haben, einen schwerwiegenden Eingriff in
dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie
psychische Integrität und brachte seelisches und gesundheitliches Leid
über ihn und seine ganze Familie. Jedoch ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer am (...) vom Gericht – nachdem es seine Unschuld
offensichtlich als erwiesen angesehen hatte – freigesprochen und
bedingungslos freigelassen wurde, weshalb von behördlicher Seite nichts
mehr gegen ihn vorlag. Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass er
auch nach seiner Entlassung von den Sicherheitskräften beobachtet
worden sei und noch immer werde, ist dieses Sachverhaltselement vor
dem Hintergrund der Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die
srilankische Armee zu sehen. So haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen auch
nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Daher laufen aufgrund der
angespannten Lage in Sri Lanka Angehörige der tamilischen Volksgruppe
nach wie vor Gefahr, überall und jederzeit von srilankischem
Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und
öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen
oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Derartigen Massnahmen
kommt indessen bereits aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität in der
Regel kein Verfolgungscharakter zu. Darüber hinaus zielen die
Personenkontrollen einzig darauf ab, die Infiltrierung von LTTE-Kämpfern
in die Zivilgesellschaft zu unterbinden, was in asylrechtlicher Hinsicht
keine relevante Verfolgungssituation darstellt. In Bezug auf den
Beschwerdeführer stellt die geschilderte Beobachtung im Nachgang zu
seiner Haftentlassung am (...) – entgegen der auf Beschwerdeebene
vertretenen Ansicht – somit noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne
des Gesetzes dar. So wurde er denn seither auch nie mehr verhaftet,
obwohl er den Akten zufolge noch immer an der gleichen Adresse in
B._______ wohnhaft sei und sein Aufenthaltsort den Behörden bekannt
sein dürfte. Überdies sind an der pauschalen Behauptung des
Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2010, wonach
er von den Sicherheitskräften nicht bloss beobachtet, sondern mittlerweile
gesucht werde, angesichts fehlender konkreter Indizien und des
Umstandes, dass er sich in gewissen Abständen offenbar immer wieder
zu Hause aufgehalten haben muss – nicht zuletzt, um sich um seinen
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Sohn zu kümmern – und er sich auch problemlos zur Befragung nach
Colombo begeben konnte, ernsthafte Zweifel anzubringen.
3.2. Sodann vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung von Unbekannten zwei Mal zu Hause gesucht worden
sei und diese gegenüber seiner Mutter Drohungen gegen seine Person
ausgestossen hätten, zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer objektiv
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu führen. So weisen blosse Drohungen
keine genügende Intensität auf, dass sie als asylrechtlich relevant gelten
könnten. Das Gleiche gilt auch für die lediglich subjektive Befürchtung,
trotz gerichtlicher Freilassung eines Tages erneut wegen eines möglichen
Verdachts der Behörden verhaftet zu werden.
Unter diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Bedrohungen praxisgemäss nicht zur
Gewährung von Asyl zu führen.
3.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
dass er die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise nicht erfüllt.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal
die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsvorbringen auch vom BFM nicht in
Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz hat daher die Einreise des
Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Asylgesuch
abgewiesen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In
Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) ist jedoch aus verwaltungsökonomischen
Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die zuständige Schweizer
Vertretung und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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